JurPC Web-Dok. 140/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001166122

Stephan Ory *

Ein neues Urhebervertragsrecht - Regierungsentwurf und Vorschlag aus der Medienwirtschaft

JurPC Web-Dok. 140/2001, Abs. 1 - 27


Regelungen zum Urhebervertragsrecht sind bislang im Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur in §§ 31 ff UrhG rudimentär enthalten. Detaillierte Regeln kennt das Verlagsgesetz (VerlG) vom 19. Juni 1901. Im Übrigen haben sich in der Praxis einschlägige Branchenübungen und Vertragsmuster entwickelt, die in den einschlägigen Handbüchern abgedruckt sind. Eine "große Lösung" des Urhebervertragsrechts, die neben dem Verlagsvertrag andere Typen wie den Sendevertrag, den Tonträgervertrag et cetera normieren würde, ist daher nicht in der Diskussion. Eine "kleine Lösung" bestünde darin, den bisherigen "Bestsellerparagrafen" § 36 UrhG zu reparieren, der von der Rechtsprechung als Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit so gut wie nie herangezogen wird. Die Bundesregierung hat eine "mittlere Lösung"(1) auf den Weg gebracht, mit der nicht abdingbare Normen eingeführt werden sollen, die zum Schutz des Urhebers in die Vertragsfreiheit der Marktpartner eingreifen. JurPC Web-Dok.
140/2001, Abs. 1
Im Mai 2000 wurde der - im August 2000 geringfügig geänderte - "Professorenentwurf" eines "Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" veröffentlicht, dessen rechtspolitisches Anliegen an dieser Stelle bereits vorgestellt wurde(2). Im April 2001 wurde aus der Medienwirtschaft ein Alternativentwurf vorgestellt(3), der systematisch zwischen der "kleinen" und der "mittleren" Lösung steht. Mitte Mai 2001 wurde der Regierungsentwurf an die Verbände verschickt(4), allerdings nicht mit der sonst üblichen Aufforderung zur Stellungnahme, sondern mit der Bitte um Verständnis dafür, dass man nun kurzfristig mit der Gesetzgebungsarbeit beginne. Am 30. Mai 2001 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf mit geringen Abweichungen vom Referentenentwurf vorgelegt. Abs. 2
Nachfolgend sollen Kernpunkte des Regierungsentwurfs (RegE) vorgestellt und einer ersten, kurzen Bewertung unterzogen werden. Im Anschluss werden die Kernpunkte des Vorschlags aus der Medienwirtschaft dargelegt. Bei der Formulierung der zuletzt genannten Vorschläge hat der Autor mitgewirkt, was eingangs offengelegt sein soll. Abs. 3

1.Kernpunkte des Regierungsentwurfs

Der Regierungsentwurf folgt dem rechtspolitischen Anliegen, der Struktur und in weiten Teilen auch dem Wortlaut des "Professorenentwurfs". Kern sind § 32 RegE mit dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung und § 36 RegE mit gemeinsamen Vergütungsregeln, die im § 36 ProfE als "Gesamtverträge" mit abweichender Gesetzestechnik vorgeschlagen waren. Die vom "Professorenentwurf" vorgeschlagene und noch im Referentenentwurf enthaltene Verschärfung der Bestimmung zu noch unbekannten Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 ProfE/RefE) findet sich hingegen im Regierungsentwurf nicht mehr; die Rechtsprechung zu Risikogeschäften bei noch unbekannten Nutzungsarten wird also nicht tangiert. Die zahlreichen übrigen Bestimmungen des Regierungsentwurfs sollen hier nicht erwähnt werden, was nicht zur Annahme verleiten darf, als seien sie für die Praxis unerheblich - das Gegenteil ist der Fall. Abs. 4

