JurPC Web-Dok. 124/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159155

AG Ulm
Urteil vom 29.10.1999

2 C 1038/99

Außerordentliche Kündigung eines Online-Shop-Vertrages

JurPC Web-Dok. 124/2000, Abs. 1 - 91


BGB §§ 626, 628

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein Online-Shop-Vertrag, bei dem der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen in der dauerhaften Bereitstellung von Links zu sehen ist, ist als Dauerschuldverhältnis mit dienstvertraglichem Charakter zu qualifizieren.

2. Mangelhafte Zugangsvermittlung zum Online-Shop kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Diese mangelhafte Zugangsvermittlung kann darin bestehen, dass beim Herstellen des Zugangs - ohne dass dies für den Betrieb des Warenkorbsystems erforderlich ist - "cookies" versandt werden und keine Deaktivierungsmöglichkeit für diese "cookies" besteht.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag, der die Aufnahme des Einzelhandelsgeschäfts des Beklagten in ein virtuelles Kaufhaus zum Gegenstand hat.JurPC Web-Dok.
124/2000, Abs. 1
Der Kläger ist Inhaber der Firma F..., welche als sogenannter Provider im Internet ein virtuelles Kaufhaus namens "Y.-Kaufhaus" unterhält. Der Kläger bietet zudem über das "Y.-Dienstleistercenter" eine Internet-Präsenz im virtuellen Kaufhaus an. Der Beklagte wurde mit Auftrag vom 16. März 1998 in das Y.-Dienstleistercenter aufgenommen. Der Beklagte betreibt ein ökologisches Lebensmittelgeschäft mit dem Namen "Q... V...". Er beauftragte den Kläger, seine Firma als "shop" im virtuellen Y. Kaufhaus einzustellen. Dabei übernahm der Kläger als Provider die Einrichtung eines "buttons" auf einer ersten Kaufhaus-Webside, auf dem das verkleinerte Logo des Beklagten neben weiteren Shopinhaber-Buttons erscheint. Bei Anklicken des Logos, bzw. buttons soll der Besucher des Kaufhauses, der sogenannte Internet-user, weiter zu einer webside gelangen, auf der das Logo des Beklagten in voller Größe erscheint. Schließlich wird per "hyperlink" dem Besucher ermöglicht, auf die homepage des Beklagten mit eigentlichem Warenangebot vorzudringen und so den shop des Beklagten zu betreten.Abs. 2
Die homepage des Beklagten hat der Beklagte selbst, unabhängig vom Kläger, in das Internet unter seiner eigenen domain "Q... V... - Ulm. de" einstellen lassen.Abs. 3
Nach dem Auftrag vom 16.März 1998 war der Vertragsbeginn auf den 10. April 1998 mit einer Festlaufzeit von 24 Monaten bestimmt.Abs. 4
Mit gleichlautendem Vertrag wurde festgelegt, daß der Beklagte einen monatlichen "Mietzins" von jeweils 116,00 DM (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten hat, wobei als monatliche Miete 80,00 DM netto, für den Datentransfer 20,00 DM netto ausgewiesen waren. Darüberhinaus sollte eine Einmalgebühr i.H.v. 1.127,-- DM incl. Mwst. geschuldet sein.Abs. 5
Der Beklagte hat für die monatlichen Miet- und Datentransferkosten Bankeinzug erteilt.Abs. 6
Auf Grund der Bankeinzugsermächtigung des Beklagten wurden drei monatliche Beträge in Höhe von je 116,00 DM brutto von der Klägerseite eingezogen, wobei unklar ist, auf welche Monate die Klägerseite diese Beträge angerechnet wissen will. Der Kläger sieht jedenfalls die Forderung des Klägers bzgl. der mtl. Beträge bis einschließlich September 1998 als befriedigt an. Die Einmalgebühr in Höhe von 1.127,00 DM brutto hat der Beklagte nicht bezahlt, auch hat der Beklagte keine weiteren "Mietzinsen" mehr an die Klägerseite überwiesen.Abs. 7
Unstreitig wurde das Kaufhaus erst im August 1998 eröffnet, wobei unter Eröffnung zu verstehen ist, daß die sogenannten user erstmals im August 1998 die Möglichkeit hatten, über den dargestellten button in den Shop des Beklagten "einzutreten".Abs. 8
Zuvor war eine Weiterleitung der potentiellen Kunden des Beklagten von der Kaufhausseite in den shop nicht möglich. Abs. 9
Demgemäß wurde der Beklagte von Vertragsbeginn bis zur Übernahme in das Kaufhaus lediglich als Shopanbieter über den Kläger im Internet geführt, ohne dass eine Netzverbindung in den shop des Beklagten möglich war.Abs. 10
Unter dem 10. und 17. August 1998 hat der Beklagte durch e-mail an den Kläger die sofortige Auflösung des Vertrages begehrt, da er die Leistungen des Klägers als mangelhaft befunden hat und immer noch befindet.Abs. 11
Die Klägerseite ist der Auffassung, daß der geschlossene Vertrag durch diese Kündigung nicht wirksam beendet worden sei und führt den shop des Beklagten nach wie vor im virtuellen Kaufhaus. Aufgrund dessen sei der Beklagte verpflichtet, die weiteren monatlichen "Mietzinsen" zu bezahlen.Abs. 12
Der Kläger beantragt deshalb zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.939,00 DM nebst 11,5 % Zinsen aus 1.127,00 DM seit dem 23. April 1998 und 11,5 % Zinsen auf den weiteren Betrag von 812,00 DM seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 20,00 DM zu bezahlen.

