JurPC Web-Dok. 251/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179198

Stephan Ory *

Rezension S. Zentek/Th. Meinke, Urheberrechtsreform 2002

JurPC Web-Dok. 251/2002, Abs. 1 - 11


Sabine Zentek/Thomas Meinke
Urheberrechtsreform 2002
- Die neuen Rechte und Pflichten für Urheber und Verwerter -
Haufe Verlag
Freiburg u.a.
2002
296 Seiten
34,90 €.
Die Neuregelung des Urhebervertragsrechts ist Gegenstand der vorliegenden Publikation. Beide Autoren begrüßen die Gesetzesänderung lebhaft als längst überfällig, auch wenn manches Wünschenswertes auf der Strecke geblieben sei und das Gesetz Widersprüchlichkeiten beinhalte und sich sogar handwerkliche Fehler "eingeschlichen" hätten. Die Kommentierung verfolgt durchgängig eine Auslegung im Sinne der Position, wie sie im Gesetzgebungsverfahren von den Urheberrechtsorganisationen insbesondere den Gewerkschaften vertreten wurde. Auf ihre Vortragstätigkeit bei der IG Medien weist die Co-Autorin bei den Angaben zur Person auch hin. Der Rezensent findet sich an wesentlichen Punkten mit seiner eigenen ersten Interpretation (AfP 2002, 93) zitiert mit einleitenden Bemerkungen, die man unter "anderer Ansicht" zusammenfassen würde. So unterschiedlich kann die Auslegung eines neuen Gesetzes sein - immerhin: An Aufgaben für den Juristen mangelt es nicht. Das Entzücken der betroffenen Urheber und Verwerter, die von Gesetzen Rechtssicherheit erwarten, dürfte allerdings an dieser Stelle geringer ausfallen.JurPC Web-Dok.
251/2002, Abs. 1
Die unterschiedlichen Auffassungen beginnen schon bei der Frage, für wen die Neuregelungen eigentlich gelten - für freie Urheber und Künstler oder auch für Angestellte in Arbeitsverhältnissen. Die vorgesehene Änderung im einschlägigen § 43 UrhG hat der Gesetzgeber fallen gelassen, die Diskussion wurde zu freien Mitarbeitern geführt. Die Schlussfolgerung, dann würden die Neuregelungen auch nur für diese gelten, lassen die Autoren des vorgestellten Bandes nicht gelten. Sie verweisen darauf, dass in §§ 32, 32a UrhG auf Tarifverträge verwiesen ist und also Arbeitnehmer gemeint sein müssen. Das Argument ist nicht zwingend, da jedenfalls für den Teilbereich der arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter Tarifverträge nach § 12a TVG abgeschlossen werden. Wie die Autoren zu Recht anführen, fallen diese Personen gerade nicht unter § 43 UrhG.Abs. 2
Ausführlich stellen die Autoren die Struktur des Anspruchs auf angemessene Vergütung nach § 32a UrhG dar. Sie verweisen darauf, dass es auf die Üblichkeit ankommt und auch darauf, dass die Redlichkeit ein wichtiges Zusatzerfordernis darstellt. Dieser neue unbestimmte Rechtsbegriff bedarf der Ausfüllung. Die Autoren bieten nur das in der rechtspolitischen Diskussion oft bemühte Negativbeispiel der literarischen Übersetzer an, ohne zu erläutern, worin die Unredlichkeit der üblichen Honorarsätze in diesem Fall bestehen soll, damit im nächsten Schritt abstrakt die Merkmale des Rechtsbegriffs der Redlichkeit beschrieben werden könnten. Bei einem Tatbestandsmerkmal, das die Autoren zu Recht als wichtig bezeichnen, wäre dieses Bemühen zu erwarten gewesen.Abs. 3