1.1.§ 32 Angemessene Vergütung, Kündigung

Ein Urheber sowie über § 25 Abs. 4 RegE auch die Leistungsschutzberechtigten haben Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung. Das ist der "gerechte Preis" für jede einzelne Werknutzung. Der Entwurf sieht bewusst davon ab, den Begriff der Angemessenheit näher zu definieren(5). Es handele sich um eine Spanne, die auch - etwa bei Dissertationen mit geringer Auflage - bei 0,00 DM liegen könne(6). Jeder Vertrag unterliegt der Gefahr der späteren Kontrolle durch die Rechtsprechung nach Billigkeitsgesichtspunkten ohne jede gesetzliche Vorgabe. Rechtssicherheit oder gar eine betriebswirtschaftliche Kalkulationsbasis vermittelt das nicht.Abs. 5
Der Vorschlag beschränkt gezielt die Vertragsfreiheit. Der Vorrang gebührt nicht der Individualabrede und damit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, sondern der gesetzliche Vergütungsanspruch geht ihr vor - allerdings sozusagen einseitig hinkend, da eine über die Angemessenheit hinausgehende höhere Vergütung zu Gunsten des Verwerters nicht korrigiert wird. Der § 32 UrhGE sieht vor, dass jeglicher Vertrag eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten mit seinem Partner im Kern, nämlich bei der Preisabrede, während der gesamten Laufzeit einer vollen gerichtlichen Nachprüfung auf Mark und Pfennig unterliegt. Als Berechnungsmaßstab gibt die Begründung den Richtern die "Lizenzanalogie" zur Hand(7), welche im deliktischen Bereich als Berechnung des Schadensersatzes entwickelt wurde. Die Aushöhlung der Vertragsfreiheit geht also soweit, dass der rechtmäßige Werknutzer genauso gut und genauso schlecht dasteht wie derjenige, der vorsätzlich die Rechte eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten verletzt.Abs. 6
Vom deliktischen Anspruch unterscheidet sich § 32 ProfE dadurch, dass die Nutzung auf Grund einer Rechteeinräumung durch den Urheber, gegebenenfalls auch nach einer ganzen Kette weiterer Übertragungen stattfindet. Der Urheber muss sich nicht an seinen unmittelbaren Vertragspartner halten, sondern kann jeden Nutzer in Anspruch nehmen. Für die Praxis hat das erhebliche Auswirkungen, da jeder Nutzer sich zukünftig von seinem vertraglichen "Vordermann" entsprechend freistellen lassen wird. Droht beim "Vordermann" ein Insolvenzrisiko, wird sich der Nutzer entsprechende Sicherheiten einräumen lassen. Für bisherige Verträge hilft das allerdings nicht, da § 132 Abs. 3 RegE den Anspruch auf angemessene Vergütung sofort nach Inkrafttreten für danach stattfindende Nutzungen auch im Rahmen von Altverträgen anwendet, sofern diese nicht älter als 20 Jahre sind. Abs. 7
§ 32 RegE beinhaltet keinen vertraglichen Anspruch, sondern einen daneben stehenden gesetzlichen Vergütungsanspruch. Der Konzeption nach soll er sich um denjenigen Betrag reduzieren, der dem Urheber auf Grund individueller Vereinbarung für die fragliche Nutzung bereits gezahlt wurde. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem vorgeschlagenen Gesetzestext, sondern erst aus der Begründung(8). Die Zahlung muss nicht unbedingt durch den Nutzer erfolgt sein, sondern kann auch von einem Dritten erbracht worden sein. Bei Verwertungsketten wird es darauf ankommen, ob am Anfang der Urheber eine Vergütung erhielt, die auch die Nutzung durch den letzten Vertragspartner abgilt. Nimmt der Urheber den letzten Nutzer in einer Rechtekette in Anspruch, muss dieser der vertraglichen Kette entlang Auskunftsansprüche geltend machen, um überhaupt zur Höhe des Differenzanspruchs vortragen zu können. Der Urheber muss die Angemessenheit für eine bestimmte Vergütung darlegen. Der Nutzer hat als Verteidigungsvorbringen zu substanziieren und gegebenenfalls zu beweisen, durch welche Zahlung und in welcher Höhe der gesetzliche Anspruch für die konkrete Nutzung bereits erloschen ist. Abs. 8
