JurPC Web-Dok. 217/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001511227

LG Köln
Urteil vom 12.01.2000

28 O 133/97

Schutzfähigkeit von Computerschriften

JurPC Web-Dok. 217/2000, Abs. 1 - 37


UrhG §§ 69 a ff., 97, 2 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz (der Redaktion)

Computerschriften ist jedenfalls hinsichtlich der ihnen zugrundeliegenden Computer-Programme Urheberrechtsschutz nach §§ 69 a ff. UrhG zuzusprechen, während die Schutzfähigkeit der Schriften selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG unter dem Gesichtspunkt des Kunstschutzes beurteilt werden muß.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt weltweit im Rahmen eines einheitlichen Vertriebssystems über Vertragshändler im Wege des Versandhandels ... Software für besondere Computer-Schriften (...). Abnehmer dieser Computer-Schriften sind insbesondere Grafikbetriebe, Werbeagenturen und Druckereien.JurPC Web-Dok.
217/2000, Abs. 1
Die Klägerin läßt darüber hinaus auch speziell für ihr Unternehmen eigene Schriften herstellen, die sie unter dem Namen ... über die FontShops und andere Distributoren verteilt. Abs. 2
Diese Schriften läßt sie von renommierten Schriften-Designern entwerfen. Die Klägerin überarbeitet und vervollständigt diese Schriften entsprechend den kommerziellen Anforderungen, stellt reproduktionsfähige Masterdisketten her und vergibt für diese FontFonts weltweit Vertriebslizenzen an Schriftenhändler. Abs. 3
Darüber hinaus vertreibt die Klägerin sog. FUSE-Schriften. Hierbei handelt es sich um vier bis fünf Schriften pro FUSE-Ausgabe, welche typographisch die Gedanken von verschiedenen Designern zu einem übergeordneten Thema umsetzen. Diese Schriften werden in einem Paket gemeinsam mit Postern sowie literarischen Ausführungen zu dem jeweiligen übergeordneten Thema vertrieben. Abs. 4
Die Beklagte, die sich u. a. ebenfalls mit dem Vertrieb von Schriften befaßt, bietet zum Preise von 499, 00 DM eine CD-ROM "..." an und bewirbt dieses Produkt in verschiedenen Computerheften in Deutschland, aber auch im Ausland.Abs. 5
Auf dieser CD-ROM in der Anfang 1996 vertriebenen Fassung befanden sich 19 Schriften, die nicht dem Namen, wohl aber dem Erscheinungsbild nach identisch waren mit Schriften der Klägerin. Im einzelnen handelte es sich um folgende Schriften:

...
Abs. 6
Wegen der Übernahme dieser Schriften ließ die Klägerin die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 01. 02.1996 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung der Fontfont- und FUSE-Schriften, insbesondere auf der vorgenannten CD-ROM auffordern. Die einzelnen Schriften, bezüglich deren der Übernahme erfolgt war, waren in diesen Aufforderungsschreiben nicht genannt. Mit Anwaltsschreiben vom 14.02.1996 bat die Beklagte um Fristverlängerung, die die Klägerin gegen die Zusicherung der Einstellung des Vertriebs der streitgegenständlichen CD-ROM gewährte. Diese Zusicherung wurde am 15.02.1996 in einem zwischen den Anwälten geführten Telefonat abgegeben.Abs. 7
