JurPC Web-Dok. 169/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159164

Andreas von Bonin(1)*

Wettbewerb im digitalen Fernsehen

Verkauf des deutschen Kabelnetzes in eine ungewisse Zukunft?

JurPC Web-Dok. 169/2000, Abs. 1 - 51


Der Verkauf der deutschen Breitbandkabelnetze an ausländische Investoren(2) verdient mehr Aufmerksamkeit, als ihm derzeit zuteil wird.(3) Mit dem Kabel wird nicht nur eine multimediafähige Übertragungsressource mit exzellenten Nutzungsmöglichkeiten in allen Wachstumsbereichen der Informationsgesellschaft veräußert.(4)Es geht um eine mit Steuermitteln geschaffene Infrastruktur, die nun zum zweiten Mal, nämlich über den beim Nutzer zu refinanzierenden Kaufpreis, vom Steuerzahler bezahlt werden wird.(5) Der sollte - so meint man - dafür mindestens eine spürbare Verschärfung des Wettbewerbs und damit eine vergrößerte Auswahl an Breitband-Angeboten vielfältiger Anbieter zu niedrigen Preisen erwarten dürfen.JurPC Web-Dok.
169/2000, Abs. 1
Ob es dazu kommt, ist indes fraglich. Zum einen wurde der immerhin noch überwiegend in Staatsbesitz befindlichen Deutschen Telekom AG (DTAG) beim Veräußerungsverfahren so freie Hand gelassen, daß sie alle Bieter unberücksichtigt lassen konnte, die ihr in ihrem Kerngeschäft der Telefonie über das Kabel echte Konkurrenz gemacht hätten.(6) Zum anderen herrscht Unsicherheit über die wettbewerbs- und medienrechtlichen Rahmenbedingungen, nach denen das "Neue Kabel" genutzt und vermarktet werden wird. Abs. 2
Dieser Beitrag stellt dem Modell der exklusiven Nutzung des Kabels durch die Betreiber, wie es von den Bietern und der DTAG(7) als wirtschaftlich sinnvoll angestrebt wird (I.), das Modell einer Trennung von Transportdienstleistung und Inhalteangebot gegenüber (II.). Dieses wäre der Entwicklung von Wettbewerb und einer offenen Informationsgesellschaft aus der Sicht der Nutzer viel zuträglicher (III.). Präferenzen für andere Modelle beruhen auf mittlerweile überholten Vorstellungen (IV.). Nur das Trennungsmodell fügt sich zudem in die heutige deutsche und zukünftige europäische Rechtslage ein (V.).Abs. 3

I. Die Vision der Käufer

Diejenigen Unternehmen, die den Zuschlag von der DTAGerhalten, wollen - nach US-amerikanischem Vorbild - "Kabel" als Komplettprodukt aus fertig zusammengestellten Programmen und Diensten direkt an den Kunden verkaufen.(8) Soweit Fernsehinhalte dabei nicht aus eigenem Bestand entnommen werden können, würden sie von Dritten erworben und - gegebenenfalls in neuer Zusammenstellung oder mit eigener "Software" angereichert - dem Kunden weiterverkauft. Dritte werden dabei kaum die Produzenten selbst sein. Wahrscheinlicher ist, daß der Kabelnetzbetreiber Programme und Programmpakete exklusiv von einer Vermarktungsgesellschaft bezieht, die ihrerseits vertraglich an bestimmte Inhaltelieferanten gebunden ist.(9) Breitbandige Internetzugänge und Telefoniedienste würden zugekauft(10) und dem Nutzer weitergegeben. Deshalb wird dieses Modell im Zusammenhang mit dem Breitbandkabel "Reselling"-Modell genannt.(11) Die Vision ist, dem Nutzer ein exklusives Komplettangebot an Kommunikationsdiensten aus einer Hand zu verkaufen. Als derartiges Komplettpaket soll der "Kabelanschluß" im Wettbewerb mit anderen Übertragungswegen wie dem Satellitenempfang, digitaler Terrestrik (DVB-T), UMTS, dem Telefonnetz (XDSL) oder dem Stromnetz bestehen. Abs. 4
Die Übernahme direkter Kundenbeziehungen steht für die Betreiber im Vordergrund. Der Grund dafür ist, daß die Aussicht auf den Erwerb von Kundenbeziehungen von Analysten honoriert wird und folglich den Börsenkurs und damit Wert des erwerbenden Unternehmens erheblich ansteigen lassen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich dabei um amerikanische Unternehmen und amerikanische Analysten handelt, die ein derartiges Kabelmodell auf ihrem Heimatmarkt als profitabel schätzen gelernt haben und nun glauben, ein solches Modell ließe sich in Deutschland problemlos einführen. Auf der Verkäuferseite unternimmt die DTAG verständlicherweise wenig, um solche Vorstellungen ihrer Verhandlungspartner zu zerstreuen. Sie und mit ihr der Fiskus erwarten einen höheren Kaufpreis, wenn das Breitbandkabelnetz als Vielzahl von Kundenbeziehungen ("pipe into the home") verkauft wird.(12)Abs. 5

