JurPC Web-Dok. 212/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179194

VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 19.04.2002

3 S 590/02

Zur Strahlungsgefahr durch eine Mobilfunkstation

JurPC Web-Dok. 212/2002, Abs. 1 - 16


VwGO §§ 80 a Abs. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5; BImSchG § 22 Abs. 1; 26. BImSchV

Leitsätze

1. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.

2. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.

3. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit besteht nicht (wie BVerfG, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 BvR 1676/01 -).

Gründe

Die statthafte Beschwerde (vgl. §§ 146 Absätze 1 und 4, 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechtes im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I, 3987) ist zulässig jedoch nicht begründet. Das Begehren hat unter Berücksichtigung der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg.JurPC Web-Dok.
212/2002, Abs. 1
Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in L. und setzen sich gegen den Betrieb einer Mobilfunkstation zur Wehr, die die Beigeladene auf einem benachbarten Wohngebäude errichtet hat. Vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wurde mit Bescheid vom 02.11.2001 die Erteilung einer Baugenehmigung für diese Mobilfunkstation abgelehnt und zugleich die Nutzung der Anlage untersagt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen wurde bislang nicht entschieden.Abs. 2
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf die Eilanträge der Antragsteller die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung anzuordnen. Auch nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor.Abs. 3
Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann das Gericht nach § 80a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO auf Antrag des Dritten die sofortige Vollziehung der Verwaltungsakts anordnen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei einem Antrag eines Dritten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO ist die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Verfügung, jedoch nicht in vollem Umfang, sondern nur in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers. Begehrt daher ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 13.08.1996 - 4 TG 1480/96 -, BRS 58, Nr. 167; OVG Münster, Beschluss vom 25. August 1993 - 11 B 4293/92 - UPR 1994, 38).Abs. 4
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde von den Antragstellern nicht dargelegt. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht daher mehr gegen einen Anspruch auf ein sofortiges Einschreiten der Baurechtsbehörde und gegen ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung.Abs. 5
Dem von einem rechtswidrigen und nicht genehmigt errichteten Bauvorhaben betroffenen Nachbarn steht grundsätzlich kein Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde nach §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 65 Satz 2 LBO zu. Vielmehr steht es im Ermessen der Baurechtsbehörde, ob sie einschreiten will. Das Ermessen kann allerdings reduziert sein, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null nur dann in Betracht kommt, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Mai 1992 - 5 S 2775/91 -; VBlBW 1993, 19; Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148; BVerwG, Beschluss vom 10.12.1997 - 4 B 204/97 - NVwZ 1998, 395).Abs. 6
Die Antragsteller haben keine Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass die vorläufige Nutzung der Mobilfunkstation mit solchen Gefahren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden ist. Ob die von den Antragstellern behauptete formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Anlage vorliegt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen und lässt der Senat daher offen, nachdem die formelle Rechtswidrigkeit zu keiner Verletzung von Nachbarrechten führt (vgl. Dürr, Baurecht, 10. Auflage, Rdnr. 263 m.w.N.) und die materielle Rechtswidrigkeit nur dann einen Anspruch auf sofortiges Einschreiten der Baurechtsbehörde begründet, wenn die Anlage zugleich unzumutbare Beeinträchtigungen hervorruft.Abs. 7
Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung in der Form einer Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Mobilfunkanlage liegen nicht vor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der Mobilfunkanlage sind überzeugend und auch daher nicht zu beanstanden.Abs. 8
Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller durch den Betrieb der Mobilfunkanlage eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren werden. Den § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber den von einer Mobilfunkanlage erzeugten elektromagnetischen Feldern wird nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Beachtung der entsprechenden, in die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 16.12.1996, BGBl. I 1996, Seite 1966 (26. BImSchV) eingeflossenen Grenzwertempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNERP) und der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) entsprochen. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2001 - 1 A 10382/01 - NVwZ-RR 2002, 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.1997 - 8 S 3396/96 - VBlBW 1997,182; zur Beurteilung niederfrequenter elektromagnetischer Felder: BVerwG, Beschluss vom 09.02.1996 - 11 VR 46.95 - DVBl. 1996, 682).Abs. 9
