| 1. Es ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn der Erwerber eines Computerprogramms vor dem Erwerb nicht darauf hingewiesen wird, daß nach 25-maligem Aufruf der Software eine Registrierung durch Übermittlung von persönlichen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer u.a.) zur Beseitigung einer ansonsten wirksam werdenden Programmsperre erforderlich ist. 2. Der Vertreiber eines Programms handelt zugleich sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG, da er die von der Programmsperre ausgehende Zwangslage auf Seiten der Erwerber dazu ausnutzt, um diese zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zu veranlassen. Dass diese Zwangslage für den Erwerb des Programms nicht kausal ist, ist für die Anwendung des § 1 UWG unerheblich, da hierdurch die freie Willensentschließung des Programmnutzers rechtswidrig beeinflusst wird, um - ohne vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hierauf - dessen persönliche Daten für Werbezwecke verwendet werden. | |