II. Das Trennungsmodell

Netzinfrastruktur ist jedoch nicht zwingend nach den Kundenbeziehungen zu bewerten. Verkaufte etwa die Deutsche Bahn AG ihr Güterverkehrsnetz, wäre "nur" die mit Hilfe des Netzes zu verwirklichende Transportkapazität von preisbildender Bedeutung. Denn anders als beim Mobilfunk ist dort nicht schon der Transport von "etwas" über das Netz die Leistung, die der Kunde kaufen will, sondern er zahlt nur für das "etwas", das über das Netz kommt. Anders gesagt: Sind die in einem Netz angeschlossenen Teilnehmer nicht gleichzeitig auch die Nachfrager der (Netz-)Transportleistung, so spielen sie für den Netzbetreiber eine untergeordnete Rolle. Bei Licht betrachtet, gleicht das Kabelnetz eher dem Güterverkehrsnetz. Den Nutzer eines breitbandigen Netzes interessiert zunächst die größtmögliche Vielfalt audiovisueller Inhalte, die er darüber bekommen kann, nicht der Transport dieser Inhalte als solcher.(13) Die größtmögliche Inhaltevielfalt kann ihm aber ein vorselektierender Netzbetreiber nicht anbieten. Die Vision der Käufer, zu Inhalteanbietern zu werden, ist nicht anders zu bewerten als ein Plan, der Deutschen Bahn AG, alleinige Lieferantin aller auf ihrem Schienennetz transportierten Güter zu sein.Abs. 6
Ein alternatives Modell verortet den Wettbewerb nicht zwischen den Übertragungswegen, sondern direkt zwischen den verschiedenen Inhalteanbietern. Der Nutzer würde danach - wie im Internet - aus den ihm am Markt angebotenen, gegebenenfalls zu Paketen in verschiedenen Zusammenstellungen gebündelten, Inhalten, Diensten und Programmen verschiedener Anbieter oder Dritter Vermarkter auswählen können. Von einem oder mehreren von ihnen bezöge er Inhalte und Dienste nach seiner Wahl, kostenlos oder gegen Entgelt. Wie diese dem Nutzer letztlich zugeführt würden, wäre Sache des Inhalteanbieters. Abs. 7
In diesem Modell hätte der Übertragungswegbetreiber eine andere Funktion: Er wäre in erster Linie Anbieter von Transportkapazität, die er an Inhalte- und Diensteanbieter verkauft oder vermietet. Er erinnert an Satellitenbetreiber wie Astra oder Netzunternehmen wie MCI/Worldcom. Will er selbst Inhalte anbieten, so muß gewährleistet sein, daß er anderen, die auf die Nutzung seiner Transportkapazität angewiesen sind, diese nicht zu diskriminierenden Bedingungen anbietet oder gar verweigert, weil sonst Wettbewerb zwischen den Inhalteanbietern im Kabel nicht stattfinden könnte. Aus dem gleichen Grund müßte eine Quersubventionierung zwischen Inhalte- und Transportbereich wirksam verhindert werden. Dies ließe sich nur durch eine Verpflichtung des Kabelbetreibers realisieren, den Netzbetrieb und sein eigenes Inhalteangebot unternehmerisch zu trennen. Daher ist dieses Modell mit dem Begriff "Trennungsmodell" am besten beschrieben.Abs. 8

III. Das Trennungsmodell als Instrument für Wettbewerb und Vielfalt

1. Wettbewerb der Inhalteanbieter um den Nutzer - Consumer Choice

Der Betreiber eines digitalisierten, funktionserweiterten Kabelnetzes stünde nicht in signifikantem Wettbewerb zu anderen Übertragungswegbereitern. Die von der DTAG gebildeten Regionalgesellschaften haben ein Gebietsmonopol beim Kabel. Ein paralleles Kabelnetz besteht nicht und wird bis auf weiteres auch nicht errichtet werden.(14)Andere drahtgebundene(15) oder drahtlose(16) Übertragungswege stellen bis auf weiteres hinsichtlich der Vielfalt der möglichen Dienste, der Nutzungsmöglichkeiten und der Einführung beim Kunden keine Alternative zum "Neuen Kabel" dar. Abs. 9
Solange der Kabelbetreiber unausweichlich eine mindestens marktbeherrschende Stellung(17) innehat, erscheint es wettbewerbspolitisch wenig nachvollziehbar, ihm Auswahl und Angebot von Inhalten, sowie deren Vermarktung ohne jegliche Bindung zu gestatten. Dies käme einer Einladung gleich, gegenüber fremden Inhalteanbietern Konditionen anzubieten, die er nur aufgrund seiner Marktstellung durchsetzen kann. Nur Inhaltsanbieter, deren Marktmacht so groß ist, daß der Kabelbetreiber ihre Produkte "kaufen muß", um seine Kunden nicht gänzlich zu verlieren, wären in der Lage, von diesem Modell zu profitieren. Wegen des fehlenden Wettbewerbs stünde zu befürchten, daß die Nutzer Monopolpreise zu zahlen hätten und ihnen gleichzeitig neue Inhalte und Dienste nicht umfassend zugänglich gemacht würden. Niemand befände sich in einem direkten Wettbewerb um den Nutzer.Abs. 10
Begreift sich der Kabelbetreiber dagegen allein als Anbieter einer Übertragungsplattform, so spielt für ihn wirtschaftlich keine Rolle, welche Inhalte er überträgt. Für ihn zählt allein, daß eine – angesichts zunehmend wegfallender Kapazitätsbeschränkungen – größtmögliche Zahl von Anbietern seine Transportleistung nachfragt. Bestrebungen des Kabelbetreibers, bestimmten – etwa unternehmerisch mit ihm verbundenen – Inhalteanbietern günstigere Bedingungen einzuräumen, könnten wegen der organisatorischen Trennung beider Funktionen und entsprechender Wachsamkeit konkurrierender Inhalteanbieter besser verhindert werden als gegenüber einem integrierten Akteur. Abs. 11
Nutzer kontrahierten direkt mit einem oder mehreren Inhalteanbietern. Diese stünden untereinander im Wettbewerb(18) und wären daher gezwungen, ihre Leistungen zu Wettbewerbspreisen anzubieten und Innovationen an die Nutzer weiterzugeben. Die Übertragungskosten belasteten im wesentlichen alle gleich und wären kein Wettbewerbsfaktor.Abs. 12

2. Abrechnung zu kompetitiven Preisen in den direkten Leistungsbeziehungen

Ein integrierter Kabelnetzbetreiber würde die von ihm angebotenen bzw. vermarkteten Inhalte und Dienste – soweit er sie nicht selbst herstellt – bei Dritten einkaufen müssen. Notwendig möchte der Kabelnetzbetreiber bei dem Reselling verdienen. Er wird also die mit den Inhaltsproduzenten/-lieferanten ausgehandelten(19)"Mengenrabatte" vereinnahmen und die Angebote den Nutzern seinerseits zu "Einzelhandelspreisen", ggf. mit Monopolaufschlag, weitergeben. Davon profitiert weder der Inhalteanbieter, der bei direkter Abrechnung mit dem Nutzer selbst "Einzelhandelspreise" verlangen könnte, noch der Nutzer, dem die Möglichkeit genommen wird, mit dem Anbieter der von ihm tatsächlich nachgefragten Leistung direkt über Konditionen verhandeln zu können. Abs. 13
Wer ein Kabelnetz betreibt, bietet zunächst eine Transportleistung an. Diese fragt unmittelbar nicht der Nutzer nach, für den bloßer Transport keine Bedeutung hat, sondern der Inhalteanbieter, der diese Hilfsleistung benötigt, um sein Angebot dem Nutzer zuzuleiten. Der Nutzer fragt vielmehr unmittelbar die Leistung des Inhalte- bzw. Diensteanbieters nach. Nur wenn Leistungen auch in den Verhältnissen von Angebot und Nachfrage abgerechnet werden, bilden sich realistische Marktpreise. Abs. 14
Zudem hemmte eine Stellung des Kabelbetreibers als Inhaltezwischenhändler die im digitalen Kabel technisch mögliche Perspektive der direkten Auswahl einzelner Inhalte vom Produzenten nach dem Vorbild des Internet. Gerade diese Perspektive verspricht aber für den Nutzer die größte Wahlfreiheit an Inhalten und Diensten, für Nischenanbieter die niedrigsten Marktzutrittsbarrieren und für die Anbieter massenattraktiver Inhalte die optimale Ausschöpfung des consumer surplus(20).Abs. 15

