JurPC Web-Dok. 87/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116594

LG Berlin
Urteil vom 07.03.2000

15 O 496/99

Anwaltswerbung im Internet

JurPC Web-Dok. 87/2001, Abs. 1 - 11


UWG § 1, BRAO § 43 b

Leitsatz (der Redaktion)

Die auf der Homepage einer Anwaltskanzlei befindlichen Aussagen "es ist ein ungeschriebenes Gesetz, Sie ... darauf hinzuweisen, wenn Sie für Ihr Anliegen hier nur den zweitbesten Anwalt vor Ort gefunden haben" und "Fairneß, Zuverlässigkeit und Spitzenqualität treffen Sie hier an" stellen eine per se unzulässige Qualitätswerbung eines Rechtsanwaltes dar, verstoßen daher gegen § 43 b BRAO und damit zugleich gegen § 1 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch).

Tatbestand

Der Beklagte wirbt im Internet unter ... wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 3 bis 7 d.A.) ersichtlich.JurPC Web-Dok.
87/2001, Abs. 1
Die Kläger sehen darin eine sitten- und wettbewerbswidrige Werbung durch Verletzung des Sachlichkeitsgebotes für Anwaltswerbung sowie durch eine Alleinstellungswerbung. Ihre Abmahnung vom 18. August 1999 blieb vergeblich.Abs. 2
Sie beantragen,

wie erkannt ist.

Abs. 3
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 4
Er hält die Kläger nicht für klagebefugt, da beide Seiten auf räumlich verschiedenen Märkten tätig seien. Fraglich sei zudem, ob die Kläger selbst oder die "Partnerschaft" klage. Die angegriffenen Äußerungen seien im Kontext zu würdigen und enthielten nur sachliche und objektivierbare Angaben. Schließlich erhebt er den Einwand mißbräuchlicher Rechtsverfolgung gemäß § 13 Abs. 5 UWG.Abs. 5

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.Abs. 6
Die Kläger, die ausweislich des Aktivrubrums in eigenem Namen klagen, sind als unmittelbar Verletzte selbst aus § 1 UWG anspruchsberechtigt. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, weil die Anwaltswahl frei ist, unabhängig davon, daß bereits vor Änderung des § 78 ZPO zum 1. Januar 2000 mit der Abschaffung des sog. lokalisierten Anwaltszwangs bei rein außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts oder Auftreten vor den Amtsgerichten keine örtlichen Beschränkungen für sein Tätigwerden bestanden. Zudem wendet sich der Beklagte über seine weltweit abrufbare Homepage direkt auch an die am Berliner Kanzleisitz der Kläger ansässigen, einen Rechtsbeistand suchenden Personen. Die angegriffene Werbung erweist sich als Verstoß gegen die guten Sitten lauteren Wettbewerbs (Vorsprung durch Rechtsbruch) und ist daher gemäß § 1 UWG zu untersagen. Denn § 43 b BRAO erlaubt dem Rechtsanwalt lediglich Werbung, die über seine berufliche Tätigkeit nach Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Unzulässig sind danach alle Maßnahmen, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens sind. Die Vorschrift untersagt das gezielte Werben durch unaufgefordertes direktes Herantreten an einen bestimmten Personenkreis und darüber hinaus alle reklamehaften, mit einer Herausstellung der eigenen Person verbundenen Werbemethoden (BGH NJW 1997, 2522, 2523 - anwaltliche Werbung in Zeitungsanzeigen -; 1994, 2284, 2285 - Strafverteidigungen -; NJW 1991, 2641, 2642 - Anwaltswerbung -). Eine Anzeige, die den Interessen des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht wird, formal und sachlich unaufdringlich gestaltet ist und keinen Irrtum erregt, ist folglich dem Anwalt grundsätzlich erlaubt. Jede Aussage, welche sich nicht auf die Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte beschränkt, sondern eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel die Adressaten zu beeinflussen sucht, enthält Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist. Das gilt insbesondere für Angaben, die geeignet sind, den Werbenden als Rechtsanwalt in seinen Fähigkeiten gegenüber anderen Kollegen besonders herauszustellen (BGH NJW 1997, 2522, 2524 a.E. - anwaltliche Werbung in Zeitungsanzeigen -).Abs. 7
Diesen zulässigen Bereich bloßer Informationswerbung verläßt aber der Beklagte. Die Werbung mit Aussagen wie, daß er den Mandanten darauf hinweisen wolle, falls diese in ihm nur den "zweitbesten Anwalt vor Ort" fände, d.h. er will nur erstklassige Anwaltsleistungen anbieten, sowie daß er für - durch Fettdruck hervorgehoben - "Fairneß, Zuverlässigkeit und Spitzenqualität" einstehe, stellt ein per se unzulässige Qualitätswerbung dar. Eine anwaltliche Werbung mit Qualitätsaussagen ist schon deshalb unzulässig, weil sie dem Inhalt nach keine sachliche Information und für die gewerbliche Wirtschaft geradezu typisch ist (Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, § 43 b Rn. 10, 39). Denn es besteht die Gefahr, daß das rechtssuchende Publikum durch die marktschreierischen Selbstbelobigungen irregeführt wird und unrichtige Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit des Anwalts gewinnt. Der Verstoß gegen den die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im Gemeinwohlinteresse schützenden § 43 b BRAO indiziert zugleich die Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl, UWG § 1 Rn. 678 m.w.N.).Abs. 8
Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen und wird dadurch, daß der Beklagte das Vorgehen als rechtlich einwandfrei verteidigt, noch vertieft; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 = NJW 1985, 191, 191 - Vertragsstrafe bis zu ... I - m.w.N.).Abs. 9
Für eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs seitens der Kläger trägt der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Wettbewerbsstörer (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 Rn. 47) weder hinreichende Tatsachen vor noch ist sonst etwas für einen Mißbrauch ihrer Klagebefugnis ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Klagebefugnis der unmittelbar Verletzten etc. dazu dient, unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit zu bekämpfen. Aus dieser Zielrichtung folgt, daß die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nur dann mißbräuchlich sein kann, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Verfolgung unlauteren Wettbewerbs durch den Kläger als mißbräuchlich erscheinen lassen. Dabei stellte selbst eine übermäßige Prozessführung für sich allein noch keine mißbräuchliche Ausnutzung der Klagebefugnis dar (vgl. KG WRP 1982, 652; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., je m.w.N.). Vielmehr müßte sich im Licht der (vorzutragenden) Gesamtumstände schon aufdrängen, daß die Rechtsverfolgung den Klägern vorwiegend zur Ausbeutung als selbständige Erwerbsquelle, d.h. zum Gebührenbeschaffungszweck dient. Dafür ist indes hier nicht einmal ansatzweise etwas dargetan oder sonst greifbar.Abs. 10
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 108, 709 S. 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
87/2001, Abs. 11
[online seit: 07.05.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Berlin, LG, Anwaltswerbung im Internet - JurPC-Web-Dok. 0087/2001