Zu welch fragwürdigen Ergebnissen das führen kann, zeigt sich darin, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung vorab an eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden kann (§ 32 Abs. 4 S. 2 RegE). Dann fallen die Inhaber des individuellen Vergütungsanspruches, der beim Urheber verbleibt, und der Anspruch auf gesetzliche Vergütung nach § 32 ProfE auseinander. Wie in dieser Konstruktion mit den Mitteln des (ohnehin zur Novellierung anstehenden) allgemeinen Schuldrechts eine Zahlung auf den Individualanspruch an einen Schuldner zugleich der gesetzliche Anspruch eines anderen Schuldners zum Erlöschen gebracht werden soll, bleibt auch nach der Lektüre der Gesetzesbegründung unklar. Die gleichen Probleme stellen sich im Falle einer Zwangsvollstreckung in den Anspruch nach § 32 RegE, denn diese ist anders als beim noch geltenden "Bestsellerparagrafen" nach § 36 Abs. 3 UrhG nicht ausgeschlossen. Abs. 9
Die geschilderte Konstruktion als Differenzanspruch führt dazu, dass der individuelle Nutzungsvertrag und die dort festgelegte Vergütung zweitrangig sind. Steht zum Beispiel in einem Vertrag eines Übersetzers eines literarischen Werkes, dass pro Seite 40,00 DM vereinbart seien, stellt aber die gerichtliche Überprüfung fest, dass 45,00 DM angemessen sind, ist eben die Differenz von 5,00 DM als gesetzlicher Anspruch geschuldet (sofern die vereinbarte Vergütung schon gezahlt ist). Es findet eine detaillierte Überprüfung der individuellen Preisabsprachen statt, wie das sonst in keinem anderen Rechtsgebiet der Fall ist. Auch kleinste Abweichungen werden erfasst. Dass das zu unvertretbaren Ergebnissen führt, haben auch die Verfasser des Regierungsentwurfs gemerkt und eine "Linux-Klausel" versucht: Während nach § 32 Abs. 4 S. 1 RegE auf den Anspruch auf angemessene Vergütung im Voraus nicht verzichtet werden kann, also Verträge ohne finanzielle Gegenleistung nach zwingendem Recht mit wenigen Ausnahmen unzulässig sein werden, soll dies dann nicht gelten, wenn der Urheber jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Ob damit die Linux-Nutzung für Deutschland gerettet ist, mag dahinstehen. Aber schon die Pressemitteilung, die ein freier PR-Berater einem Verband gegen ein Honorar und unter Einräumung eines im Hinblick auf den Verband exklusiven Nutzungsrechts schreibt, erfüllt schon nicht mehr den Ausnahmetatbestand. Der PR-Berater hat einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen jede Zeitung, die diesen Text abdruckt. Wie hoch der Anspruch tatsächlich zu beziffern ist, ist der Zeitung als Verwerter nicht bekannt. Zukünftig werden also unter Pressemitteilungen oder auf PR-Fotos nicht mehr der Satz genügen "Abdruck honorarfrei gegen Übersendung eines Belegexemplars", sondern es muss hinzugefügt sein "der Verband stellt das Medium von etwaigen Ansprüchen des Verfassers/des Fotografen nach § 32 UrhG frei". Abs. 10
Ein wenig als Fremdkörper ist in § 32 Abs. 5 RegE das Kündigungsrecht für zeitlich unbeschränkte Verträge geregelt: Nach 30 Jahren kann der Urheber kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Teile und der Gesamtumstände "unangemessen" ist - gemeint ist vermutlich "unzumutbar" und das wäre dann ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Den gibt es aber immer und nicht erst nach 30 Jahren. Die vorgeschlagene Regelung ist schlicht überflüssig. Abs. 11
Am Schnittpunkt zum nachfolgend dargelegten § 36 RegE steht § 32 Abs. 1 S. 3 RegE, wonach bei einer Vergütung in einem Tarifvertrag oder einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 RegE die Angemessenheit vermutet wird. Muss das ein räumlich, sachlich und vom persönlichen Geltungsbereich her einschlägiger Tarif sein? Oder reicht es, wenn auch in Bezug auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Branche eine ähnliche Nutzung angesprochen ist? Der Vorschlag überlässt das erkennbar der Rechtsprechung, die dann auch zu klären haben wird, was im Fall etwa konkurrierender Regelungen geschieht. Rechtssicherheit wird auch an dieser Stelle nicht erzeugt. Abs. 12
§ 32 Abs. 1 S. 3 RegE beinhaltet eine Vermutungsregelung. Aber mit welcher Reichweite? Ohnehin muss der Urheber als Anspruchsteller im Rahmen des § 32 RegE vortragen und beweisen, dass sein geltend gemachter Anspruch angemessen ist. Die Vermutung hat keine beweisrechtlichen Auswirkungen, da ohnehin der Anspruchsteller beweisbelastet ist. Allenfalls im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung mag hier die Vermutungsregelung eine Rolle spielen. Abs. 13