3. Chancen für kleine Anbieter und Nischenanbieter

Die für die Vielfalt des Inhalts- und Diensteangebots im Breitbandkabel wesentliche Frage nach den Chancen kleiner und Nischenanbieter wird nicht selten als Argument für ein "Reselling"-Modell verwendet.(21) Eine vom einzelnen Nutzer unabhängige Basisfinanzierung durch den integrierten Kabelnetzbetreiber, der den Nischenanbieter in sein Vermarktungspaket aufnehme – so das Argument -, ermögliche diesem kurz- und mittelfristig erst sein Angebot. Diese Argumentation ist so nicht zu halten. Vielmehr bietet das Trennungsmodell letztlich die besseren Marktzutrittschancen für kleine Anbieter:Abs. 16
Nischenanbieter haben die besten Verbreitungschancen, wenn sie mit ihren Angeboten alle die Nutzer erreichen können, die bereit sind, dafür einzeln zu bezahlen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn interessierte Nutzer entweder Einzelinhalte nach Vorbild des Internet selbst auswählen können oder wenigstens zu einem offenen, von mächtigen Inhalteanbietern unabhängigen Paket wechseln können, in dem sich das entsprechende Nischenangebot befindet. Beides ist aber im "Reselling-Modell" ausgeschlossen, wenn der integrierte Kabelbetreiber nur bestimmte Inhaltspakete einkauft und weitervermarktet.(22) Kleine und Nischenanbieter wären darauf angewiesen, in ein solches Paket aufgenommen zu werden. Sie stießen dabei auf erheblichen Widerstand der Paketbündler, die wenig Interesse daran haben, konkurrierende Angebote in ihr Bouquet aufzunehmen. Auf eine solche Aufnahme gerichteten Ansprüchen sind nach § 53 Abs. 3 RStV n.F. enge Grenzen gesetzt.(23)Abs. 17
Im Trennungsmodell würden kleine Anbieter einen direkten Zugangsanspruch gegen den inhaltsneutralen Kabelbetreiber richten. Entsprechende Anspruchsgrundlagen hält das Telekommunikationsrecht bereit.(24)Abs. 18

4. Kein Problem mit NE-4 – Betreibern

Der integrierte Kabelbetreiber der Netzebene 3 (NE-3) erhält den für ihn so wichtigen Kundenkontakt nicht, wenn er nicht auch den Betrieb der Netzebene 4 (NE-4) kontrolliert. Käufer der NE-3 stehen, sofern sie ein "Reselling"-Modell anstreben, vor dem Problem, daß sie entweder auch die Hausanschlüsse erwerben müssen, oder mit den verschiedenen NE-4-Betreibern zu vertraglichen Lösungen kommen müssen. Unklar ist, ob allen Bietern um die Netzebene 3 diese Besonderheit des deutschen Kabelnetzes vollends bekannt ist.Abs. 19
Im Trennungsmodell würde die Zusammenarbeit der NE-3 und NE-4 –Betreiber störungsfrei verlaufen. Der NE-4-Betreiber könnte vom NE-3-Betreiber in gleicher Weise wie dieser von den Inhalteanbietern Transportentgelte verlangen, so daß sich im Ergebnis eine anteilige Beteiligung des NE-4-Betreibers an den gesamten vom Inhalteanbieter bezahlten Transportentgelten ergäbe. Darüber hinaus stünde es dem NE-4-Betreiber frei, zusätzlich weitere (regionale) Inhalteanbieter aufzunehmen. Dies könnte er im "Reselling"-Modell auch, hätte aber gegebenenfalls erheblichen Widerstand des integrierten NE-3-Betreibers zu erwarten, dem es hier nicht egal sein kann, wenn jemand Zusatzangebote macht, die mit seinen Paketen konkurrieren.Abs. 20

5. Anreize zu optimaler Netzausnutzung und Netzausbau

Mit der zunehmenden Durchsetzung digitaler Technologie besteht Bedarf, das Breitbandkabel nicht nur kapazitätsmäßig zu erweitern, sondern es auch optimal zu nutzen und kontinuierlich auf neuestem technologischen Stand zu halten. Ein integrierter Kabelnetzbetreiber, der sein Geld im wesentlichen mit dem "Reselling" fremder und der Vermarktung eigener Inhalte und Dienste verdient, wird erst dann kostspielige Infrastrukturverbesserungen durchführen, wenn die Nachfrager sein Inhalteangebot als Ganzes ablehnen. Solange er mit dem einmal am Markt etablierten Angebot Geld verdient, wird er dem Netz wenig Aufmerksamkeit widmen. Konkurrenz, die ihn zur Investition in Infrastruktur zwingen könnte, hat er kaum. Abs. 21
Begreift sich der Kabelnetzbetreiber aber als Verkäufer oder Vermieter von Übertragungskapazität an verschiedene Inhalteanbieter, so ist er zur optimalen Nutzung und zum Ausbau seiner Infrastruktur schon deshalb gezwungen, weil er sein Geld nicht danach verdient, welche Inhalte er transportiert, sondern wieviele.(25)Abs. 22

6. Geringerer Refinanzierungsbedarf durch geringeren Kaufpreis

Je höher der Kaufpreis für die Kabelnetze liegt, desto höher ist auch der Refinanzierungsbedarf des Käufers. Maßgebliche Refinanzierungsquelle für einen integrierten Kabelbetreiber nach dem "Reselling"-Modell aber wäre ausschließlich der Nutzer. Daraus ergibt sich nicht nur weiterer Anlaß zu der Befürchtung, ein integrierter Kabelbetreiber werde seine Marktstellung zur Erzielung überkompetitiver Entgelte mißbrauchen. Wiederholte Verkäufe des Kabelnetzes oder gar Konkurse von Kabelgesellschaften wären nicht auszuschließen. Abs. 23
Ein als Übertragungsplattform verkauftes Kabel könnte nur einen wesentlich geringeren Kaufpreis erzielen. Es müßte nach dem Trennungsmodell über die Transportentgelte refinanziert werden, die die Inhalte-/Diensteanbietern an den Kabelbetreiber zahlen. Sollten die dabei erzielten Einnahmen zur Refinanzierung nicht ausreichen, bestünde – gleichsam als ultima ratio – die Möglichkeit, Servicekontinuität durch die Erhebung von Anschlußentgelten zu gewährleisten. Insgesamt wäre jedenfalls der Refinanzierungsbedarf deutlich geringer.Abs. 24

