JurPC Web-Dok. 146/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000158137

OLG Nürnberg
Urteil vom 11.01.2000

3 U 1352/99

Sittenwidrige Absatzbehinderung durch Nutzung einer Domain

JurPC Web-Dok. 146/2000, Abs. 1 - 29


UWG § 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Registrierung und Aufrechterhaltung einer Domain kann eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens i.S.d. § 1 UWG darstellen, wenn der Domain-Name mit dem Firmenschlagwort des Unternehmens übereinstimmt und aus dem gesamten Verhalten deutlich wird, dass die Blockierung der Domain im Vordergrund steht, ohne dass ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Domain-Namen erkennbar wird.

2. Ein Klageantrag, der darauf gerichtet ist, gegenüber dem DENIC die Freigabe der Internet-Adresse zu erklären, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur die Abgabe einer nach § 894 ZPO vollstreckbaren Willenserklärung begehrt wird, sofern aus der Klagebegründung eindeutig hervorgeht, dass ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer unzulässigen Domain-Registrierung geltend gemacht wird.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

I.

Gemäß § 543 Abs . 1 wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Begründung des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
JurPC Web-Dok.
146/2000, Abs. 1
II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 18.03.1999 ist nicht begründet. Das Erstgericht hat mit Recht die Beklagte verurteilt, gegenüber dem DENIC die Freigabe der Internet-Adresse: "www. ... .de" zu erklären. Es kann dahinstehen, ob die vom Erstgericht herangezogenen kennzeichen- und namensrechtlichen Vorschriften das Klagebegehren rechtfertigen. Jedenfalls folgt der hier geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus § 1 UWG, da die Beklagte durch die Reservierung der Internet-Adresse und ihre Weigerung, an deren Löschung mitzuwirken, die Klagepartei in ihrem Absatz unlauter behindert.
Abs. 2
1. Das Bestehen von kennzeichenrechtlichen oder namensrechtlichen Ansprüchen nach §§ 15 Abs. 2, 3; 5 Abs. 2 Markengesetz und § 12 BGB ist hier deshalb fraglich, weil zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien keine Branchennähe besteht und die Klägerin nicht dargetan hat, daß ihre Firmenbezeichnung eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung ist. Markenrechtliche Ansprüche aufgrund einer Marke im Sinne von § 4 Markengesetz scheiden ersichtlich von vorneherein aus.Abs. 3
a) Die Klägerin hat unstreitig ihre volle Firmenbezeichnung "G... Fleischwaren GmbH" schon seit langem zur Bezeichnung ihres auf die Fleischwarenfabrikation sowie den Groß- und Einzelhandel mit Fleisch- und Wurstwaren gerichteten Betriebes in Benutzung genommen. Es handelt sich um eine originär unterscheidungskräftige Bezeichnung, da sie den vom Verkehr ohne weiteres als solchen erkennbaren Eigennamen "G..." enthält. Da der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, eine aus mehreren Worten bestehende Firma abzukürzen, erstreckt sich der Kennzeichenschutz auch auf Firmenbestandteile, sofern diese unterscheidungskräftig und ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (z.B. BGH GRUR 1997, 468 ff. - NetCom mwN). Diese Voraussetzungen treffen auf den Firmenbestandteil "G..." ohne weiteres zu.Abs. 4
Ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des Kennzeicheninhabers ist aber nach § 15 Abs . 2 Markengesetz erst im Fall der Benutzung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr gegeben. Verwechslungsgefahr setzt neben der Gleichheit oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen Branchennähe voraus, d.h. das Bestehen ausreichender sachlicher Berührungspunkte, so daß der Verkehr wenigstens geschäftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen annimmt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rz. 49 mwN). Letzteres erscheint hier zweifelhaft, da die Beklagte sich mit dem Vertrieb von Musikstücken befaßt und daneben - unstreitig - mit Internet-Domain-Namen handelt. Zwischen diesem Geschäftsbereich und der Fabrikation von und dem Handel mit Fleisch- und Wurstwaren, dem Geschäftsgegenstand der Klägerin, bestehen keinerlei sachliche Berührungspunkte, so daß Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs . 2 Markengesetz nicht zu bejahen sein dürfte.Abs. 5
Ob der Klägerin nach § 15 Abs . 3 Markengesetz der erweiterte Schutz vor Verwässerung und Rufausbeutung gegen branchenfremde Unternehmen zusteht, kann nicht beurteilt werden, da sie nicht vorgetragen hat, daß ihre Unternehmensbezeichnung eine bekannte ist. Der Senat verfügt hierzu über keine eigene Sachkunde.Abs. 6
Aus diesen Gründen bestehen auch Zweifel, ob der Klägerin ein Anspruch nach § 12 BGB zusteht. In den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen zwar auch geschäftliche Bezeichnungen, sofern ihnen nach der Auffassung des Verkehrs Namensfunktion zukommt. Bei im geschäftlichen Verkehr geführten Unternehmensbezeichnungen ist aber nach herrschender Meinung (vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage, § 12 Rz. 29) nur ein geschäftliches Interesse schutzwürdig, d.h. das Interesse, vor der Verwendung identischer oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder im Fall der bekannten Bezeichnung vor der Verwässerung und Rufausbeutung geschützt zu werden. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob der Schutzbereich des § 12 BGB im Fall der Benutzung einer Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr über den der §§ 5, 15 Markengesetz hinausgehen kann (Ingerl/Rohnke, § 5 Rz. 7). Abs. 7
Diese und die weiteren von den Parteien in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen brauchen indes nicht mehr vertieft zu werden, weil das klägerische Begehren nach § 1 UWG begründet ist.Abs. 8
2. a) Die Klägerin ist als unmittelbar Verletzte befugt und aktivlegitimiert, den Beseitigungsanspruch nach § 1 UWG geltend zu machen. Durch das Verhalten der Beklagten wird sie unmittelbar betroffen und daran gehindert, unter einem für den Nutzer leicht verwendbaren und naheliegenden Domain-Namen, der kennzeichnungskräftig aus ihrem nach § 5 Markengesetz geschützten Firmenschlagwort abgeleitet ist, im Internet präsent zu sein.Abs. 9
b) Die Beklagte handelte durch die Reservierung und Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Domain-Namens zweifellos im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Wie unstreitig ist, handelt sie auch mit Internet-Domain-Namen. Die von ihr am 26.10.1996 für sie bewirkte Reservierung erfolgte nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag, um sie einer anderen Firma G... anbieten zu können. Wie der Zeuge R. ferner glaubhaft ausgesagt hat, ist über die Internetadresse "www.g... .de" die Homepage der Beklagten erreichbar, auf der sie ihr Angebot den Nutzern präsentiert. Dieses Verhalten stellt ein Handeln dar, das objektiv geeignet und subjektiv darauf ausgerichtet ist, den eigenen Wettbewerb zu fördern.Abs. 10