1.2.Gemeinsame Vergütungsregeln

Die Möglichkeit gemeinsamer Vergütungsregeln durch Verbände und Werknutzer versucht die Begründung(9) als Chance schmackhaft zu machen, spezifische Schwerpunkte und Besonderheiten zu berücksichtigen und Vorteile im "Massengeschäft der Rundfunkanstalten und Zeitungsverleger" zu erhalten. Die genannten Branchen dürften das anders wahrnehmen und § 32 RegE und die vom ihm erzeugte Rechtsunsicherheit als den Prügel verspüren, mit dem sie zu ähnlichen Regeln wie zu arbeitsrechtlichen Tarifverträgen kommen sollen. So bedauert auch die Begründung, dass zu wenig Tarifverträge mit Urheberrechtsklauseln bestehen und sinniert darüber, möglicherweise hänge das an der "nicht vorhandenen gesetzlichen Verpflichtung"(10) - da eine normative Wirkung bei Tarifverträgen nach § 4 Abs. 1 TVG besteht, kann sich der Begriff "Verpflichtung" nur auf die Verpflichtung zum Abschluss derartiger Regelungswerke beziehen. Und hier setzt § 36 RegE an. Sein "Hauptanliegen" ist es, den Verwerterverbänden (also den Gewerkschaften) Mittel an die Hand zu geben, wo sie bislang in Tarifverhandlungen ihren Forderungen keinen "Nachdruck verleihen" konnten(11). Im Tarifvertragsrecht würde dieser Ansatz gegen die Grundsätze der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie verstoßen - eine "Verlagerung" der Regelung in das Urheberrecht führt zu keinem anderen Ergebnis.Abs. 14
Die gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 RegE sollen subsidiär sein zu Tarifverträgen. Das klingt gut, das Kleingedruckte belehrt eines Besseren. Gemeint sind nur Tarifverträge "für Arbeitnehmer". Bewusst sind damit Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter der Medien nach § 12a TVG ausgenommen. Die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften sei hier gering, ist das Argument der Begründung(12). Hier soll also einer Tarifvertragspartei für einen bestimmten Bereich von vorne herein ein mit Zwangsmitteln durchsetzbares Instrument an die Hand gegeben werden, um das zu erreichen, was auf tarifvertraglichem Weg unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG bislang nicht möglich war. Staatlicher Zwang zum Abschluss von Tarifverträgen ist nicht erlaubt - erst recht gilt das aber für einen Bereich außerhalb der besonderen Ausgestaltung des grundrechtlich geschützten tarifvertraglichen Bereichs. Abs. 15
Nur bereits bestehende tarifliche Regelungen haben gegenüber Vergütungsregeln nach § 36 RegE Vorrang. Besteht noch keine Regelung für fest angestellte Urheber - oder ist diese gekündigt worden - steht einer Gewerkschaft der Weg zu § 36 RegE offen. Sie kann es sich aussuchen, den mühsamen Weg der Tarifverhandlungen oder den prozedural mit einem Durchsetzungsanspruch versehenen Weg nach § 36 RegE zu wählen. Im Bereich der Medien ist es Ziel(13) der schon als IG Medien nicht gerade schwachen Gewerkschaft - nun aufgegangen in der weltgrößten Gewerkschaft Verdi -, die Regeln für Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche und sonstige freie Mitarbeiter anzustreben. § 36 RegE stellt für dieses sozialpolitische(14) Programm entsprechende Mittel bereit.Abs. 16