Abs. 13
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit den bereits bezahlten drei Monatsmieten in Höhe von 116,00 DM; für den Fall, daß die Klage aus anderen Gründen, als durch die zur Aufrechnung gestellte Forderung gerichtlicherseits abgewiesen werden würde, erhebt er hilfsweise den Widerklageantrag, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 348,00 DM zu bezahlen.Abs. 14
Der Kläger beantragt die Abweisung des Widerklageantrags.Abs. 15
Der Beklagte ist zunächst der Ansicht, daß Werkvertragsrecht zur Anwendung komme, die Leistungen des Klägers aber vom Beklagten nicht abgenommen worden seien und daher die beantragte Klageforderung noch nicht fällig sei. Der Beklagte sei auch zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, weil zum einen das Logo des Beklagten auf dem von dem Kläger dargestellten button im Internet nicht dem Ergebnis entspricht, welches bei einer Scannung vom Briefkopf zu erzielen sei. Denn der Beklagte habe in seinem Logo als symbolhafte Darstellung seiner ökologischen Waren eine Karotte dargestellt, die auf dem button abgeschnitten abgebildet sei.Abs. 16
Insoweit sei der shop des Beklagten nicht eindeutig zu identifizieren.Abs. 17
Darüber hinaus sei die homepage des Beklagten über das button nur zugänglich mit der gleichzeitigen Aktivierung sogenannter "cookies". Hierbei handle es sich um Felder, durch deren Anklicken Informationen des Providers heruntergeladen werden, was erhebliche Sicherheitsrisiken mit sich bringe, wenn nicht bekannt sei, welche Informationen, bzw. Daten runtergeladen werden und so jederzeit die Gefahr von "Spionage" und das Einschleusen von Viren gegeben sei.Abs. 18
Der Beklagte habe auf Abhilfe gedrängt und die Mangelhaftigkeit moniert, die Klägerseite hat jedoch keine Änderung vorgenommen. Darüberhinaus seien nur wenige zusätzliche Geschäfte in das virtuelle Kaufhaus mit aufgenommen worden, weshalb von einem Kaufhaus eigentlich nicht gesprochen werden könnte. Bis Dezember 1998 hätten verschiedene Einträge im Kaufhaus keine Verbindungsmöglichkeiten zu den homepages der verschiedenen shops aufgewiesen.Abs. 19
Es gäbe für die user keine Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen, die es den Anwendern ermöglichen könnten, ohne cookies auf die Homepage des Beklagten zu "klicken" und so in den shop zu gelangen.Abs. 20
Die Klägerseite hält dem entgegen, daß cookies absolut ungefährlich und Standard im Internetshopping seien. Sie seien für das sogenannte "Warenkorbsystem" geradezu notwendig, um beim Einkauf im shop des jeweiligen Betreibers Waren zu sammeln, ähnlich einem Einkaufskorb.Abs. 21
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien hinsichtlich der Funktionsweise und der Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von cookies wird verwiesen auf deren Schriftsätze.Abs. 22
Bezüglich des Logos trägt der Kläger vor, daß es ihm auf Grund der Gestaltung und der Größe des buttons nicht möglich sei, das Logo des Beklagten so darzustellen, daß die Karotte vollständig abgebildet sei. Denn bei Verkleinerung des Logos soweit, daß es in den dargestellten button passe, würde der Schriftzug des Logos nicht mehr erkenntlich sein. Insoweit stelle die "abgeschnittene Rübe" keinen Mangel dar. Hinsichtlich des im Internet dargestellten buttons wird verwiesen auf die Abbildung Blatt 64 der Akte. Er habe deshalb seine Leistungen vertragsgerecht und ordnungsgemäß erbracht.Abs. 23
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 26. Juli 1999 Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. B... . Hinsichtlich des Ergebnisses dieses Gutachtens wird verwiesen auf die Vernehmungsniederschrift (Blatt 109-119 der Akten).Abs. 24
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, so wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. August 1999.Abs. 25
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.Abs. 26