Mit Schreiben vom 21. 01.1996 erklärte sich die Beklagte grundsätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit, machte das jedoch von einer Konkretisierung der beanstandeten Schriften abhängig. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß die Beklagte an einer raschen Beilegung des Streitverhältnisses interessiert sei, um eine neue Fassung der CD-ROM herstellen und verbreiten zu lassen. Mit Schreiben vom 18.03.1996 forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Konkretisierung der beanstandeten Schriften auf, damit eine rechtliche einwandfreie Neufassung der CD-ROM hergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 22. 03.1996 übermittelte dann die Klägerin der Beklagten eine Liste mit den von ihr beanstandeten, oben erwähnten insgesamt 19 Schriften. Am 11.04.1996 gab die Beklagte hinsichtlich dieser 19 Schriften eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin in einer Höhe, die nach billigem Ermessen von der Klägerin festgesetzt wird, im Streitfall über die Angemessenheit der festgesetzten Höhe aber gerichtlich zu überprüfen ist ("Hamburger Brauch").Abs. 8
Wegen der in der Zeit vom 01.02. - 22.03.1996 nicht erfolgten Konkretisierung der beanstandeten Schriften durch die Klägerin war die Beklagte dazu übergegangen, eine von ihr in diesem Rechtsstreit als Zwischenversion (Version 1.2) bezeichnete Version der CD-ROM auf den Markt zu bringen.Abs. 9
Sie hatte aufgrund der Aufforderung der Klägerin vom 01.02.1996 die 500 Schriften auf der CD-ROM dahin überprüft, welche dieser Schriften möglicherweise von der Klägerin als rechtsverletzend gemeint sein konnten, und aufgrund dieser Überprüfung insgesamt 13 der (von der Klägerin am 22. 03.1996 konkret) beanstandeten 19 Schriften aus der CD-ROM entfernt und durch andere Schriften ersetzt. Den Auftrag zur Fertigung der CD-ROM in dieser Zwischenversion (Version 1.2) erteilte sie nach ihrer von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Darstellung am 26.02.1996.Abs. 10
Nach der Konkretisierung der insgesamt 19 Schriften mit Schreiben der Klägerin vom 22.03.1996 will die Beklagte nach ihrer ebenfalls bestrittenen Darstellung am 28.03.1996 (also noch vor Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 11.04.1996) eine neue Fassung der CD-ROM (Version 1.3) auch ohne die restlichen 6 von der Klägerin beanstandeten Schriften in Auftrag gegeben und in der Folgezeit vertrieben haben.Abs. 11
Aufgrund eines Testkaufes erwarb die Klägerin am 25. 04.1996 bei der Firma ... ein Exemplar der CD-ROM, auf der sich noch 6 Schriften befanden, die zu den von der Klägerin beanstandeten und mit Schreiben vom 22.03.1996 konkretisierten Schriften gehörten. Aus Anlass dieser Feststellung setzte die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.1996 die nach ihrer Ansicht verwirkte Vertragsstrafe für jede Schrift auf 10.000,00 DM und somit insgesamt auf 60.000,00 DM fest und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 27.09.1996 auf, was diese ablehnte. Abs. 12
Die Klägerin macht nunmehr die nach ihrer Ansicht verwirkte Vertragsstrafe gegen die Beklagte geltend. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte schuldhaft gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe, weil sie, die Klägerin, noch nach der Abgabe der Unterlassungserklärung eine CD-ROM mit den beanstandeten 6 Schriften habe erwerben können. Soweit die Beklagte behaupte, hierbei habe es sich um die Version 1.2 gehandelt, auf der "nur noch" 6 der beanstandeten Schriften enthalten gewesen seien, sei zu vermuten, dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handele, denn die CD-ROM trage den Aufdruck "Version 1.1". Das sei jedoch letztlich irrelevant, denn die Beklagte müsse sich jedenfalls den Vertrieb aus dem Altbestand der CD-ROM zurechnen lassen, weil sie jedenfalls nicht alles ihr Zumutbare unternommen habe, um einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch durch Dritte zu verhindern. Hierzu trägt die Klägerin im einzelnen näher vor.Abs. 13
