JurPC Web-Dok. 202/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002177161

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Beschluss vom 17.05.2002

M 16 S 02.1186

Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft

JurPC Web-Dok. 202/2002, Abs. 1 - 69


VwGO § 80 Abs. 5; WahrnG §§ 1 Abs. 1, Abs. 4, 19 Abs. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Angesichts des Wortlauts und insbesondere der Zielsetzung des WahrnG müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Unternehmen, das ausschließlich der Wahrung der Einnahmeinteressen von Nutzungsberechtigten in Konfrontation zu den wirtschaftlichen Belangen der Urheber dient, unter § 1 Abs. 1 WahrnG fällt.

2. Selbst wenn die PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 WahrnG wäre und sie für ihren Geschäftsbetrieb einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG bedürfte, ist keine Rechtsnorm ersichtlich, die es dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestatten würde, die ohne eine solche Erlaubnis ausgeübte Betätigung zu untersagen.

3. Wenn der Gesetzgeber dem DPMA in § 19 WahrnG nur genau umgrenzte, enumerative Befugnisse verliehen hat, muss hieraus geschlossen werden, dass diese Behörde zu weitergehenden Eingriffen - wie etwa einer Untersagung - nicht ermächtigt sein soll.
In der Verwaltungsstreitsache

PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG, vertreten durch die PMG Presse-Monitor Deutschland Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer,
- Antragstellerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt, ...
- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ...

wegen
Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft;
Hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

erlässt das Bayrische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,
durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden,
den Richter am Verwaltungsgericht ...,
den Richter am Verwaltungsgericht ...,

ohne mündliche Verhandlung
am 17. Mai 2002

folgenden
JurPC Web-Dok.
202/2002, Abs. 1

Beschluss:

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nummer 1 des Tenors des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. März 2002 wird wieder hergestellt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.
Abs. 2

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 4. März 2002 erlassenen Verfügung, durch die es ihr "ab sofort" untersagt wurde, sich ohne Erlaubnis dieser Behörde als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (WahrnG) zu betätigen.Abs. 3
1. Die Antragstellerin, die ihren Geschäftsbetrieb nach Aktenlage am 2. April 2001 aufgenommen hat, verfolgt ihrem Gesellschaftsvertrag zufolge, der dem Gericht in der Fassung vom 19. Mai 2000 vorliegt, den geschäftlichen Zweck, Presseinhalte möglichst vieler Verlage zur aktuellen Nutzung in digitaler Form (d.h. in Gestalt sog. elektronischer Pressespiegel) bereitzustellen und zu lizenzieren. Ihre Kommanditisten sind - ebenfalls nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in der vorerwähnten Fassung - die Axel Springer Verlag AG, die Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG, die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, die Gruner + Jahr AG & Co., die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, die Süddeutsche Zeitung GmbH, die Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) sowie ein als Treuhänder fungierender Rechtsanwalt. Er hat den von ihm gehaltenen Kommanditanteil am Ende des zweiten vollen Geschäftsjahres der Antragstellerin auf eine Beteiligungsgesellschaft zu übertragen, falls diese bis dahin über mindestens fünf Gesellschafter verfügt; andernfalls ist dieser Kommanditanteil an die ersten sieben der vorstehend namentlich erwähnten neun Kommanditisten zu übertragen. Dieser und der Treuhänder bzw. die an seine Stelle tretende Beteiligungsgesellschaft werden im Gesellschaftsvertrag als "finanzierende Gesellschafter" bezeichnet. Sie sind nach dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme des Treuhänders bzw. der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, mit der Antragstellerin gegen angemessenes Entgelt Lieferverträge über Artikel abzuschließen, die in den in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufgeführten Zeitungen bzw. Zeitschriften erschienen sind, wobei es ihnen unbenommen bleibt, selbst entsprechende Rechtsgeschäfte mit Dritten vorzunehmen. Die Antragstellerin ist ihrerseits verpflichtet, mit allen Mitgliedsverlagen des BDVZ und des VDZ auf Wunsch Lieferverträge über die Einstellung von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Die Lieferverträge müssen nach dem Gesellschaftsvertrag dem Gleichbehandlungsgebot genügen und Klauseln enthalten, denen zufolge das Angebot der Antragstellerin allen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen in Deutschland offen steht. Sie haben ferner vorzusehen, dass die von Kunden der Antragstellerin gezahlten Entgelte in Höhe eines prozentualen Anteils dem zuliefernden Verlag zufließen. Die Gewinnverteilung steht nach näherer Regelung des § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in Relation zu den Umsätzen, welche die Antragstellerin aus der Vermarktung der Artikel eines Verlages erzielt hat. An dem Gewinn, der nach Abzug der an die Komplementärin der Antragstellerin zu zahlenden Vergütung für die ihr obliegende Geschäftsführung verbleibt, sind die finanzierenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt.Abs. 4
Nach Nr. 1.2 des Musters eines Vertrages, wie er für Rechtsgeschäfte zwischen der Antragstellerin und zuliefernden Verlagen verwendet werden soll (vgl. die Anlage 10 zur Antragsschrift), steht das Angebot der Antragstellerin, Artikel zu vermarkten, jedem Zeitungs- und Zeitschriftenverlag offen, sofern keine pornographischen oder politisch extremen Inhalte betroffen sind. Unabhängig von einer Inanspruchnahme des Angebots der Antragstellerin steht es dem teilnehmenden Verlag frei, seine digitalen Artikel für die Erstellung elektronischer Pressespiegel zusätzlich selbst oder über Dritte anzubieten. Der Verlag räumt der Antragstellerin diesem Vertragsmuster zufolge das nicht ausschließliche Recht ein, Artikel vier Wochen ab dem Erscheinungstag zum Zwecke der Vermarktung eines elektronischen Pressespiegels zu nutzen bzw. Kunden das Recht zur Selbsterstellung eines elektronischen Pressespiegels zu gewähren. Hinsichtlich der Festsetzung der von den Nutzern geforderten Preise ist die Antragstellerin dem Vertragsmuster zufolge frei. Die liefernden Verlage besitzen das Recht, in alle Unterlagen der Antragsstellerin Einblick zu nehmen, sofern sich diese auf die Lizenzierung von Artikeln des Verlags beziehen.Abs. 5
2. Nachdem das DPMA im Laufe des Jahres 1999 über die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) von der (beabsichtigten) Gründung und Betätigung der Antragstellerin erfahren hatte, bat sie diese mit Schreiben vom 17. September 1999 um Unterrichtung über ihre Geschäftstätigkeit. Dem schloss sich ein umfangreicher, auch unter Einbeziehung des Bundesministeriums der Justiz geführter schriftlicher persönlicher Meinungsaustausch an, in dessen Rahmen die Antragstellerin die Auffassung vertrat, die Tatbestandsmerkmale des § 1 WahrnG nicht zu erfüllen, während das DPMA stets davon ausging, die Antragstellerin benötige für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach dieser Bestimmung. In Reaktion auf die seitens der Behörde ins Feld geführten Gesichtspunkte modifizierte die Antragstellerin nach Aktenlage wiederholt die für ihre Betätigung maßgeblichen vertraglichen Regelungen.Abs. 6
Mit Schreiben vom 27. November 2001 teilte der Präsident des DPMA der Antragstellerin mit, er gehe nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen weiterhin davon aus, dass die Antragstellerin als Verwertungsgesellschaft anzusehen sei und einer Erlaubnis bedürfe. Nach dem ein vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenes, im Dezember 2001 von einem Rechtsanwalt mit der Qualifikation eines Privatdozenten erstelltes Gutachten (Bl. 897 - 936 der Akte des DPMA) zu dem Ergebnis gelangt war, die Antragstellerin unterfalle der Erlaubnispflicht nach § 1 WahrnG, unterrichtete das Ministerium das DPMA am 28. Januar 2002 auf Beamtenebene dahingehend, dass nach abschließender Prüfung des Vorgangs im Ministerium gegen die vom DPMA gegenüber der Antragstellerin in Aussicht genommenen Maßnahmen keine Bedenken bestünden.Abs. 7
Am 4. Februar 2002 teilte die Bundesministerin der Justiz dem Vorsitzenden des Vorstandes der Publikumszeitschriften im VDZ in Beantwortung einer Eingabe brieflich mit, ihr habe das Projekt der Presse-Monitor-Gesellschaft "von Anfang an gut gefallen". Da die Antragstellerin den Vorgaben des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes entsprechen müsse, rege sie an, im Dialog mit dem DPMA eine entsprechende Regelung zu finden. Das DPMA erhielt einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme.Abs. 8
Am 15. Februar 2002 bat die Antragstellerin den Präsidenten des DPMA unter Hinweis auf den von der Bundesministerin der Justiz angeregten Dialog um einen Gesprächstermin. Ein Beamter des DPMA vermerkte auf dieser Zuschrift als Ergebnis einer Erörterung mit dem Präsidenten der Behörde, dieser halte ein weiteres Gespräch mit den Vertretern der Antragstellerin nicht für sachdienlich.Abs. 9
3. Durch Bescheid vom 4. März 2002 untersagte es das DPMA der Antragstellerin, sich ab sofort ohne Erlaubnis des DPMA als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 WahrnG zu betätigen. Dieser Ausspruch wurde für sofort vollziehbar erklärt. Für den Zuwiderhandlungsfall wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,- € angedroht.Abs. 10
In der Begründung dieser Entscheidung wurde dargelegt, warum es sich bei der Antragstellerin nach Auffassung der Behörde um eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 1 WahrnG handelt; auf diese Darlegungen (Abschnitt II.2 der Bescheidsgründe) wird Bezug genommen. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit gerechtfertigt, dass das DPMA bei Eintritt der aufschiebenden Wirkung seinen Auftrag nicht erfüllen könne, den in der amtlichen Begründung zum Urheberechtswahrnehmungsgesetz dargestellten Gefahren (Schutz des einzelnen Urhebers vor einer Verweigerung der Wahrnehmung seiner Rechte; Schutz der Verwerter vor unangemessen hohen Vergütungen für die Einräumung von Nutzungsrechten; Gewährleistung der sachgemäßen Vermögensverwaltung und der gerechten Verteilung der eingezogenen Vergütungen) entgegenzutreten. Hinzu komme, dass sich die Antragstellerin bereits in erheblichem Umfang ohne Erlaubnis als Verwertungsgesellschaft betätige. Der Sofortvollzug diene mithin dem Schutz der Inhaber von Urheberrechten, die der Antragstellerin bereits Nutzungsrechte eingeräumt hätten oder hierzu bereit seien, sowie dem Schutz der tatsächlichen und potentiellen Verwerter der von der Antragstellerin wahrgenommenen Rechte. Die sofortige Vollziehbarkeit liege damit sowohl im überwiegenden Interesse dieser Personenkreise als auch im überwiegenden öffentlichen Interesse; der Wunsch der Antragstellerin am Eintritt der aufschiebenden Wirkung müsse dahinter zurückstehen.Abs. 11
4. Zur Begründung des hiergegen am 8. März 2002 eingelegten Widerspruchs machte die Antragstellerin ergänzend zu ihrem Vorbringen vor Bescheidserlass geltend, das DPMA sei seit Mitte des Jahres 1999 über ihre Tätigkeit in vollem Umfang unterrichtet. Sie habe sich zwar auf eine rechtliche Klärung der Frage einstellen müssen, ob sie eine Verwertungsgesellschaft sei, nicht aber darauf, dass eine nach mehr als zwei Jahren erlassene Untersagungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt würde. Während bei "gewöhnlichen" Urhebern Urheberrechte oft einen erheblichen Teil des Vermögens ausmachten, spielte die Verwertung von Printartikeln in elektronischen Pressespiegeln im Haushalt von Verlagsunternehmen nicht die dominierende Rolle. Zudem bedürften diese Unternehmen nicht des Schutzes vor einer von ihnen selbst gegründeten Gesellschaft. Da die Tätigkeit der Antragstellerin dem Schutzbereich des Art. 5 des Grundgesetzes (GG) unterfalle und die inmitten stehenden Fragen von der Rechtsprechung noch in keiner Weise behandelt worden seien, verbiete es sich, die Existenz eines Presseunternehmens vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu untergraben.Abs. 12
5. Am 11. März 2002 beantragte die Antragstellerin beim hiesigen Gericht:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antraggegnerin vom 4. März 2002 wird wieder hergestellt. Die Nummer 3 des Bescheids ist in soweit gegenstandslos.

