JurPC Web-Dok. 159/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001168143

Markus Hoffmann *

Mögliche Beschränkungen des Persönlichkeitsrechtes berühmter Namensträger bei Domainstreitigkeiten - Randbemerkungen zur Entscheidung "kurt-biedenkopf.de"

JurPC Web-Dok. 159/2001, Abs. 1 - 16


I. Die "ratio decidendi" der Entscheidung

In dem am 28.11.2000 verkündeten Urteil(1) des 3. Senats des OLG Dresden hat die deutsche Rechtsprechung dem Gebiet des Domainrechtes jüngst eine weitere interessante Facette hinzugefügt. Vorangegangen war dem Streit die Registrierung einer Internetdomain mit der Bezeichnung "kurt-biedenkopf.de", die vom Domaininhaber später dem tatsächlichen Namensträger zum Kauf angeboten worden war. Aufsehen hat die Entscheidung natürlich vor allem wegen der Prominenz des Klägers, des Sächsischen Ministerpräsidenten Kurt Biedenkopf erregt. Darüber hinaus kann das Urteil aber auch als Absolutionserteilung an die Vergabestelle der deutschen Top-Level-Domains, der Denic, angesehen werden. So hat das Gericht festgestellt, daß eine Haftung der Denic als für die bloße Vergabe der ".de"-Domain verantwortlichen neutralen juristischen Person bei kennzeichenrechtlichen Verstößen durch Dritte nicht in Frage käme. Damit sind die Dresdner Richter von der Auffassung des LG Magdeburg(2) abgerückt, das noch kürzlich davon ausgegangen war, die Denic hafte im Verletzungsfall gesamtschuldnerisch neben dem eigentlichen widerrechtlichen Kennzeichenbenutzern. Allein schon aufgrund dieser brisanten Entwicklung wird obige Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit Gegenstand einer ganzen Reihe weiterer Abhandlungen im Schrifttum sein. JurPC Web-Dok.
159/2001, Abs. 1

