JurPC Web-Dok. 365/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021712360

Ralf Winter *

Buchrezension: Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen

JurPC Web-Dok. 365/2002, Abs. 1 - 8


Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.)
Online-Auktionen.
Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte.
2002
Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3
387 Seiten
€ 48,60
Erich Schmidt Verlag, Berlin, Bielefeld, München
ISBN 3-503-06098-7
1. Die wirtschaftliche Bedeutung von Online-Auktionen ist enorm - im Geschäftsjahr 2001/2002 wurden allein über die Plattform der ricardo.de AG Waren im Wert von 23,3 Mio. Euro gehandelt(1) - und geht einher mit einer Vielfalt rechtlicher Aspekte(2). In die wichtigsten will das vorliegende Werk ausweislich seines Untertitels einführen. Es ist hervorgegangen aus einem Kooperationsseminar der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Gelsenkirchen und beinhaltet in Form einzelner Kapitel die für die Veröffentlichung überarbeiteten Vorträge der teilnehmenden Studenten, gehalten im September 2000 in den Räumen der ricardo.de AG. Der hier zum Ausdruck kommende Praxisbezug wirkt sich auf die einzelnen Artikel positiv aus; ebenso ist erfreulich, dass der einleitende Beitrag von Stefan Guth die (abwicklungs-)technischen Grundlagen verschiedener Auktionsformen, besonders ausführlich der "typischen" c2c-Auktion(3), beleuchtet.JurPC Web-Dok.
365/2002, Abs. 1
2. Die Erwartung, dass nachfolgende Kapitel, wo es zum besseren Verständnis erforderlich ist, auf diese Einführung rekurrieren, wird indes enttäuscht: Die Konzeption des Buches als Sammlung von Seminararbeiten bringt es mit sich, dass - von (zu) wenigen Fußnotenverweisen abgesehen - die einzelnen Beiträge ohne direkten inhaltlichen Bezug nebeneinander stehen. Dies ist Stärke und Schwäche der Neuerscheinung gleichermaßen. Denn einerseits stellt jeder Artikel ein Thema in sich geschlossen und so aus sich heraus verständlich dar; andererseits kommt es zu Wiederholungen und Widersprüchen. Im bereits erwähnten ersten Kapitel etwa ist davon die Rede, dass dem Anbieter bei einer Online-Auktion nur bei erfolgreichem Verkauf Kosten entstehen (Seite 28); andere Verfasser hingegen erkennen zutreffend, dass häufig neben einen Provisions- ein Entgeltanspruch tritt ("Angebotsgebühr"; vgl. z. B. Seite 135). Solche Unstimmigkeiten lassen sich durchaus harmonisieren, ohne die bereits im Vorwort des Buches betonten Eigenständigkeit der einzelnen Autoren einzuschränken.Abs. 2
3. Jenseits dieser Kritik ist die Stofffülle (gegen die das Stichwortverzeichnis etwas mager wirkt) beeindruckend: Nahezu alle im Zusammenhang mit Online-Auktionen relevanten Fragestellungen werden zumindest kurz angesprochen. So liegen dem Leser z. B. - in weiten Teilen sehr differenzierte und treffende - Überlegungen zu der Frage, ob eine Internet-Auktion eine "Versteigerung" im herkömmlichen Sinne ist (Kap. 2, A. Kunze), ebenso vor, wie er ausführlich(4) mit datenschutzrechtlichen Aspekten vertraut gemacht wird (Kap. 7, F. Andexer/St. Lehmann). Diesbezüglich sei für eine Folgeauflage angeregt, der Problematik der Authentizität elektronischer Willenserklärungen(5) mehr Raum zu widmen. Wie die Entscheidungen des Landgerichts Bonn(6), des Amtsgerichts Erfurt(7) und des Landgerichts Konstanz(8) zeigen, besteht hier gerade im Hinblick auf Online-Auktionen Diskussionsbedarf; doch sind auch viele andere rechtliche Gesichtspunkte virtueller Auktionen von hoher (forensischer) Relevanz.Abs. 3
a) Daher kommt der Betrachtung wettbewerbsrechtlicher Aspekte (Kap. 6; J. Herwig/W. Lehmhus) von Online-Auktionen und den Ausführungen über typische allgemeine Geschäftsbedingungen (Kap. 4; F. Dietrich) große praktische Bedeutung zu. Insbesondere der letztgenannte Aufsatz besticht durch interessante Fragestellungen, z. B. ob die rigorose Beendigung einer Auktion durch Zeitablauf ungeachtet der jeweiligen Gebotssituation den Anbieter unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB n. F.), oder ob eine unangemessene Benachteiligung i. S. dieser Vorschrift darin liegt, dass Auktionsbedingungen für den Fall des nachträglichen Wegfalls des Höchstgebots einen Vertragsschluss mit dem letzten überbotenen Bieter vorsehen. Man mag zwar darüber streiten, ob eine i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB n. F. überraschende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (noch) der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB n. F.) zugänglich ist, doch sind es u. a. solche Ansätze, die - durch das gesamte Buch hindurch - eine vertiefte Beschäftigung des Lesers mit der Thematik anregen. Insoweit erweisen sich die umfangreichen Literaturnachweise zu Beginn eines jeden Beitrags als wertvolle Hilfe, deren Nutzen einzig die Tatsache schmälert, dass Redaktionsschluss für das vorliegende Werk bereits im November 2001 war.Abs. 4