Abs. 13
Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die Erstellung von Pressespiegeln in elektronischer Form werde durch § 49 des Urheberrechtgesetzes (UrhG) nicht erfasst. Die Verwertungsrechte gemäß §§ 16 und 17 UrhG für die elektronische Publikation von Veröffentlichungen aus Printerzeugnissen lägen - bezogen auf die Artikel der angestellten Redakteure - stets bei Verlagen; bezogen auf die Beiträge der freien Mitarbeiter seien die jeweiligen Vereinbarungen für den Umfang der Rechteeinräumung maßgeblich. Demgemäß seien hinsichtlich der Beiträge in Printpublikationen allein die Verlage befugt, urheberrechtliche Verwertungsrechte mit Blick auf eine elektronische Nutzung dieser Beiträge durch Dritte einzuräumen. Um die Herausgeber elektronischer Pressespiegel der Notwendigkeit zu entheben, die erforderlichen Genehmigungen bei den einzelnen Verlagen einzuholen, hätten die Verlage diese Aufgabe auf die Antragstellerin übertragen. Das sei zulässig, da die Rechtsprechung der VG Wort nicht die Befugnis zuerkannt habe, hinsichtlich elektronischer Pressespiegel Wahrnehmungsverträge abzuschließen.Abs. 14
Neben der Antragstellerin bestünden auf dem Markt zahlreiche Medienbüros, Presseagenturen, Bildarchive und Musiktauschbörsen, die vergleichbare Geschäftsziele verfolgten, jedoch von niemandem - auch nicht seitens der Antragsgegnerin - als Verwertungsgesellschaften angesehen würden.Abs. 15
Auf die im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen (§§ 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 21 WahrnG) könne eine Untersagung nicht gestützt werden. Zudem lasse § 1 Abs. 3 WahrnG erkennen, dass eine Tätigkeit in Wahrnehmung von Urheberrechten - wenn auch nicht in Gestalt einer Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen - ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG möglich sei. Eine Betätigung ohne Erlaubnis sei deshalb nicht schlechthin rechtswidrig.Abs. 16
Im Gefolge des Bescheids vom 4. März 2002 hätten viele Ersteller elektronischer Pressespiegel die Auffassung vertreten, die Antragstellerin existiere nicht mehr, auch bestehe weithin die Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin erst, wenn wieder Rechtssicherheit herrsche. Durch die Stornierung bereits vereinbarter Vertragsunterzeichnungen sei der Antragstellerin seit der Bekanntgabe der Untersagungsverfügung bis zum 2. Mai 2002 ein Umsatzvolumen von rund 320.000,- € per anno entgangen; das Neugeschäft gestalte sich noch schwieriger.Abs. 17
6. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

