JurPC Web-Dok. 44/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116247

OLG Düsseldorf
Urteil vom 07.06.2000

U (Kart) 12/00

Unbeschränktes Wettbewerbsverbot

JurPC Web-Dok. 44/2001, Abs. 1 - 21


GWB § 1 a.F.

Leitsatz (der Redaktion)

Ein 1991 vereinbartes räumlich und zeitlich unbeschränktes Wettbewerbsverbot, durch das einem Vertragspartner untersagt wird, eine CD-ROM mit der Celex-Datenbank zum EU-Recht auf den Markt zu bringen, ist wegen Verstoßes gegen § 1 GWB a.F. unwirksam, wenn der zu einem gemeinsamen Zweck geschlossene Vertrag einen wettbewerbsbeschränkenden Inhalt hat, was der Fall ist, wenn einer der Vertragspartner durch die Vereinbarung völlig vom deutschen Markt für die auf Vollständigkeit angelegten gesammelten Daten zum EU-Recht verbannt wird.

Entscheidungsgründe

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
1. die c...-CD-ROM herzustellen und/oder anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, und/oder
2. die c...-CD-ROM auf der Homepage der Antragsgegnerin "http: //www.s... .de" in einer Weise zu bewerben, wie es auf den noch zum Urteilsausspruch gehörenden Seiten 2 a bis 2 i des landgerichtlichen Urteils durch Unterstreichung markiert worden ist.
JurPC Web-Dok.
44/2001, Abs. 1
Die Grundlagen für den Verfügungsanspruch hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in § 6 des Vertrags der Parteien vom 13./16.12.1991 gesehen. § 6 stellt ein Wettbewerbsverbot (so auch die Überschrift) zu Lasten der Antragsgegnerin und zu Gunsten der Antragstellerin dar; Absatz 1 der Bestimmung lautet: Abs. 2
"Die S...-GmbH, Frau S. sowie jede im Mehrheitsbesitz von Frau S. befindliche Firma verpflichten sich, nichts herauszugeben und herzustellen oder sich an der Herausgabe oder Herstellung zu beteiligen, was mit S...-E... konkurriert."Abs. 3
Das auf seiten der Antragstellerin durch das Wettbewerbsverbot geschützte Produkt "S...-E..." ist eine CD-ROM (in deutscher Sprache) mit der Celex-Datenbank, der offiziellen Datenbank der Europäischen Union mit den gesammelten Daten zum EU-Recht. Durch jenen Vertrag vom 13./16.12.1991 (§ 1) hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin sämtliche mit der Herausgabe und dem Vertrieb der von ihr seinerzeit entwickelten und hergestellten "S...-E... celex CD-ROM" (deutsche, englische und französische Ausgabe) übertragen. Abs. 4
Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß die Antragsgegnerin mit der von ihr seit Ende 1998 unternommenen Herstellung und Herausgabe der neuen CD-ROM "c...", die ebenfalls den vollständigen Datenbestand der Celex-Datenbank (in deutscher, englischer und französischer Sprache) und dazu noch ergänzende Informationen enthält, gegen das Wettbewerbsverbot verstoße; denn "c..." sei keine Neuentwicklung, sondern eine Weiterentwicklung der CD-ROM "S...-E...", mit "c..." werde der gleiche Abnehmerkreis angesprochen wie mit "S...-E..." und "c..." sei geeignet, dem früheren Werk "S...-E..." ernsthaft Konkurrenz zu machen.Abs. 5

II.