IV. Hintergründe und ursprüngliche Interessenlage

Beide Modelle sind keine Neuerfindungen, sondern haben Vorbilder: Das "Reselling"-Modell erinnert an die herkömmliche Struktur des amerikanischen Kabelfernsehens. Seine Fürsprecher suchen nicht nur, dessen Profitabilität nach Deutschland zu übertragen, sondern verfolgen auch regulative Interessen (1.).Abs. 25
Das Trennungsmodell erinnert an ein altmodisches Common Carrier-Modell und vermag schon deshalb kaum Begeisterung bei denjenigen zu wecken, die Übertragungswege als Kundenkanäle zur eigenen Inhaltevermarktung begreifen. Unternehmen mit anderer Philosophie verdienen als Common Carrier gut; in Deutschland wurde dies traditionell unterschätzt (2.). Abs. 26
Inzwischen hat sich die ursprüngliche Interessenlage, die in Deutschland auch von politischer Seite zu einer Präferenz für das "Reselling"-Modell geführt hat, erheblich verändert (3.).Abs. 27

1. Politische und regulative Interessen

Von politischer Seite wurde die Einführung eines "Reselling"-Modells, das den Kabelbetreibern zwar größere, aber nicht völlige Belegungsfreiheit eröffnet, als taugliche Abwehrreaktion auf den Siegeszug vollends unregulierter Satelliten betrachtet (a.). Gleichzeitig war damit die Hoffnung verbunden, das Vordringen mächtiger Pioniere des Digitalfernsehens verzögern zu können (b.).Abs. 28
a. Profitable, unregulierte Satelliten - defizitäres, reguliertes Kabel
Die Idee des "Reselling"-Modells in Deutschland ist verknüpft mit der Erfahrung, daß das deutsche Kabelnetz von Post und DTAG immer nur mit Milliardendefiziten betrieben werden konnte.(26) Im Zuge insbesondere der Verbilligung des Satellitenempfangs wurde nach Wegen gesucht, das Breitbandkabelnetz mit Blick auf eine vollständige Privatisierung profitabel zu machen. Die Chance dazu wurde darin gesehen, die Kabelnetzbetreiber aus dem Korsett der landesmedienrechtlichen Belegungsentscheidung zu entlassen und ihnen eine marktorientierte Kabelbelegung zu ermöglichen.(27)Abs. 29
Inhaltliche Bindungen der Kabelbetreiber ließen sich, soweit es um das Verbreiten von Rundfunk geht, mittels Must-carry-Regeln gesetzestechnisch einfach im neuen Rundfunkstaatsvertrag verankern.(28) So erschien es möglich, durch ein "Reselling"-Modell die Attraktivität des Kabels gegenüber dem Satellit zu stärken und den Siegeszug dieses vollständig unregulierten, in den Augen vieler medienpolitisch gefährlichen Übertragungsmediums zu stoppen. Außerdem bliebe den Landesmedienanstalten ein - wenngleich reduzierter - Einfluß auf die Kabelbelegung erhalten.(29) Abs. 30
Soweit dabei allerdings mit dem Verweis auf das amerikanische Kabelfernsehen argumentiert wurde(30), blieben zwei Aspekte unberücksichtigt, die eine Übertragung dieses Systems auf den deutschen Markt ungeeignet erscheinen lassen: Zum einen arbeiten US-amerikanische Kabelbetreiber auch auf den unteren Netzebenen durchgehend mit privat finanzierter Infrastruktur.(31) Zum anderen hat Kabel in den USA eine völlig andere Regulierungstradition. Als Common-Carrier-Modell gestartet, wurde es von FCC und Supreme Court nie vollends als Rundfunkmedium reguliert.(32)Inzwischen fordern zunehmend starke Stimmen in den USA, das Kabel von seinen Must-carry-Verpflichtungen zu befreien und es in eine wettbewerbsrechtliche Regulierung nach Open-Access-Grundsätzen zu entlassen.(33)Abs. 31
b. Die DF1-"Bedrohung"
1996/97 begehrte die KirchGruppe mit DF1, dem ersten und damals einzigen digitalen Programmbouquet Zugang zum Fernsehkabelnetz der DTAG. DF1 beschritt nicht nur den medienrechtlichen Weg der Kabelbelegung, sondern versuchte auch, seine Zugangsansprüche auf telekommunikationsrechtliche (§§ 33, 35 TKG) und allgemein wettbewerbsrechtliche (§§ 20 Abs. 2, 33 GWB) Anspruchsgrundlagen zu stützen. Die angemeldeten Zugangsansprüche waren so umfangreich, daß die Kabelbetreiber(34) fürchteten, bei Bestehen einer Durchleitungsverpflichtung praktisch alle damals zur Verfügung stehenden digitalen Kabelkanäle für DF1 freihalten zu müssen. Sie sahen sich dadurch um die Möglichkeit gebracht, eigene Inhalte anzubieten und dadurch die zum volldigitalen Ausbau notwendigen Finanzmittel zu erschließen. Das digitale Fernsehen wäre - so die Angst vieler - auf Jahre hinaus monopolisiert, der Netzausbau unfinanzierbar gewesen. Im Schrifttum wurde damals die Anwendbarkeit der telekommunkationsrechtlichen Open-access-Regeln auf Fernsehkabelnetze verneint,(35) bzw. ein Anspruch von DF1 auf diskriminierungsfreie Belieferung aus dem GWB abgelehnt.(36)Abs. 32
Ergebnis dieser Argumentation war in beiden Fällen, daß das Anliegen der Kabelnetzbetreiber, mit selbst zusammengestellten und vermarkteten Inhalten den Wettbewerb gegen die Satelliten aufzunehmen, vom Gesetz gedeckt ist. Einem Verständnis der Kabelbetreiber als inhaltsneutrale Transporteure, die ihre Kapazität allen zur Verfügung stellen müssen, wurde damals ein Absage erteilt. Dabei hat wohl auch Berücksichtigung gefunden, daß "alle" damals nur einer gewesen wäre. In diesem Zusammenhang müssen beide Gutachten heute gesehen werden.Abs. 33

