JurPC Web-Dok. 194/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510205

LG Stuttgart
Beschluss vom 26.04.2000

11 KfH O 28/00

Anspruch auf Herausgabe einer Domain

JurPC Web-Dok. 194/2000, Abs. 1 - 5


BGB § 667, UWG § 1

Leitsatz (der Redaktion)

Kommt ein Provider seiner vertraglich festgelegten Pflicht zur Registrierung einer Domain für den Vertragspartner nicht nach, hat der Vertragspartner einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der Domain; daneben begründet dieses Verhalten des Providers auch Domain-Herausgabeansprüche aus § 1 UWG, sofern die Parteien Wettbewerber sind.

Gründe

1) Der Kläger nahm den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung einer Internet-Domain und auf deren Aufgabe bzw. Übertragung auf ihn in Anspruch. Der Kläger, der Dienstleistungen im Multimedia-Bereich unter der Bezeichnung ... anbietet, hatte den Beklagten, einen Internet-Provider, mit der Registrierung der Internet-Domain ... und Bereitstellung eines Internetspeicherplatzes zu einem Jahrespreis von DM 288,77 beauftragt. Anstatt die Domain für den Kläger registrieren zu lassen, registrierte sie der Beklagte für sich. Mit Schreiben vom 09.11.1999 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Behebung der (Registrierungs-)Mängel bis 16.11.1999 mit der Androhung fristloser Kündigung, die der Beklagte mit Schreiben vom selben Tage zurückwies. Mit Schreiben vom 15.01.2000 bestätigte der Beklagte den Erhalt einer Kündigung des Klägers, zahlte den Betrag von DM 218,90 zurück, veranlaßte aber zunächst keine Änderung hinsichtlich der Domain ..., die wohl nach Zustellung der vorliegenden Klage freigegeben wurde. Die Parteien erklärten deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt mit widerstreitenden Kostenanträgen.JurPC Web-Dok.
194/2000, Abs. 1
2) Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, § 91 a ZPO.Abs. 2
Der Kläger hatte einmal gegen den Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag Anspruch auf Herausgabe des hieraus Erlangten, § 667 BGB, d.h. die Domain ... war auf den Kläger zu übertragen, soweit nicht Bestimmungen des Netzbetreibers entgegenstehen, wofür vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Beklagte hatte sich auch der weiteren Benutzung dieser Domain zu enthalten. Der Widerruf (Kündigung) steht dem Herausgabeverlangen des Klägers nicht entgegen, er löst den Anspruch vielmehr aus.Abs. 3
Der Kläger konnte die geltend gemachten Ansprüche auch auf § 1 UWG stützen. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Internet-Dienstleistungen, auch wenn der Kläger nicht Registrierung und Kontaktaufgaben im Internetbereich wahrnimmt. Es ist als unbillige Behinderung der Wettbewerbstätigkeit des Klägers durch den Beklagten anzusehen, wenn dieser die vom Kläger beantragte Domain nicht für diesen, sondern für sich selbst registrieren läßt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger aus seiner Geschäftsbezeichnung ... Rechte herleiten kann.Abs. 4
Danach hätte der Kläger, wäre der Rechtsstreit nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt worden, obsiegt. Deshalb waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Streitwert bemißt sich nach dem Interesse des Klägers, das dieser mit DM 70.000.- bewertet hat. Da sein Interesse dahin ging, die Bekanntheit seines mit ... gekennzeichneten Geschäftsbetriebes durch die Internet-Präsenz unter einer gleichnamigen Domain zu stärken und andere von der Benutzung einer seiner Geschäftsbezeichnung entsprechenden Internet-Domain abzuhalten, erscheint der vom Kläger vorgeschlagene Streitwert angemessen.
JurPC Web-Dok.
194/2000, Abs. 5
[online seit: 30.10.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stuttgart, LG, Anspruch auf Herausgabe einer Domain - JurPC-Web-Dok. 0194/2000