Abs. 18
Die für angestellte Zeitungs- und Zeitschriftenredakteure geltenden Manteltarifverträge sähen vor, dass Ansprüche aus § 49 UrhG bei den Autoren verbleiben würden. Das sei durch das Landgericht München I am 21. November 2001 und das Oberlandesgericht München am 21. März 2002 bestätigt worden. Auch wenn beide Entscheidungen Print-Pressespiegel beträfen, könne hinsichtlich elektronischer Pressespiegel nicht ohne gesonderte Absprache davon ausgegangen werden, dass dahingehende Rechte bei den Verlagen lägen. Ausdrückliche Rechteeinräumungen der Autoren an die Verlage hinsichtlich elektronischer Pressespiegel seien weder bekannt noch habe die Antragstellerin sie konkret dargetan. Auch wenn mehrere Instanzgerichte bisher davon ausgegangen seien, § 49 UrhG sei auf elektronische Pressespiegel unanwendbar, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof, der eine sich auf diese Rechtsfrage beziehende Revision bereits zur Entscheidung angenommen habe, die Rechtslage ähnlich beurteilen werde, wie er das in der Entscheidung vom 25. Februar 1999 (Az. I ZR 118/96) in Bezug auf einen Kopienversanddienst getan habe. Ebenfalls nicht ausschließen lasse sich, dass der Bundesgerichtshof den Standpunkt der VG Wort teilen werde, § 49 UrhG sei ohne weiteres auf elektronische Pressespiegel anwendbar. Offen sei zudem, ob der nationale Gesetzgeber von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen werde, Schrankenregelungen für elektronische Pressespiegel vorzusehen.Abs. 19
Es sprächen nach alledem viele Gründe dafür, dass die aus der Erstellung elektronischer Pressespiegel resultierenden Rechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen würden. Der Sache nach erledige die Antragstellerin die gleichen Aufgaben wie die VG Wort bei Print-Pressespiegeln. Damit aber müsse sie sich als Verwertungsgesellschaft ansehen lassen und die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.Abs. 20
Unabhängig davon, wer Inhaber der Nutzungsrechte für elektronische Pressespiegel sei, müsse die Antragsgegnerin mit den im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vorgesehenen Mitteln dafür sorgen, dass die Interessen und Rechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt würden. Wenn sich mehrere Rechteinhaber zusammenschlössen oder zahlreiche Rechte in einer Hand vereinigt seien, entstehe eine marktbeherrschende Stellung, gegen die die Kartellbehörde im Hinblick auf § 30 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht einschreiten könne. Das sei unter der Voraussetzung unbedenklich, dass eine Erlaubnis nach § 1 WahrnG erteilt worden sei. Selbst wenn die Antragstellerin noch keine Monopolstellung besitzen sollte, bliebe ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig, da sie Rechte Dritter treuhänderisch wahrnehme, was mit der Möglichkeit eines Missbrauchs einhergehe.Abs. 21
Der Unterschied zwischen der Antragstellerin und sonst auf dem Markt tätigen Medienbüros, Presseagenturen und Bildarchiven bestehe darin, dass diese in der Regel nicht fremdnützig tätig seien; zudem besäßen derartige Firmen keine solche Marktmacht, wie sie die Antragstellerin innehabe.Abs. 22
Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin angesichts des Sofortvollzugs befürchteten irreparablen Schäden dann nicht eintreten würden, wenn sie sich die erforderliche Erlaubnis beschaffe. Sie sei wiederholt auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis hingewiesen worden, habe sich hierüber aber bewusst hinweggesetzt. Mittels eine Feststellungsklage hätte sie eine gerichtliche Klärung der Frage, ob sie dem Erlaubniszwang unterfalle, erreichen können.Abs. 23
Durch die Weigerung, eine Erlaubnis einzuholen, entziehe sich die Antragstellerin auch der Überprüfung der Angemessenheit der von ihr verlangten Vergütungen in dem im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vorgesehenen Verfahren. Auch wäre eine Verwertungsgesellschaft nach § 7 WahrnG verpflichtet, Verteilungspläne aufzustellen, in denen alle Rechteinhaber - einschließlich der Urheber - angemessen zu beteiligen seien. Es möge zwar zutreffen, dass die marktmächtigen Verlage, die Gesellschafter der Antragstellerin seien, nicht des Schutzes bedürften; die Autoren der zahlreichen Artikel, die seitens der Antragstellerin vermarktet würden, liefen jedoch Gefahr, leer auszugehen, zumal eine ohne Erlaubnis tätige Verwertungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 WahrnG keine Vergütungsansprüche geltend machen könne. Damit würde fortwährend das Grundrecht der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Durch die Erlaubnispflicht und die ständige Aufsicht über Verwertungsgesellschaften würden ferner - wie § 6 Abs. 2 WahrnG zeige - die Belange derjenigen Berechtigten geschützt, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft seien; es scheine möglich, dass die (kleineren) Verlage, die nicht Gesellschafter der Antragstellerin seien, einen solchen Schutz benötigten. Schutzbedürftig seien ferner die Nutzer, da die Rechteeinräumung gemäß § 1 Abs. 3 WahrnG unwirksam sei, solange die erforderliche Erlaubnis fehle.Abs. 24
Von einer plötzlichen Untersagungsverfügung könne nicht gesprochen werden, da die Antragstellerin z.B. im Schreiben des DPMA vom 27. November 2001 darauf hingewiesen worden sei, dass sie als Verwertungsgesellschaft eingestuft werde und eine Erlaubnis einholen müsse.Abs. 25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Vorgang des DPMA (Bl. 1 - 1008) Bezug genommen.Abs. 26

II.

