Finanzgericht Rheinland-Pfalz
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Leitsatz (der Redaktion) |
Die Ausstattung einer im Jahre 1994 angeschafften Computeranlage mit Soundkarte und Lautsprecher ist bei einem Lehrer kein Indiz für eine überwiegend private Nutzung des Computers. |
Tatbestand |
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten abzugsfähig sind. | JurPC Web-Dok. 173/2000, Abs. 1 |
Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Aufwendungen in Höhe von 1.538,00 DM als Werbungskosten geltend (25 % AfA aus den Anschaffungskosten 1994 von rund 6.000,00 DM). | Abs. 2 |
Der Beklagte ließ die AfA auf den Computern nicht zum Werbungskostenabzug zu; der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg. | Abs. 3 |
Mit der Klage tragen die Kläger vor, die Auffassung des Beklagten, wegen der Ausstattung mit Soundkarte und zwei Lautsprecherboxen könne nicht von nahezu ausschließ1ich beruflicher Nutzung gesprochen werden, treffe nicht zu. Bei den Lautsprecherboxen handele es sich um einfache Boxen mit 20 Watt. Wegen der Fächerkombination - Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen, letzteres u.a. mit Kalkulationsprogrammen und EDV-gestützten Finanzbuchhaltungsprogrammen - sei ein Computer für qualifizierten Unterricht erforderlich. Soundkarte und Lautsprecher gehörten nunmehr zur Serienausstattung. 1994 sei der Kläger von Fachleuten darauf hingewiesen worden, dass gerade für die Unterrichtsbereiche, die der Kläger abdecke, für moderne Software Soundkarte und Lautsprecher erforderlich wären. Auch sei der Computer im Arbeitszimmer aufgestellt. Durch die Ausstattung mit Soundkarte stehe eine freie Schnittstelle für eine längst fällige Speichererweiterung zur Verfügung. | Abs. 4 |
Die Kläger haben einen Ordner mit Unterlagen übersandt, der als Anlage zur Prozeßakte abgelegt ist (worauf zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird). | Abs. 5 |
Die Kläger beantragen,
| Abs. 6 |
Der Beklagte beantragt,
| Abs. 7 |
Er verbleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung eingenommenen Auffassung. Er trägt noch vor, die PC-Anlage sei 1994 erworben und mit Soundkarte und Lautsprecher ausgestattet worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten diese Details noch nicht zum Ausstattungsstandard einer PC-Anlage gehört. Aus keiner der vorgelegten Unterlagen ergebe sich die Notwendigkeit und Nutzung einer Soundkarte in Verbindung mit Lautsprecherboxen. Wegen der vielfältigen Nutzungsmöglichkeit auch der Soundkarte werde daher von einer nicht untergeordneten Privatnutzung der Anlage ausgegangen. | Abs. 8 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist begründet. | Abs. 9 |
Für das Streitjahr sind die beantragten Werbungskosten in Höhe von 1.538,00 DM (anteilige Absetzung für Anschaffungskosten in 1994) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen. | Abs. 10 |
Hinsichtlich der allgemeinen - rechtlichenVoraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwand für Arbeitsmittel als Werbungskosten folgt das Gericht der Begründung in der Einspruchsentscheidung (Seite 3 der Ausfertigung, vorletzter Absatz) und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (§ 105 Abs. 5 FGO). | Abs. 11 |
Die Würdigung der Tatsachen im Streitfall nach den genannten Grundsätzen führt jedoch zur Anerkennung des Aufwands für den Computer als Werbungskosten. | Abs. 12 |
Zur Überzeugung .des Gerichts steht fest, dass der Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird; für überhaupt ins Gewicht fallende private Mitverwendung sind keine schlüssigen Anhaltspunkte ersichtlich. | Abs. 13 |
Der Kläger hat umfangreiche Unterlagen und Ausdrucke vorgelegt, aus denen sich der ständige Einsatz für Schu1e und Unterricht ergibt (Lehrpläne mit Ausweis computerbezogener Stoffgebiete, Abschlußarbeiten, Tests, Bewerbungsbriefe für Schüler). Ohnehin ist offenkundig, dass Computer laufende Verwaltungsaufgaben, insbesondere für Zeugnisse und entsprechende vorbereitende Konferenzen und für ähnliche/entsprechende Arbeiten wesentlich erleichtert. Zudem steht der Computer - neben einem aufwendigen Kopiergerät - im Arbeitszimmer des Klägers, was durchaus als Indiz für den klägerischen Standpunkt gewertet werden kann. | Abs. 14 |
Die Ausrüstung mit Soundkarte und Lautsprechern kann nicht als Indiz für private Verwendung angeführt werden. Diese Ausstattung gehört heute zum Standard. Durch eine derartige Ausstattung wird die Möglichkeit vielseitiger Ausnutzung der Apparatur gesteigert. Glaubhaft hat der Kläger vorgetragen, er sei von Fachleuten schon 1994 darauf hingewiesen worden, dass die entsprechende Ausstattung sich - alsbald - zum Standard entwickeln würde. | Abs. 15 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 713 ZPO. | Abs. 16 |
Rechtsmittelbelehrung
| JurPC Web-Dok. 173/2000, Abs. 17 |
[online seit: 28.09.2000] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Rheinland-Pfalz, Finanzgericht, Soundkarte und Lautsprecher als Indiz für private Nutzung? - JurPC-Web-Dok. 0173/2000 |