Die gegen das Unterlassungsgebot eingelegte Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.Abs. 6
Nach dem von der Antragstellerin anhängig gemachten Streitgegenstand kommt nur das Wettbewerbsverbot des § 6 des Vertrags der Parteien vom 13./16.12.1991 als Anspruchsgrundlage in Betracht. Dieses räumlich und vor allem zeitlich unbeschränkte Wettbewerbsverbot ist aber wegen Verstoßes gegen § 1 GWB spätestens Ende 1998 außer Kraft getreten. Der Senat läßt es offen, ob dasselbe Ergebnis auch aus § 138 Abs. 1 BGB folgt.Abs. 7
Da der Vertrag vom 13./16.12.1991 vor dem Inkrafttreten der 6. GWB-Novelle (01. 01.1999) geschlossen worden ist, ist § 1 GWB der alten Fassung als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Danach waren "Verträge, die Unternehmen ... zu einem gemeinsamen Zweck schließen, ... unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugnisse oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen".Abs. 8
Einen derartigen wettbewerbsbeschränkenden Inhalt hatte der im Jahre 1991 geschlossene Vertrag der Parteien mit seinem (vor allem zeitlich) völlig unbegrenzten Wettbewerbsverbot in § 6. Mit dieser Wettbewerbsverbotsklausel wurde die Antragsgegnerin auf immer von dem (sachlich und räumlich relevanten) Markt der Nutzbarmachung, Lieferung und Verbreitung des Celex-Datenbank-Materials für und an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Interessenten und Anwender dieser auf Vollständigkeit angelegten gesammelten Daten zum EU-Recht verbannt. Das war mit § 1 GWB a.F. nicht zu vereinbaren.Abs. 9
a) Der Vertrag der Parteien vom 13./16.12.1991 erfüllte - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - das dem § 1 GWB a.F. eigene Merkmal des "gemeinsamen Zwecks".Abs. 10
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Parteien außer der Übertragung aller Rechte an der "S...-E... CD-ROM" auf die Antragstellerin eine - wenn auch zeitlich beschränkte oder beschränkbare - partielle Vergemeinschaftung ihrer Marktinteressen im Vertrag begründet haben, wobei sich die Antragsgegnerin als der wirtschaftlich schwächere Partner ersichtlich den Interessen der Antragstellerin untergeordnet hat: Gemäß den §§ 1 Nr. 2, 4 Nr. 1 des Vertrags war vorgesehen, daß die Parteien bei Updating, Weiterentwicklung und Präsentation der "S...-E..." zusammenarbeiteten; dabei sollte die Antragsgegnerin die Funktion eines Dienstleistungsunternehmens für die Antragstellerin übernehmen. Für diese Übertragung der Updating-Aufgaben auf die Antragsgegnerin war allerdings eine besondere Kündigungsregelung vereinbart: beiden Parteien stand es frei, diese Zusammenarbeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderhalbjahr zu kündigen (§ 4 Nr. 1 des Vertrags). Ferner wurde die Antragsgegnerin "aufgrund ihrer Erfahrung und Marktkenntnis" als "besonderer Vertriebspartner" der Antragstellerin anerkannt (§ 1 Nr. 3 des Vertrags). Sie sollte daher für den Vertrieb der "S...-E..." besondere Konditionen eingeräumt erhalten (§§ 1 Nr. 3, 5 Nr. 4 des Vertrags). Es war ferner vereinbart, daß die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht nur bei der Vorführung und Präsentation der "S...-E...", sondern auch bei der Schulung von Mitarbeitern wie auch von Anwendern unterstützen sollte (§§ 1 Nr. 4, 4 Nr. 2 des Vertrags). Die Antragsgegnerin sollte außerdem die Antragstellerin selbst nach Vertragsschluß neun Monate lang in allen Fragen beraten, die mit der Nutzung der eingesetzten Programme in unmittelbarem Zusammenhang standen (§ 4 Nr. 4 des Vertrags). Als "Honorar" für die Antragsgegnerin war - außer einem Einmalbetrag von 190.000 DM für die uneingeschränkte Übertragung aller Rechte an "S...-E..." und außer besonders geregelten Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen (§ 4 Nr. 1 bis Nr. 3 des Vertrags) - eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 6 % der Einnahmen aus dem Verkauf der deutschen Ausgabe und in Höhe von 10 % der Einnahmen aus dem Verkauf der englischen und französischen Ausgabe von "S...-E..." vereinbart. Diese Umsatzbeteiligungen sollten der Antragsgegnerin allerdings nur zeitlich begrenzt zukommen; sie hörten mit den bis zum 31.12.1995 vorgenommenen Verkäufen auf (§ 5 Nr. 3 des Vertrags).Abs. 11