Wie unscharf die Konturen des Begriffs der Angemessenheit sind, belegen die Autoren. Sie wiederholen aus der Gesetzesbegründung, dass alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Allerdings kommt es nach ihrer Meinung nicht auf die Qualität des zu vergütenden Werkes an, sondern auf die Qualifikation des Urhebers und die Schwierigkeit der erbrachten Leistung. Da die angemessene Vergütung nach dem Gesetzeswortlaut für die "Werknutzung" zu entrichten ist, ist für den Ausschluss der Qualität des Werks als relevanter Umstand für die Bemessung der angemessenen Vergütung eine Begründung schwer zu finden. Entgegen der Meinung der Autoren genügt es nicht, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt und sich dann jedoch Differenzierung verbietet. Im Gegenteil: Auch die "kleine Münze" wird als Werk geschützt, bei der Vergütung kann sie mit anderen Werken nicht gleichgesetzt werden. Die Differenzierung, die man sich beim Schutz spart, müsste bei der Vergütung nachgeholt werden.Abs. 4
Als relevanter Umstand für die Bemessung der Angemessenheit soll nach der Meinung der Autoren herangezogen werden, ob das Werk bei einem kleinen Verlag oder in einem weltweit tätigen Medienunternehmen publiziert wird. Vermutlich meinen sie damit, dass große Unternehmen mehr zahlen sollten als kleine. Diese Meinung ist abzulehnen: Die Größe des Nutzers an sich besagt für die Wertigkeit des Nutzungsrechtes nichts. Wenn große Unternehmen in größeren Märkten tätig sind und zum Beispiel höhere Auflagen verkaufen können, ist nicht die Größe des Unternehmens sondern die höhere Auflage der Anknüpfungspunkt.Abs. 5
Der Anspruch auf eine Vertragsanpassung im Hinblick auf die angemessene Vergütung ist vom neuen Recht ausgeschlossen, wenn die Vergütung tarifvertraglich geregelt ist. Hintergrund ist die Annahme des Gesetzgebers, dass die tarifliche Vergütung von gleich starken Partnern ausgehandelt wurde und damit angemessen ist; auch findet bei Tarifverträgen keine Angemessenheitskontrolle der Vergütungshöhe durch Gerichte statt. In diesem Zusammenhang vertreten die Autoren eine interessante Auffassung in Bezug auf diejenigen Personen, die zwar tarifvertraglich gebunden sind, die aber individualvertraglich höhere Vergütungen erhalten. Bei einer übertariflichen Vergütung sei das Entgelt nicht mehr tarifvertraglich geregelt, der Korrekturanspruch also gesetzlich nicht ausgeschlossen. Diese Auffassung ist abzulehnen, das Gegenteil ist richtig: Wenn schon die tarifliche Mindestvergütung einen Korrekturanspruch ausschließt, dann erst recht die über diesem Minimum gezahlte Vergütung.Abs. 6
Die Autoren verweisen beim Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung, also dem neuen "Bestseller-Paragrafen" auf Unklarheiten im praktisch häufig vorkommenden Fall von Lizenzketten hin. Was muss sich der Urheber entgegenhalten lassen, wenn er auf den letzten Verwerter in der Kette zugeht? Bei der äußerst knappen Darlegung zu § 32b UrhG weisen die Autoren darauf hin, dass die internationalen Bezüge der Neuregelung noch nicht abschließend geklärt sind, sie raten, die weitere wissenschaftliche Diskussion abzuwarten. Bei möglichen Ansprüchen ausländischer Urheber gegen inländische Verwerter heißt es: "Das ist alles noch ungeklärt.". Das ist richtig, erzeugt aber in einem wirtschaftlich wichtigen Bereich jedoch nicht den Hauch von Rechtssicherheit.Abs. 7
