JurPC Web-Dok. 314/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021710282

Bundespatentgericht
Beschluss vom 29.04.2002

20 W (pat) 38/00

Technische Bedeutung eines beanspruchten Erfindungsgegenstands aus dem Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs

JurPC Web-Dok. 314/2002


PatG §§ 1, 4

Leitsätze (der Redaktion)

1. Eine erfinderische Leistung, die nicht auf technischem Gebiet liegt, ist nicht als eine - zur Patentfähigkeit einer Erfindung erforderliche - erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1, § 4 PatG anzusehen.

2. Eine erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1, § 4 PatG kann nur auf einem technischen Beitrag zum Stand der Technik beruhen. Untechnische Bedeutungsinhalte bleiben bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit außer Betracht, sofern sie keinen technischen Bezug aufweisen und auch mittelbar nicht zur Umschreibung eines technischen Merkmals des beanspruchten Gegenstands beitragen.


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[online seit: 21.10.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Technische Bedeutung eines beanspruchten Erfindungsgegenstands aus dem Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs - JurPC-Web-Dok. 0314/2002