b) Weit schwerer wiegen demgegenüber die inhaltlichen Mängel der Abhandlung zum Thema "Verbraucherschutz bei Online-Auktionen" (Kap. 5; E. Bruns/M. Träger). Die Feststellung etwa, dass es sich bei der Präsentation der zu versteigernden Waren "lediglich um eine invitatio ad offerendum des Versteigerers" (Seite 149) handelt, steht nicht nur im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung(9), sondern auch zu dem späteren, auf ein Urteil des OLG Hamm(10) gestützten Befund, dass "in der Freischaltung der Angebotsseiten ein rechtsverbindliches Angebot zu sehen ist" (Seite 155). Hiergegen fallen andere Unzulänglichkeiten - z. B. die Herleitung des Verbraucherbegriffs aus § 24a Abs. 1 AGBG statt eines Verweises auf die Definition in § 13 BGB(11) (vgl. Seite 146) - weit weniger ins Gewicht. Sie schmälern jedoch letztlich den Nutzen des Beitrags ebenso wie das auf einer eher lieblosen Subsumtion beruhende Ergebnis, eine Online-Auktion sei Versteigerung i. S. d. § 156 BGB (vgl. Seiten 149 f.).Abs. 5
c) Ob eine Betrachtung von Online-Auktionen nach französischem (Kap. 9; E. Adams/M. Horak) bzw. US-amerikanischem Recht (Kap. 10; A. Haertel) dem Charakter des Buches als "Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte" entspricht, ist sicherlich Geschmacksfrage. Abträglich ist der Thematik ein Rechtsvergleich schon deshalb nicht, weil er gestattet, Distanz zur nationalen Rechtsprechung einzunehmen und zu erkennen, dass bestimmte Sichtweisen keineswegs zwingend sind. So ist zwar hierzulande die Frage, ob dem Betreiber eines Chatsystems ein "virtuelles Hausrecht" zusteht, bereits diskutiert worden(12); doch wurde, soweit ersichtlich, anders als in Vereinigten Staaten (noch) nicht vorgeschlagen, Internetseiten konsequent wie Grundbesitz zu behandeln. Jenseits der Frage, ob dies im deutschen Recht überhaupt eine Stütze fände, lohnt jedenfalls ein Blick auf die US-amerikanische Diskussion, um sich die Folgen bewusst zu machen, die ein solcher Ansatz zeitigt, wenn es etwa um den Einsatz sog. "Roboter" von Suchmaschinen geht.Abs. 6
4. Wie jedes juristische Fachbuch muss sich auch die vorliegende Neuerscheinung im Ergebnis daran messen lassen, ob erstens die behandelte Thematik überhaupt (neuer) Spezialliteratur bedarf und ob zweitens der Leser gerade mit dieser Publikation gut beraten ist. Ersteres ist schon deshalb zu bejahen, weil - wie Judikate neueren Datums(13) belegen - die Diskussion um die vielfältigen rechtlichen Aspekte von Online-Auktionen in vollem Gange ist, so dass aktuelle Spezialliteratur ihre Berechtigung hat. Gerade in punkto Aktualität aber enttäuscht das vorliegende Werk, wie bereits oben bzgl. der Literaturnachweise angedeutet: Zwar sind z. B. zu solchen Vorschriften, die sich (noch) auf das AGB-Gesetz beziehen, die entsprechenden BGB-Vorschriften genannt, doch sind weiter gehende redaktionelle Anpassungen nicht erfolgt. In Konsequenz geht etwa der Hinweis, AGB-Recht gelte "gem. § 23 I AGBG [§ 310 IV BGB]" nicht für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts(14), fehl: Die entsprechende Ausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG wurde in § 310 Abs. 4 S. 1 BGB n. F. nicht übernommen.Abs. 7
5. Angesichts des Mankos an Aktualität und insbesondere auf Grund einer weitgehend fehlenden Harmonisierung der einzelnen Beiträge zu einer Gesamtpublikation kann hier eine uneingeschränkte Empfehlung nicht ausgesprochen werden. Wenn auch dem Leser eine Fülle rechtlicher Gesichtspunkte in teils sehr präziser und überzeugender Darstellung nahe gebracht wird, stört das teils erheblich unterschiedliche (wissenschaftliche) Niveau der einzelnen Beiträge. Der Griff zu der hier rezensierten Publikation kann also (nur) je nach Fragestellung sehr hilfreich sein; er sollte jedoch schon wegen der teils erheblich veralteten Angaben mit der Konsultation eines Fachbuchs auf neuestem Stand einhergehen. Diesem Mangel und anderen Defiziten wird eine Folgeauflage möglicherweise abhelfen. Dann sollten auch zu allen nachgewiesenen Entscheidungen Online-Fundstellen angegeben werden, so dass nicht z. B. das Urteil des BGH vom 07.11.2001 bei JurPC nachgewiesen ist, während für die Entscheidungen der Vorinstanzen - folgt man den Fußnoten - auf Printmedien zurückgegriffen werden muss.
JurPC Web-Dok.
365/2002, Abs. 8