Darüber hinaus macht die Klägerin auch Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz wegen des Vertriebs der CD-ROM in der Vergangenheit geltend. Abs. 14
Sie verlangt, nachdem sie für die Zeit ab 01.02.1996 zunächst Schadenersatzfeststellung und Auskunft begehrt hatte und die Beklagte wahrend des Rechtsstreits mit Schreiben vom 01.08.1997 für diesen Zeitraum Auskunft erteilt hatte, bezifferten Schadenersatz. Darüber hinaus macht sie im Wege der Klageerweiterung Schadenersatz und Feststellung für die Zeit bis zum 31.01.1996 geltend. Abs. 15
Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte durch Übernahme der insgesamt 19 Schriften auf ihre CD-ROM gegen die ihr, der Klägerin, zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verstoßen habe. Sowohl die Schriften als auch die zugrunde liegenden Software-Programme seien urheberrechtschutzfähig im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 69 a ff. UrhG, wie sie im einzelnen näher darlegt. Die Beklagte habe sich daher durch die Vervielfältigung der Programme schadenersatzpflichtig gemacht und sei auch über den Umfang der Verletzungshandlungen auskunftspflichtig. Darüber hinaus ergebe sich der Auskunftsanspruch ergänzend auch aus § 1 UWG. Soweit die Beklagte hinsichtlich insgesamt 6 Schriften ihre, der Klägerin, Aktivlegitimation bestreite, ergebe sich diese aus den Bestätigungen bzw. Lizenzverträgen mit den jeweiligen Urhebern dieser Schriften.Abs. 16
Aufgrund der von der Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits erteilten Auskunft für die Zeit am 01.02.1996 ergebe sich ein Schadensersatzanspruch auf der Basis der angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 62.233,50 DM. Nach dieser Auskunft habe die Beklagte von der CD-ROM mit allen 19 der übernommenen Schriften 41 Stück vertrieben und von der CD-ROM mit noch 6 übernommenen Schriften in der Zeit vom 11.03. - 29.03.1996 128 Stück. Als übliche Lizenz seien bei ihr für die Fontfonts 40,50 DM pro Einzelschnitt und bei den FUSE-Paketen 40,00 DM anzusetzen. Das seien die Lizenzgebuhren, die von den rechtmäßigen Distributoren an sie entrichtet würden. Die Beklagte habe in der Zeit vom 01.02.1996 - 15.02.1996 41 Stück der streitbefangenen CD-ROM vertrieben. Diese habe 8 FUSE- und 11 Fontfont-Schriften enthalten. Hieraus ergebe sich eine angemessene und übliche Lizenzgebuhr von 31.385,50 DM (8 FUSE-Schriften x 40,00 DM x 41 Stück und 11 Fontfonts x 40,50 DM x 41 Stück). In der Zeit vom 11.03. - 29.03.1996 habe die Beklagte 128 CD-ROMs vertrieben, die 4 FUSE-Schriften und 2 Fontfonts enthielten. Hieraus erhebe sich eine angemessene und übliche Lizenz in Höhe von 30.848,00 DM (4 FUSE-Schriften x 40,00 DM x 128 Stück + 2 Fontfonts x 40,50 DM x 128 Stück), insgesamt also ein Betrag von 62.233,50 DM.Abs. 17
Durch Teilurteil der Kammer vom 12.11.1997 ist die Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 60.000, 00 DM nebst Zinsen (Vertragsstrafe) nach Beweiserhebung abgewiesen worden. Wegen der Gründe im einzelnen wird auf das rechtskräftig gewordene Teilurteil verwiesen.Abs. 18
Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 62. 233, 50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12.09.1996 zu zahlen,
2. wie erkannt,
3. wie erkannt.