2. Das Trennungsmodell als rundfunkfremde Struktur ohne privatwirtschaftliche Tradition in Deutschland

Das Trennungsmodell konnte dagegen wenig Beachtung finden. Es paßte nach der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten deutschen Vorstellung nicht zum Rundfunk. Abs. 34
a. Hoheitliche Zuteilung von Übertragungskapazität als faktische Bedingung des Angebots von Rundfunkinhalten
Die von der früher herrschenden Kapazitätsknappheit geprägte Vorstellung, daß die Verbreitung audiovisueller Inhalte in "Kanälen" vonstatten geht, ist heute noch fest verwurzelt. Trotz der Betonung der dienenden Funktion(37) der Übertragungstechnik galt für die Rundfunk-Welt, daß Inhalte vom Übertragungsweg abhängen. Auf den "Kanal" bezogen haben sich die rundfunkspezifischen Vorkehrungen zur Vielfaltssicherung herausgebildet: Entweder mußten die Inhalte innerhalb eines Kanals (gleich Programms) ausgewogen und vielfältig sein (Binnenpluralität) oder die Zusammenschau aller Kanäle (gleich Programme) mußte dies leisten (Außenpluralität).(38) Nicht zuletzt bedingt durch die technischen Gegebenheiten wurde so das analoge Frequenzspektrum, dann auch das analoge Kabel in Kanäle portioniert und kontingentiert.(39)Eine unternehmerische Bewirtschaftung von Übertragungskapazität konnte nicht stattfinden. Abs. 35
b. Fehlende privatwirtschaftliche Tradition in der deutschen Telekommunikationswelt
In Deutschland fehlt historisch jede Erfahrung mit privaten Unternehmen, die von der Vermarktung von Netzkapazität leben. Bis zur Umwandlung der Deutschen Bundespost TELEKOM in eine Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 bestand hierzulande ein robustes Postmonopol.Abs. 36
Während in Deutschland Telekommunikationsnetze und -leitungen noch verwaltet wurden, haben sich in den USA Unternehmen gebildet, die mit der Vermarktung von Übertragungskapazität hoch profitabel geworden sind. Ein Unternehmen wie Worldcom, das selbst nie als Telefongesellschaft oder gar als Inhalteanbieter hervorgetreten war, hatte 1997 genug wirtschaftliche Stärke erlangt, um gegen ein konkurrierendes Angebot der British Telecom die zweitgrößte Telefongesellschaft der USA - MCI - zu übernehmen. Wie bei der versuchten, jüngst an den Wettbewerbsbehörden gescheiterten Übernahme von Sprintstand dabei für Worldcom nicht der Erwerb von Endkundenbeziehungen im Vordergrund, sondern es sollten Größenvorteile durch Ausweitung der Transportkapazität und der Konnektivität erreicht werden. Wasauf den Netzen von MCI/Worldcom kommuniziert wird, ist dem Unternehmen gleich, solange es nur viel ist.Abs. 37
Nach ähnlichen Prinzipien ist die Astra-Satellitenfamilie ein erfolgreicher Common Carrier. Ob ein von inhaltlichen Belegungs-Bindungen befreites, zugangsoffenes Kabelnetz, das rechtzeitig aus der DTAG herausgebrochen wurde, nicht profitabel als Transportunternehmen zu betreiben gewesen wäre, ist kaum diskutiert, geschweige denn geklärt worden.Abs. 38

3. Veränderungen

Inzwischen sind die Grenzen zwischen Rundfunk und anderen Kommunikationsarten stark verwischt.(40) Das Breitbandkabel ist kein Fernsehkabel(41) mehr, sondern eine für beliebige Inhalte nutzbare breitbandige Übertragungsplattform.(42) Diese wird nicht in Kanälen, sondern mittels digitalem bit management nach Bandbreite genutzt. Die DF1-Bedrohung hat sich nicht nur relativiert, sondern digitale Programmbouquets werden selbst Gegner von Zugangsansprüchen unabhängiger Inhalteanbieter.(43) Auch dies dürfte langfristig nur ein Zwischenstadium sein. Die Digitalisierung hat die nötigen technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, daß jedermann zum Anbieter von Inhalten werden kann und jedermann sich mit Inhalten verschiedenster Anbieter nach Belieben versorgen kann. Das Internet hat den Inhalteabruf als Nutzungsart zur Gewohnheit werden lassen; mit dem Boom des E-Commerce einhergehende Veränderungen des Internet können ihn sicher und profitabel machen.(44) Abs. 39

V. Einbettung des Trennungsmodells in rechtliche Rahmenbedingungen

Trotz Ansätzen im europäischen Recht(45) hat sich ein konsequentes Medienwettbewerbsrecht als Steuerungsinstrument der Vielfaltssicherung in digitalen Medien noch nicht durchgesetzt.(46)Dennoch gibt schon die bestehende Rechtslage die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für das Trennungsmodell vor, gebietet es bei richtigem Verständnis sogar; der künftige europäische Regelungsrahmen zielt in die gleiche Richtung.(47)Abs. 40