Daß die Parteien mit diesen Vereinbarungen auf dem oben (unter 1. vor a)) umschriebenen sachlich und räumlich relevanten Markt unbezweifelbar gemeinsame Zwecke im schlichten Wortsinne verfolgten, erfüllte für sich allein noch nicht die Voraussetzungen des § 1 GWB a.F. Das Tatbestandsmerkmal "gemeinsamer Zweck" war autonom am Maßstab des auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zwecks des GWB auszulegen; es war maßgeblich geprägt durch seine Verknüpfung mit der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung derjenigen Vereinbarung, deren Unwirksamkeit nach § 1 GWB in Betracht kam. Ein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 1 GWB a.F. war insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung nach ihrer Funktion oder nach der Zielsetzung der Parteien dazu dienen sollte, den zwischen ihnen bestehenden oder potentiellen Wettbewerb zu beschränken (vgl. u.a. BGH WuW/E DE-R 115, 116, m.w.N. - Carpartner).Abs. 12
Nun mag man im vorliegenden Fall noch bezweifeln, ob die (einseitig zu Lasten der Antragsgegnerin vereinbarte) Wettbewerbsbeschränkung des im Jahre 1991 geschlossenen Vertrags für die Dauer der Zusammenarbeit der Parteien schon die Funktion hatte, die Interessen der Parteien zu koordinieren, um auf diese Weise die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, oder ob die Wettbewerbsbeschränkung nur den kartellrechtsneutralen Zweck verfolgen sollte, den Rechtserwerb der Antragstellerin an der CD-ROM "S...-E..." in legitimem Umfang sicherzustellen. Entscheidend kommt im Streitfall aber hinzu, daß die Zusammenarbeitder Parteien - jedenfalls in ihren maßgeblichen Bestandteilen - längst beendet ist, wobei sich die Grundlagen für die Beendigung schon aus dem Vertrag selbst ergaben: Die Übertragung der Updating-Aufgaben hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin schon am 28.06.1993 aufgekündigt. Der Zusammenarbeit dienende Dienstleistungsaufträge hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin schon seit vielen Jahren nicht mehr erteilt. Die Umsatzbeteiligungen endeten einige Zeit später zum 31.12.1995. Demgegenüber gilt das Wettbewerbsverbot zu Lasten der Antragsgegnerin nach den Buchstaben des § 6 des Vertrags unvermindert fort.Abs. 13
Selbst wenn man nun - wie die Antragstellerin es für richtig hält - den im Jahre 1991 geschlossenen Vertrag der Parteien hauptsächlich als Austauschvertrag und das Wettbewerbsverbot des § 6 als eine Sicherung des - an sich kartellrechtsneutralen - Leistungsaustauschs (des Rechtserwerbs der Antragstellerin) ansieht, erfüllte das Wettbewerbsverbot das Tatbestandsmerkmal des "gemeinsamen Zwecks" im Sinne des § 1 GWB a.F. und verstieß dementsprechend gegen die Vorschrift, weil und soweit für die Wettbewerbsbeschränkung bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs ein anzuerkennendes Interesse nun doch nicht bestand. Die "überschießende" Wettbewerbsbeschränkung, die hier zur Erreichung des kartellrechtsneutralen Austauschzwecks des Vertrags sachlich nicht mehr geboten war, lag in dem Fehlen jeglicher zeitlichen Begrenzung und jeglicher Kündbarkeit des Wettbewerbsverbots (vgl. hierzu: BGH GRUR 1997, 675, 676 f. - "Druckgußteile", zum vergleichbaren Fall einer Kundenschutzabsprache).Abs. 14
