JurPC Web-Dok. 84/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116478

LG Köln
Urteil vom 18.01.2001

84 O 66/00

freelotto.de

JurPC Web-Dok. 84/2001, Abs. 1 - 17


MarkenG §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 1004

Leitsatz (der Redaktion)

Die Domain "freelotto.de" verletzt Markenrechte des Lotteriespiels Lotto des Deutschen Lottoblocks, da der Begriff als Hinweis auf Lotto verstanden wird. Der starke, kennzeichnende Bestandteil des Begriffes "freelotto" ist "lotto", während der dem Englischen entnommene Teil "free" für "frei" in seiner Bedeutung schwer einzuordnen und daher eher nichtssagend ist.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, die Inhaberinnen der am 2.9.1996 angemeldeten und am 27.8.1997 als sog. durchgesetzte Marke eingetragenen Wortmarke ... sind.JurPC Web-Dok.
84/2001, Abs. 1
Für den Beklagten ist bei der ... der ... registriert. Unter dieser Anschrift finden sich Verweise auf Spielergemeinschaften in bezug auf den deutschen Lottoblock.Abs. 2
Die Klägerin geht gegen diese Bezeichnung aus Markenrecht wie aus § 12 BGB und aus § 3 UWG vor.Abs. 3
Sie beantragt,

wie erkannt.

Abs. 4
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf das von der ... angestrengte Löschungsverfahren, weil der Antrag auf Löschung der Marke ... hohe Erfolgsaussichten habe.Abs. 6
Die Klägerin sei im übrigen nicht aktivlegitimiert, weil nur sämtliche Gesellschaften des Deutschen Lottblocks gemeinsam gegen den Beklagten vorgehen könnten. Abs. 7
Es bestehe aber auch gar keine Verwechslungsgefahr, weil mittels der angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Dienstleistung beschrieben werde.Abs. 8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.Abs. 9

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.Abs. 10
Für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO sieht das Gericht keinen Anlaß. Denn anders, als der Beklagte meint, ist der Ausgang des Löschungsverfahrens durchaus völlig ungewiß; denn die dort vorgebrachten Einwände waren so auch schon Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen, aufgrund dessen die Eintragung erfolgt war. Unter diesen Umständen sieht die Kammer eine Aussetzung nicht als geboten an.Abs. 11
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Mitinhaberin der Marke ... ergibt sich aus § 744 Abs. 2 BGB (vgl. BGH in WRP 2000, 1148ff., 1149).Abs. 12
Der Unterlassungsanspruch ist aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz begründet; der Löschungsanspruch zum Zwecke der bestehenden Beeinträchtigung folgt aus § 1004 BGB.Abs. 13
Der Begriff ... wird von dem ganz überwiegenden Teil des Publikums spontan mit dem ... des Deutschen Lottoblocks gleichgesetzt, also nicht als Hinweis auf ein x-beliebiges, anonymes Lotteriespiel verstanden (vgl. hierzu das Urteil des OLG Köln vom 18.12.1998 - 6 U 56/98 -). Da der Begriff ... vom Publikum als Hinweis auf das vom Deutschen Lottoblock veranstaltete ... verstanden wird, gilt dies auch für den vom Beklagten verwendeten zusammengesetzten Begriff ... . Der starke, kennzeichnende Bestandteil ist auch hierbei ... . Der Zusatz "...", der in der englischen Sprache für ... steht, ist in der Zusammensetzung in seiner Bedeutung schwer einzuordnen und deshalb eher nichtssagend.Abs. 14
Da sich dem Begriff hiernach nicht entnehmen läßt, daß er sich auf eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Deutschen Lottoblocks bezieht, weil eine Dienstleistung überhaupt nicht beschrieben wird, kann sich der Beklagte nicht auf § 23 Markengesetz berufen. Aufgrund der die Zusammensetzung beherrschenden Stellung des Wortteils ... wird vielmehr der irreführende Eindruck erweckt, daß die Domain auf das Angebot des Deutschen Lotto- und Totoblocks bezogen ist, etwa in der von der Klägerin dargestellten Weise, daß über die Domain im Internet jederzeit ein freier Zugang zu den Veranstaltungen des Deutschen Lottoblocks möglich ist, ohne Zwischenschaltung einer Annahmestelle.Abs. 15
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.Abs. 16
Streitwert: DM 200.000,00
JurPC Web-Dok.
84/2001, Abs. 17
Anmerkung der Redaktion:
Nach dem Beschluss des BGH vom 19.01.2006 - I ZB 11/04 - wurde seitens der Klägerin die Klage - eingegangen beim BGH am 06.03.2006 - zurückgenommen (vgl. § 269 ZPO).
[online seit: 09.04.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, freelotto.de - JurPC-Web-Dok. 0084/2001