Das Rechtsschutzbegehren ist, wie Satz 2 des Antrags verdeutlicht, gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des anhängigen Widerspruchs in Bezug auf die Nummer 1 des Tenors des Bescheides vom 4. März 2002 wieder hergestellt werden soll. Denn die in der Nummer 3 des Bescheidstenors enthaltene Zwangsgeldandrohung wurde weder für sofort vollziehbar erklärt noch ist dieser Ausspruch kraft Gesetzes sofort vollziehbar; das vorliegend anwendbare Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) enthält keine Regelung, der zufolge Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt.Abs. 27
Der mit dieser Maßgabe zulässige Antrag hat in vollem Umfang Erfolg.Abs. 28
Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung nicht in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden wäre. In Abschnitt II.3 der Bescheidungsgründe hat das DPMA vielmehr in ausreichender Deutlichkeit dargelegt, warum aus dortiger Sicht mit dem Vollzug dieses Verwaltungsaktes nicht bis zu dessen Bestandskraft gewartet werden kann. Die insoweit aufgeführten Gesichtspunkte wurden im letzten Absatz des Abschnitts II.3 mit den Belangen der Antragstellerin abgewogen. Dass die ins Feld geführten Gründe die getroffene Entscheidung inhaltlich nicht zu tragen vermögen, muss unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO außer Betracht bleiben, da diese Vorschrift ein rein formelles Begründungserfordernis statuiert.Abs. 29
Bei einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht ebenfalls die Umstände, die für die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen, gegen das Aufschubinteresse des Betroffenen abzuwägen. Hierbei können auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern sie sich bereits hinreichend deutlich abzeichnen.Abs. 30
1. Vorliegend muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Untersagungsverfügung der Nachprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Denn auch dann, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 WahrnG handeln sollte und sie für ihren Geschäftsbetrieb oder Teile hiervon deshalb einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG bedürfte, ist keine Rechtsnorm erkennbar, die es dem DPMA gestatten würde, die ohne eine solche Erlaubnis ausgeübte Betätigung zu untersagen.Abs. 31
Zu den ältesten und bedeutsamsten Elementen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) gehört der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Er besagt in seinem Kern - insoweit unumstritten -, dass die vollziehende Gewalt sowohl in immaterielle als auch in vermögenswerte Rechtsgüter einer natürlichen oder juristischen Person (in "Freiheit und Eigentum") nur dann eingreifen darf, wenn sie durch Rechtssatz dazu ermächtigt wurde; insoweit steht ein "eiserner Bestand der Staatsrechtsdogmatik" (Stark, Der Gesetzesbegriff des Grundgesetzes, 1970, S. 288, Fn. 4) inmitten, dem der Rang von Verfassungsgewohnheitsrecht zukommt (Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Abschnitt VI, RdNr. 79 zu Art. 20). Derartige Rechtssätze ("Befugnisnormen") sind dadurch gekennzeichnet, dass sie es der Verwaltung, wenn bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, erlauben, gegenüber einem Rechtssubjekt entweder selbst eine belastende Maßnahme zu ergreifen oder von diesem ein bestimmtes Verhalten zu verlangen.Abs. 32
Wie §§ 4 sowie 19 Abs. 2 bis 4 WahrnG zeigen, kennt auch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz derartige Befugnisnormen. Dieses Gesetz enthält jedoch keine Bestimmung, die dem DPMA das Recht verleihen würde, einen ohne Erlaubnis ausgeübten Geschäftsbetrieb zu untersagen. § 18 Abs. 1 WahrnG trifft lediglich eine Zuständigkeitsregelung; §19 Abs. 1 WahrnG stellt eine bloße "Aufgabenzuweisungsnorm" dar. Denn die letztgenannte Bestimmung besagt nur, welche "Pflichten" dem DPMA in Bezug auf seine Stellung als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften zukommen; sie beschränkt die Behörde insbesondere auf eine bloße Rechtsaufsicht. "Die gesetzliche Zuweisung einer Aufgabe (eines Kompetenzbereichs) ermächtigt im allgemeinen Gewaltverhältnis nicht (mehr, wie nach § 89 EinlALR) zu Eingriffen, auch wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe für erforderlich gehalten werden. Es muss vielmehr eine Befugnis zu einseitig verbindlicher Regelung (Anordnungs-Befugnis) eingeräumt sein"(Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. I, 10. Aufl. 1994, S. 356).Abs. 33
Die klare Trennung von behördlichen Aufgaben einer- und behördlichen Befugnissen anderseits "ist weder justizstaatlicher Formalismus noch Ausdruck gesetzgeberischer Regelungswut, sondern eine elementare rechtsstaatliche Notwendigkeit" (Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage. 1996, S. 156). Denn da jede Maßnahme der Eingriffsverwaltung zumindest das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert (vgl. grundlegend BVerfG vom 16. 1. 1957 BVerfGE 6, 32), kann der Betroffene verlangen, dass ein solcher Eingriff unterbleibt, wenn die Verwaltung hierzu nicht durch eine Rechtsnorm ermächtigt wird, die Umfang und Grenzen des zugelassenen Eingriffs hinreichend deutlich erkennen lässt. Hierbei muss das Ziel des gesetzgeberischen Wollens umso deutlicher hervortreten, je stärker auf der Grundlage einer Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann (vgl. z.B. BVerfG vom 4. 11. 1992 BVerfGE 87, 287/317).Gerade Normen, die zur Untersagung einer beruflichen Betätigung führen können, müssen deshalb ausreichend bestimmt sein (BVerfG vom 4.11.1992, ebenda).Da die Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK) Inhalt und Grenzen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nicht erkennen ließ, hat es die Rechtsprechung nicht zugelassen, diese Bestimmung als Rechtsgrundlage belastender Verwaltungsakte heranzuziehen (vgl. BVerwG vom 17.12.1991 BVerwGE 89, 281/285).Abs. 34
Wollte man das DPMA auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 WahrnG als zum Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen befugt ansehen, ließe sich ebenfalls nicht mehr erkennen, mit welchen Maßnahmen die Adressaten von Verwaltungsakten zu rechnen hätten, die auf diese Norm gestützt würden. Einer Auslegung dieser Bestimmung als Befugnisnorm steht ferner entgegen, dass die Behörde in den weiteren Absätzen dieser Vorschrift zu speziellen Eingriffsmaßnahmen ermächtigt wird. Gerade diese Bestimmungen zeigen, dass auch der Gesetzgeber des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes sich der Notwendigkeit bewusst war, dem DPMA bestimmte Befugnisse zu Eingriffsmaßnahmen gegenüber Verwertungsgesellschaften zuzuerkennen, um diese Behörde in die Lage zu versetzen, der ihr auferlegten Aufsichtsaufgabe nachkommen zu können. Ergäbe sich das Recht, die zu diesem Zweck seitens des Amtes für erforderlich angesehenen Eingriffsmaßnahmen hoheitlich anzuordnen, bereits aus § 19 Abs. 1 WahrnG, wären die in § 19 Abs. 2 bis 4 WahrnG enthaltenen Regelungen überflüssig. Wenn das Gesetz die Möglichkeit, Auskünfte und Unterlagen anzufordern (§ 19 Abs. 2 WahrnG), an Sitzungen von Gremien einer Verwertungsgesellschaft auch gegen den Willen dieser Kollegien teilnehmen zu dürfen (§ 19 Abs. 3 WahrnG) sowie die Abberufung von vertretungsberechtigten Personen verlangen und diesen gegenüber ein einstweiliges Tätigkeitsverbot aussprechen zu können (§ 19 Abs. 4 WahrnG), ausdrücklich erwähnt, wäre das fraglos auch hinsichtlich der im Vergleich dazu wesentlich gravierenderen Befugnis geschehen, eine Betätigung auf dem durch § 1 WahrnG umrissenen Feld als solches zu verbieten. Wenn der Gesetzgeber dem DPMA gegenüber nur genau umgrenzte, enumerativ aufgeführte Befugnisse verliehen hat, muss hieraus geschlossen werden, dass diese Behörde zu weitergehenden Eingriffen nicht ermächtigt sein soll.Abs. 35
Ein Vergleich mit anderen Gebieten der Rechtsordnung bestätigt die Aussage, dass aus der Zuweisung einer Aufgabe allein noch nicht auf die Verleihung von Befugnissen zu Eingriffsmaßnahmen geschlossen werden darf. Die Kommunalgesetze, in denen das Institut der Staatsaufsicht seit jeher eine besonders detaillierte Ausgestaltung gefunden hat, unterscheiden ebenfalls zwischenAbs. 36

- Normen, welche die Tatsache der Staatsaufsicht als solcher und deren Zielsetzung umschreiben (vgl. beispielhaft Art. 108 und 109 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO),
- Zuständigkeitsregelungen, die festlegen, welche staatlichen Stellen die Rechts- und Fachaufsicht führen (Art. 110, 115 GO), und
- Befugnisnormen, die genau bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Aufsichtsbehörden mit welchen Instrumenten gegen Kommunen vorgehen dürfen (vgl. Art. 111 bis 114 sowie Art. 116 GO).

