JurPC Web-Dok. 283/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179218

OLG Karlsruhe
Urteil vom 08.05.2002

6 U 197/01

Haftung des Access-Providers für Faxwerbung via Internet

JurPC Web-Dok. 283/2002, Abs. 1 - 16


TDG § 5 Abs. 3

Leitsätze

1. Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei mehreren Störern.

2. Der Access-Provider haftet für eine Verletzung der Wettbewerbsordnung (hier durch unzulässige Versendung von Fax-Werbung via Internet) durch ihre Kunden grundsätzlich nicht.

Tatbestand

Der Kläger, ein Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Förderung wettbewerbswidriger Fax-Werbung in Anspruch.JurPC Web-Dok.
283/2002, Abs. 1
Die Beklagte bietet im Rahmen von Internet-Dienstleistungen den sogenannten Free Mail-Dienst an, der es ausschließlich privaten Nutzern nach Registrierung ermöglicht, kostenlos u.a. E-Mails, SMS und Telefaxe zu empfangen und zu versenden. Von dieser Möglichkeit machen über 4,7 Millionen Personen Gebrauch. Mit der Anmeldung über das Internet erfolgt bereits eine vorläufige Freischaltung bis zur späteren Registrierung, die im Anschluss an den über Internet gestellten Antrag des Nutzers aufgrund brieflicher Korrespondenz der Beklagten mit den Anmeldern erfolgt. Bis zur endgültigen Anmeldung und Registrierung der persönlichen Daten können die Nutzer über die von der Beklagten bereits vorläufig zur Verfügung gestellte Faxnummer Faxsendungen empfangen. Diesen Umstand hat sich ein anonym tätiger Gewerbetreibender zu Nutze gemacht, indem er an Privatpersonen unbestellte Faxwerbung (für Musik-CD) richtete, auf denen eine von der Beklagten vorgegebene Faxnummer als Bestelladresse angegeben war.Abs. 2
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei wettbewerbsrechtlich gehalten, den Missbrauch des von ihr zur Verfügung gestellten Faxanschlusses zu wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen zu unterbinden. Die Beklagte sei von Rechts wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Nutzer die ihnen vorläufig zugeteilte Fax-Bestellnummer nicht für wettbewerbswidrige Faxwerbung missbrauchen.Abs. 3
Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs es zuzulassen, dass Fax-Werbung - wie nachfolgend abgebildet - mit dem Hinweis auf eine der Beklagten zugeteilten Telefax-Bestell-Nummer an Adressaten unaufgefordert und ohne ihr vorheriges Einverständnis übermittelt wird.Abs. 4
Die Beklagte hat eine solche Rechtspflicht geleugnet. Eine rechtswidrige Verwendung des überlassenen Fax-Anschlusses durch ihren Nutzer sei ihr rechtlich nicht zuzurechnen.Abs. 5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, in erster Linie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet. Der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil er die Unterlassungspflicht nicht konkret bezeichne. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil von der Beklagten nicht verlangt werden könne, den Missbrauch einzelner Anschlüsse zur unzulässigen Fax-Werbung zu unterbinden.Abs. 6
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg.Abs. 7