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der zulässigen Widerklage war in vollem Umfang stattzugeben.Abs. 27
I.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm ergibt sich aus den §§ 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.
Abs. 28
II.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beträge in Höhe von je 116,00 DM brutto für den Zeitraum Oktober 1998 bis April 1999, noch auf Zahlung der einmaligen Gebühr von 1.127,00 DM.
Abs. 29
1.
Der Anspruch auf Zahlung von monatlichen Gebühren ist schon deshalb nicht begründet, weil das streitgegenständliche Vertragsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten am 17. August 1999 wirksam beendet wurde.
Abs. 30
a)
Zunächst soll das streitgegenständliche Vertragsverhältnis in seiner rechtlichen Qualifizierung näher beleuchtet werden.
Abs. 31
Es ist schon zweifelhaft, ob bei online-spezifischen Leistungen, d. h. einem vertragstypologisch komplexen Konstrukt, die Zuordnung zu einem Vertragtyp überhaupt möglich ist.Abs. 32
In Providerverträgen werden - wie hier - nicht nur eine Leistung, sondern eine Mehrzahl von Leistungen gebündelt und in einem Rahmen zusammengefaßt. Es kommt nicht nur zu einem punktuellen Leistungsaustausch, vielmehr wird auch eine andauernde Bereithaltung von Leistungen geschuldet.Abs. 33
Ein Vertragstyp, bzw. ein Rahmenvertrag, kann derart prägend sein, daß sich auch die übrigen Leistungen durch dieses Vertragsverhältnis regeln lassen. In Folge der Bezeichnung der wiederkehrenden Leistungen als "Miete", könnte man der Ansicht sein, dass sämtliche Leistungen im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses, d. h. hier der Miete, zu fassen sind.Abs. 34
Problematisch erscheint aber gerade die Anwendbarkeit der Mietrechtsvorschriften gemäß den §§ 535 ff. BGB. Es müßte sich um einen Vertrag zur Überlassung und Nutzung von Speicherkapazität auf dem Serverrechner des Providers und über begleitende Leistungen hierzu handeln. Dies setzt aber zumindest eine temporäre, nicht notwendig alleinige Sachherrschaft des Kunden über den Anbieterrechner voraus. Abzustellen ist wohl auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall fehlt dem Beklagten aber zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, auf den klägerischen Rechner Zugriff zu nehmen oder ihn zu beeinflussen. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, daß Miete oder Pacht als Vertragstyp ausscheiden.Abs. 35
Die mögliche Qualifikation als Dienstvertrag muß von dem konkreten Leistungsbild her fallspezifisch erfolgen, darüberhinaus in Abgrenzung zum Werkvertrag.Abs. 36
Unterschiedlich gewichtete Leistungselemente müssen hierbei Berücksichtigung finden. Das dienstvertragliche Leistungselement kann in seinem Gewicht etwa gegenüber anderen Leistungselementen zurücktreten, wenn beispielsweise individuelle Online-Leistungen geschuldet sind. Insoweit ist es zur Feststellung, welcher Vertragstyp vorrangig Anwendung finden soll, notwendig, die einzelnen Leistungen des Klägers zu betrachten.Abs. 37
Bezüglich der Einmalzahlung liegen wohl individuelle Leistungselemente mit werkvertraglichem Einschlag insoweit vor, als die Klägerseite den sogenannten Button anhand des heruntergescannten Logos des Beklagten einzurichten hatte. Diese Einrichtung gehört ebenfalls zum Vertragsumfang, weil nur über den button eine Verbindung zu der homepage des Beklagten und im weiteren zu dessen shop vorgenommen werden kann.Abs. 38