Abs. 37
In dieser Systematik entspricht § 19 Abs. 1 WahrnG den Normen der erstgenannten, § 18 Abs. 1 WahrnG denjenigen der zweiten und § 4 sowie § 19 Abs. 2 bis 4 WahrnG den Bestimmungen der drittgenannten Vorschriftengruppe.Abs. 38
Auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 IHKG und § 115 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) zeigen, dass aus der bloßen Unterstellung der Industrie- und Handwerkskammern sowie der Handwerkskammern unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 11 Abs. 1 IHKG, § 115 Abs. 1 HwO) noch nicht folgt, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, gegen diese Institutionen mit Maßnahmen der Eingriffsverwaltung - und bejahendenfalls mit welchen aufsichtsbehördlichen Instrumenten - vorzugehen.Abs. 39
Das Recht der Staatsaufsicht über Wirtschaftsunternehmen kennt gleichfalls die Unterscheidung zwischen bloßen Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnormen. § 71 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und § 81 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) weisen den darin erwähnten Behörden die Aufgabe zu, in Bezug auf die jeweils in Betracht kommenden Wirtschaftssubjekte aufsichtführend tätig zu werden. Gesondert hiervon - und im Einzelnen stark differenzierend - ist geregelt, welche Befugnisse den Aufsichtsbehörden zukommen (vgl. z.B. § 71 Satz 2, § 72 TKG; §§ 7, 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; § 6 Abs. 3, § 35 Abs. 2 §§ 36, 37, 38, Abs. 2 KWG; § 81 Abs. 2 VAG). Auch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz bewegt sich erkennbar innerhalb dieses - letztlich verfassungsrechtlich vorgegebenen - Systems der Trennung von Aufgabe und Befugnis.Abs. 40
Vergleicht man die den Aufsichtsbehörden über private Wirtschaftssubjekte eingeräumten Befugnisse, so fällt auf, dass diesen Dienststellen nur teilweise das Recht zugestanden wurde, gegen einen erlaubnispflichtigen Geschäftsbetrieb, der ohne Erlaubnis ausgeübt wird, einzuschreiten. Dahingehende Ermächtigungen finden sich z.B. in § 71 Satz 2 TKG, in § 37 Satz 1 KWG und der Sache nach wohl auch in § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG. Demgegenüber fehlt z.B. eine Regelung, welche die nach § 33 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zur Aufsicht über die Fahrschulen berufene Stelle zur Untersagung einer ohne die in § 10 Abs. 1 FahrlG vorgeschriebene Erlaubnis betriebenen Fahrschule ermächtigt. Desgleichen gibt es keine Norm, die das Bundesaufsichtsamt für Güterverkehr in die Lage versetzt, einem Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr ohne die nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) erforderliche Erlaubnis betreibt, über den durch § 13 GüKG gezogenen Rahmen hinaus die weitere Geschäftsausübung zu untersagen. Auch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ermächtigt die zum Vollzug dieser Materie zuständigen Aufsichtsbehörden (vgl. § 54 Abs. 1 PBefG) nicht, eine unternehmerische Betätigung, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erfolgt, zu unterbinden.Abs. 41
Gleichwohl entsteht in diesen Fällen keine Regelungslücke. Denn die Rechtsordnung hält in Gestalt des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) einen Auffangtatbestand bereit, mit dessen Hilfe jede erlaubnispflichtige gewerbliche Betätigung, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, untersagt werden kann, soweit keine Spezialvorschriften eingreifen (vgl. zur Reichweite des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, insbesondere zu seiner Anwendbarkeit auch auf gewerberechtliche Nebengesetze, Heß in Friauf, GewO, RdNr. 14 zu § 15; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, RdNrn. 10 - 12 zu § 15).Abs. 42
Da die Antragstellerin ein Gewerbe ausübt - ihr Geschäftsbetrieb zielt nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. S. 8 unten/S. 9 oben der Antragsschrift) auf Gewinnerzielung ab -, kann gegen sie auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeschritten werden, sollte ihre Betätigung ganz oder teilweise erlaubnispflichtig sein. Eine Aufrechterhaltung des Bescheids vom 4. März 2002 durch Austausch der Rechtsgrundlage bzw. im Wege einer Umdeutung analog § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - diese Vorschrift ist wegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG auf die Tätigkeit des DPMA nicht unmittelbar anwendbar - scheidet allerdings aus, da der Vollzug des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO nicht dem DPMA, sondern der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden obliegt. Die Rechtslage stellt sich insofern nicht anders dar als in den Fällen, in denen das Güterkraftverkehrsgewerbe ohne Erlaubnis ausgeübt wird: Das Bundesamt für Güterverkehr ist auf ein Einschreiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angewiesen.Abs. 43
Die seitens der Antragsgegnerin in Abschnitt VI. 1 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 30. April 2002 vorgetragenen Gesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis. Den dort auf Seite 18 unten /Seite 19 oben wiedergegebenen Ausführungen von Menzel (Die Aufsicht über die GEMA durch das deutsche Patentamt, 1986, S. 69 f.) liegt - deutlich erkennbar - ein "Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis" zugrunde, wie er nach dem Vorgesagten nicht zulässig (und auch nicht nötig) ist.Abs. 44
Die amtliche Begründung zu § 19 Abs. 1 WahrnG widerlegt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht, sondern bestätigt sie im Gegenteil. Wenn es dort heißt, diese Vorschrift beschränke den Umfang der Aufsicht auf eine "allgemeine Überwachungspflicht", wohingegen der Aufsichtsbehörde nicht einmal eine "Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften" möglich sein soll, so kann daraus nicht hergeleitet werden, § 19, Abs. 1 WahrnG solle nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zum schwersten aller denkbaren Eingriffe (nämlich der Betriebsuntersagung) ermächtigen, den die Hohe Hand in Bezug auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vornehmen kann.Abs. 45
Der sich in den Gesetzesmaterialien anschließende Hinweis auf § 21 WahrnG ist zumindest unpräzise. Denn der Wortlaut des § 21 WahrnG selbst geht zutreffend davon aus, dass Zwangsmittel nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (abgesehen vom Fall des § 6 Abs. 2 VwVG) den Erlass ge- oder verbietender Verwaltungsakte voraussetzen; erst sie bilden die Grundlage für die Verwaltungszwangsvollstreckung. Ob derartige "Grundverfügungen" ergehen dürfen, bestimmt sich nicht nach § 21 WahrnG, sondern danach, ob eine einschlägige Befugnisnorm vorhanden ist. Der originäre Regelungsgehalt des § 21 WahrnG erschöpft sich deshalb darin, den nach § 11 VwVG zulässigen Höchstbetrag eines Zwangsgeldes anzuheben. Die in der Begründung zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, der durch § 21 WahrnG vorgegebene Zwangsgeldrahmen greife auch bei der Durchsetzung von Verwaltungsakten Platz, mit denen eine ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG ausgeübte Betätigung untersagt wird, vermag an dem gegenläufigen Befund, der sich bei Anwendung der in der juristischen Methodenlehre allgemein anerkannten Auslegungsregeln ergibt, nichts zu ändern.Abs. 46
Eine unabhängig von der Erfolgsprognose vorgenommene Interessenabwägung führt ebenfalls zu diesem Ergebnis, die aufschiebende Wirkung des anhängigen Widerspruchs wieder herzustellen.Abs. 47
Veranlassung, die sofortige Vollziehbarkeit eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Wege der Interessenabwägung aufrecht zu erhalten, kann allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen bestehen. Denn im Rechtsstaat muss dem Betroffenen in aller Regel Schutz davor gewährt werden, dass die öffentliche Verwaltung eine rechtswidrige, noch nicht bestandskräftige Entscheidung vollzieht. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt allenfalls dann in Frage, wenn die nicht gesetzeskonforme Verwaltungsmaßnahme der Verwirklichung eines rechtlichen Anliegens dient, das so schwer wiegt, dass das Postulat der umfassenden Gesetzesbindung der Hohen Hand dahinter zurücktreten muss.Abs. 48
