JurPC Web-Dok. 42/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217345

LG Flensburg
Urteil vom 08.01.2002

2 O 351/01

Ortsteildomain "sandwig.de"

JurPC Web-Dok. 42/2002, Abs. 1 - 14


BGB § 12

Leitsatz (der Redaktion)

Der Grundsatz der Priorität der Registrierung einer Domain gilt im Verhältnis zur Gemeinde auch dann, wenn sich ein Privatmann die Ortsteildomain "sandwig.de" zuerst hat registrieren lassen. Auch wenn der Privatmann nicht seinen eigenen Namen gebraucht, ist solches im rechtsgeschäftlichen Verkehr nur in besonderen Ausnahmefällen, nämlich bei besonders auffallenden Namen (wie z.B. "Rothschild") zu beanstanden. Ein derartiger Ausnahmefall, der einen unterscheidungskräftigen Zusatz erforderlich machen würde, ist bei der aus dem Ortsteil "Sandwig" gebildeten Domain jedoch nicht gegeben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Freigabe einer Domain, die der Beklagte innehat und welche sie gern für ihren eigenen Internetauftritt zu verwenden wünscht.JurPC Web-Dok.
42/2002, Abs. 1
Die Klägerin behauptet:Abs. 2
Sie verfüge über die folgenden Orts- bzw. Stadtteile: Glücksburg, Bockholm, Meierwik, Bremsberg, Rüdeheck, Ulstrupfeld, Iskiersand, Schausende, Holnis und Sandwig. Bis auf die Ortsteile Schausende, Holnis und Sandwig betreibe sie unter den betreffenden Ortsteilnamen eigene sog. Domains, z.B. www.bockholm.de. Wenn eine der von ihr innegehaltenen Ortsteildomains aufgerufen wird, finde sich der Besucher auf ihrer sog. "Homepage" wieder. Sie möchte mit der Domain "www.sandwig.de" ebenso verfahren und habe sich deshalb an den Beklagten gewandt und diesen um Freigabe der Domain zu ihren Gunsten gebeten. Der Beklagte verweigere indes grundlos die Herausgabe der Domain.Abs. 3
Die Klägerin behauptet weiter: Bei Aufruf der Domain "www.sandwig.de" erscheine eine Homepage, die auf sie hinweise. Unter der in großen Lettern hervorgehobenen Überschrift "Glücksburg (Ostsee)" sei ein Farbfoto ihres Ortsteiles Sandwig in das Netz gestellt und darunter befinde sich dann ein Hinweis auf die Möglichkeiten an der Ostsee Urlaub in Ferienwohnungen direkt am Strand in Deutschland zu machen. Hierunter wiederum fänden sich Hinweise über diverse Tourismusangebote. Klicke man dann einen der auf dieser Homepage enthaltenen "Links" an, werde man zu einer anderen Domain weitergeleitet, nämlich "www.glücksburg-online.de", die ebenfalls von dem Beklagten gehalten werde und unter der er verschiedene Informationen über sie und ihre touristische Möglichkeiten anbiete.Abs. 4
Durch den Aufruf der Domain "www.sandwig.de" werde also bei dem Aufsucher dieser Seite der Eindruck erweckt, es handele sich um eine von ihr in das Netz gestellte Information, so daß sie mit dem Inhalt der Seite zwangsläufig durch jeden Besucher in Verbindung gebracht werde. Dies bestätige sich erst recht bei dem Aufruf eines der auf der Seite enthaltenen "Links", weil bei der Weiterleitung auf die Domain "www.glücksburg-online.de" durch das differenzierte Angebot touristischer Möglichkeiten bei dem Besucher der Eindruck verfestigt wird, er befände sich auf einem ihrer Internetangebote.Abs. 5
Die Klägerin meint: Dieses Verhalten des Beklagten stelle eine Verletzung ihres Namensrechts in Form der Namensanmaßung gem. § 12 BGB dar. Insoweit könne der Beklagte sich auf ein eigenes Recht an der Domain "www.sandwig.de" aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt berufen. Ihm stehe insoweit weder ein Namensrecht noch ein Markenrecht und schon gar nicht ein Recht aus dem Gesichtspunkt des UWG zu. Anders stelle sich die Situation jedoch für sie dar. Denn ihr komme ein Namensrecht gem. § 12 BGB an dem Ortsteilnamen "Sandwig" zu. Als juristische Person des öffentlichen Rechts sei sie gem. § 11 der Gemeindeordnung zur Führung eines eigenen Namens berechtigt. § 12 BGB gewährleiste auch für die juristische Person des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens. Dies sei ständige Rechtsprechung und insbesondere bei Domainnamen zwischenzeitlich ganz herrschende Rechtsprechung. Ihr Namensrecht erstrecke sich dabei nicht nur auf den Stadtnamen "Glücksburg", sondern auch auf die Namen der einzelnen Ortsteile bzw. Stadtteile. Bei dieser Konstellation - so meint sie - ergebe sich zu ihren Gunsten ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB.Abs. 6
Die Klägerin beantragt

den Beklagten zu verurteilen, bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 255645,94 € (500.000,00 DM) ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Internet-Adresse "www.sandwig.de" für eigene Zwecke zu benutzen;

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Networkinformationcenters (DENIC eG Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenblatt 26, 60329 Frankfurt a.M.) die Freigabe der Internet-Adresse "www.sandwig.de" zu erklären.