c) Die Reservierung des streitgegenständlichen Domain-Namens und das nachträgliche Verhalten der Beklagten, durch das sie es bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verhindert hat, daß er für die Klägerin nutzbar ist, erweist sich als eine sittenwidrige Absatzbehinderung im Sinne § 1 UWG (vgl . OLG Dresden CR 1999, 592 - Cyberspace.de [= JurPC Web-Dok. 183/1999, Red.]; OLG Hamburg, Urteil vom 13. 07.1999 - 3 U 85/98 - MD 2000, 32 ff. - Mitwohnzentrale.de [= JurPC Web-Dok. 34/2000, Red.]). Eine nach § 1 UWG zu mißbilligende Behinderung stellt die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nach Anlaß, Zweck, Inhalt und Bedeutung der Maßnahme nicht zu rechtfertigen ist (Köhler/Piper, UWG, § 1 Rz. 78 f.).Abs. 11
Internet-Adressen dienen dazu, einen über das Internet erreichbaren Rechner eindeutig zu identifizieren. Um die Identifizierung nicht nur durch Zahlen oder Ziffernfolgen, sondern auch mittels für Menschen verständliche und merkbare Zeichen zu ermöglichen, wurde das sogenannte Domain-Name-System, eine weltweit eindeutige und logische Namensstruktur, entwickelt, die jedem an das Internet angeschlossenen Rechner einen hierarchisch strukturierten Namen zuweist (Bettinger GRUR Int. 1997, 403 f.). Um sein Waren- oder Dienstleistungsangebot über das Internet werbewirksam und effektiv anbieten zu können, besteht deshalb für ein Unternehmen ein besonderes wirtschaftliches Interesse, über einen Domain-Namen zu verfügen, der auf es hinweist und für potentielle Kunden und Geschäftspartner leicht zu merken ist. Ein solches Unternehmen wird deshalb bestrebt sein, unter seinem Firmenschlagwort oder unter Namen, die für seine Produkte geschützt sind, im Internet präsent zu sein. Handelt es sich um ein hauptsächlich in Deutschland operierendes Unternehmen, dann bietet es sich an, den gewünschten Domain-Namen unter der für Deutschland geltenden Länderkennzeichnung "de" registrieren zu lassen (Bettinger, aaO, Seite 404). Da Domain-Namen nur einmal vergeben werden können, hat die von der Beklagten im Jahre 1996 erfolgte Reservierung der Domain "www.g... .de" für die Klägerin die Folge, daß sie selbst nicht mehr unter dieser Adresse im Internet erreichbar sein kann. Ein an dem Unternehmen der Klägerin Interessierter kann es deshalb unter dem naheliegenden und für sie geschützten Firmenschlagwort "G..." und der für ein deutsches Unternehmen naheliegenden Länderkennung "de" nicht erreichen. Die Klägerin ist folglich gezwungen, entweder ihrem Firmenschlagwort unhandliche Zusätze beizufügen oder auf weniger attraktive Top-Level-Domains auszuweichen. Ihr entgehen dadurch effiziente Werbemöglichkeiten. Sie läuft aber auch Gefahr, daß Interessenten, die über die Adresse "www.g... .de" keinen Zugang zu ihr bekommen, sondern letztlich zur Homepage der völlig branchenverschiedenen Beklagten gelangt sind, die Suche aufgeben in der Meinung, daß die Klägerin überhaupt nicht im Internet präsent ist. Die Möglichkeit durch die im Internet verfügbaren Suchmaschinen mittels anderer Domain-Namen an das Angebot der Klägerin zu gelangen, kann diese Wettbewerbsnachteile nicht wettmachen, wie das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 13.07.1999 (3 U 58/98 - MD 2000, 37 ff. - Mitwohnzentrale.de [= JurPC Web-Dok. 34/2000, Red.]) ausführlich dargelegt hat. Die Blockierung einer aus der Sicht der Nutzer für ein bestimmtes Unternehmen naheliegenden Internet-Adresse ist deshalb konkret geeignet, mögliche Kundenströme von ihm abzulenken.Abs. 12
Diese Beeinträchtigung ihrer werblichen und geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten braucht die Klägerin im vorliegenden Fall nicht hinzunehmen. Es kann dahinstehen, ob die bloße Reservierung des strittigen Domain-Namens bereits eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin darstellte. Die Beklagte hat in der Sitzung vom 30.06.1998 vor dem Amtsgericht Regensburg vortragen lassen (Bl. 44 d.A.), daß die Reservierung erfolgt sei, um sie einer anderen Firma G... übertragen zu können. Die Reservierung von Domain-Namen für einen möglichen Interessenten, um sie ihm gegen Entgelt zur Übertragung anbieten zu können, bedeutet noch nicht ohne weiteres eine unlautere Behinderung anderer Namensträger, die ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse an der Domain haben könnten und die dem Reservierenden womöglich gar nicht bekannt sind.Abs. 13