Ausweislich der Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 19 des Bescheides vom 4. März 2002 leitet das DPMA das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung aus dem Umstand her, dass sich die Antragstellerin bereits in erheblichem Umfang ohne Erlaubnis als Verwertungsgesellschaft betätige und sie formlose Aufforderungen, derartige Aktivitäten zu unterlassen, ignoriert habe. Der bloße Vorwurf, der Adressat eines Verwaltungsaktes missachte die Gesetze sowie den Rechtsstandpunkt einer Behörde, vermag - für sich genommen - jedenfalls in vorliegendem Zusammenhang eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht zu rechtfertigen. Denn § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt es gerade in Kauf, dass selbst Verwaltungsakte, die in jeder Hinsicht mit Recht und Gesetz in Einklang stehen, während der Anhängigkeit von Anfechtungsrechtsbehelfen grundsätzlich nicht vollzogen werden können. Sofern das Anliegen, auch ohne den Nachweis der konkreten Gefährdung eines Rechtsgutes einen Verwaltungsakt allein deshalb vollstrecken zu können, um den abstrakten Geltungsanspruch der Rechtsordnung durchzusetzen, als solches überhaupt ausreichen kann, um die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu tragen, ist jedenfalls zu fordern, dass zum einen die Rechtslage eindeutig ist und zum anderen die bloße formelle Illegalität eines Verhaltens nach den Wertungen der einschlägigen Teile der Rechtsordnung so schwer wiegt, dass dieser Zustand nicht einmal vorübergehend hingenommen werden kann. Denn beim Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses (BVerfG vom 19.6.1973 BVerfGE 35, 263/272) und um eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (BVerfG vom 18.7.1973 BVerfGE 35, 382/402). Diese Verbürgung kann im Wege der Güterabwägung deshalb nur aufgrund gewichtiger Gesichtspunkte überwunden werden.Abs. 49
Eine Werteentscheidung des Gesetzgebers, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit dürfe allein deshalb im Wege des Sofortvollzuges unterbunden werden, weil sie ohne behördliche Erlaubnis ausgeübt wird, ohne dass diese Betätigung bereits konkrete Rechtsgüter beeinträchtigt, kann u.U. dann angenommen werden, wenn schon die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit als solche (d.h. auch ohne, dass ein Schaden oder eine Gefahr eingetreten ist) mit Kriminalstrafe bedroht ist, wie das z.B. in § 284 Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 327 Abs. 1 und 2 und § 328 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie in § 5 des Heilpraktikergesetzes geschehen ist. Die erlaubnislose Betätigung auf dem in § 1 WahrnG beschriebenen Gebiet stellt demgegenüber nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit dar. Bereits dieser Umstand steht der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe der Missachtung eines sich aus § 1 WahrnG ergebenden Erlaubniszwanges eine Wichtigkeit zuerkannt, angesichts derer eine Betätigung auf diesem Gebiet selbst dann sofort vollziehbar unterbunden werden dürfe, wenn der Nachweis bereits eingetretener oder konkret zu besorgender Schutzgutverletzungen aussteht. Wenn der Gesetzgeberdes Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes aber keine Notwendigkeit gesehen hat, einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 WahrnG auch nur mit einem Bußgeld zu belegen, so bestätigt das im Übrigen den Befund, dass er es offenbar auch nicht als erforderlich ansah, der Aufsichtsbehörde eine eigene, vom Einschreiten der nach Landesrecht zuständigen Gewerbebehörde unabhängige Befugnis zur Unterbindung von Betätigungen zuzuerkennen, die ohne eine nach § 1 Abs. 1 WahrnG erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden.Abs. 50
Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei einer Missachtung des Erlaubniszwangs nach § 1 Abs. 1 WahrnG keine straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen anzudrohen, muss vor dem Hintergrund der Tatsache gesehen werden, dass dieses (scheinbare) Defizit durch die in § 1 Abs. 3 WahrnG normierte privatrechtliche Sanktion zumindest ausgeglichen wird. Wenn dieser Bestimmung zufolge eine ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG tätige Verwertungsgesellschaft die ihr anvertrauten Rechte bzw. Ansprüche nicht geltend machen kann, schließt das jedenfalls die gerichtliche Durchsetzung aller Schutzpositionen (insbesondere der im Urheberrecht bedeutsamen Unterlassungsansprüchen) aus, die unmittelbar an ein solches Recht geknüpft sind. Sollte es sich bei der Antragstellerin um eine Verwertungsgesellschaft handeln, ginge sie mit ihrer Weigerung, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG einzuholen, deshalb ein hohes wirtschaftliches Risiko ein; denn sie muss befürchten, dass die Zivilgerichte den von ihr angestrengten Rechtsschutzbegehren unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 WahrnG den Erfolg versagen könnten. Diese Rechtsfolge aber kann sich u.U. als wesentlich effizienter erweisen als eine Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen § 1 Abs. 1 WahrnG. In gesteigerten Maße würde das gelten, falls sich die Reichweite des § 1 Abs. 3 WahrnG auch auf die Gegenleistung erstrecken sollte, die sich der Wahrnehmende für die Einräumung eines der in § 1 Abs. 1 WahrnG erwähnten Positionen hat versprechen lassen.Abs. 51
Auch diese rechtliche Gegebenheit verdeutlicht, dass es vorliegend keiner sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung bedarf. Da sich urheberrechtliche Gerichtsverfahren angesichts des Geschäftsgegenstandes der Antragstellerin kaum vermeiden lassen, kann vielmehr zugewartet werden, ob die ordentlichen Gerichte sie als Verwertungsgesellschaft einstufen und von ihr angestrengte Rechtsschutzgesuche unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 WahrnG abweisen werden. Sollte es zu einer solchen Entwicklung kommen, dürfte sich die Antragstellerin der Notwendigkeit, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG einzuholen, kaum noch entziehen können.Abs. 52
Nur ergänzend ist bei all dem darauf zu verweisen, dass für das Verwaltungsgericht derzeit nicht außer Zweifel steht, ob die Antragstellerin wirklich einer Erlaubnis nach dieser Vorschrift bedarf. Denn § 1 Abs. 1 WahrnG setzt u.a. voraus, dass der Wahrnehmende für Rechnung mehrerer "Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte" tätig wird. Die Antragstellerin aber handelt (soweit sie nicht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil tätig werden sollte) nach Aktenlage ausschließlich auf Rechnung der hinter ihr stehenden Verlagsunternehmen. Verlage aber sind weder Urheber im Sinne von § 7 UrhG noch " Inhaber verwandter Schutzrechte". Das Verwaltungsgericht geht im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass unter den in § 1 Abs. 1 WahrnG erwähnten "verwandten Schutzrechten" die in den §§ 70 bis 87 UrhG behandelten Rechtspositionen zu verstehen sind. Für einen derartigen Gleichklang der Bedeutungen spricht nahezu zwingend, dass das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zusammen mit dem Urheberrechtsgesetz als notwendige Ergänzung zu diesem behandelt und verabschiedet wurde (vgl. Reischel in: Das Deutsche Bundesrecht, Gliederungsziffer II E 51, Erläuterungen zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, S. 13); es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich in synchron erlassenen, aufeinander abgestimmten Regelungswerken einer übereinstimmenden Terminologie bedient. Auf der Grundlage dieses Verständnisses aber stellen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, und (sonstige) Nutzungsrechte im Sinne der §§ 16, 17 und 31 ff. UrhG, wie sie Unternehmen ggf. besitzen, keine "verwandten Schutzrechte" im Sinne von § 1 Abs. 1 WahrnG dar.Abs. 53
Zwar gehören den bestehenden Verwertungsgesellschaften (teilweise) auch Verleger an; die GEMA, die bei der Schaffung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes als Vorbild gedient haben dürfte, wurde nachgerade als Gemeinschaftsunternehmen von Urhebern und Verlegern gegründet, um die Rechte und Interessen beider Gruppen gegenüber den weiteren Verteilerstufen und den Endverbrauchern wahrzunehmen (BGH vom 3.3.1971 BGHZ 55, 381/388). Bei der Antragstellerin handelt es sich jedoch um einen ausschließlich von Verlegern gebildeten Zusammenschluss. Auch kann nicht davon gesprochen werden, sie vertrete die Interessen von Verwertern in weitgehendem Einklang mit den Belangen der Urheber, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3.3.1971, ebenda) das in Bezug auf die GEMA - allerdings mit Blickrichtung auf die Vergangenheit - bejaht hat. Desgleichen kann vorliegend keine Rede davon sein, die Antragstellerin habe wie die GEMA das finanzielle Verhältnis von Verlegern und Urhebern intern durch einen Verteilungsplan aufeinander abgestimmt (vgl. auch dazu BGH vom 3.3.1971, ebenda) Vielmehr steht die Betätigung der Antragstellerin in deutlichem Gegensatz zu den finanziellen Interessen der Autoren von Presseartikeln. An diesem Widerstreit könnte jedoch auch ihre Unterstellung unter die Aufsicht des DPMA nichts ändern, da sie letztlich auf der Auslegung beruht, die § 49 Abs. 1 UrhG bisher in der Rechtsprechung gefunden hat (vgl. namentlich OLG Köln vom 30.12. 1999 Az. 6 U 151/99, und OLG Hamburg vom 6.4.2000 Az. 3 U 211/99).Abs. 54