Abs. 7
Der Beklagte beantragt,

zu entscheiden, wie geschehen.

Abs. 8
Er trägt vor: Die Klägerin könne schon deshalb den gewünschten Namensschutz nicht beanspruchen, weil es bei "Sandwig" nicht um einen ihrer Ortsteile handle. Im übrigen benutze er den Namen auch nicht unbefugt. Denn die behaupteten wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der Klägerin seien nicht gegeben.Abs. 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer zu Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 10

Entscheidungsgründe

Die Klage schon nach dem Klagevorbringen war ohne weiteres abzuweisen. Denn die Klägerin hat keinerlei rechtserheblichen Tatsachen dargetan, geschweige denn dafür tauglichen Beweis angeboten, wonach ihr ein höherrangiges Recht an der streitgegenständlichen Bezeichnung zukäme.Abs. 11
Es mag sein, daß der Beklagte sich nicht auf § 12 BGB berufen kann. Ebenso wie die Klägerin durch § 12 BGB in ihrem Recht zum Führen eines eigenen Namens geschützt wird, steht auch dem Beklagten ein Namensrecht - auch bezüglich seines isoliert gebrauchten Nachnamens - zu. § 12 BGB ist gerade dafür geschaffen worden, um den bürgerlichen Namen der natürlichen Person zu schützen (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 12 Rn 1). Dem Namensträger steht es dabei frei, ob er den vollen Namen oder nur den Familiennamen benutzen will (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 12 Rn 25). Der redliche Gebrauch des gesetzlich vorgeschriebenen eigenen Namens kann niemals unbefugt sein. Es ist aber weder ersichtlich noch hat die Klägerin substantiiert ausgeführt, daß der Beklagte unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt seinen Namen nicht redlich benutzt hat, als er sich die streitgegenständliche Domain registrieren lassen hat. Dies hat er ganz offensichtlich schon vor einer Zeit getan, zu der die Klägerin mit gleicher Bezeichnung im Internet ging, um sich eine Internetpräsenz zu schaffen. Die Klägerin deutet noch nicht einmal an, dem Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt bewußt gewesen, daß sie unter der gleichen Domain später selbst eine "Website" erstellen will. Es ist daher nicht erforderlich, daß der Beklagte seinen eigenen Namen benutzt, um sich eine Domain registrieren zu lassen; es steht ihm vielmehr frei, wie er sich bezeichnen will.Abs. 12
Eine Namensanmaßung durch den Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn der Beklagte nicht seinen eigenen Namen gebraucht, ist solches im rechtsgeschäftlichen Verkehr- nur in besonderen, erheblichen Fällen zu beanstanden, nämlich bei besonders auffallenden Namen wie z.B. "Rothschild" soll, bei Verwendung des Namens in der Öffentlichkeit ohne unterscheidende Zusätze und zu wirtschaftlichen Zwecken, Zurückhaltung geübt werden. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn der Klägerin kommt keine so überragende Bedeutung zu, die es rechtfertigen würde, den Grundsatz der Priorität zu durchbrechen und dem Beklagten die Aufgabe der einmal erlangten Rechtsposition aufzuerlegen. Sie beruft sich darauf, Sandwig sei einer ihrer Stadtteile. Selbst wenn das so ist, kann aber gerade davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Internetnutzer unter "sandwig.de" die Klägerin vorzufinden erwartet. Diese dürfte dem durchschnittlichen Internetnutzer kaum bekannt sein, so daß er auch nicht erwarten kann, unter dieser Domain Informationen über die Stadt Glücksburg zu bekommen. Diejenigen, die den Namen Sandwig kennen und diesen mit der Stadt Glücksburg/Ostsee in Verbindung bringen - etwa weil sie dort ihren Urlaub verbringen oder verbringen möchten -, sind in der Lage, ihre Quartiere über das Internet zu buchen. Demnach sind sie auch befähigt, die Websites der Klägerin zu finden. Eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht. Der Beklagte hat die älteren Rechte. Diese stehen denen der Klägerin auch nicht nach. Es besteht vielmehr eine Gleichrangigkeit mit dem Namen des Beklagten (vgl. auch NJW 2001, Beilage S.19, Ziffer 4b)). Es ist weiterhin unerheblich, ob der Beklagte die Domain für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Ein Großteil der registrierten Domains werden privat genutzt. Aus der Art der Nutzung kann nicht ohne weiteres eine Priorität abgeleitet werden. Der Klägerin bleibt es unbenommen, sich mit dem Beklagten auf dem Verhandlungswege zu arrangieren.Abs. 13
Die prozessualen Nebenaussprüche folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
42/2002, Abs. 14
[online seit: 25.02.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Flensburg, LG, Ortsteildomain "sandwig.de" - JurPC-Web-Dok. 0042/2002