JurPC Web-Dok. 377/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021712368

OLG Köln
Urteil vom 05.07.2002

6 U 156/01

thetakom

JurPC Web-Dok. 377/2002


MarkenG § 14

Leitsatz

Zwischen der Wortbildmarke "Interkom mit gelb/orangener Kugel" eines Unternehmens für Telekommunikations- und Internetdienstleistungen und der um eine braun/orangene Kugel ergänzten Kennzeichnung "thetacom" eines Unternehmens, das sich u.a. mit dem Vertrieb von Software befasst, besteht im Hinblick auf die nahezu identischen Bildelemente jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr.
Anmerkung der Redaktion
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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[online seit: 09.12.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Köln, OLG, thetakom - JurPC-Web-Dok. 0377/2002