Abs. 19
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 20
Die Beklagte macht geltend, dass der Klägerin Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz wegen des Vertriebs der CD-ROM mit den streitgegenständlichen Schriften nicht zustünden. Dieses Begehren scheitere zum einen schon daran, dass die Schriften nicht urheberrechtschutzfähig seien, wie die Beklagte im einzelnen näher ausführt. Im übrigen bestreitet sie hinsichtlich 6 Schriften (FF Mambo Medium, F Metal, FF Blur Light, F Dr. NO B, F Ritual 1 und F Auto Sugestion) die Aktivlegitimation der Klägerin. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien darüber hinaus verjährt. Hinsichtlich des bezifferten Schadenersatzanspruchs bestreitet die Beklagte ferner die Höhe des Anspruchs, insbesondere nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 14.10.1997. Abs. 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Teilurteil vom 12.11.1997 Bezug genommen.Abs. 22
Es ist im Rahmen der nicht durch das Teilurteil erledigten Klageanträge Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 25.02.1998 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 15.06.1999 verwiesen. Abs. 23

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der nach dem Teilurteil vom 12.11.1997 noch anhängigen Klageanträge bis auf einen Teil des Zinsanspruchs von dem bezifferten Schadenersatzanspruch in vollem Umfang begründet. Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Schadenersatz (für die Zeit ab 01.02.1996 in der bezifferten Höhe von 62.233,50 DM und für die Zeit vorher in Form des Feststellungsantrages) gemäß § 97 UrhG und der Anspruch auf Auskunft im Rahmen des Feststellungsantrages gemäß §§ 101 a UrhG, 242, 259 BGB gegen die Beklagte zu. Abs. 24
Im einzelnen gilt folgendes:
Für die Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher 19 streitgegenständlichen Computerschriften, welche die Beklagte unter anderen Namen, aber ansonsten identisch in ihre CD-ROM übernommen hat, aktivlegitimiert ist. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 11.04.1996 bezüglich aller 19 Schriften uneingeschränkt abgegeben hat. Konkret bestritten hat sie die Aktivlegitimation der Klägerin auch nur hinsichtlich der aus dem Tatbestand ersichtlichen Schriften, wie sie im Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.1997 (S. 9 unter Ziffer II = Bl. 55 d.A.) aufgeführt sind. Insoweit hat die Klägerin jedoch im Verlaufe des Rechtsstreits ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche auch hinsichtlich dieser Schriften nachgewiesen. Das ergibt sich hinsichtlich der Schriften ... aus den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen der Entwerfer dieser Schriften, ... vom 10. 07.1997, ... vom 22. 07.1997 und ... vom 27. 07.1997 (Bl. 95 - 98 des Anlagenheftes), denen die Beklagte nicht mehr näher entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Schriften aus ... und ... folgt dies aus den Lizenzvertragen zwischen der Klägerin und ... vom 01.02.1992 bzw. 01.02.1995 in Verbindung mit der Anlage A (Appendix A) und dem Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und ... vom 05.11.1996/24.03.1997 in Verbindung mit dem ... . Auch dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
Abs. 25
Der bezifferte Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt aus § 97 UrhG in Verb. mit § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 69 a ff UrhG. Die Beklagte hat durch die Aufnahme dieser Schriften der Klägerin in die streitgegenständliche CD-ROM die der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Schriften bzw. den ihnen jeweils zugrunde liegenden Computer-Programmen zustehenden Nutzungsrechte gemäß §§ 16, 17 UrhG verletzt. Dabei ist davon auszugehen, dass die 19 streitgegenständlichen Computer-Schriften jedenfalls hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Computer-Programme Urheberrechtschutz gemäß §§ 69 a ff UrhG genießen. Nach § 69 a Abs. 3 S. 1 UrhG kommt es für die Schutzfähigkeit nur darauf an, dass ein Computer-Programm ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Andere Kriterien, insbesondere qualitative oder ästhetische Kriterien, wie sie nach der Rechtssprechung vor der Umsetzung der Computer Richtlinie verlangt wurden (vgl. z.B. BGHZ 94, 276 (283),, sind nach der gesetzlichen Regelung in § 69 a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht mehr anzuwenden (vgl. auch BGH NJW 1993, 3136 f.). Abs. 26