II. Domainregistrierung und Namensrechte berühmter Persönlichkeiten

Im Rahmen der nachfolgenden kurzen Analyse soll indes auf ein ganz anderes Problem eingegangen werden, für dessen Untersuchung die "Biedenkopf"-Entscheidung ebenfalls einen interessanten Einstieg liefert. Die Registrierung von Namen berühmter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens innerhalb von Internet-Domains ist ebenso Bestandteil der täglichen "Runs" auf die begehrten virtuellen Kennzeichen geworden, wie die Registrierung bestehender Marken oder Unternehmensbezeichnungen(3). Anders als bei der widerrechtlichen Domainregistrierung berühmter Marken oder Firmennamen, spielen im Fall der Verwendung von Namen prominenter Personen oftmals jedoch ganz andere Absichten eine Rolle. Abs. 2
Zwar ist die Registrierung auch im Falle der "Biedenkopf"-Entscheidung eindeutig nur mit der Intention vorgenommen worden, den virtuellen Domain-Namen an den eigentlichen realen Namensträger gewinnbringend zu verkaufen, jedoch stellt dies in vergleichbaren Fällen nicht unbedingt die Regel dar. Öfter als beispielsweise im Bereich des kennzeichenwidrigen Domain Grabbings, auf das im übrigen nachfolgend nicht näher eingegangen werden soll, werden die Namen oder Pseudonyme(4) von Stars und Berühmtheiten des gesellschaftlichen Lebens aus eher privaten Gründen vorgenommen, meist vor dem Hintergrund der Errichtung sogenannter Fanpages oder Fan-Websites, also virtueller Foren, die sich teilweise informativ, teilweise auch diskussionsanregend mit der Person des Namensträgers auseinandersetzten. Oft werden die Begeisterung und der persönliche Einsatz der Gestalter dieser Websites in der Praxis von den Prominenten geduldet, die werblichen Effekte teilweise sogar geschätzt. Und dennoch treten Konflikte stets dann auf, wenn die Identifizierung des Namensträgers bei einem eigenen Auftritt im virtuellen Medium des Internets nicht mehr gewährleistet ist und der Namensträger darüber hinaus keinen Einfuß auf die Inhalte der entsprechenden Seiten hat. Erst kürzlich haben beispielsweise die Inhaber der markenrechtlichen Bezeichnung "Harry Potter" ihre Verbietungsrechte gegenüber dutzenden von privaten Betreibern themenbezogener Websites mit entsprechenden Domain-Konnektierungen geltend gemacht(5). Allerdings handelt es sich bei der Bezeichnung "Harry Potter" um den markenmäßig geschützten Namen einer literarischen Kunstfigur, womit zum Teil schon ein ganz anderer Bereich der rechtlichen Anspruchsgrundlagen betroffen ist. Abs. 3
Die bei Domainstreitigkeiten normalerweise eingreifenden marken- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen können bei der Registrierung des bürgerlichen Namens einer natürlichen Person nicht herangezogen werden. Im Regelfall wird nämlich der berühmte Namensträger seinen Namen nicht zusätzlich markenrechtlich geschützt haben und für die Annahme wettbewerbsrechtlicher Vorschriften wird es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle an einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs fehlen(6). Was bleibt, ist demnach der Rückgriff auf einen reinen namensrechtlichen Schutz. Wenngleich das als Auffangtatbestand in § 12 BGB verankerte Namensrecht teilweise einen weiteren Schutzumfang aufweist als das sonstige Kennzeichenrecht(7) und für einen Verletzungstatbestand schon ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Namensträgers ausreichen kann(8), gibt es dennoch Unterschiede mit teilweise entscheidenden rechtlichen Konsequenzen.Abs. 4
Diese Konsequenzen werden schon am Beispiel eines bestimmten Kollisionsfalles deutlich; dem Fall nämlich, bei dem die betreffende Domain mit dem Namen einer berühmten Person von einer nicht berühmten dritten Person registriert wurde, die allerdings selbst Träger dieses Namens ist. Abs. 5
Von grundlegendem Interesse ist hierbei zunächst die berühmte und viel zitierte Krupp-Entscheidung(9), die es in diesem Rahmen nochmals kurz in Erinnerung zu rufen gilt. Dabei handelte es sich um eine der ersten deutschen domainrechtlichen Entscheidungen überhaupt. Der Inhaber der Domain "krupp.de", der gleichzeitig auch Träger des bürgerlichen Namens war, mußte diese Domain auf Weisung des Gerichtes aufgrund der überragenden Geltungskraft der Bezeichnung "Krupp", an den Krupp-Konzern übertragen. Begründet wurde dies damit, daß an Bezeichnungen, die bei dem überwiegenden Teil der Verkehrskreise unweigerlich eine gedankliche Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen erzeugen, ein "Freihaltebedürfnis" bestehen müsse, da anderenfalls die Inhaberschaft eines gleichlautenden Domain-Namens durch eine dritte Person eine Verwässerungsgefahr entstehen ließe, selbst dann, wenn dieser Person ein eigenes Namensrecht zustünde. Allerdings wurden in diesem Fall eben gerade - da beide Parteien Teilnehmer am Wirtschaftsleben waren - wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Aspekte in die Erwägungen einbezogen. Liegen diese Voraussetzung aber nicht vor, bleibt anzuzweifeln, ob Deutsche Gerichte heute dem Tenor dieser Entscheidung folgen würden.Abs. 6
Ganz treffend führt das OLG Dresden im "Biedenkopf-Fall" hierzu denn auch aus: Abs. 7
"Während ein bestimmtes Kennzeichen nur einem Inhaber zusteht, fehlt diese "Einmaligkeit" beim Namensrecht. Ein anderer "Kurt-Biedenkopf" könnte die Domain für sich registrieren lassen, ohne einen offensichtlichen Rechtsverstoß zu begehen. Es gilt das Recht der Gleichnamigen"Abs. 8
Allerdings werden Fälle wie diese in der Rechtspraxis eher die Ausnahme bilden. Häufiger werden Konstellationen auftreten, in denen sich der Domaininhaber auf keine eigenen Namensrechte berufen kann. Es erscheint hierbei fraglich, welche juristischen Erwägungen heranzuziehen sind, wenn es darum geht, inwieweit ein berühmter Namensträger Unterlassungsansprüche gegenüber einem solchen Domaininhaber geltend machen kann. Die Beantwortung dieser Frage ist nur unter Berücksichtigung der Eigenart des Namensrechtes möglich.Abs. 9