Das Verhalten der Beklagten ist aber hier deshalb beanstandenswert, weil sie die Reservierung aufrecht erhalten hat und bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Freigabe blockiert, obwohl es zu einer Übertragung des Domain-Namens an den zunächst ins Auge gefassten Interessenten nicht gekommen ist und es auch die Klägerin abgelehnt hat, ihn gegen das von der Beklagten verlangte Entgelt auf sich übertragen zu lassen.Abs. 14
Spätestens seit den Verhandlungen zwischen den Parteien und der Abmahnung vom 17.01.1998 ist der Beklagten bekannt, daß die Klägerin existiert, Rechte an ihrem geschützten Firmenschlagwort geltend macht und dessen Registrierung im Internet unter der Top-Level-Domain "de" betreibt. Ein eigenes Recht oder wenigstens ein eigenes wirtschaftlich nachvollziehbares Interesse der Beklagten an dem umstrittenen Domain-Namen ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht reklamiert. Zwischen der Sub-Domain "g..." und der früheren bzw. der jetzigen Firmenbezeichnung der Beklagten besteht keinerlei Ähnlichkeit. Die Beklagte trägt auch nicht vor, daß es eine Möglichkeit gibt, die Domain an einen gegenüber der Klägerin besser berechtigten Namensträger zu übertragen. Ihre Weigerung, an der Freigabe der Domain mitzuwirken, kann deshalb nur von dem Ziel getragen sein, die Klägerin im Geschäftsverkehr zu behindern.Abs. 15
d) Wegen des festgestellten Verstoßes gegen § 1 UWG steht der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustandes zu. Dieser besteht darin, daß der Domain-Name "www.g... .de" nicht freigegeben worden ist und weder von der Klägerin noch einem anderen Interessenten für sich registriert werden kann. Dieser Störungszustand kann durch bloßes Unterlassen nicht beseitigt werden. Seinem Inhalt nach hat sich der Beseitigungsanspruch an dem zu orientieren, was zur Beseitigung des jeweiligen Störungszustandes erforderlich ist. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die 1996 für sie erfolgte Reservierung und deren Folgen rückgängig zu machen. Dem entspricht die Formulierung des Klageantrages, mit dem die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Freigabe des umstrittenen Domain-Namens gegenüber dem DENIC zu erklären. Der Antrag beschreibt ausreichend bestimmt das Ziel des Beseitigungsanspruchs und überläßt es hier zulässigerweise der Beklagten, mit welchen Maßnahmen sie es erreicht (vgl. Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 24 Rz. 4, 8). Es handelt sich um die in Fällen der hier vorliegenden Art üblich gewordene Antragsfassung, mit der Beseitungsgläubiger ihren Anspruch auf Rückgängigmachung einer unzulässigen Domain-Registrierung geltend machen. Der Klageantrag kann deshalb und nach der insoweit eindeutigen Klagebegründung nicht dahin ausgelegt werden, als werde nur die Abgabe einer nach § 894 ZPO vollstreckbaren Willenserklärung begehrt.Abs. 16
