JurPC Web-Dok. 115/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116487

Günther Kreuzbauer *

Salzburger Rechtsinformatikgespräche 2001, 15. - 17. Februar 2001, Bericht Session VI

JurPC Web-Dok. 115/2001, Abs. 1 - 8


Hinweis des Autors:
Der nachfolgende Bericht ist auf der Grundlage der Abstracts der Referenten entstanden.
Der Titel der von Günther Kreuzbauer moderierten Session VI lautete "Neueste rechtliche Probleme des Internets" und sollte vor allem einen Überblick über den gegenwärtigen Stand der juristischen Beschäftigung mit diesem Medium bieten.JurPC Web-Dok.
115/2001, Abs. 1
Als erster Referent ging Wolfgang Beran (Wien) auf "Die Selbstregulierung im Internet" ein, wobei sich der Begriff der "Selbstregulierung" laut Beran während der letzten Jahre gewandelt hat: ursprünglich wurde darunter die Selbstverwaltung durch die User verstanden, dann versuchten User-groups mittels "Netiquette" Verhaltensmaßstäbe zu etablieren. Mit der Kommerzialisierung des Internets und dem damit einhergehenden gesteigerten Interesse der Staaten kam es zu einer Umdeutung dieses Begriffes. Gebraucht man den Begriff "Selbstregulierung" heute in der Diskussion, wird in Wirklichkeit oft nur die Absenz staatlicher Regelungen gemeint. Dass andere Institutionen sehr wohl regulierend tätig sind, wird in dieser Sichtweise nicht genügend berücksichtigt. So versuchen beteiligte Wirtschaftskreise im Wege technischer Standardisierung normative Kraft zu entwickeln. Als derzeit aktuelle Beispiele "nichtstaatlicher" Regulierung sind - abseits der ICANN - die Entwicklung von Codes of Conduct, Filtersoftware und Rating-Systemen anzusehen. Aus grundrechtlicher Sicht stellt sich die Frage nach der demokratischen Legitimierung solcher Aktivitäten, wobei das Grundrecht der freien Meinungsäußerung das von den derzeitigen Regulierungsansätzen am meisten betroffene Grundrecht ist.Abs. 2
Dietmar Jahnel (Salzburg) untersuchte in seinem Beitrag zum Thema "Datenschutz im Internet" die Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten im Internet. Dabei ging Jahnel zunächst auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Datenverwendung im öDSG 2000 ein. Hier zeigt sich, so Jahnel, dass dann, wenn keine Zustimmung des Betroffenen vorliegt, eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und den Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten vorzunehmen ist. Anschließend wendete Jahnel die rechtlichen Regelungen auf eine alltägliche Form der Datenverwendung im Internet, nämlich auf das Abspeichern von sogenannten "Cookies" an. Bei die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Speichervorganges auf dem PC des Betroffenen ist hier zunächst zu untersuchen, ob es sich dabei um personenbezogene Daten i.S.d. öDSG handelt. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn eine Verknüpfung mit einer Kundendatei erfolgt. Die Speicherung von Cookies ist in diesem Fall solange zulässig, wie sie zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist. In Frage kommt dabei vor allem die Abwicklung eines Kaufs über das Internet. Nach Beendigung des Kaufvorgangs wird ein weiteres Speichern des Cookies ohne Zustimmung des Betroffenen allerdings datenschutzrechtlich unzulässig.Abs. 3
Der Vortrag von Georg Jakob (Salzburg), "Freiheit und Software - Ökonomische und Rechtliche Aspekte von GNU/Linux und Open Source", näherte sich dem Phänomen freier Softwarelizenzen unter verschiedenen Gesichtspunkten an. Zunächst versuchte Jakob zu zeigen, warum es überhaupt zur Proprietarisierung, d.h. der Verwendung restriktiver Lizenzen, gemeinsam mit dem Unter-Verschluss-halten von Quellcodes kam. Hier vertrat der Referent die Ansicht, dass dies eine der Hauptursachen für heutige Monopolbildungen auf dem IT-Markt sei. Dann untersuchte er die General Public License (GPL), also jene Lizenz, unter der auch der Linux-Kernel vertrieben wird, auf ihre Bestandskraft und Bindungswirkung. Abschließend wurden Erklärungsansätze dafür geboten, warum gerade die GPL für große Unternehmen wie IBM oder Sun im Vergleich zu anderen, auch scheinbar "freieren" Lizenzmodellen, wie etwa der FreeBSD-License, sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus rechtlichen Gründen attraktiver sein kann. Abs. 4