1. Verschränkung telekommunikativer und medialer Vielfaltssicherung

Die Neubestimmung des Verhältnisses von Telekommunikationsrecht und Medienrecht (Mediendiensterecht, Rundfunkrecht) ist bei der Vielfaltssicherung im "Neuen Kabel" ist eine zentrale regulative Herausforderung.(48)Telekommunikative Vielfaltssicherung durch Wettbewerbsrecht und mediale Vielfaltssicherung durch Belegungsbindungen lassen sich nicht mehr im Sinne eines für das gesamte Breitbandkabel gültigen "Entweder-oder" trennen.(49) Im "Neuen Kabel" findet Rundfunk nur noch als eine Nutzung unter vielen statt. Er verschränkt sich dabei immer stärker mit rein telekommunikativen Nutzungen und bildet mit ihnen neue Diensteformen. Diese Verschränkung muß die Rechtsordnung nachvollziehen.Abs. 41
Einerseits gewinnen die telekommunikationsrechtlichen Ziele von Wettbewerb und Offenheit mit der Durchsetzung zunehmend umfassender digitaler Signalübertragung an Bedeutung. Andererseits treten mit ihrem zunehmend medialen Charakter medienrechtliche Ziele wie Vielfalt und Chancengleichheit beim Zugang daneben.Abs. 42
Um trotz dieser Rechtsverschränkung(50) die Rechtsklarheit und -sicherheit zu erreichen, ohne die nur wenige Private in neue Infrastruktur und neue Dienste investieren werden, bedarf es einer eindeutigen Abschichtung der ausgeübten Funktionen nach den sich aus den Regulierungszielen ergebenden Pflichten: Abs. 43
Wer Signale gleich welchen Inhalts über sein Kabel überträgt, unterliegt damit in erster Linie den durch die telekommunikationsrechtlichen Ziele von Wettbewerb und Offenheit bestimmten Pflichten des Telekommunikationsgesetzes. Dieses hält in §§ 33 ff. TKG das Instrumentarium bereit, das zur Sicherstellung einer wettbewerbsfördernden Zugangsgewähr erforderlich ist.(51) § 35 TKG bestimmt, wie ein marktbeherrschender Netzbetreiber Nachfragern von Transportleistungen Zugang zu seinem Netz zu gewähren hat.(52) Dabei geht die Vorschrift von einem reinen Netzbetreiber aus, der nicht gleichzeitig andere Dienstleistungen erbringt. Dies entspräche der wettbewerblichen Situation nach dem hier vorgeschlagenen Trennungsmodell: Die regionalen Kabelgesellschaften haben ein Gebietsmonopol und sind im sachlich eigenständigen Breitbandkabelmarkt auch beherrschend. Eine solche Marktabgrenzung dürfte zutreffend sein. Das heute mögliche Angebot digitaler Dienstleistungen über Kabel ist mit dem etwa über Satelliten qualitativ kaum vergleichbar(53). Die Nachfrage nach beiden Übertragungswegen ist folglich nicht substituierbar. § 33 TKG, der den "entbündelten" Zugang zu Netzen integrierter Dienstleister regelt, würde für integrierte Kabelbetreiber nach dem "Reselling"-Modell zu einer wirtschaftlich kaum anderen Lage führen. Diese müßten Wettbewerbern(54) Netzzugang zu den Bedingungen ermöglichen, die sie "sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsleistungen" einräumen. Ein integrierter Kabelbetreiber müßte danach Zugang auf Kostenbasis gewähren, wodurch sich das "Reselling"-Modell gegebenenfalls in Gänze als unwirtschaftlich erweisen könnte.Abs. 44
Erst in zweiter Linie werden an denjenigen, der Transportdienstleistungen erbringt, auch weitergehende Pflichten gestellt, die sich aus den medienrechtlichen Zielen der Vielfalt und der Chancengleichheit beim Zugang herleiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Inhalte transportiert werden, die als besonders meinungsrelevant gelten – dies sind traditionell Rundfunkinhalte, eingeschränkt auch Mediendienste. Entsprechende Regelungen finden sich folgerichtig auch nicht im Telekommunikationsgesetz, sondern im Rundfunkstaatsvertrag.Abs. 45

2. Trennung von Kabelbetrieb und anderen zugangsgewährpflichtigen Dienstleistungen nach dem 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Wer meinungsrelevante Inhalte zusammenstellt und Programme und Dienste bündelt, hat bei dieser Tätigkeit zusätzliche medienrechtliche Pflichten, die sich aus den Zielen der Vielfalt und der Chancengleichheit beim Zugang herleiten. Der 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bietet mit den §§ 52 und 53 RStV zwei Regelungen an, die diesen zusätzlichen Bindungen Rechnung tragen wollen.Abs. 46
Dabei richtet sich § 52 RStV n.F. mit den hier relevanten Bestimmungen an den "Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen", der Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreitet. Er muß ein Drittel der digitalen Kapazität nach dem Muster einer "must-carry"-Regelung einer medienaufsichtlichen Belegung unterstellen und muß bei der Belegung der übrigen Kanäle Vielfaltsgesichtspunkten Rechnung tragen. Erst wenn diese zufriedenstellend berücksichtigt sind, kann er nach Belieben über die weitere Belegung entscheiden. § 53 RStV betrifft dagegen nicht den Kabelbetreiber, sondern die Anbieter digitaler Zusatzdienste, also etwa auch Anbieter, die digitale Programminhalte und Dienste zu Paketen bündeln und vermarkten. Sie dürfen ihre Dienstleistungen zugangsbegehrenden Dritten keinesfalls verschließen, sondern sind insgesamt zur Zugangsgewähr zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und chancengleichen Bedingungen verpflichtet. Diese und das bei der Zugangsgewähr einzuhaltende Verfahren zu konkretisieren wird den Landesmedienanstalten überlassen (§ 53 Abs. 7 RStV)(55).Abs. 47
Die gesetzlichen Vorschriften lassen keine Festlegung auf ein Wertschöpfungsmodell beim Kabelbetrieb erkennen. Beanspruchen aber beide Regelungen jeweils einen eigenständigen Regelungsbereich, so setzen sie die Trennung zwischen Kabelbetrieb und der Zusammenstellung / Vermarktung von Inhaltepaketen voraus: Ein integrierter Kabelbetreiber, der nach dem "Reselling"-Modell auch die Programmpakete zusammenstellt und vermarktet, wäre hinsichtlich seiner Belegungsverpflichtungen bereits vollständig durch § 53 RStV erfaßt. Gesonderte Verpflichtungen als Übertragungswegbetreiber wären für ihn überflüssig.Abs. 48
So verstanden legen sich die unterschiedlichen Regulierungsebenen in nachvollziehbarer und praktikabler Weise übereinander: Kabelnetzbetreiber unterliegen mit der Gesamtheit der von ihnen angebotenen Dienstleistung dem Telekommunikationsrecht. Soweit sie in ihren Kabeln traditionelle Fernsehdienste(56)transportieren, werden sie diesbezüglich von § 52 RStV in die Pflicht genommen. Diese Vorschriften gehen als spezielle Rundfunkbindungen den wettbewerbsrechtlichen Zugangserfordernissen vor. Für andere Dienste, etwa das Angebot von Sprachtelefonie, Telediensten oder Geschäftskommunikation bleibt es allein beim Telekommunikationsrecht, weil diese Kommunikation medienrechtlich irrelevant ist. Gleiches gilt für Fernsehrundfunk auf der dem Kabelbetreiber verbleibenden zusätzlichen Kapazität (§ 52 Abs. 4 Nr. 2 RStV). Diesbezüglich ist er in seiner Belegungsentscheidung nur "medienrechtlich frei", weil den Ausgewogenheitsanforderungen nach § 52 RStV Genüge getan ist. Telekommunikations-/wettbewerbsrechtlich bleibt er auch dort gebunden, solange er als Marktbeherrscher Signale überträgt. Abs. 49
Inhalteanbieter, -bündler und -vermarkter bieten als solche keine Telekommunikationsdienstleistungen an. Für sie bestehen daher allein die medienrechtliche Pflichten des § 53 RStV, soweit Dienstleistungen angeboten werden, die für die digitale Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte von Bedeutung sind.Abs. 50

