JurPC Web-Dok. 157/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002176103

Kein Internetversandhandel von Arzneimitteln in Bayern

Sozialministerin Stewens verpflichtet BKK Landesverband Bayern zur Aufhebung des Vertrages mit DocMorris

JurPC Web-Dok. 157/2002, Abs. 1 - 3


"Das Sozialministerium hat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht den bayerischen Landesverband der Betriebskrankenkassen (BKK Landesverband) schriftlich dazu verpflichtet, den mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris geschlossenen Vertrag aufzuheben und jegliche Werbung für den Internethandel mit Arzneimitteln zu unterlassen." Dies gab Bayerns Sozialministerin Christa Stewens heute in München bekannt. Nach den Worten der Ministerin sah sich das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde gezwungen, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, da der BKK Landesverband auch nach einer vorherigen rechtlichen Beratung am Vertrag habe festhalten wollen. "Die Anordnung an den BKK Landesverband hat nun die Konsequenz, dass die Versicherten der bayerischen Betriebskrankenkassen - wie alle anderen Versicherten auch - apothekenpflichtige Arzneimittel nicht zu Lasten ihrer Kasse über DocMorris beziehen können. Dieses einheitliche Verfahren ist notwendig, um zwischen den Kassen im Freistaat einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten", erklärte Stewens.JurPC Web-Dok.
157/2002, Abs. 1
Aus Sicht des Sozialministeriums schafft der Vertrag zwischen dem BKK Landesverband und DocMorris die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Versandhandelsverbot. "Nach dem Arzneimittelgesetz dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbraucher nur in Apotheken und nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden", erläuterte die Ministerin und fügte hinzu: "Im Versandhandel mit Arzneimitteln liegen derzeit noch unkalkulierbare Gesundheitsrisiken für die Patienten. Wir können den Vertrag deshalb nicht tolerieren."Abs. 2
Entgegen der Auffassung des BKK Landesverbandes verstoße das Versandhandelsverbot nicht gegen Europäisches Recht. Die 'Fernabsatzrichtlinie' erlaube es den Mitgliedstaaten sogar, den Vertrieb von Arzneimitteln in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten. Von der Möglichkeit des Versandhandelsverbots hätten daher auch 12 der 15 Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Stewens: "Solange der Bereich der Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln europaweit nicht tatsächlich harmonisiert ist, es also in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zum Teil gravierende Unterschiede bei der Herstellung, Zulassung, Vermarktung und Überwachung von Arzneimitteln gibt, existieren auch unterschiedliche Sicherheitsstandards, die von den deutschen zum Teil erheblich abweichen." Der Verbraucher könne sich daher nicht sicher sein, dass er auch tatsächlich das gewünschte und erwartete Arzneimittel erhalte. "Der Gesundheitsschutz der Patienten kann schon aus diesem Grund beim Versandhandel nicht in gleichem Maß gewährleistet werden, wie bei einer Übergabe des Arzneimittels in den Räumen des Apothekers", so Stewens.

(Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Sozialministeriums vom 22.05.2002)
JurPC Web-Dok.
157/2002, Abs. 3
[online seit: 27.05.2002]
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: -WK/PR-, Redaktion, Kein Internetversandhandel von Arzneimitteln in Bayern - JurPC-Web-Dok. 0157/2002