Vergütungsregeln nach § 36 RegE können zwischen Verbänden der Urheber und Verbänden der Nutzer abgeschlossen werden. Hier hat - insofern abweichend vom "Professorenentwurf" - der Regierungsentwurf das Problem gesehen, das sich verfassungsrechtlich(15) ergibt, wenn ein Verband von Werknutzern zum Abschluss von Vergütungsregeln gezwungen werden kann. Der Verband der Werknutzer kann sich durch einseitige Erklärung aus der Affäre ziehen. Abs. 17
Anders die einzelnen Werknutzer, einzelne Anbieter von Mediendiensten, einzelne Verlage oder einzelne Rundfunkanbieter beziehungsweise die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: Sie müssen mit den Verbänden der Urheber verhandeln und werden in ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff ZPO gezwungen. Die im Unternehmen geltenden Vergütungsregeln werden im Streit gegen den Willen des Unternehmens festgesetzt. Die zur Anwendung zivilprozessualer Vorschriften eigentlich erforderliche Schiedsvereinbarung wird durch § 36 RegE ersetzt. § 36 Abs. 6 RegE eröffnet dem Vorbild des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes bei Gesamtverträgen folgend den Rechtsweg zum jeweils örtlich zuständigen OLG, das nach billigem Ermessen die Vergütungsregeln für das betroffene Unternehmen festsetzt. Da die Vergütungsregel eine Gegenleistung für eine im Synallagma stehende Leistung des Urhebers ist und die Qualität eines urheberrechtlichen Werkes etwa im Rundfunk oder in der Zeitung höchst unterschiedlich ausfallen kann, wird das eine schwierige Aufgabe für ein OLG sein. Gesetzliche Kriterien fehlen auch hier völlig. Wie soll eine Vergütungsregelung mit dem Anspruch auf Angemessenheit abstrakt und ohne Kenntnis des zu Grunde liegenden urheberrechtlichen Werkes aussehen - beispielsweise für ein Online-Medium, für das der Endkunde nichts zahlt, sondern das durch Banner-Werbung, nicht unbedingt auf der Seite der Werknutzung, finanziert wird? Abs. 18
Einzelnen Unternehmen wird so ein Kontrahierungszwang mit Verbänden von Urhebern auferlegt. Ein solcher ist angesichts der Vertragsfreiheit, die Basis zivilrechtlicher Beziehungen ist, höchst selten und allenfalls bei marktbeherrschender Stellung vorgeschrieben - im Bereich des Urheberrechts bei den Verwertungsgesellschaften auf Grund ihrer monopolartigen Stellung (§ 11 Abs. 1 UrhWG). Daraus leiten sich in das Verfassungsrecht hineinreichende Fragestellungen ab, denen hier nicht nachgegangen werden soll. Es sei lediglich auf eine sich im Rahmen des § 36 RegE ergebende Unklarheit verwiesen: Dem Wortlaut nach(16) können - anders als im Bereich der Tarifverträge - einzelne Unternehmen auch dann zu Vergütungsregeln nach § 36 RegE gezwungen werden, obwohl sie einem Verwerterverband angehören, der Vergütungsregeln seinerseits gerade - eventuell aber mit einem anderen Urheberverband - verhandelt oder schon abgeschlossen hat. Auch ein Vorrang von Tarifvertragsverhandlungen ist nicht vorgesehen. Die aus dem Tarifrecht bekannte "Friedenspflicht" gibt es in § 36 RegE nicht. Für die Gewerkschaftsseite ergeben sich völlig neue Verhandlungs- und Durchsetzungsstrategien. Und für die Gerichte eine Menge interessanter Rechtsfragen, die es zu klären gilt. Abs. 19