e) Der Anspruch der Klägerin auf Rückgängigmachung der Registrierung ist nicht erfüllt. Es ist zwar unstreitig, daß als Inhaberin der strittigen Domain beim DENIC nicht mehr die Beklagte registriert ist, sondern seit Ende Juli 1998 eine Firma "F... Internet Service GmbH" aus R. Unstreitig ist auch, daß die Domain "g... .de" verbunden ist mit den Nameservern "n... .de" und "n... .de", deren Inhaber Mitarbeiter der Firma S... & Partner AG sind, die wiederum im Auftrag der Beklagten als deren Provider die streitgegenständliche Domain verwaltet und ihr die erforderlichen Rechnerleistungen zur Verfügung stellt. Diese weigert sich, ohne schriftliche Kündigung seitens der Firma F... ihrerseits die umstrittene Domain freizugeben und deren Verknüpfung mit ihren Nameservern zu beseitigen.Abs. 17
Deshalb gelangt ein Nutzer bei Anwählen der Adresse "www.g... .de" nicht etwa an die Adresse der Firma F..., sondern nach wie vor an die Homepage der Beklagten, wie der Zeuge R. bei seiner Einvernahme glaubhaft bekundet hat. Solange dieser Zustand andauert, ist der Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht erfüllt.Abs. 18
3. Die Beklagte ist passivlegitimiert.Abs. 19
a) Als Störer haftet auch auf Beseitigung jeder, der willentlich und adäquat kausal mitwirkt, einen wettbewerbswidrigen Zustand zu schaffen oder zu erhalten, demnach auch derjenige, der das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es zu verhindern (Köhler/Piper, vor § 13 Rz. 36). Abs. 20
Die Beklagte hat den Störungszustand dadurch geschaffen, daß sie sich ursprünglich als Inhaber des Domain-Namens eintragen ließ. Sie hat ihn aufrecht erhalten, indem sie es unterließ, ihren Provider, die Firma S... & Partner AG anzuweisen, die Registrierung rückgängig zu machen. Daran ändert die Tatsache, daß zwischenzeitlich die Firma F... als Domain-Inhaberin eingetragen ist, nichts. Wie es dazu kam, konnte in der Beweisaufnahme nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Der Zeuge R., Mitarbeiter der Firma S... & Partner AG, hat angenommen, daß dies durch seine Firma im Auftrag der Beklagten veranlaßt worden sei. Dies ist wahrscheinlich, da unstreitig der Domain-Name stets von den Providern der Beklagten verwaltet wurde und die Registrierung üblicherweise nicht von den Domain-Inhabern selbst, sondern von ihren Providern veranlaßt wird. Der Zeuge M., der Mitarbeiter der Firma F... ist, konnte zur Eintragung seiner Firma keine Angaben machen. Auch das spricht dafür, daß diese ohne Zutun von F... erfolgte. Insoweit ist der hier vorliegende Sachverhalt vergleichbar demjenigen, über den das OLG Dresden im Urteil vom 20.10.1998 (CR 1999, 592 - Cyberspace.de [= JurPC Web-Dok. 183/1999, Red.]) zu befinden hatte. Wenn dies so ist, dann steht fest, daß die Beklagte auch den jetzigen Zustand willentlich und adäquat kausal herbeigeführt hat. Sollte es aber der Fall gewesen .sein, wofür wenig spricht, daß die Firma S... & Partner AG ohne konkrete Anweisung tätig wurde, dann hätte die Beklagte sie aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses anweisen können und müssen, diesen Schritt wieder rückgängig zu machen, nachdem ihr der Sachverhalt im Rahmen dieses Verfahrens bekannt wurde.Abs. 21
Im übrigen müßte die Beklagte gemäß § 13 Abs . 4 UWG für ein die Klägerin behinderndes wettbewerbswidriges Verhalten ihres Providers als Beauftragter haften. § 13 Abs. 4 UWG gilt auch für den Beseitigungsanspruch (Köhler/Piper, § 13 Rz. 30).Abs. 22
Der Einwand der Beklagten, der Domain-Name könne nicht freigegeben werden, solange die Firma F... als dessen Inhaberin ihr gegenüber nicht die Kündigung erklärt habe, ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen nachvollziehbar. Weder die Beklagte noch ihr Provider, die Firma S... & Partner AG, stehen in irgendeinem vertraglichen Verhältnis zu F..., so daß nichts vorhanden ist, was diese kündigen könnte. Der Firma F... stehen ersichtlich auch keine dinglichen oder sonstigen Rechte an dem Domain-Namen "www.g... .de" zu. Sie ist weder Trägerin dieses Namens noch hat sie ihn zur Bezeichnung ihres Unternehmens oder ihres Angebots in Benutzung genommen. Ihre Registrierung erfolgte vielmehr durch die Beklagte bzw. ihren Provider. Es ist deshalb nicht ersichtlich, in welche Rechte der Firma F... durch Rückgängigmachung der Registrierung eingegriffen werden könnte.Abs. 23