Diese Anforderungen an die Urheberrechtschutzfähigkeit von Computer-Programmen werden durch die den streitgegenständlichen Schriften zugrunde liegenden Computer-Programme erfüllt. Der Sachverständige ... hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.06.1999 im einzelnen und für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und aus welchen Gründen im einzelnen die Schöpfer einer Software zur Herstellung von Schriftfonts eine persönlich geistige Schöpfung erbringen. Er hat hierzu dargelegt, dass der Schöpfer eines solchen Programmes neben seinem Fachwissen über Computer mindestens über eine Ausbildung als Typograf oder Schriftsetzer verfügen müsse, weil er sonst nicht in der Lage sei, nach künstlerischen und ästhetischen Gesichtspunkten korrekte Parameter zu entwickeln, durch die die Darstellung und Zurichtung von Schriftalphabeten optimal ermöglicht wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten ergeben sich aus dem Gutachten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Schriftendesigner lediglich vorhandene Schriftdesign-Programme (...) benutzt, aber selbst keine Programmierleistungen erbringt. Wie sich aus dem Gesamtkontext der Ausführungen des Sachverständigen eindeutig ergibt, werden die Computer-Programme für die Erzeugung der Computerschriften von dem Software-Entwickler, dem Schriftendesigner, entwickelt, wenn auch möglicherweise unter Verwendung von Programmen zur Digitalisierung und Zurichtung von Schriften. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich - wie auch die zusammenfassende Beantwortung der Beweisfrage durch den Sachverständigen ergibt - um eigenschöpferische Programmierleistungen der Schriftendesigner handelt, die aus den vom Sachverständigen dargelegten Gründen Urheberrechtsschutz als Computerprogramme genießen. Das wird im übrigen auch durch den Inhalt der Verträge, die die Klägerin im Rahmen ihrer bestrittenen Aktivlegitimation hinsichtlich einzelner Schriften vorgelegt hat, bestätigt.Abs. 27
Ob darüber hinaus die Schriften selbst Urheberrechtschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, also unter dem Gesichtspunkt des Kunstschutzes, genießen und ob alle 19 Schriften die hierfür von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllen (vgl. dazu BGHZ 27, 351 - Candida; BGHZ 22, 209 ff. - Europapost), mag zweifelhaft erscheinen. Der Sachverständige hat zwar allen untersuchten Schriften einen hohen Design-Aufwand zugebilligt und sie als eigenschöpferische Leistungen der Entwerfer bezeichnet, die urheberrechtlichen Schutz genießen, zugleich aber die Fragen offen gelassen, ob alle Schriften unbedingt Kunstschutz genießen. Diese (rechtlich unzutreffende) Wertung des Sachverständigen (Urheberrechtsschutz der Schriften selbst kann nur unter dem Gesichtspunkt des Kunstschutzes in Betracht kommen) gibt jedoch keinen Anlass zu weitergehenden Maßnahmen, weil die Frage des Kunstschutzes angesichts der zu bejahenden Urheberrechtschutzfähigkeit der den Schriften zugrunde liegenden Computer-Programme letztlich auf sich beruhen kann. Im übrigen kann die Kammer aber auch aus eigener Einschatzung feststellen, dass zumindest ein Teil der Schriften (beispielhaft sei verwiesen auf die Schriften ... soviel an eigentümlichem ästhetischen Gehalt, der sich von den vorbekannten Formen und Gestaltungen unterscheidet, aufweisen, dass ihnen Kunstschutz zugebilligt werden kann.Abs. 28
Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Beklagte selbst von der Urheberrechtschutzfähigkeit entweder der Schriften und/oder jedenfalls der zugrunde liegenden Computer-Programme (Software) auf der streitgegenständlichen CD-ROM ausgegangen ist, denn nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin war die CD ausdrücklich mit einem Copyright-Zeichen "(C)" versehen. Abs. 29
Der Beklagten ist im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Übernahme der streitgegenständlichen Schriften bzw. der zugrundeliegenden Computer-Programme auf ihre CD auch ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, denn die Beklagte hat hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zur Übernahme dieser Schriften zumindest fahrlässig gehandelt. Abs. 30