III. Das Namensrecht im Rechtsgefüge des Persönlichkeitsschutzes

Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen(10). Er ist Ausdruck der Individualität(11) und dient zugleich der Identifikation des Namensträgers. Soweit das Namensrecht die Privatsphäre des Namensträgers schützt, ist es ein Persönlichkeitsrecht(12). Allgemein anerkannt ist der Grundsatz, daß persönlichkeitsrechtliche Positionen insbesondere derjenigen Personen, die aus der Anonymität der Masse eigenverantwortlich und gewollt an das Licht der Öffentlichkeit getreten sind, unter ganz bestimmten Umständen beschränkbar werden können. Interessant erscheint in diesem Zusammenhang vor allem eine Gegenüberstellung des Namensrechts mit der persönlichkeitsrechtlichen Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. In Bezug auf dieses in den Restbestimmungen des Kunsturhebergesetzes verankerte Recht sind ganz ausdrücklich Ausnahmeregelungen vorgesehen, die eine Verbreitung von Bildnissen beispielsweise von Personen der Zeitgeschichte nach § 23 KunstUrhG gestatten.Abs. 10
Vergleicht man das Recht am eigenen Bild mit dem Namensrecht, so könnte demnach der Rückschluß gezogen werden, daß auch ein berühmter Namensträger gewisse Einschränkungen seines Persönlichkeitsrechts in Ansehung der neuen medialen Form des Internets gerade im jungen Bereich des Domainrechts, bei dem noch nicht einmal die eigenständige Namenskraft von Domains vollständig geklärt zu sein scheint(13), hinnehmen muß, wenn ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an seiner Person besteht und keine "böswillige" Domainregistrierung im Sinne eines Domain Grabbings erfolgt ist. Abs. 11
Fraglich erscheint allerdings, ob diese Einschränkungen überhaupt im Falle des namensrechtlich gewährten Schutzes in irgendeiner Form Anwendung finden können oder ob zumindest der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke auf das Namensrecht übertragbar ist. Zwar fließen sowohl das Namensrecht als auch das Recht am eigenen Bild letztlich in den Gesamtschutz der Persönlichkeit ein. Dennoch sind die Wurzeln beider Institute völlig verschieden. So ist das Namensrecht eben ein klares Kennzeichenrecht, während das Recht am eigenen Bild eher dem urheberrechtlichen Bereich zuzuordnen ist. Darüber hinaus lassen sich auch in der Gesetzesstruktur Argumente finden, die gegen eine Vergleichbarkeit sprechen. Das Recht am eigenen Bild ist als kraft Gesetzes unter Sonderschutz stehendes Selbstbestimmungsrecht lediglich eine Ausformung des in Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG normierten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes(14). Der Auffassung, das Kunsturhebergesetz und damit das Recht am eigenen Bild gehe als Spezialregelung einer Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor(15), kann heute nicht mehr gefolgt werden. Vielmehr bedarf es nach nunmehr gefestigter Praxis eines Rückgriffes auf das Kunsturhebergesetz nur noch aus rechtsergänzenden und formellen Gründen(16). Anders ist dies beim Namensrecht des § 12 BGB. Dieser wird auch heute noch nach ganz. h.M. als "lex spezialis" gegenüber dem Rechtsgrundsatzes auf dem das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruht, angesehen. Auch aus diesem Grund sind die hinsichtlich der persönlichkeitsrechtlich allgemeineren Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild getroffenen Ausnahmeregelungen nicht auf das speziellere Namensrecht anwendbar. Ganz bewußt hat der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der namensrechtlichen Regelungen hier auf einschränkende Ausnahmetatbestände verzichtet. Abs. 12
Es bliebe zu untersuchen, ob ein Namensgebrauch im Falle schutzwürdiger, drittwirkender Grundrechtspositionen des Domaininhabers als gerechtfertigt und damit nicht mehr unbefugt im Sinne des § 12 BGB anzusehen sein könnte. Zwar ist von Seiten der höchstrichterlichen Rechtsprechung(17) einmal bestätigt worden, daß Art.5 GG vor allem als presserechtliche Schranke des namensrechtlichen Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, jedoch ist schon anzuzweifeln, ob private Websites überhaupt nach presserechtlichen Gesichtpunkten zu behandeln sind(18). Viel bedeutsamer ist jedoch die Differenzierung zwischen der sicher häufig auftauchenden Namensverwendung auf den konnektierten Webpages und dem Namensgebrauch innerhalb der Domain. Hinsichtlich letzterem scheidet nämlich sowohl ein presserechtlicher als auch ein sonstiger Schutz nach Art. 5 GG dem Wesen nach aus, da eine Domainregistrierung als solche keinerlei meinungsrelevante Bezüge aufweist. Abs. 13

