JurPC Web-Dok. 68/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116356

Volker Beck *

E-Commerce durch Verbraucherschutz stärken/Rechtslage modernisieren

JurPC Web-Dok. 68/2001, Abs. 1 - 10


Nach einer aktuellen Analyse des Allensbach-Institutesfür Demoskopie geht es mit dem E-commerce weiter aufwärts. Die Zahlen sprechen für sich: Fast jeder Zehnte der zwischen 16- und 64jährigen in Deutschland hat schon einmal online geshoppt - vor einem Jahr waren es erst vier Prozent. Und dieser Wachstums-Trend - so prophezeien es die Demoskopen - wird anhalten: Zwei Drittel der Onlinekäufer sagen, dass sie das Internet künftig noch öfter nutzen wollen. Und: Es ist nur noch eine Frage der Zeit, wann dies nicht mehr allein vom PC am Schreibtisch, sondern auch vom Mobiltelefon aus in der U-Bahn oder auf der Straße geschehen wird. JurPC Web-Dok.
68/2001, Abs. 1
Vor dieser Entwicklung darf die Politik nicht die Augen verschließen. Unsere Rechtslage darf hier den aufstrebenden, neuen Vertriebsformen keine Steine in den Weg legen. Abs. 2
Noch letzte Woche hat es zwei Gerichts-Urteile gegeben, die den Modernisierungsbedarf des Gesetzgebers mehr als deutlich gemacht haben: Sowohl das LG Köln (Powershopping) als auch das LG Hamburg (LetsBuyit.com) haben das sogenannte Co-Shopping-Modell, bei dem ein Produkt billiger wird, je mehr Käufer sich dafür interessieren, untersagt: Abs. 3
Unter anderem wegen Verstoßes gegen das Rabattgesetz, das ja bekanntlich nur Preisnachlässe von drei Prozent zulässt. (Beim Powershopping kann es gelegentlich zu Nachlässen bis zu 50% kommen.)Abs. 4
Das mittlerweile über 65-Jahre alte Rabattgesetz und auch die Zugabeverordnung in ihrer geltenden Form sind nicht mehr zeitgemäß. Grenzüberschreitender Wettbewerb, Bildungsniveau und Verhaltensmuster der Verbraucherinnen und Verbraucher lassen sich nicht mehr mit der Situation der 30er oder 50er Jahre vergleichen.Abs. 5
Und seit dem 4. Mai 2000, als das Europäische Parlament die E-Commerce Richtlinie gebilligt hat, steht ohnehin fest: Würde unser Rabattgesetz und unsere Zugabeverordnung in derzeitiger Fassung fortgelten, so wären deutsche Anbieter im Vergleich zu ihren europäischen Kollegen unzulässig benachteiligt: Es läge eine sogenannte Inländerdiskriminierungvor. Denn die E-Commerce Richtlinie geht ja vom Herkunftslandprinzipaus, d.h. ein Anbieter im Internet muss nur das Recht seines Heimatstaates, nicht aber das Recht des Vertriebsstaates beachten. Daraus folgt für uns: Wir müssen dringend unsere - im europäischen Vergleich - überaus strenge Rechtslage liberalisieren. Das Rabattgesetz muss abgeschafft, die Zugabeverordnung grundlegend liberalisiert werden. Unabhängig von der Pflicht, die e-commerce-Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, entspricht dies übrigens auch dem mehrheitlichen Willen der Bevölkerung: nach einer neuen Emnid-Umfrage sind mehr als 60 Prozent, mehr als zwei Drittel der Deutschen, für die Abschaffung des Rabattgesetzes! Abs. 6
Auch beim Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)setzen wir Bündnisgrüne uns dafür ein, dass der ein oder andere alte Zopf abgeschnitten wird: Unser hohes Schutzniveau ist im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung nicht immer die beste Lösung für die Verbraucher. Wünschenswert wäre aber auch eine flexiblere Handhabung der geltenden Vorschriften durch die Gerichte: Ich kann nicht nachvollziehen, warum etwa das LG Köln meint, die Anbieter beim Co-Shopping würden "die Spiellust" der Kunden "übermäßig ausnutzen" und deshalb gegen die "guten Sitten" verstoßen. Eine solche Rechtsauffassung geht von einem Verbraucher aus, der unselbständig ist und wie ein kleines Kind an die Hand genommen werden muss. Das ist nicht angemessen ! Abs. 7
Die rot-grüne Koalition hat sich zum Ziel gesetzt, den E-commerce auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen. Auch hier gibt uns die aktuelle Allensbach-Analyse Recht: Denn noch immer herrscht bei den Online-Käufern jede Menge Skepsis. Drei von fünf Kunden finden es etwa nachteilig, dass sie beim Online-Shoppen die Ware nicht ausprobieren können; fast jeder Zweite ist misstrauisch, weil man "viele persönliche Daten angeben muss". Mit dem Fernabsatzgesetz, das in diesem Sommer in Kraft getreten ist, ist uns bereits ein gutes Stück Rechtssicherheit und damit Schutz für die Verbraucher gelungen. Zu Recht hat die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) das Gesetz als "Meilenstein für Verbraucherrechte" bezeichnet. Und in der Tat: Durch Rechtssicherheit und Verbraucherschutz wird das Vertrauen in diese neue Handelsform jetzt gestärkt und die Basis für ein weiteres Wachsen der IT-Branche geschaffen. Ein Beispiel: Verbraucher können künftig eine Ware, die sie per Fernkommunikation - also auch übers Internet - gekauft haben, innerhalb von 14-Tagen zurückgeben und erhalten den Kaufpreis zurück. Abs. 8
Wir sind also auf einem guten Weg, aber in puncto Rechtssicherheit längst noch nicht am Ziel: So kommt ein jetzt von der AgV vorgestelltes, fachlich sehr eindrucksvolles Gutachten zum Ergebnis, dass beim Einkauf über das Internet noch immer zahlreiche Fallstricke lauern. Vor allem bei Käufen im Ausland bestehen weiter erhebliche Risiken.Abs. 9
Hier ist der europäische Gesetzgeber gefragt. Erfreulich ist insoweit die aktuelle Entwicklung: Verbraucher, die über eine Website Bestellungen vorgenommen haben, sollen bei Konflikten mit dem Anbieter vor den Gerichten ihres Landes klagen und nur dort verklagt werden können. Diesem verbraucherfreundlichen Vorschlag der EU-Kommission hat vor einigen Tagen das EU-Parlament zugestimmt.
JurPC Web-Dok.
68/2001, Abs. 10
* Volker Beck ist Mitglied des Deutschen Bundestages, Rechtspolitischer Sprecher und Mitglied im Fraktionsvorstand der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
[online seit: 12.03.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Beck, Volker, E-Commerce durch Verbraucherschutz stärken/ Rechtslage modernisieren - JurPC-Web-Dok. 0068/2001