Der somit dem Grunde nach gegebene Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Schriften bzw. der zugrunde liegenden Computer-Programme ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lizenzgebühr auch in vollem Umfang begründet. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der verletzte Rechteinhaber Schadenersatz auf der Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie verlangen kann, das heißt der Verletzer muß ihn so stellen, als wäre ein Lizenzvertrag über die Einräumung der Rechte zu den angemessenen Lizenzgebühren zustande gekommen, wobei als angemessen die üblichen Lizenzgebühren anzusehen sind (vgl. nur Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 97 RdNr. 39 ff.). Als angemessene und übliche Lizenz in diesem Sinne können hier die von der Klägerin ihren Lizenznehmern (Distributoren) , denen sie die Rechte an ihren Schriften bzw. den zugrunde liegenden Computer-Programmen einräumt, berechneten Lizenzen von 40,50 DM je FontFont-Schriften und von 40,00 DM für die FUSE-Schriften angesetzt werden. Die Klägerin hat hierzu substantiiert dargelegt und durch Vorlage einer Reihe von Lizenzverträgen mit ihren Lizenznehmern (Anlagen K 26, K 28 a und b, 28 a und b) sowie einer Reihe von Rechnungen über Lizenzgebühren für FUSE-Pakete (Anlagen K 31 a - 33 b) belegt, dass sie die geltend gemachten Lizenzen von 40,50 DM bzw. 40,00 DM ihren Lizenznehmern berechnet. Dem ist die Beklagte nicht - jedenfalls nicht substantiiert - entgegen getreten. Es bestehen auch keine Bedenken, die von der Klägerin ihren Lizenznehmern als angemessene und übliche Lizenzgebühr für die Berechnung des Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte im Wege der Lizenzanalogie anzusetzen. Die Klägerin hat dargetan, dass die Schriften, an denen sie die Vervielfältigung- und Verbreitungsrechte hat, ausschließlich von ihr (über ihre Lizenznehmer und Distributoren) vertrieben werden. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Schriften der Klägerin anderweitig zu günstigeren Lizenzen erworben werden können. Bei dieser Sachlage kann die angemessene und übliche Lizenz nicht auf dem Wege eines Vergleichs mit den Lizenzen der Schriften anderer Hersteller und/oder Verwerter ermittelt werden, sondern sie ist zu bemessen an den Lizenzsätzen der Klägerin.Abs. 31
Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung der Lizenzbeträge von 40,50 DM bzw. 40,00 DM errechnet sich der Schadenersatzanspruch der Klägerin auf der Grundlage der von der Beklagten für die Zeit ab 01.02.1996 erteilten Auskunft über die Zahl der vertriebenen CD-ROMs und der hierauf befindlichen streitgegenständlichen Schriften in der Zeit vom 01.02.1996 - 29.03.1996 insgesamt auf einen Betrag von (31.385,50 DM + 30.848,00 DM =) 62.233,50 DM. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf das Zahlenwerk im Tatbestand verwiesen. Abs. 32
Von diesem Betrag kann die Klägerin Zinsen in dem erkannten Umfang gemäß §§ 284, 288 BGB verlangen, weil die Beklagte mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 08. 09. 1997, mit dem die Klägerin den bezifferten Schadenersatzanspruch erstmals geltend gemacht hat, am 17.09.1997 in Verzug geraten ist. Den geltend gemachten höheren Zinssatz von 5 % kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil die Vorschriften des § 352, 353 HGB, an die die Klägerin in diesem Zusammenhang offensichtlich gedacht hat, auf den hier in Rede stehenden Schadenersatzanspruch nicht anwendbar sind. Abs. 33
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Schadenersatzpflicht der Beklagten für die Zeit vor dem 01.02.1996 und der in diesem Zusammenhang weiterhin geltend gemachte Auskunftsanspruch in der Sache ebenfalls begründet sind. Abs. 34
Nach allem ist wie geschehen zu erkennen.Abs. 35
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Abs. 36
Streitwert:
bis 12.11.1997: 152.233,50 DM (60.000,00 DM + 62.233,50 DM + 30.000,00 DM)
ab 12.11.1997: 92.233,50 DM (62.233,50 DM + 30.000,00 DM)
JurPC Web-Dok.
217/2000, Abs. 37
[online seit: 20.11.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Schutzfähigkeit von Computerschriften - JurPC-Web-Dok. 0217/2000