VI. Fazit

Eine Trennung von Inhalteangebot und Transportleistung im Breitbandkabel ist zur Förderung eines robusten Wettbewerbs vielfältiger audiovisueller Inhalte zugunsten der Nutzer geboten. Ein solches Modell baut ökonomischen Druck auf die Kabelbetreiber auf, economies of scale zu verwirklichen und läßt dadurch den raschen Ausbau der Kabelnetze erwarten. Es schafft die nötigen Voraussetzungen, damit Nutzer von den technologischen und ökonomischen Möglichkeiten digitaler Kommunikation audiovisueller Inhalte profitieren können. Es fügt sich zudem bruchlos in eine richtig verstandene Systematik der Vielfaltssicherung durch Medien- und Telekommunikationsrecht ein.
JurPC Web-Dok.
169/2000, Abs. 51

Fußnoten:

(1) Der Verfasser ist Rechtsreferendar in Berlin. Für die umfassenden Anregungen zu diesem Artikel während einer Referendarstation bei der Medienanstalt Berlin Brandenburg gebührt Dr. Hans Hege herzlicher Dank.

(2) Bisher wurden Mehrheitsanteile (65 % bzw. 55 %) der regionalen Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg verkauft. Mehrheitseigentümer sind internationale Investorengruppen, in NRW und B-W Callahan Associates International LLC und in Hessen Klesch & Company Limited. Die Minderheitsanteile bleiben bei der Deutschen Telekom AG (DTAG), bzw. ihrer Tochtergesellschaft Kabel Deutschland GmbH. Die unternehmerische Führung an den Kabelgesellschaften wird zum 1. Juli 2000, vorbehaltlich der Genehmigung der Wettbewerbsbehörden, auf die Erwerber übertragen.
Derzeit laufen weitere Exklusiv-Verhandlungen in Rheinland-Pfalz/Saarland mit UPC, über die Region Bayern mit einem bayerischen Kabel-TV-Konsortium (Bayerische Landesbank, DB Investor, Hypo-Vereinsbank, Viag Interkom und der LfA Förderbank Bayern), über die Region Hamburg-Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern mit dem DB Investor-Konsortium (DB Investor, GE Capital, Hypo-Vereinsbank, Vereins- und Westbank) sowie über die Region Bremen und Niedersachsen, vgl. Die Welt-online vom 19. Mai 2000, http://www.welt.de/daten/2000/05/19/0519un168976.htx.

(3) Bisher sind - ausgehend von den Pressemitteilungen der DTAG - im wesentlichen lediglich Presseberichte erschienen, vgl. statt vieler, Handelsblatt vom 22. Februar 2000, S. 1; Die Welt-online vom 19. Mai 2000, http://www.welt.de/daten/2000/05/19/0519un168977.htx. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum fehlen - soweit ersichtlich - Stellungnahmen zu den unternehmerischen Optionen, sowie den wettbewerbs- und medienrechtlichen Konsequenzen des Kabelverkaufs.

(4) Über ein Breitbandkabel lassen sich heute digitales, interaktives Fernsehen, breitbandiges Internet, Telefonie, electronic commerce in allen Variationen und Telearbeitsdaten transportieren, vgl. das regional angelegte Projekt ink@TV, http://www.avc-online.de. Das Kabel erreicht heute schon 60 % aller deutschen Fernsehzuschauer. Weitere 30 % können ohne besondere technische Schwierigkeiten kurzfristig angeschlossen werden. Das Kabel ist damit der wichtigste Übertragungsweg für die öffentliche Meinungsbildung.

(5) Die DTAG geht dabei für das gesamte deutsche Kabel von einem Preis von etwa 30 Mrd. DM aus.

(6) Vgl. etwa das Angebot von Mannesmann, http://www.berlinonline.de/wissen/computer/wirtschaft.html/199909/tewi09106.html, das nicht berücksichtigt wurde.

(7) Die DTAG will auch nach dem Verkauf der Regionalgesellschaften Sperrminoritäten behalten, vgl. Handelsblatt, a.a.O.

(8) Pressemitteilung und Konzept der Callahan Associates zum Erwerb der NRW-Beteiligung.

(9) Bestandteil des Vertrages zwischen der DTAG und Callahan Associates ist dem Vernehmen nach, daß der Erwerber die Vermarktungsleistungen der DTAG-Tochter Media Services GmbH (MSG) übernehmen muß.

(10) Dies würde ebenfalls in Zusammenarbeit mit der DTAG geschehen.

(11) Schrape, Kabelmarkt im Umbruch, Vortrag bei den Medientagen München `99, S. 26.

(12) Vgl. FN 4.

(13) Anders liegt es nur bei Telefonie über das Internet, die aber in den derzeitigen Plänen allenfalls ein Nebenprodukt ist.

(14) Anders als in den USA spielt Wireless Cable (MMDS, LMDS) in Deutschland noch kaum eine Rolle. Sie kommen im wesentlichen nur für die "letzte Meile", nicht aber für ein regionales NE-3-Netz in Betracht. Zu diesen Technologien vgl. von Bonin, Die Kontrolle digitaler Kommunikationsinhalte, S. 132ff (erscheint demnächst).

(15) Etwa das (ISDN-)Telefon- oder das Stromnetz.

(16) Etwa in Form von Satellitenverbreitung, Terrestrik oder Mobiltelefonie mit dem neuen UMTS-Standard.

(17) Vgl. dazu BGH Urteil v. 19.3.1996, KZR 1/95, ZUM 1996, 674 (676).

(18) Wegen der in § 53 RStV i.d.F. des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (ab 1.4.2000 in Kraft), niedergelegten Grundsätze zur Zugangsoffenheit auch der Dekoder können Nutzer auch ohne neue Hardware zu kaufen, schnell zwischen verschiedenen Inhalteanbietern wechseln.

(19) Ein integrierter Kabelbetreiber könnte als Nachfragemonopolist in seinem regionalen Kabelmarkt Konditionen mehr oder weniger diktieren.

(20) Das ist der Profit, der sich ergibt, wenn einzelne Inhalte möglichst kleinen Nutzergruppen – idealiter einzelnen Individuen – zu genau dem Preis geliefert werden, den sie zu einem bestimmten Zeitpunkt gerade noch zu zahlen bereit sind.

(21) Schrape, a.a.O., S. 29.

(22) Solange die DTAG den Erwerbern vertraglich zur Bedingung macht, allein die von der MSGvermarkteten Pakete aufzunehmen, gelangen Einzelinhalte und unabhängige Pakete nicht ins Kabel.

