1. Ein Titelschutzrecht für einen unterscheidungskräftigen Werktitel kann durch eine Titelschutzanzeige vor der Benutzung des Titels vorverlegt entstehen. An andere Vorbereitungshandlungen, die die Vorverlagerung des Titelschutzes begründen sollen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der möglichen Titelschutzanzeige grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. 2. Ist die Kaufversion eines Computerspiels noch nicht endgültig fertig gestellt und demgemäß das Werk noch nicht festgelegt, so reicht es für die Vorverlagerung des Titelschutzes nicht aus, wenn es vorab eine Online-Spielversion im Internet mit demselben Werktitel gibt. Ein Titelschutzrecht kann aber entstehen, wenn ein Online-Computerspiel unter einem unterscheidungskräftigen Werktitel kostenlos ins Internet gestellt wird. Auch wenn es später eine Kaufversion des Spiels gibt, kann das Onlinespiel bereits ein eigenständiges Werk sein und insoweit den Titelschutz begründen. 3. Aus dem Grundsatz, dass für unterscheidungskräftige Internet-Domainnamen bereits mit der Ingebrauchnahme Kennzeichenschutz gemäß MarkenG § 5 Abs 2 entsteht, ergibt sich nicht, dass allein der formale Vorgang der Registrierung und Freischaltung einer Internet-Domain ein Kennzeichenschutzrecht begründe; eine leere ("weiße") Website reicht als Benutzungshandlung für die Rechtsbegründung nicht aus. |