Das von Gerhard Paschinger (Wien) gehaltene Referat "Das EU-Recht im Spiegel der Judikaturdokumentation des öVwGH" beleuchtete die dokumentalistische Aufbereitung und Darstellung der "Dreier-Beziehung": Ausgangsverfahren (=Verfahren beim antragstellenden Tribunal hier: öVwGH), Vorabverfahren beim EuGH und Enderledigung nach Abschluss des Vorabverfahrens beim EuGH in der Judikaturdokumentation des österreichischen öVwGH des öRIS (österr. Rechtsinformationssystem). Im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren zur österreichischen Getränkesteuer, wo nicht nur das Vorabverfahren beim EuGH, sondern auch eine beträchtliche Menge von internen formellen Aussetzungen paralleler Ausgangsverfahren sowie deren Enderledigungen im öRIS dokumentiert worden sind, wurde der "rote Faden", der den jeweiligen Verfahrensabläufen zu Grunde liegt und in den öRIS Dokumenten zum Ausdruck kommt, visualisiert. Es wurden auch allfällige weitere Vorabverfahren, im Nachhang zu einem laufenden Vorabverfahren des öVwGH, formelle Aussetzungen, weil die relevante Rechtsfrage bereits Gegenstand eines von einem anderen österreichischen Tribunal (hier: öOGH) beim EuGH anhängig gemachten Vorabverfahren ist sowie jener Fall, wo statt einer neuen Entscheidung eine Mitteilung des Kanzlers des EuGH unter Anschluss einer bereits ergangenen Entscheidung samt gleichzeitiger Anfrage erfolgt, ob die offene Rechtsfrage damit geklärt erscheint, behandelt. Weiters wurden jene Dokumente erläutert, die - dokumentalistisch entsprechend aufbereitet - den formellen Beschluss, im Sinne der EuGH Entscheidung 283/81 CILFIT kein Vorabverfahren beim EuGH einzuleiten, zum Gegenstand haben. Abs. 5
Ausgehend von den bereits zehn höchstgerichtlichen Entscheidungen des öOGH stellte der nächste Refernt, Clemens Thiele (Salzburg), im ersten Teil seines Vortrages über den "Domain- und Content-Krieg im Web" die Do's and Don'ts der Domainregistrierung zur Diskussion. Im zweiten Teil behandelte er den Inhalt von Websites (Content): fremde Websites genießen neben Urheber- auch den ergänzenden Leistungsschutz des öUWG. Sklavische Nachahmung und glatte Übernahme sind verboten. Bei der Beurteilung einer unlauteren Nachahmung kommt es vor allem auf die Art der Übernahme an. Je größer die Eigenart des nachgebildeten Erzeugnisses ist, umso geringere Anforderungen sind an die im Wettbewerbsbereich liegenden besonderen Umstände der Sittenwidrigkeit zu stellen. Um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfehlen sich vertragliche Regelungen, wie sie in Content-Verträgen für Neue Medien zu finden sind, die im abschließenden dritten Teil erläutert wurden.Abs. 6
Clemens Wass (Salzburg) referierte über "Freie Werke (§ 7 öUrhG) im Internet". Durch das Internet eröffneten sich neue Zugangsmöglichkeiten zum Recht, so Wass. Es erleichtert einer wachsenden Internetgemeinde die Kenntnisnahme von Gesetzen, Entscheidungen und anderen amtlichen Werken. Diese Werke werden als freie Werke nach § 7 des österreichischen Urheberechtgesetzes (vgl. § 5 dUrhG "Amtliche Werke") vom urheberrechtlichen Schutz aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit ausgenommen, um eine möglichst weite Verbreitung zu sichern. Das Internet bietet durch seine technisch bedingten Eigenschaften für eine solche Verbreitung sehr gute Voraussetzungen. Mit neuen Lösungsansätzen wie beispielsweise digitalen Signaturen und Wasserzeichen können auch viele der bisher bestehenden technischen Unsicherheiten beseitigt werden. Durch Bearbeitung, Aufnahme in Sammelwerke oder Datenbanken kann für diese an sich freien Werke jedoch urheberrechtlicher Schutz begründet werden, was insbesondere für kommerzielle Anbieter solcher Werke von großer Bedeutung ist.Abs. 7
Zum Abschluss stellten Wolfgang Kahlig und Peter Heindl (beide Wien) ihr "Linear Strukturiertes Wohnrecht" vor. Bei dieser Themenstellung wurde von den beiden Referenten zwar das Wohnrecht, eine, laut eigener Darstellung, recht komplexe Rechtsmaterie, als Beispiel für die entwickelten Methoden herangezogen, jedoch sind diese Methoden, so Kahlig, grundsätzlich auf jeden Bereich anwendbar, der Regeln, also z.B. Gesetze und Verordnungen enthält. Nach jahrelanger Beschäftigung mit dieser Materie konnten die beiden auch eine Verbindung mit der Universität in Tokio herstellen, die ebenfalls seit einiger Zeit ähnliche Methoden entwickelt hat. Die Grundideen bestehen aus folgenden Fakten:
1. Formatierungs- und Gliederungsprinzipien, die in vielen anderen Bereichen bereits Einzug gehalten haben könnten und müssten in die Jurisdiktion integriert werden.
2. Logische Kriterien, die insbesondere aus der EDV, dem Projektmanagement aber auch z.B. aus der Genforschung kommen, könnten und müssten für die Interpretation und Formulierung von Gesetzen angewendet werden. Darstellungsmethoden, die aus dem grafischen Bereich stammen, sind ein wesentlicher Faktor für die klare und übersichtliche Darstellung von komplexen Zusammenhängen und daher optimal geeignet für die Übersichtlichkeit von bestehenden Gesetzen und die Formulierung von künftigen.
JurPC Web-Dok.
115/2001, Abs. 8
* Günther Kreuzbauer, Dr. MMag.:
Geboren 1966 in Salzburg, Mag. iur. 1992, Dr. iur. 1996, Mag. phil. 1997. Seit 1997 Universitätsassistent am Institut für Grundlagenwissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, seit 2000 Mitorganisator der Salzburger Rechtsinformatikgespräche. Tätigkeitsschwerpunkte: Rechtsinformatik, Juristische Rhetorik und Argumentation, Recht und Evolutionstheorie.
[online seit: 30.04.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kreuzbauer, Günther, Salzburger Rechtsinformatikgespräche 2001, 15.-17. Februar 2001, Bericht Session VI - JurPC-Web-Dok. 0115/2001