Fußnoten:

(1) http://www.ricardo.de/isroot/html/DE/press/Geschaeftsbericht_2002.pdf.
(2) Vgl. beispielhaft BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, JurPC Web-Dok. 255/2001 [= http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm] zum Vertragsrecht; OLG Köln, Urt. v. 02.11.2001 - 6 U 12/01, JurPC Web-Dok. 69/2002 [= http://www.jurpc.de/rechtspr/20020069.htm] zum Markenrecht; KG, Urt. v. 11.05.2001 - 5 U 9586/00, JurPC Web-Dok. 181/2001 [= http://www.jurpc.de/rechtspr/20010181.htm] zum Gewerberecht; AG Westerstede, Urt. vom 19.12.2001 - 21 G 792/01, CR 2002, 377 zur reiserechtlichen Haftung des Auktionsveranstalters.
(3) c2c = Consumer to Consumer: Geschäftsabwicklungen zwischen Verbrauchern untereinander durch Nutzung elektronischer Interaktionen.
(4) Hervorzuheben sind hier insbesondere die detailliert behandelte Cookie-Problematik (Seite 211 ff.) und die grafische Ergebnissicherung (Seite 221). - Indes wäre wünschenswert eine Problematisierung der "Safe-Harbor"-Regelung (Seite 218 f.) und der (zu) knapp abgehandelte Frage, ob das Interesse des Nutzers am Schutz seiner personenbezogenen Daten dem des Anbieters an einer effektiven Missbrauchskontrolle und -abwehr stets überwiegt (vgl. Seite 235).
(5) Dazu eingehend Mankowski, NJW 2002, 2822.
(6) Urteil v. 07.08.2001 - 2 O 450/00, JurPC Web-Dok. 136/2002 [= http://www.jurpc.de/rechtspr/20020136.htm].
(7) Urteil v. 14.09.2001 - 28 C 2354/01, JurPC Web-Dok. 71/2002 [= http://www.jurpc.de/rechtspr/20020071.htm]; m. Anm. R. Winter, JurPC Web-Dok. 109/2002 [= http://www.jurpc.de/aufsatz/20020109.htm].
(8) Urteil v. 19.04.2002 - 2 O 141/01 A, JurPC Web-Dok. 291/2002 [= http://www.jurpc.de/rechtspr/20020291.htm].
(9) BGH, Urt. v. 07.11.2001, a. a. O. (Fn. 2).
(10) Urteil v. 14.12.2000 - 2 U 58/00, JurPC Web-Dok. 255/2000 [= http://www.jurpc.de/rechtspr/20000255.htm].
(11) Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 30.6.2000 eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl I, 897 (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b100028f.pdf.).
(12) Vgl. LG Bonn, Urt. v. 10.11.1999 - 10 O 457/99, http://www.netlaw.de/urteile/lgbn_02.htm (eingesehen am 08.10.2002).
(13) Vgl. die vorangegangenen Nachweise; ferner z. B. AG Schöneberg, Urt. v. 07.02.2002 - 8 C 538/01, MMR 2002, 561.
(14) F. Dietrich, Typische Inhalte von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Online-Auktionen und ihre Vereinbarkeit mit AGB-Vorschriften, Kap. 4, Seite 108.
* Ralf Winter studiert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Rechtswissenschaften und bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Neben den juristischen Pflichtfächern gilt sein Hauptinteresse dem Telekommunikations- und Onlinerecht.
[online seit: 09.12.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Winter, Ralf, Buchrezension: Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen - JurPC-Web-Dok. 0365/2002