JurPC Web-Dok. 76/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001166116

OLG Dresden
Urteil vom 25.01.2001

9 U 2729/00

Mobiltelefonrechnung

JurPC Web-Dok. 76/2001, Abs. 1 - 12


Leitsatz (der Redaktion)

Die Geltendmachung der Forderung wegen in Anspruch genommener Telekommunikationsdienstleistungen setzt voraus, dass der Telekommunikationsdienstleister im Bestreitensfalle die Verbindungsdaten vorlegt. Eine in den AGB des Telekommunikationsdienstleisters vorgesehene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommt nicht in Betracht, wenn nicht bewiesen ist, dass die Rechnungen dem Kunden zugegangen sind.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.JurPC Web-Dok.
76/2001, Abs. 1

Entscheidungsgründe

I.
Das Urteil des Landgerichts war wie erkannt abzuändern, weil die Klägerin vom Beklagten keine höhere Zahlung als die in der Entscheidungsformel bezeichnete auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Mobiltelefonvertrages verlangen kann.
Abs. 2
1 . Die Klägerin ist der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die vom Beklagten in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht nachgekommen. Insbesondere konnte sie die Verbindungsdaten nicht vorlegen, auf denen die geltend gemachte Forderung beruht, so dass die Klägerin insoweit kein Entgelt verlangen kann.Abs. 3
a)Eine Erleichterung oder gar Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich nicht aus Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Der danach vorgesehene Ausschluss des Kunden mit Einwendungen gegen die Rechnungen setzt voraus, dass die Rechnungen mitgeteilt wurden, d.h. dem Kunden zugegangen sind. Abs. 4
Den Zugang der Rechnungen hat der Beklagte bestritten; die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Denn die Aussage der Zeugin K in erster Instanz hat nicht einmal ergeben, dass die Zeugin den Versand der Rechnungen wahrgenommen hätte. Vielmehr hat die Zeugin ausgeführt, dass die für den Druck der Rechnungen notwendigen Informationen auf dem Wege der EDV eine externe Firma gehen. Für den eigentlichen Vorgang des Versandes konnte Frau K kein Zeugnis geben.Abs. 5
Zweifel an einem Versand der Rechnungen begründet es auch, dass entgegen den üblichen Gepflogenheiten die fehlende Zahlung durch den Beklagten zunächst nicht zur unverzüglichen Anmahnung der offenen Rechnungsbeträge und auch nicht zu einer Sperrung des Telefonanschlusses des Beklagten geführt hat. Angesichts dessen ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass im Bereich der Klägerin bei der Bearbeitung der den Beklagten betreffenden Vorgängen ein Fehler vorgelegen hat, der dazu geführt haben könnte, dass die Rechnungen nicht wie üblich versandt, möglicherweise aber auch die Verbindungsdaten nicht richtig ermittelt wurden.Abs. 6
Jedenfalls hat die Klägerin bereits den Versand der Rechnungen nicht bewiesen. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung der zweifelhaften Frage, ob aus dem Versand auch eine Vielzahl von Rechnungen auf deren Zugang beim Empfänger geschlossen werden kann, wenn die Rechnungen, wie die Klägerin vorträgt, nicht an die Klägerin zurückgelangt sind. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob Nr. 5 Abs. 2 der AGB wirksam ist.Abs. 7
Eine erneute Vernehmung der Zeugin K war nicht geboten, weil der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat. Der Senat vermochte der Zeugenaussage, an deren inhaltlich richtiger und vollständiger Protokollierung die Parteien nicht gezweifelt haben, keinen Beweis der Versendung der Rechnungen zu entnehmen.Abs. 8
b) Eine abweichende Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast ist auch nicht durch Nr. 3 Abs. 1 S. 2 der AGB i.V.m. § 6 Abs. 3 der Verordnung für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistung erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - TDSV -) zu entnehmen. Zwar war die Klägerin nach dieser Vorschrift grundsätzlich verpflichtet , 80 Tage nach Versendung der Rechnungen, von der sie ausgegangen sein mag, die Verbindungsdaten zu löschen. Diese Verpflichtung galt aber nicht, soweit gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben wurden (§ 6 Abs. 3 S. 4 TDSV). Abgesehen davon, dass die Klägerin den Versand der Rechnungen nicht beweisen konnte, ist die Nichtzahlung der Rechnung als konkludente Einwendung gegen die Abrechnung aufzufassen (Büchner, in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 6 TDSV Rn. 2), so dass die Klägerin die Verbindungsdaten nicht ohne Beweisnachteil löschen durfte, nachdem sie vom Beklagten weder ausdrückliche Einwendungen noch eine Zahlung erhalten hatte.Abs. 9
2. Die Verurteilung des Beklagten war jedoch insoweit aufrechtzuerhalten, als er zur Zahlung der monatlichen Grundgebühren, der Tarifgebühren sowie des Entgeltes bei Nichtgewährung des Bankeinzugsverfahrens verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beruht allein auf dem Abschluss des Vertrages, dessen Kündigung der Beklagte mangels Zugangsnachweis nicht unter Beweis stellen konnte. Der Beklagte hat diesem Umstand durch Berufungsrücknahme Rechnung getragen.Abs. 10
3. Soweit das landgerichtliche Urteil auf einem Teilanerkenntnis beruht, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit wurde die Berufung zurückgenommen.Abs. 11
II.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 91, 51 5 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
JurPC Web-Dok.
76/2001, Abs. 12
[online seit: 05.06.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Dresden, OLG, Mobiltelefonrechnung - JurPC-Web-Dok. 0076/2001