Bei dem neuen Instrument der kollektiven Vergütungsregeln nach § 36 befassen sich die Autoren mit einem weiteren im Gesetz nicht ausreichend geregelten und sehr umstrittenen Terrain: Wie ist das Verhältnis dieser Regeln zu Tarifverträgen und wie ist bei konkurrierenden Vergütungsregeln zu verfahren? Im Verhältnis zu Tarifverträgen meinen die Autoren, man dürfe § 36 Abs. 1 S. 3 UrhG nicht beim Wort nehmen. Die Regelung laufe ins Leere. Einen "Vorrang" von Tarifverträgen könne es nicht geben. Bei allem Verständnis für die Probleme bei der Anwendung unausgegorener Neuregelungen: Der Vorrang von Tarifverträgen war aber in der Diskussion des Gesetzgebungsverfahrens ein wesentliches Argument gegen den Vorwurf des verfassungswidrigen Eingriffs in die Tarifautonomie. Diese rechtspolitischen und von mehreren Gutachten und Gegengutachten im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffenen Fragen behandelt das vorliegende Werk nicht.Abs. 8
Bei der Konkurrenz unterschiedlicher Vergütungsregeln referieren die Autoren die sich einander ausschließenden Möglichkeiten: Der Urheber könne nach dem Günstigkeitsprinzip die beste Regel aussuchen oder auf diejenige des Verbandes verwiesen sein, dessen Mitglied er ist. Welche Auffassung zutrifft, sei "äußerst zweifelhaft". Eine Lösung, wie in der Praxis vorzugehen sei, bieten sie nicht an. Die Rechtsmeinung, dass nach der "spezielleren" Regel vorzugehen sei (die Regelung des einzelnen Verwerters vor einer allgemeinen Branchenregelung, spezielle Branchenregelung vor allgemeiner Branchenregelung et cetera) lehnen sie als mit dem Leitbild der angemessenen Vergütung unvereinbar ab. Das ist allerdings eher ein politisches Argument, keine rechtliche Ableitung.Abs. 9
Einer "Aushebelung der Angemessenheitsfiktion" von Vergütungsregeln treten die Autoren entgegen. Ein Verwerter soll unter keinen Umständen die Möglichkeit haben, nach unten von Vergütungsregeln abzuweichen, auch wenn diese von einem Verwerterverband vereinbart wurden, denen er nicht angehört. Dem einzelnen Verwerter soll es auch unter diesen Umständen untersagt sein, auf Besonderheiten hinzuweisen, die in Bezug auf sein Unternehmen im Rahmen des vorliegenden Vertrages mit dem Urheber eine abweichende Bemessung der Angemessenheit rechtfertigen. Die rigorose Rechtsmeinung der Autoren führt dazu, dass die Bindungswirkung von Regeln nach § 36 UrhG deutlich über das tarifvertragliche Vorbild hinausgeht, bei dem Verbandsaußenseiter gerade nicht normativ gebunden sind und eine Allgemeinverbindlichkeit nur unter engen tatbestandlichen Voraussetzungen zulässig ist. An dieser Stelle wird in der Tat die rechtsdogmatische Diskussion vertiefend ansetzen müssen: Hält eine so rigorose Bindungswirkung, die den Vertragspartnern den Hinweis auf objektiv anders gelagerte Sachverhalte abschneidet, einer Überprüfung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Privatautonomie stand?Abs. 10
Diese Rezension hat sich auf die Streitpunkte beschränkt. Das sei erlaubt, zumal es sich um für die Praxis wesentliche Punkte handelt. Die Kritik soll nicht den Blick darauf verstellen, dass es sich um eine der ersten zusammenhängenden Darstellungen der Neuregelung handelt. Alleine das ist ein Verdienst. Um so mehr Respekt verdient es, wenn sich die Autoren den vom Gesetz unbeantworteten Fragen mit pointierten Meinungsäußerungen zuwenden.
JurPC Web-Dok.
251/2002, Abs. 11
* Dr. Stephan Ory ist Rechtsanwalt in Püttlingen/Saar.
[online seit: 02.09.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ory, Stephan, Rezension Zentek/Meinke, "Urheberrechtsreform 2002" - JurPC-Web-Dok. 0251/2002