(23) Die Vorschrift normiert keinen direkten Zugangsanspruch, sondern verpflichtet nur marktbeherrschende Bündler dazu, ihre Aufnahmebedingungen nicht grundlos unbillig oder behindernd auszugestalten. Vgl. dazu den Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten nach § 53 Abs. 7 RStV n.F.

(24) Vgl. unten V.

(25) Daß die DTAG in ihrer Rolle als Infrastrukturbetreiber dennoch lange nicht in der Lage war, mit dem Kabel Geld zu verdienen, lag an der eingeschränkten Nutzbarkeit des analogen Kabels. Darauf konnte im wesentlichen nur stark regulierter Rundfunk verbreitet werden. Andere Anbieter vielseitig nutzbarer Leitungskapazitäten wie etwa MCI/Worldcom verdienen hervorragend.

(26) Vgl. Bullinger, ZUM Sonderheft 1997, 281 (284): "Im Gegensatz zu den hochrentablen Telefonnetzen und später den erfolgreichen Satelliten entstand so in den Fernsehkabelnetzen eine Quelle ständigen Defizits".

(27) Vgl. Bullinger, a.a.O., S. 285 f. "... könnte ein starres Festhalten an planungsstaatlicher Kabelpolitik dazu führen, daß die Fernsehkabelnetze ihren Rückstand gegenüber den Satelliten nicht aufholen können. Das geplante Vertriebssystem der Kabelträger muß in diesem Zusammenhang gesehen werden".

(28) Vgl. § 52 RStV n.F.

(29) Nicht anders ist die Begründung zum 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu § 52 zu verstehen, vgl. Umdruck Stand 16.07.1999 S. 29 f.

(30) Vgl. Bullinger, a.a.O., S. 292.

(31) Vgl. Huber, Law and Disorder in Cyberspace, 1997, S. 52. Danach war es von Anfang an nicht der Staat, der die Kabel bezahlte, sondern umgekehrt die Kabelbetreiber, die erhebliche Franchise-Gebühren an die Städte abführten.

(32) Vgl. Huber, a.a.O., S. 51 ff.

(33) Vgl. Huber, a.a.O., S. 148 ff. (153).

(34) In ihren Plänen beeinträchtigt fühlten sich nicht nur die DTAG, sondern auch die in der ANGAzusammengeschlossenen privaten Kabelnetzbetreiber.

(35) Bullinger, a.a.O., S. 291 f.

(36) Engel, ZUM Sonderheft 1997, 309. Die Beiträge von Bullinger und Engel sind aus Gutachtenaufträgen der ANGA, der DTAG und der Vebacomhervorgegangen.

(37) BVerfGE 12, 205 (227).

(38) BVerfGE 57, 295 (325).

(39) Vgl. die entsprechenden Ermächtigungen für die Landesmedienanstalten in den Landesrundfunkgesetzen (z.B. § 21 LMG B-W; § 42 MStV Berlin/Brandenburg).

(40) Vgl. von Bonin, a.a.O., S. 59ff.

(41) Diesen Begriff verwenden durchgehend Bullinger und Engel, a.a.O.

(42) Vgl. oben FN 3.

(43) Vgl. § 53 RStV n.F. und § 15 der auf dessen Abs. 7 gestützten Satzung der Landesmedienanstalten.

(44) Vgl. dazu ausführlich Lessig, Code and Other Laws of Cyberspace, 1999.

(45) Vgl. Europ. Kommission, Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste - Kommunikationsbericht '99, unter Punkt 3.3.3.

(46) Vgl. von Bonin, a.a.O., S. 242ff.; Wissenschaftlicher Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium, Gutachten über eine "Offene Medienordnung", abrufbar unter http://www.bmwi.de/download/medienordnung.doc.

(47) Vgl. Europ. Kommission, a.a.O., unter Punkt 4.2.4.

(48) Vgl. auch Thierfelder, Zugangsfragen digitaler Fernsehverbreitung, 1999, S. 59 mwN.

(49) So aber noch Bullinger, a.a.O., S. 292.

(50) Daß mit dieser Verschränkung auch eine Neubestimmung der Rollen der verschiedenen Regulierer nötig wird, sei hier nur angedeutet: Wenngleich im Kommunikationsbericht ´99 der EU eine stärker diensteunabhängige Offenheitsregulierung angekündigt wird, bleiben etwa Rundfunkdienstleistungen nach wie vor ausgeklammert; zwischen Bund und Ländern werden Zuständigkeitsfragen weiterhin durch wenig klare Parallelregulierung umschifft werden (vgl. nur TDG/MDStV, FSÜG/§ 53 RStV n.F.).

(51) Die Anwendbarkeit der §§ 33 ff. TKG auf Breitbandkabelnetze wird heute überwiegend bejaht, vgl. nur Libertus, K&R 99, 259 m.w.N.; Thierfelder, a.a.O., S. 63ff. Davon geht auch die RegTP aus, vgl. Beschlüsse vom 30.4.1998 - 3 A BK-Anschlußnetz und vom 9.3.1999 - 3 BK 3b 99/001.

(52) Wie dieser Zugang ausgestaltet werden muß, ist bisher in der TKSV und der NZV geregelt. Diese müßten gegebenenfalls für den Kabelzugang angepaßt bzw. ergänzt werden.

(53) Vgl. oben FN

(54) Zu Recht verweist Thierfelder, a.a.O., S. 65, darauf, daß die Vorschrift für integrierte Kabelbetreiber eigentlich nicht paßt, weil zugangsbegehrende Inhalteanbieter ihnen gegenüber nicht als "vollgültige" Wettbewerber, sondern auch als Nachfrager auftreten. Jedenfalls müßte man die Regelung aber analog anwenden.

(55) Inzwischen liegt ein von der DLM beschlossener Satzungstext vor.

(56) Die Parallelregelung für Rundfunk- und Mediendienste in § 52 Abs. 4 Nr. 1 RStV n.F. ist - auch verfassungsrechtlich - problematisch, weil eine für den Rundfunk ggf. gar gebotene Regulierung für andere Dienste unzulässig sein kann.


* Dr. Andreas von Bonin, LL.M. (Columbia University, New York), ist derzeit Rechtsreferendar in Berlin. Er absolvierte im Jahr 1997 sein erstes juristisches Staatsexamen in Freiburg. Im Jahr 2000 promovierte er über die "Kontrolle digitaler Kommunikationsinhalte". Weitere Informationen unter http://www.a-von-bonin.de. E-Mail: vonb@gmx.de.
[online seit: 18.09.2000]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bonin, Andreas von, Wettbewerb im digitalen Fernsehen - JurPC-Web-Dok. 0169/2000