b) Die Frage, welche Zeitdauer eines Wettbewerbsverbots, das (auch und eventuell in erster Linie) zur Sicherung des Leistungsaustauschs vereinbart worden ist, gemäß § 1 GWB (alter und neuer Fassung) noch hinnehmbar ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Verträgen, die für einen Unternehmenskauf oder zwecks Auseinandersetzung einer Handelsgesellschaft geschlossen werden, ist der erforderliche Zeitraum, der vom Betriebsübernehmer benötigt wird, um seine Geschäftsbeziehungen zu den Kunden und Lieferanten des Unternehmens zu konsolidieren und zugleich die nachteiligen Folgen abzuwehren, die im Falle vertragswidriger Ausnutzung der Geschäftskenntnisse und -verbindungen durch den Unternehmensverkäufer oder ausscheidenden Gesellschaftspartner entstehen könnten, in der Rechtsprechung in der Regel mit rund zwei Jahren angenommen worden (vgl. BGH NJW 1994, 384, 385, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. 09.1997 - U (Kart) 6/97 - m.w.N., rechtskräftig seit der Ablehnung der Revision durch den Bundesgerichtshof, Beschluß vom 09.09.1998, AZ: VIII ZR 330/97, mit einer im Schwerpunkt auf § 138 Abs. 1 BGB abgestellten Beurteilung, die aber hinsichtlich der Zeitdauer des Wettbewerbsverbots keinen prinzipiellen Unterschied gegenüber § 1 GWB mit sich bringt). Der vorliegende Vertrag ist in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem Unternehmenskaufvertrag durchaus vergleichbar; denn Herstellung und Vertrieb der CD-ROM "S...-E..." stellten seinerzeit - gemäß der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin - den einzigen Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin dar, die Rechte an dieser CD-ROM waren demgemäß der maßgebliche Bestandteil des Betriebsvermögens der Antragsgegnerin.Abs. 15
Aus dem Vortrag beider Parteien und auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Antragstellerin hätte es bei zumutbaren Anstrengungen in der Kundenpflege, im Marketing, in der Werbung und im Vertrieb nicht erreichen können, ihre Geschäftsbeziehungen hinsichtlich der CD-ROM "S...-E..." innerhalb von zwei, längstens drei Jahren im oben umschriebenen Sinne zu konsolidieren. Dabei setzt der Senat den Beginn dieser Zwei- bis Drei-Jahresfrist zugunsten der Antragstellerin auf denjenigen Zeitpunkt an, an dem die Umsatzbeteiligungen der Antragsgegnerin endeten (31.12.1995). Jedenfalls bei dieser Betrachtungsweise kann der Umstand, daß die Antragstellerin für den Rechtserwerb im Jahre 1991 eine Einmalzahlung von 190.000 DM geleistet hat (ein Umstand, der ohnehin bei dem gemäß § 1 GWB gebotenen Prüfungsansatz von untergeordneter Bedeutung ist, weil die Rechtmäßigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen nicht durch Kaufgelder erreicht werden kann), über den 31.12.1998 hinaus keine Rolle mehr spielen. Abs. 16
2. Das alles bedeutet im Zusammenhang mit dem hier anwendbaren Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 1996, 741 f.; BGH NJW 1991, 699 f.), daß das Wettbewerbsverbot in § 6 des Vertrags der Parteien spätestens seit Ende 1998 wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam ist.Abs. 17
Dabei hat der Senat nicht verkannt, daß diese Rechtsfolge der Unwirksamkeit nur eintritt, wenn das (dem Buchstaben nach fortbestehende) Wettbewerbsverbot die Verhältnisse auf dem relevanten Markt spürbar beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 1994, 384, 386). Daran hat der Senat aber in Anbetracht der von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Tatsache (Schriftsatz vom 20.10.1999, S. 6 = GA 109), daß die Auswahl und die Bestimmung der Zahl der Lizenznehmer zur Nutzung der Celex-Daten zum EU-Recht bei der EG-Kommission liegen und es zur Zeit nur drei Lizenznehmer gibt (die beiden Parteien sowie JURIS), keinen Zweifel. Denn ob es auf diesem eng umgrenzten Markt drei oder zwei Wettbewerber gibt, ist ein erheblicher, spürbarer Unterschied.Abs. 18

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Abs. 19
Mit Blick auf die §§ 545 Abs. 2 Satz 1, 704 Abs. 1 1. Alt. ZPO bedarf es keines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils.Abs. 20
Streitwert der Berufung: 400.000 DM.
JurPC Web-Dok.
44/2001, Abs. 21
[online seit: 26.02.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Unbeschränktes Wettbewerbsverbot - JurPC-Web-Dok. 0044/2001