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.Abs. 8
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es der Klage nicht an der erforderlichen Bestimmtheit, vielmehr findet das weit gesteckte Unterlassungsbegehren materiell-rechtlich keine Stütze.Abs. 9
1. Zulässigkeit der Klage
Der von dem Kläger verfolgte Unterlassungsantrag ist nicht mangels Bestimmtheit gemäss § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.Abs. 10
Das Klagebegehren als solches ist, ohne Rücksicht auf die - der materiell-rechtlichen Prüfung unterliegende - Reichweite des mit ihm verfolgten Verbotes, eindeutig genug gekennzeichnet. Auch wenn das erstrebte Handlungsverbot sprachlich ungewöhnlich und unzulänglich (Verbot der Zulassung fremden Handelns) ausfällt, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers, auf welchen Inhalt der Verbotsantrag gerichtet sein soll. Es geht dem Kläger erkennbar darum, dass die Beklagte die Verletzung der Wettbewerbsordnung durch Dritte, und zwar durch das Versenden unzulässiger Faxwerbeschreiben, nicht dadurch fördert, dass sie einen Faxanschluss zum Empfang von Faxbestellungen zur Verfügung stellt. Der Kläger hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung neben dem (anonymen) Versender der unzulässigen Faxwerbung wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Zwar ist anerkannt, dass, wenn unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Tatbeiträge der einzelnen Störer vorliegen, dem bei der Formulierung der Antrags- und Verbotsfassung Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 1977, 114, 115 - VUS; BGH WRP 1988, 668, 670 - Verkaufsfahrten II; BGH GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; BGH GRUR 1976, 256, 258 - Rechenscheibe). Das betrifft indessen nur die Frage der materiellen Begründetheit, nicht jedoch die prozessuale Frage, ob ein bestimmter Klageantrag vorliegt. Insoweit herrscht hier keine Unsicherheit über den Streitpunkt; die als Schuldnerin in Anspruch genommene Beklagte weiß, welche Verhaltensweise von ihr verlangt wird: Es soll ihr untersagt werden, unzulässige Faxwerbung durch ihre Nutzer dadurch zu fördern, dass sie diesen eine Faxnummer als Bestelladresse für die Versendung von Fax-Werbeanzeigen zur Verfügung stellt. Damit begehrt der Kläger klar und eindeutig die Unterlassung einer bestimmten Handlung. Eine andere Frage ist freilich, ob eine entsprechende Verhaltenspflicht von Rechts wegen überhaupt denkbar und deshalb ein Anspruchsgrund möglich ist. Dabei handelt es sich um die Bestimmung des "richtigen" Anspruchs, also um einen zur Begründetheit der Klage gehörenden Gesichtspunkt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51, Rdnr. 13).Abs. 11
2. Begründetheit der Klage
Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu.Abs. 12
Mangels eines eigenen Wettbewerbsverstoßes der Beklagten kommt im Streitfall nur eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann auf Unterlassung einer Verletzungshandlung nicht nur derjenige in Anspruch genommen werden, der diese Handlung selbst vorgenommen oder veranlasst hat. Vielmehr hafte als Störer - und zwar grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrages - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (wegen Nachweisen aus der Rechtsprechung vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einleitung UWG, Rdnr. 327). An einer rechtwidrigen Störung der Wettbewerbsordnung als Grundlage solcher Störerhaftung fehlt es hier nicht. Es ist zwischen den Parteien mit Recht nicht streitig, dass die unbestellte Sendung von Faxwerbeschreiben wettbewerbsrechtlich anstößig ist.Abs. 13
Gleichwohl hat die Beklagte für dieses Verhalten (eines) ihrer Nutzer nicht als Störerin einzutreten. Dafür fehlt es hier an den Voraussetzungen einer Mitwirkung der Beklagten an dem Missbrauch des Internet-Faxanschlusses für wettbewerbswidrige Zwecke. Der rechtswidrig handelnde Dritte nutzt das von der Beklagten für einen unbestimmten Kreis von Interessenten bereit gehaltene Dienstleistungssystem lediglich aus, ohne dass dessen Handeln die Beklagte mit zu vertreten hätte. Ihr fehlt nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Nutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Faxanschlüsse. Das bloße Internet-Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation, etwa durch vorläufige Freischaltung einer zum Empfang von Faxnachrichten berechtigenden Faxnummer, kann nicht als eine von dem Anbieter zu verantwortende Verletzungshandlung qualifiziert werden. Es gilt hier nichts anderes als etwa im Verhältnis der Telekom zu ihren Anschlusskunden. In beiden Fällen stellt der Anbieter des Fax-Anschlusses lediglich die technische Möglichkeit zur Übermittlung von Daten zur Verfügung, ohne dass er für den Inhalt der übermittelten Information verantwortlich zeichnet oder auch nur verantwortlich gemacht werden könnte. Deshalb hat er von Rechts wegen dafür auch nicht einzustehen.Abs. 14
Diese rechtliche Bewertung folgt für den vorliegenden Kontext insbesondere aus § 5 Abs. 3 TDG. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter (§ 3 Nr. 1 TDG) für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Das Gesetz stellt damit Anbieter, die lediglich mit der Beförderung der Kommunikationsdaten Dritter befasst sind, ohne auf die fremden Inhalte Einfluss nehmen zu können, von jeder Verantwortlichkeit für diese Inhalte frei. Reine Access-Provider sollen danach nicht anders behandelt werden, als die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Die Privilegierung der Diensteanbieter lässt freilich die nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 TDG bestehende Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung unberührt. Darum streiten die Parteien hier jedoch nicht; vielmehr hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass sie nach Kenntniserlangung von der verbotswidrigen Nutzung den Faxanschluss unverzüglich gesperrt habe.Abs. 15
3. Da nach alledem ein wettbewerbsrechtlicher Haftungstatbestand nicht in Betracht kommt, muss es bei der vom Landgericht ausgesprochenen Klageabweisung verbleiben.
JurPC Web-Dok.
283/2002, Abs. 16
[online seit: 09.09.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, Haftung des Access-Providers für Faxwerbung via Internet - JurPC-Web-Dok. 0283/2002