JurPC Web-Dok. 95/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116595

OLG Hamm
Urteil vom 27.09.1999

13 U 71/99

Bearbeitungspauschale im Reklamationsfall beim Computerkauf

JurPC Web-Dok. 95/2001, Abs. 1 - 9


AGBG §§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Durch eine generell mittels einer Vertragsklausel begründete Kostentragungspflicht für Leistungen zur Überprüfung der Störungsursache im Falle unberechtigter Reklamationen wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 AGBG).

Entscheidungsgründe

Die Beklagte veräußert Computer-Soft- und Hardware an Nichtkaufleute und Kaufleute. Bei Begründung der jeweiligen Vertragsbeziehungen weist sie regelmäßig auf die Einbeziehung ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen hin, die unter Ziffer 4 b) im Rahmen der Regelung der Gewährleistung u.a. ein Nachbesserungsrecht vorsehen. Im Reklamationsfall legt die Beklagte ihren Kunden ein von ihr vorformuliertes, als "Reparatur-Begleitschein" bezeichnetes Formular zur Unterschrift vor, welches eine Rubrik für eine "Fehlerbeschreibung" enthält. Darunter ist ohne drucktechnische Hervorhebung über der für den Kunden vorgesehenen Unterschriftszeile zunächst folgende Klausel aufgeführt:JurPC Web-Dok.
95/2001, Abs. 1
"Für unberechtigte Reklamationen berechnen wir eine Test- und Bearbeitungspauschale von 60, 00 DM". Abs. 2
Der klagende Verbraucherschutzverein hält diese Bestimmung - neben einer weiteren nicht mehr im Streit befindlichen Klausel - wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG und § 11 Nr. 5 b), 10 a) u. c), 15 a) AGBG für unwirksam. Das Landgericht hat die auf § 13 AGBG gestützte Unterlassungsklage insoweit abgewiesen.Abs. 3
Die dagegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.Abs. 4
Die noch streitgegenständliche angegriffene Klausel ist unwirksam und ihre weitere Verwendung zu unterlassen, weil sie den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 AGBG).Abs. 5
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, daß es sich bei der betreffenden Klausel auf dem Reparatur-Begleitschein um eine der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt. Der Umstand, daß die Klausel bei Abschluß des Kaufvertrages, auf den sich die Reklamation bezieht, noch nicht in diesen einbezogen worden ist, steht ihrer Qualifikation als Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht entgegen. Zum einen zielt die Regelung auf eine nachträgliche Ergänzung bzw. Änderung der Gewährleistungsbestimmungen der bei Abschluß des Kaufvertrages zugrundegelegten Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Zum anderen sind auch lediglich einseitige vertragsbezogene, vom Verwender vorformulierte Kundenerklärungen als Allgemeine. Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG einzustufen (vgl. Palandt, 58. Aufl., § 1 AGBG, Rdn. 4). Abs. 6
Durch die Klausel wird der Vertragspartner der Beklagten entgegen § 9 Abs. 1 AGBG unangemessen benachteiligt. Treu und Glauben erlauben es nicht, Leistungen, die - auch bei einigem Zeitaufwand - als im Rahmen der Gewährleistung erbracht angesehen werden können und jedenfalls in weitem Umfang regelmäßig unentgeltlich erbracht werden, durch AGB zu werkvertraglichen Leistungen umzugestalten (vgl. BGH, NJW 1982, 765 ff.). Durch die Klausel, nach der für unberechtigte Reklamationen eine Test- und Bearbeitungspauschale von 60,00 DM berechnet wird, wird hingegen auch die Entgeltlichkeit solcher Leistungen begründet, die typischerweise im sachlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten vom Verkäufer kostenlos erbracht werden. Abs. 7
Bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten - sei sie im Ergebnis berechtigt oder unberechtigt - ist im Hinblick auf die übliche Abwicklung von Reklamationen die Entgeltlichkeit in diesem Rahmen erbrachter Leistungen die Ausnahme. Regelmäßig rechnet der Kunde bei einer Reklamation allenfalls damit, daß diese als unberechtigt zurückgewiesen wird. Schon mit Rücksicht auf das abweichend von der gesetzlichen Gewährleistungsregelung zugunsten der Beklagten in ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen ausbedungene Nachbesserungsrecht ist sie zur Wahrung ihrer Geschäftsinteressen gehalten, aufgrund einer Reklamation die Störungsursache zu überprüfen und näher einzugrenzen, so daß der Kunde jedenfalls bezüglich dieser Leistungen - unabhängig von deren Ergebnis - in besonderem Maße erwarten darf, daß sie kostenlos erfolgen. Dies gilt um so mehr, als derjenige, der wegen einer nicht funktionierenden Computeranlage Gewährleistungsrechte geltend macht, regelmäßig als Laie der Beklagten als Fachfirma gegenübertritt und selbst gar nicht zuverlässig einschätzen kann, ob tatsächlich ein Mangel oder nur ein Bedienungsfehler vorliegt. Bei dieser Sachlage besteht darüber hinaus aufgrund der nach der Klausel möglichen Kostentragungspflicht für Leistungen zur Erforschung und Eingrenzung der Störungsursache die naheliegende Möglichkeit, daß der Vertragspartner der Beklagten durch die betreffende Bestimmung von der Geltendmachung tatsächlich bestehender Gewährleistungsansprüche abgehalten wird. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg ein gerechtfertigtes Interesse an der Klausel aufgrund der Häufigkeit von Bedienungsfehlern als Ursache für Störungen von Computeranlagen entgegenhalten. Vielmehr ist insofern ein angemessener Interessenausgleich dadurch zu erzielen, daß die Beklagte, sobald sich die begründete Möglichkeit abzeichnet, daß Störungsursache ein Bedienungsfehler sein kann, nach entsprechender Belehrung des Vertragspartners mit diesem gesondert die Entgeltlichkeit weiterer Leistungen vereinbart. Durch die generell mit der Klausel begründete Kostentragungspflicht für Leistungen zur Überprüfung der Störungsursache im Falle unberechtigter Reklamationen wird der Vertragspartner hingegen aus den dargelegten Gründen entgegen § 9 Abs. 1 AGBG wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.Abs. 8
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
JurPC Web-Dok.
95/2001, Abs. 9
[online seit: 07.05.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamm, OLG, Bearbeitungskosten im Reklamationsfall beim Computerkauf - JurPC-Web-Dok. 0095/2001