Da es der Beklagten bzw. ihrem Provider ohne weiteres möglich war, die Registrierung von F... ohne deren Einwilligung zu erreichen, ist nicht einsichtig, warum der umgekehrte Akt nur nach einer Kündigung durch diese Firma möglich sein sollte. Der Zeuge R. hat demnach ausgesagt, daß jederzeit ein neuer Provider die Registrierung der fraglichen Domain bei dem DENIC beantragen könnte. Dieser werde sich dann bei dem bisherigen Verwalter erkundigen, ob die Domain zugunsten des neuen Antragstellers freigegeben wird. Das würde geschehen, wenn eine Kündigung des Domain- Inhabers vorliegt. Für den Normalfall ist ein solches Vorgehen durchaus sinnvoll, weil ein Provider, mit deren Rechnern ein bestimmter Domain-Name verbunden ist und der den Kontakt über diesen Namen zum Internet herstellt, in einem Auftragsverhältnis zu dem registrierten Inhaber des Domain-Namens steht . Ein Provider, der ohne Einverständnis mit seinem Auftraggeber dessen Domain gegenüber dem DENIC freigibt, würde deshalb diesen Vertrag verletzen und sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Ein solcher Normalfall liegt hier aber gerade nicht vor. Daß die fragliche Domain nach wie vor nicht freigegeben ist, hängt folglich rechtlich und tatsächlich allein vom Willen des Providers der Beklagten, der Firma S... & Partner AG, ab, die entweder bewußt und gewollt insoweit mit der Beklagten zusammenwirkt oder selbständig handelt. In beiden Fällen hat aber die Beklagte entweder als Mitstörerin oder gemäß § 13 Abs . 4 UWG für das Verhalten dieser Firma einzustehen.Abs. 24
Im übrigen liegt hier das Einverständnis der Firma F... zu einer Freigabe des für sie registrierten Domain-Namens vor, was der Beklagten und der Firma S... & Partner AG auch bekannt ist. Der Zeuge M. hat nämlich, übereinstimmend mit dem Zeugen R. ausgesagt, daß er für F... im April 1999 eine sogenannte KK-Anfrage mit dem Ziel gestartet hat, die Internetadresse "g... .de " auf die Klägerin umzutragen. Wie aus dem beiderseitigen Sachvortrag der Parteien hervorgeht, war der Beklagten und auch der Firma S... & Partner AG bekannt, daß F... hierbei im Auftrag der Klägerin als deren Provider handelte. Damit hat die Firma F... deutlich ihren Willen kundgegeben, die fragliche Domain nicht für sich nutzen und sie zugunsten der Klägerin eintragen lassen zu wollen. Unter diesen Umständen wird das Verhalten der Beklagten und ihres Providers noch unverständlicher und kann nur als von dem Motiv getragen erklärt werden, die Registrierung der Domain weiter zu blockieren, um die Klägerin in ihren wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten zu behindern. Abs. 25
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs . 1 ZPO. Abs. 26
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.Abs. 27
Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO für den hier geltend gemachten Beseitigungsanspruch im Einklang mit dem Erstgericht auf DM 10.001,--.Abs. 28
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Beschwer für die Beklagte übersteigt DM 60.000,-- nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird nicht abgewichen.
JurPC Web-Dok.
146/2000, Abs. 29
[online seit: 14.08.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Nürnberg, OLG, Sittenwidrige Absatzbehinderung durch Nutzung einer Domain - JurPC-Web-Dok. 0146/2000