IV. Fazit

Nach dem bisher Gesagten kommt also eine Beschränkung der namensrechtlichen Befugnisse berühmter Persönlichkeiten innerhalb von Domainstreitigkeiten zumindest aus Sicht des deutschen Rechtes kaum in Betracht. Es hätte demnach für die Berechtigung des Herausgabeverlangens des Namensträgers Kurt Biedenkopf keinerlei Unterschied gemacht, wenn der betreffende Domaininhaber statt - wie geschehen - die Domain zum Verkauf anzubieten, beispielsweise eine biographische Website in Bezug auf den sächsischen Ministerpräsidenten oder ein politisches Diskussionsforum unter der besagten Domain angeboten hätte. Die beim deutschen Institut des Rechtes am eigenen Bild möglichen Beschränkungen des Persönlichkeitsrechtes von im allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit stehender Personen lassen sich nicht auf das Domain-Namensrecht übertragen. Auch grundrechtliche Gesichtspunkte vermögen eine gerechtfertigte Beschränkung des Namensrechtes in diesen Fällen nicht zu begründen. Abs. 14
Allerdings sei abschließend darauf verwiesen, daß der Namensschutz stets die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung voraussetzt(19). Wenn sich die in der Second-Level-Domain enthaltene Zeichenkette also nicht allein auf den Namen beschränkt, sondern unterscheidungskräftige Zusätze, wie etwa beispielsweise "berühmtername-fanpage.de" oder "berühmtername-fanclub.de" enthalten sind, kann u.U. davon ausgegangen werden, daß die Verwendung des Namens überhaupt keinen Namensgebrauch, sondern vielmehr eine unschädliche Namensnennung darstellt. Dann müßte jedoch die Frage gestellt werden, ob nicht durch die Existenz der entsprechenden Domain in Verbindung mit dem verknüpften Inhalt insgesamt der Anschein erweckt wird, die Webpräsenz als solche sei dem Namensträger in irgend einer Weise zurechenbar. Sofern dies bejaht werden müßte, kämen ebenfalls Unterlassungsansprüche des Namensträgers in Betracht.Abs. 15
Hoffnung für alle redlichen Betreiber privater Websites, die sich berühmten Persönlichkeiten widmen und unter Verwendung des Namens dieser Persönlichkeit im Internet über eine entsprechende Domain erreichbar sind, könnte schließlich auch eine jüngst ergangene WIPO-Entscheidung bringen. Der Rocksänger Bruce Springsteen hat vor dem Schiedsgericht der Organisation einen Domain-Streit um den Domain-Namen "brucespringsteen.com" verloren. Die Domain wurde im November 1996 von einem Kanadier angemeldet und enthält Fanclub-Inhalte. Das Schiedsgericht äußerte in seiner Entscheidung, der Website-Betreiber habe die Rechte des Klägers nicht verletzt, da der Name Bruce Springsteen nicht als Marke eingetragen sei und seit 1998 auch eine offizielle Bruce-Springsteen-Seite unter "brucespringsteen.net" zur Promotion genutzt werde. Zudem habe der Kläger nicht nachweisen können, daß die Website "in böser Absicht" registriert worden sei, zumal auf ihr keinerlei kommerzielle Aktivität, also insbesondere kein Handel mit Waren oder Dienstleistungen, stattfinde. So seien dem Beklagten "gewisse Rechte oder ein legitimes Interesse" an der Nutzung des Domain-Namens zuzuerkennen. Der Kläger habe auch keinen Nachweis dafür führen können, daß der kanadische Website-Eigner jemals versucht hätte, den Domain-Namen zu verkaufen, also im Sinne des Domain-Grabbing tätig geworden zu sein(20).
JurPC Web-Dok.
159/2001, Abs. 16

Fußnoten:

(1) OLG Dresden 14 U 2486/00 "Kurt-Biedenkopf.de" = JurPC Web-Dok. 98/2001. Der sächsische Ministerpräsident hat gegen die Entscheidung Revision beim BGH eingelegt.
(2)LG Magdeburg, MMR 1999, 607 = K&R 1999, 426, Urteil vom 18. Juni 1999 - 36 O 11/99 - "foris.de" = JurPC Web-Dok. 41/2000; bez. der Haftung der Denic nicht rkr.
(3) Dies zeigt sich schon an der Vielzahl in diesem Zusammenhang angestrengter Prozesse. So registrierte die WIPO als eine der Schlichtungsstellen für die sogenannten "international Domains"seit 1999 mehr als 1300 Klagen prominenter Namensträger.
(4) Für diese kann im übrigen nichts anderes gelten. Siehe hierzu: OLG Köln Urteil vom 06.07.2000 = JurPC Web-Dok. 161/2000, Abs. 1 - 25, "Namensschutz von Pseudonymen"; zwar ist der namensrechtliche Schutz des Pseudonyms grundsätzlich auf den Lebensbereich beschränkt, in dem es der Träger verwendet, (Palandt 59. Aufl., § 12 Rdnr. 28), jedoch ist aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades bei Prominenten von einem weitgehend umfassenden Schutz auszugehen.
(5) Siehe Patalong, Frank: "Abgemahnt - Wo Harry Potter draufsteht, soll auch Time Warner drin sein" in SPIEGEL ONLINE http://www.spiegel.de/netzwelt/netzkultur/0,1518,109092,00.html, 21. Dezember 2000, 16:08
(6) So hat auch das OLG Dresden diese Anspruchsgrundlagen verneint.
(7) Wie beipielsweise die in den Normen der § 14 und 15 Markengesetz niedergelegten Regelungen.
(8) BGH 8, 322; 43, 255
(9) OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909 = MMR 1998, 214; Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 - "krupp.de" = JurPC Web-Dok. 80/1998.
(10) RGZ 91, 352, BGH NJW 59, 525
(11) BVerfG JZ 82, 798
(12) RGZ 100, 185; BGH 17, 214; BGH 32, 111
(13) Zwar ist allgemein anerkannt, daß Domain Namen eine Kennzeichen- und Namensfunktion haben können. Ob sie allerdings auch losgelöst von nicht-virtuellen Bezeichnungen eigene Kennzeichenrechte "sui generis" zu begründen vermögen, ist weithin unklar. Zwar grundsätzlich von der Möglichkeit einer selbständigen Schutzbegründung ausgehend, jedoch nicht ohne einen entsprechenden Bezug zum nicht virtuellen Unternehmenskennzeichen: LG München I, CR 1999, 451 = K&R 1999, 237 = GRUR 2000, 800 - "fnet.de" "Fnet"; dahingehend uneingeschränkt bejahend: OLG Hamburg MMR 1999, 159.
(14) BGH NJW 1965 1374, BGH NJW 1985, 1618
(15) Nicht so, aber mit Ausführungen von Beispielen der vertretenen Lehre: Osiander D. "Das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht", in Europäische Hochschulschriften, Frankfurt a.M. 1993, S.108
(16) Osiander D. "Das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht", in Europäische Hochschulschriften, Frankfurt a.M. 1993, S.122
(17) BGH NJW 1980, 280
(18) Auf den Einzelfall abstellend, aber eher verneinend: Rauschhofer, H. "Mediendienste im World Wide Web Elektronische Publikationen im Lichte des Presserechts" in JurPC Web-Dok. 241/2000, Abs. 25
(19)BGHZ 91, 120
(20) Quelle: http://www.istandard.ch/update/news/12549.asp; Freitag, 9. Februar 2001 15:17
* Markus Hoffmann studierte von 1995 bis 2000 Rechtswissenschaften an den Universitäten Dresden, Hamburg und der University of California, Davis. Zur Zeit ist er Teilnehmer des gemeinsamen LL.M. Master Programmes "International Studies in IP Law", das von den Universitäten Dresden, Exeter, Strasbourg und Prag veranstaltet wird.
[online seit: 06.08.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hoffmann, Markus, Mögliche Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts berühmter Namensträger bei Domainstreitigkeiten - Randbemerkungen zur Entscheidung "kurt-biedenkopf.de" - JurPC-Web-Dok. 0159/2001