2.Vorschlag aus der Medienwirtschaft

Der Vorschlag aus der Medienwirtschaft für ein Urhebervertragsrecht vom 10. April 2001 (nachfolgend "Vorschlag") wird getragen vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V., von der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk, von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und vom Zweiten Deutschen Fernsehen. Der Zentralausschuss der Deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. hat sich dem Vorschlag angeschlossen. Es handelt sich um eine breite Basis für einen Gegenvorschlag, der das Ziel einer Verbesserung des Urhebervertragsrechts bejaht, den kollektiven Ansatz des "Professorenentwurfs" und des ihm folgenden Regierungsentwurfs ablehnt und praxisgerechte Lösungen vorschlägt. Abs. 20

2.1.Angemessene Vergütung

§ 11 UrhGE bestimmt bislang, dass das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt. Der Vorschlag will an dieser Stelle verankert haben, dass das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes sichert. Das ist ein Programmsatz, den die Rechtsprechung bei Auslegung einzelner Bestimmungen, auch für den nachfolgend dargestellten § 36 Vorschlag heranziehen wird. Abs. 21
Der bisherige Bestellerparagraf soll zu einer Regelung zur "angemessenen Beteiligung des Urhebers" nach § 36 Vorschlag ausgebaut werden. Nicht mehr wie bisher ein grobes und vor allem unvorhergesehenes Mißverhältnis soll einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages auslösen, sondern ein "auffälliges" Mißverhältnis unter der Berücksichtigung der gesamten vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander. Das Mißverhältnis soll auch nicht mehr unvorhergesehen sein, wie das die Rechtsprechung für § 36 UrhG bisher annimmt. Damit wäre der Regelungsbereich der Norm deutlich erweitert. Zudem soll ein solcher Korrekturanspruch bei einer Verwertungskette in Bezug auf jede Stufe unter den dortigen Vertragspartnern anwendbar sein. Wenn das auffällige Mißverhältnis also erst am Ende der Verwertungskette entstünde, kann die Korrektur über die gesamte Kette erfolgen. § 36 Abs. 4 Vorschlag erleichtert dem Urheber sowohl im Hinblick auf den Gerichtsstand als auch im Hinblick auf eine § 144 PatG nachgebildete Kostenregelung die Rechtsverfolgung. Abs. 22
Nach § 36 Abs. 5 Vorschlag gelten tarifvertragliche Vergütungen und Vertragsbedingungen als angemessen. Abs. 23
§ 36 UrhG soll nach § 90 S. 2 Vorschlag auch für die Haupturheber im Sinne des § 65 Abs. 2 UrhG bei Filmwerken gelten, also für den Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und den Komponisten der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. Abs. 24