Angesichts des Wortlauts und - mehr noch - angesichts der Zielsetzung des Gesetzes müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Unternehmen, das ausschließlich der Wahrung der Einnahmeinteressen von Nutzungsberechtigten in Konfrontation zu den wirtschaftlichen Belangen der Urheber dient, unter § 1 Abs. 1 WahrnG fällt. Wenn diese Frage - soweit das anhand der vorgelegten Akten nachvollzogen werden kann - innerhalb des DPMA trotz des Umfangs der dort angestellten rechtlichen Prüfung zu keiner Zeit problematisiert wurde, so befremdet das umso mehr, als sich namentlich angesichts des § 8 WahrnG Zweifel daran nachgerade aufdrängen, ob das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz auch auf Gesellschaften zugeschnitten ist, die ausschließlich der gemeinsamen Wahrnehmung urheberrechtlicher Positionen dienen, die Verlagen zustehen.Abs. 55
Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert keine abschließende Beantwortung dieser Frage. Vielmehr genügt zur Rechtfertigung des Ergebnisses der Interessenabwägung die Feststellung, dass von einem evident rechtswidrigen Verhalten der Antragstellerin, das allein schon im Interesse des Geltungsanspruchs und der Integrität der Rechtsordnung keinen Tag länger geduldet werden könnte, nicht gesprochen werden kann.Abs. 56
Dass die geschäftliche Betätigung der Antragstellerin konkrete Belange einzelner Personen oder von Personengruppen rechtswidrig beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung innerhalb überschaubarer Zeit zu besorgen steht, wurde weder seitens der Antragsgegnerin geltend gemacht, noch ergeben sich dahingehende Befürchtungen aus den Akten des DPMA.Abs. 57
a) Dass die Verlagsunternehmen, die Gesellschafter der Antragstellerin sind, keines Schutzes durch das DPMA bedürfen, liegt angesichts des juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Sachverstandes, auf den diese Firmen zurückgreifen können, und angesichts der Stellung, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zukommt, auf der Hand.Abs. 58
b) Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin Verlage, die ihr bezw. der in § Abs. 3 Satz 2 Buchst. a des Gesellschaftsvertrages erwähnten Beteiligungsgesellschaft nicht angehören, im geschäftlichen Verkehr unbillig benachteiligt, liegen nicht einmal im Ansatz vor. Sollte es gleichwohl zu unerlaubten Diskriminierungen kommen, eröffnet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen weitaus effizientere Möglichkeiten, gegen derartige Praktiken vorzugehen, als sie dem DPMA zur Verfügung stehen. Zu verweisen ist insbesondere auf das Verbot des § 20 Abs. 1 GWB und die der Kartellbehörde in § 32 GWB verliehene Befugnis, derartige Verhaltensweisen zu untersagen. Die Geltung des § 20 GWB und aller anderen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird von der in § 30 Abs. 1 GWB zugunsten der Verwertungsgesellschaften statuierten Bereichsausnahme von vornherein nicht erfasst.Abs. 59
Soweit § 30 Abs. 1 Satz 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Verträge und gleichgerichtete abgestimmte Verhaltensweisen sowie Preisbindungen von den Verboten der §§ 1 und 14 GWB ausnimmt, greift diese Regelung - unabhängig vom Vorliegen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG - nur Platz, wenn die Verwertungsgesellschaft den wettbewerbsbeschränkenden Vertrag oder Beschluss dem DPMA gemeldet hat. Das Gesetz hat mithin Vorsorge dafür getroffen, dass die Aufsichtsbehörde von derartigen Vorgängen unterrichtet wird. Sollten danach rechtsförmliche Maßnahmen veranlasst sein, stehen dem DPMA, sofern eine Verwertungsgesellschaft inmitten steht, die Befugnisse nach § 19 Abs. 2 bis 4 WahrnG zu. Denn § 19 Abs. 2 bis 4 WahrnG setzt nur die Existenz einer Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 WahrnG, nicht aber die Erteilung einer Erlaubnis an dieses Unternehmen voraus; auch nach § 1 Abs. 4 Satz 1 WahrnG selbst hängt die Eigenschaft "Verwertungsgesellschaft" zu sein, nicht vom Besitz einer Erlaubnis, sondern nur vom Gegenstand der Betätigung ab. Der Umstand, dass bei einer ohne Erlaubnis tätigen Verwertungsgesellschaft kein auf § 4 WahrnG gestützter Widerruf in Betracht kommt, wird dadurch ausgeglichen, dass gegen Unternehmen, die ein erlaubnisbedürftiges Gewerbe ohne Erlaubnis ausüben, für den Fall der Unzuverlässigkeit (d.h. wenn zur formellen Illegalität der Betätigung weitere Ordnungsstörungen hinzutreten) durch die zuständige Landesbehörde nach § 35 GewO vorgegangen werden muss (Heß, a.a.O., RdNr 13 zu § 35; Marcks, a.a.O., RdNr. 197 zu § 35).Abs. 60
c.) Desgleichen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin die Belange ihrer Kunden in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Einer der Lizenznehmer der Antragstellerin - die Hamburgische Landesbank - hat sich gegenüber dem DPMA am 5. Oktober 2001 im Gegenteil anerkennend über die Ehrlichkeit und Flexibilität der Geschäftsführung der Antragstellerin geäußert und der Einschätzung Ausdruck verliehen, das für elektronische Pressespiegel zu entrichtende Entgelt entspreche in jeder Hinsicht demjenigen, das an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen wäre (vgl. Bl. 784 der Akten des DPMA). Sollte sich das Geschäftsgebaren der Antragstellerin künftig nachteilig verändern, wie das die Hamburgische Landesbank für möglich hielt (vgl. Bl. 785 der Akten).stünden dem Bundeskartellamt und, falls es sich bei der Antragstellerin um eine Verwertungsgesellschaft handelt, auch dem DPMA unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 1 WahrnG die vorerwähnten Befugnisse zu Gebote.Abs. 61
d.) Des sofortigen Vollzuges der Untersagungsverfügung vom 4. März 2002 bedarf es ferner nicht, um (potenzielle) Wettbewerber der Antragstellerin zu schützen. Die Beschwerde, mit der sich eine Medienbeobachtungsagentur am 7. Juli 2001 an das DPMA wandte (Bl. 567 - 569 der Akte des DPMA), rechtfertigt ein anderes Ergebnis ebenso wenig wie die auf dem gleichen Sachverhalt beruhenden Eingaben der FIBEP (vgl. z.B. Bl. 695 - 699 und Bl. 786 der Akte des DPMA). Denn der Umstand, dass die hinter der Antragstellerin stehenden Verlage derzeit ggf. die Möglichkeit besitzen, dritten Unternehmen, die ebenfalls elektronische Pressespiegel vermarkten wollen, das zu untersagen, ist nicht die Folge einer fehlenden Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 WahrnG, sondern resultiert aus der Auslegung, die § 49 UrhG durch die Rechtsprechung erfahren hat, und der Tatsache, dass die hinter der Antragstellerin stehenden Verlage (tarif-)vertragliche Reglungen durchsetzen konnten, die ihnen nach der Überzeugung mehrerer mit der Problematik befasster Zivilgerichte (vgl. neben den vorerwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln das der Beschwerde vom 7.6.2001 zugrunde liegende Urteil des LG Berlin vom 15.5.2001 Az. 16. O.173/01) das Nutzungsrecht an Zeitungs- bzw. Zeitschriftenartikeln auch insoweit verleihen, als es um die Verwertung derartiger geistiger Erzeugnisse in elektronischen Pressespiegeln geht. Sollte dieser Zustand als ordnungs- und medienpolitisch unerwünscht angesehen werden, könnte dem, falls es nicht zu einem Richtungswechsel in der Rechtsprechung kommt, nur durch den Gesetzgeber abgeholfen werden. Wenn das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1155) von einer Änderung des § 49 UrhG abgesehen hat, obwohl die Problematik wegen der Befassung des Bundesjustizministeriums mit der Angelegenheit damals innerhalb der Bundesregierung bereits in aller Deutlichkeit bekannt war, so muss das als Ausdruck einer bewussten Willensentscheidung der politisch verantwortlichen und demokratisch dazu legitimierten Entscheidungsträger angesehen werden (vgl. dazu auch die Ansprache des Bundeskanzlers vor dem Kongress der Deutschen Lokalpresse am 15.5. 2001, Bl. 562/563 der Akte des DPMA). Solange sich derartige Entscheidungen innerhalb des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegen, haben die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sie zu respektieren.Abs. 62