Die nach der 26. BImSchV bestehenden Anforderungen werden durch die Beigeladene beim Betrieb ihrer Mobilfunkstation auch beachtet. Nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Außenstelle Karlsruhe - vom 04.05.2001 sind die Personenschutzgrenzwerte eingehalten, wenn der Abstand zwischen Anlage und exponierten Personen in horizontaler Richtung 9,57 m (ohne Winkeldämpfung) und in vertikaler Richtung 1,21 m (mit Winkeldämpfung) nicht unterschreitet. Diese Sicherheitsabstände sind sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung gewahrt, nachdem die Entfernung zwischen der Mobilfunkstation und dem Grundstück der Antragsteller ein Mehrfaches der vorgesehenen Mindestabstände beträgt.Abs. 10
Die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch im Dauerbetrieb gewährleistet. In der durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelten Antwort der Bundesregierung vom 04.01.2002 (Bundestagsdrucksache 14/7958) auf die parlamentarische Anfrage von der Abgeordneten der CDU/CSU wurde darauf hingewiesen, dass die regelmäßig von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durchgeführten bundesweiten Messungen an ca. 3.600 öffentlichen Plätzen ergeben hätten, dass an keinem Messort die Grenzwerte der 26. BImSchV erreicht worden seien. In Einzelfällen sei durch den Einfluss eines Rundfunk-, Fernsehsenders oder einer Radiostation in der Nachbarschaft des Messortes der halbe Grenzwert erreicht worden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7958 Seite 10).Abs. 11
Danach haben die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Mobilfunkstation nicht zu erwarten.Abs. 12
Ihr Einwand, die Auswirkungen thermischer und athermischer Effekte durch elektromagnetische Felder seien noch nicht in jeder Hinsicht erforscht und daher seien Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, trifft zu, führt jedoch nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit es um den Schutz besonders wertvoller Rechtsgüter geht, kann zwar auch eine nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts eine Gefahr begründen. Für eine solche auch nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadens bestehen jedoch nach der gegenwärtigen Kenntnis ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14.9.2001 zu Grenzwerten und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern kann davon ausgegangen werden, dass auch nach aktueller Bewertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen unterhalb der gegenwärtig geltenden Grenzwerte vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNERP zugrunde liegen. Bei dieser Sachlage besteht eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen die rein hypothetischen Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -; Beschluss vom 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997,2509). Dementsprechend kommt den Antragstellern auch kein Anspruch auf Vermeidung der unter den Grenzwerten der 26. BImSchV liegenden Belastungen zu.Abs. 13
Im Übrigen können sich die Antragsteller auf die angebliche Gefährdung ihrer Gesundheit auch deswegen nicht berufen, weil mit der Beschwerde insofern bereits keine Gründe gegen die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgebracht wurden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorgetragenen Gründe setzen sich ausschließlich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Nutzungsuntersagung unter Berücksichtigung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Aspekte nicht offensichtlich rechtmäßig sei. Darauf, dass das Verwaltungsgericht gesundheitsschädliche Wirkungen von Mobilfunkanlagen beim heutigen Stand der Technik und Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV für nicht belegbar und daher die vorübergehende Nutzung für zumutbar gehalten hat, geht die Beschwerdebegründung dagegen nicht ein. Für eine weitere Überprüfung dieser Aspekte durch das Beschwerdegericht ist daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; Kienemund, Das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NJW 2002, 1231, 1234; a.A. VGH München, Beschluss vom 23.01.2002 - 25 CS 02.172 -).Abs. 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach dem Abwehrinteresse der Antragsteller. Danach erschien es angemessen den Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festzusetzen.Abs. 15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
JurPC Web-Dok.
212/2002, Abs. 16
[online seit: 26.08.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Baden-Württemberg, VGH, Zur Strahlungsgefahr durch eine Mobilfunkstation - JurPC-Web-Dok. 0212/2002