JurPC Web-Dok. 201/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001511218

OLG Düsseldorf
Urteil vom 21.10.1999

6 U 161/98

Reklamationskosten bei Computerkauf

JurPC Web-Dok. 201/2000, Abs. 1 - 16


AGBG § 9

Leitsatz (der Redaktion)

Eine Klausel in AGB beim Computerkauf, nach der der Besteller für die Kosten einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Verkäufers wegen vermeintlicher Mängel aufzukommen hat, verstößt gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Über die bisherige Verurteilung hinaus wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Verträge über den Kauf von Computern oder Zubehör zu verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden:JurPC Web-Dok.
201/2000, Abs. 1

"Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen."

Abs. 2
Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit Bezeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die Veröffentlichungsbefugnis wird zeitlich auf eine Frist von 6 Monaten, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, begrenzt.Abs. 3
Die Kosten der ersten Instanz werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.Abs. 4
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Abs. 5

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.Abs. 6
Die mit der Berufung angefochtene Klausel verstößt zwar weder gegen § 11 Nr. 10 c AGBG noch gegen § 11 Nr. 15 a AGBG, doch ist sie wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.Abs. 7
Zutreffenderweise ist das Landgericht zunächst zu dem Ergebnis gelangt, daß die beanstandete Klausel gar nicht in den Anwendungsbereich von § 11 Nr. 10 c AGBG fällt, da sie eine Kostentragungspflicht gerade nur für solche Fälle vorsieht, in denen ein Mangel nicht vorliegt bzw. von der Beklagten als Verwenderin nicht zu vertreten ist.Abs. 8
Ebenso zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die in Rede stehende Klausel mangels Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht gegen § 11 Nr. 15 a AGBG verstößt. Bei genauer Betrachtung regelt die Klausel die Beweislast nämlich entsprechend der gesetzlichen Lage vor Übergabe der Kaufsache, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Verkäufer die Fehlerfreiheit der Sache zu beweisen hat. Mit Rücksicht darauf, daß nach Annahme der Sache der Kunde das Vorliegen eines Mangels beweisen muß, stellt die Klausel für den Zeitpunkt nach Übergabe folglich sogar eine günstigere Beweislastverteilung dar, weil sie der Beklagten als Verwenderin bei einer Inanspruchnahme des Kunden auf Kostenerstattung wegen unberechtigter Mängelrüge die Beweislast dafür auferlegt, daß kein Mangel vorgelegen hat oder ein vorliegender Mangel sie nicht zur Gewährleistung verpflichtet.Abs. 9
Nicht vereinbar ist die Klausel allerdings mit § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG, denn es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen die Klausel zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.Abs. 10
Regelmäßig begründet die Geltendmachung vermeintlicher Rechte keinen Schadensersatzanspruch für den zu Unrecht in Anspruch genommenen Vertragspartner (BGH NJW 96, 389 ff.). Allerdings kann dem Verkäufer einer Sache im Einzelfall dann ein Anspruch auf Ersatz der durch seine unberechtigte Inanspruchnahme entstandenen Kosten aus positiver Vertragsverletzung zustehen, wenn der Käufer vertragliche Nebenpflichten, insbesondere Untersuchungs- und Hinweispflichten verletzt hat. In Anbetracht dessen, daß den Käufer entsprechende Pflichten aber nicht generell, sondern nur ausnahmsweise treffen, weil er grundsätzlich davon ausgehen darf, daß ein innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretender Fehler der Sachmängelhaftung unterfällt, führt allerdings nicht jede Form von Verschulden auf Seiten des Käufers zu einer Haftung, sondern für einen Ersatzanspruch des Verkäufers bedarf es vielmehr einer Art "qualifizierten" Verschuldens, das etwa darin liegen kann, daß der Käufer trotz eindeutiger Hinweise auf eine andere Fehlerursache eine Mängelrüge erhebt, ohne auf diese Umstände hinzuweisen. Ob eine Haftung in concreto dann tatsächlich in Betracht kommt, ist dabei jeweils anhand einer gezielten Einzelfallprüfung zu entscheiden. Gerade die - von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung selbst aufgezeigten - vielfältigen Fallgestaltungen im Bereich der Computertechnik belegen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtungsweise. Je stärker ein Kunde seinen Computer nutzt, um so größer wird die Bandbreite möglicher Fehlerquellen, wie beispielsweise Bedienungsfehler oder auch Inkompatibilitäten mit anderen Hard- oder Softwareprodukten, ohne daß der unerfahrene Kunde den Überblick zu behalten vermag. Wendet er sich dann in leicht fahrlässiger Verkennung des tatsächlich Verantwortlichen an seinen Computerverkäufer, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn mit Kosten zu belasten, zumal er sich unter Umständen auch bei seinen anderen Vertragspartnern ähnlichen Bedingungen ausgesetzt sieht. Mit Rücksicht auf die Komplexität der Materie muß seine Inanspruchnahme folglich auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes beschränkt bleiben, um nicht zu sachlich nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen zu kommen. Diesen Anforderungen trägt die beanstandete Klausel jedoch nicht ausreichend Rechnung. Ihr fehlt jede Differenzierung bezüglich des Verschuldensgrades, da sie lediglich an das "Vertretenmüssen" anknüpft, das auch leichteste Fahrlässigkeit erfaßt. Im Ergebnis führt die Klausel also auch dann zu einem Erstattungsanspruch der Beklagten, wenn die dargelegten besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Abs. 11
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen auch mit Blick auf § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AGBG, denn sie begründet unter dem Gesichtspunkt der "Abschreckungswirkung" die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich mancher Käufer wegen der in der Klausel verankerten Erstattungspflicht von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten läßt. Um einer nicht kalkulierbaren finanziellen Belastung zu entgehen, werden zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen, statt ihre Rechte gegenüber der zur Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels verpflichteten Beklagten geltend zu machen. Ein solches Vorgehen kann dann aber mangels sachgerechter Reparatur ggfls. dazu führen, daß das Vertragsziel, nämlich ein für den Kunden funktionsfähiger Computer, nicht erreicht wird.Abs. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.Abs. 13
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Abs. 14
Die Beklagte ist mit weniger als 60. 000 DM beschwert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 549 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen nicht vor. Abs. 15
Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.000, -- DM.
JurPC Web-Dok.
201/2000, Abs. 16
[online seit: 13.11.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Reklamationskosten bei Computerkauf - JurPC-Web-Dok. 0201/2000