e) Auch zum Schutze der Belange der Urheber ist es nicht erforderlich, die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 1 des Bescheides vom 4. März 2002 trotz der gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung obwaltenden Bedenken zu bestätigen.Abs. 63
Sollte das Recht, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel in elektronischen Pressespiegeln zu nutzen, bei den Autoren verblieben sein, so könnten die Verlage derartige Nutzungsrechte nicht auf die Antragstellerin übertragen (bzw. sie ihr zur Ausübung überlassen); diese könnte wiederum ihren Kunden keine entsprechenden Lizenzen einräumen. Sollte das gleichwohl versucht werden, wäre es zuvörderst die Aufgabe der betroffenen Journalisten, einen derartigen Eingriff in ihre Urheberrechte gerichtlich abzuwehren. Da hinter den Autoren in Gestalt der einschlägigen Berufsverbände sowie der VG Wort durchsetzungsfähige Organisationen stehen, kann keine Rede davon sein, die Urheber seien zur Wahrnehmung derartiger Ansprüche nicht in der Lage. Die Untersagung der einschlägigen Tätigkeit der Antragstellerin erwiese sich vor diesem Hintergrund als einseitige Parteinahme der öffentlichen Verwaltung in einer zivilrechtlichen Meinungsverschiedenheit. Der Schutz privater Rechte obliegt der vollziehenden Gewalt aber nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne eine derartige Hilfe die Verwirklichung eines privaten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei, der diesen Grundsatz zum Ausdruck bringt, kann als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gelten, dem auch für die Tätigkeit der Behörden der Eingriffsverwaltung, die außerhalb der Polizei im institutionellen Sinne stehen, Richtschnurcharakter zukommt.Abs. 64
Sollten die Zeitungs- und Zeitschriftenverlage demgegenüber im Verhältnis zu den Autoren befugt sein, Artikel im Rahmen von elektronischen Pressespiegeln zu verwerten, so hängt die Beantwortung der Frage, ob die Urheber hierfür eine Vergütung beanspruchen können, außer von den individual- oder kollektivvertraglich getroffenen Regelungen davon ab, ob man § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf diesen Sachverhalt als unmittelbar oder entsprechend anwendbar ansieht. Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung gegenwärtig dazu tendiert, elektronische Pressespiegel nicht dem Anwendungsbereich des § 49 UrhG zu unterstellen und sich - soweit ersichtlich - in der Judikatur noch keine Stimmen gefunden haben, die ungeachtet dieses Umstandes den Journalisten in Rechtsanalogie zu § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG gleichwohl einen Vergütungsanspruch zuzuerkennen, lässt sich eine Position der Autoren, die das DPMA dadurch zu schützen hätte, dass sie der Antragstellerin die weitere Betätigung auf dem von § 1 Abs. 1 WahrnG umfassten Gebiet sofort vollziehbar untersagt, nicht feststellen. Sollte sich die Rechtsprechung (z.B. durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes, das die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf Seite 6 Mitte des Schriftsatzes vom 30.4. 2002 erwartet) zugunsten der Urheber ändern, wären alsdann ggf. bestehende Vergütungsansprüche erforderlichenfalls im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Sofern im Gefolge eines solchen Wandels der Rechtsprechung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nicht ohnehin weitgehend die Grundlage entzogen würde, könnten (bzw. müssten) sich die Autoren hierfür der VG Wort bedienen; ein Bedürfnis, gegen die Antragstellerin schon jetzt in sofort vollziehbarer Weise durch eine Untersagung des Geschäftsbetriebes einzuschreiten, lässt sich auch unter diesem Blickwinkel nicht erkennen.Abs. 65
Interessengerecht ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schließlich deshalb, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zwar hat sie der Präsident des DPMA nach Aktenlage am 15. Mai 2001 mündlich darauf hingewiesen, dass - abhängig vom Ergebnis der weiteren Überprüfung - eine Untersagung der Geschäftstätigkeit in Frage kommen und ein solcher Bescheid u. U. für sofort vollziehbar erklärt werden könnte (vgl. Bl. 489 der Akte des DPMA). Nachdem die Bundesministerin der Justiz am 4. Februar 2002 jedoch die Anregung ausgesprochen hatte, wegen der inmitten stehenden Fragen im Dialog mit dem DPMA eine Regelung zu finden, und die Antragstellerin - hierauf Bezug nehmend - am 15. Februar 2002 beim DPMA um einen erneuten Gesprächstermin nachgesucht hatte, durfte letztere davon ausgehen, dass diese Behörde keine ihr nachteilige Entscheidung - noch dazu unter Anordnung des Sofortvollzugs - treffen würde, ohne dass zumindest zuvor die Eingabe vom 15. Februar 2002 verbeschieden werden würde. Denn da das DPMA in vorliegendem Zusammenhang den Weisungen des Bundesjustizministeriums untersteht, durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass das DPMA sich nicht über die von vorgesetzter Stelle - noch dazu von Seiten der obersten Entscheidungsträgerin des Justizressorts - geäußerte Erwartung hinwegsetzen werde, den Dialog fortzusetzen, ohne ihr das vorher mitzuteilen. Da die nachrichtliche Zuleitung des Ministerschreibens vom 4. Februar 2002 an das DPMA nicht notwendig als förmliche Weisung verstanden werden muss und das Ministerium am 13. Februar 2002 auf Beamtenebene ein "nur rasches, aber nicht überstürztes Handeln" befürwortet hatte (vgl. Bl. 950 der Akte des BPMA), mag das DPMA zwar im Innenverhältnis u. U. nicht pflichtwidrig gehandelt haben. Im Außenverhältnis wäre es, wenn diese Behörde eine weiteres Gespräch nicht mehr als sachdienlich ansah, angesichts der nach außen kundgemachten Haltung der zuständigen Ministerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung jedoch unabdingbar geboten gewesen, zunächst die Zuschrift vom 15. Februar 2002 zu beantworten (worauf die Antragstellerin nach Art. 17 GG ohnehin einen Anspruch besaß) und hierbei darauf hinzuweisen, dass ohne nochmalige Anhörung demnächst rechtsförmlich entschieden werden würde.Abs. 66
Sollte Satz 2 des Antrages dahingehend zu verstehen sein, dass die Antragstellerin einen ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruch begehrt, demzufolge die Nummer 3 des Bescheidstenors "insoweit" (d.h. während der Geltungsdauer der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos ist, so gibt das zwar die Rechtslage zutreffend wieder, da mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen die Vollstreckbarkeit der Untersagungsverfügung entfällt (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG). Gleichwohl kann diesem Begehren nicht durch einen förmlichen gerichtlichen Ausspruch entsprochen werden, da das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO feststellende Beschlüsse nur für den Fall kennt, dass eine Behörde oder ein Dritter die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet. Da eine Ablehnung des Antrags "im Übrigen " angesichts der Tatsache, dass Satz 2 die Rechtslage zutreffend wiedergibt, ebenfalls missverständlich sein könnte (und eine solche Teilablehnung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keine kostenpflichtigen Auswirkungen besäße), lässt es das Gericht bei dieser Klarstellung in den Beschlussgründen bewenden.Abs. 67
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Hauptverfahren bereits die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 4. März 2002 für die Antragstellerin mit erheblichen Gewinneinbußen einhergehen kann und die Antragsgegnerin der geltend gemachten Streitwerthöhe nicht widersprochen hat, geht das Gericht von dem in der Antragsschrift bezifferten wirtschaftlichen Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.Abs. 68
Rechtsmittelbelehrung ...
JurPC Web-Dok.
202/2002, Abs. 69
[online seit: 22.07.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München, Bayerisches Verwaltungsgericht, Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft - JurPC-Web-Dok. 0202/2002