2.2.Gemeinsame Verbandsempfehlungen

Der Alternativentwurf aus der Medienwirtschaft beinhaltet in § 36a Vorschlag gemeinsame Verbandsempfehlungen von Verbänden von Urhebern und Nutzern. Nicht nur Vergütungen, sondern auch sonstige Vertragsbedingungen sollen darin aufgenommen werden können. Die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss entsprechender Empfehlungen ist freiwillig. Die Empfehlungen sollen unverbindlich sein. Aus dem Kartellrecht ist übernommen, dass zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden darf. Die Verbandsempfehlungen verstehen sich als Angebot an die Branchen, ihre vertraglichen Vereinbarungen danach auszurichten. Verbände neigen bekanntlich dazu, am grünen Tisch Formelkompromisse zu vereinbaren, die für die Praxis untauglich sind. Viele Regeln in Tarifverträgen, die auf dem Papier schön klingen, in der Praxis aber nicht gelebt werden, belegen das. Bei der Bestimmung einer üblichen (also nicht einer abstrakten "angemessenen") Vergütung sollen Gerichte daher nach § 36a Vorschlag gemeinsame Verbandsempfehlungen dann heranziehen, wenn sie sich in der betroffenen Branche durchgesetzt haben. Abs. 25
Damit die Übersicht über derartige Empfehlungen gewahrt bleibt, sieht § 36a Abs. 4 Vorschlag vor, dass gemeinsame Verbandsempfehlungen beim Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes zu hinterlegen sind. Abs. 26

2.3Unbekannte Nutzungsarten

§ 31 Abs. 4 Vorschlag will die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten festschreiben. Allerdings sieht für diesen Fall der Vorschlag aus der Medienwirtschaft einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung vor und verweist auf § 36 Vorschlag. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass das Verbot der Übertragung nicht bekannter Nutzungsarten kein Selbstzweck ist, sondern als Sicherung der korresponiderenden Einnahmen der Urheber gedacht ist. Während der Regierungsentwurf eine doppelte Sicherung beinhaltet - Verbot der Rechteübertragung zu einem frühen Zeitpunkt sowie eine gesetzliche angemessene Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt - , wird dies von der Medienwirtschaft als eine Übersicherung angesehen. So früh als möglich sollen Rechte an Nutzungsarten zu einem verkehrsfähigen "Produkt" werden, dann aber um den Preis eines gesetzlichen Anspruches auf eine angemessene Vergütung zu Gunsten des Urhebers als Ausgleich dafür, dass die wirtschaftlichen Chancen für diese Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar sind und auf individueller Ebene noch nicht abschließend geregelt werden können. So wird eine deutliche Benachteiligung der deutschen Medienwirtschaft im internationalen Wettbewerb bei neuen Vertriebsformen vermieden. Der "Content" kann derzeit im Ausland mit der notwendigen Rechtssicherheit früher angeboten werden als von inländischen Urhebern.
JurPC Web-Dok.
140/2001, Abs. 27

Fußnoten:

(1) Schack, Neuregelung des Urhebervertragsrechts, ZUM 2001, 453.
(2)Seiler, Das Urhebervertragsrecht in der rechtspolitischen Diskussion, JurPC Web-Dok. 73/2001.
(3) Verfügbar unter http://www.ory.de/uvr/vorschlag.html.
(4) Verfügbar unter http://www.bmj.bund.de/ggv/urhebver.pdf.
(5) Begründung, S. 41.
(6) Begründung, S. 42.
(7) Begründung, S. 41.
(8) Begründung, S. 40 f.
(9) Begründung, S. 35.
(10) Begründung, S. 19.
(11) Begründung, S. 48.
(12) Begründung, S. 29.
(13) Nies, Immer noch ein ungeliebtes Kind? Arbeitnehmerähnlichkeit und Gewerkschaften, ZUM 2000, 653; Schimmel, Die Pläne der Bundesregierung zu einer gesetzlichen Regelung des Urhebervertragsrechts - Ein Beitrag aus der Sicht der Journalisten und Schriftsteller, ZUM 2001, 289.
(14) Zur sozialstaatlichen Motivation des Entwurfs Begründung, S. 60.
(15)Begründung, S. 35.
(16) Auch die Begründung deutet in diese Richtung, S. 51.
* Dr. Stephan Ory ist Rechtsanwalt in Püttlingen/Saar. E-Mail: kanzlei@ory.de, Internet: http://www.ory.de.
[online seit: 18.06.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ory, Stephan, Ein neues Urhebervertragsrecht - Regierungsentwurf und Vorschlag aus der Medienwirtschaft - JurPC-Web-Dok. 0140/2001