Im Gegensatz hierzu kann in der Herstellung der Link-Verbindung zum ganzseitigen Logo als webside und damit zu der beklagteneigenen homepage aber eine auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte individuelle Leistung nicht gesehen werden. Denn im Rahmen der sogenannten "electronic mall presence" sind mehr oder weniger standardisierte Vorgehensweisen etabliert, die von web-presence-providern im wechselnden Umfang erbracht werden. So war es im vorliegenden Fall beabsichtigt, das Logo des Beklagten zunächst graphisch im Navigationssystem unterzubringen. Es wurde eine Vorgehensweise über buttons gewählt. Dies bedeutet, daß auf der ersten Seite zunächst alle Anbieternamen erscheinen, die wie "Türklingeln" angeordnet sind. Wird vom Besucher ein "Name" per Mausklick ausgewählt, kann er weiter auf das ganzseitig abgebildete Logo und von dort weiter auf das Warenangebot des Beklagten gelangen. Einzig individuell geschuldet wird daher lediglich die Erstellung des "Klingelschildes". Das "Klingelschild" stellt eine Komponente der Repräsentation des Werbeinhalts dar, den der Beklagte vermitteln will. Als individuelle Auftragsarbeit könnte dessen Einrichtung unter das Werkvertragsrecht subsumiert werden.Abs. 39
Den Schwerpunkt der klägerseits zu erbringenden Leistungen sieht das Gericht aber in der dauerhaften Bereitstellung der sogenannten links und nicht in der einmaligen Ausrichtung des buttons. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß die Aufrechterhaltung der Netzverbindung für den Kläger keinen grossen Aufwand bedeutet, oder als bestimmtes Ergebnis der Tätigkeit des Klägers erwartet und geschuldet wird.Abs. 40
Würde man alle Leistungen unter einen werkvertraglichen Typus zu fassen versuchen, würden die Leistungselemente mit dem Charakter von Dauerschuldverhältnissen ausgeklammert.Abs. 41
Die dauernde Pflichtenanspannung aufgrund des Providervertrags charakterisiert ihn als Dauerschuldverhältnis, da wie bereits ausgeführt nicht nur eine Leistung, sondern eine Mehrzahl gleich wirksamer Leistungen gebündelt in einem Rahmen zusammengefaßt werden. Festzuhalten ist, dass den in diesem Rahmen eingebetteten Leistungsbausteinen im Hinblick auf das zu erfüllende Leistungsprogramm und auf die Folgen ihrer Störungen hinreichende Bedeutung zukommt.Abs. 42
Insoweit stellt das Gericht maßgeblich auf den Vertragstypus eines Dauerschuldverhältnisses mit dienstvertraglichem Charakter ab. Hieran ändert auch nicht, daß beide Parteien ein bestimmtes Ergebnis der Leistungen des Klägers erwartet haben oder das werkvertragliche Elemente enthalten sind.Abs. 43
b)
Hieran ausschließlich kann weiter festgestellt werden, dass eine außerordentliche Kündigung für den Beklagten nicht ausgeschlossen war. Die Parteien vereinbarten zwar vertragliche Festlaufzeit, eine Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund ist aber, insbesondere in einem Dauerschuldverhältnis, nach einem von der Judikatur entwickelten Grundsatz immer möglich (vergleiche Palandt 58. Auflage, Einführung vor § 241, Randzeichen 18 f).
Abs. 44
c)
Eine wirksame Kündigung des Beklagten, die auf einen wichtigen Grund Bezug nimmt, liegt vor. Die Kündigung stellt eine einseitige empfangsbedürftige, unwiderrufliche Willenserklärung dar.
Abs. 45
Diese wurde per e-mail vom Beklagten versandt. Für Abgabe und Zugang von Willenserklärungen im Internet gilt inzwischen, dass eine e-mail eine Willenserklärung unter Abwesenden darstellt, die in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss, um ihn zuzugehen.Abs. 46
Unstreitig hat der Kläger die e-mails vom Beklagten empfangen, für die Kündigung ist auch eine gesetzlich bestimmte Form nicht vorgeschrieben.Abs. 47
d)
Weitere Voraussetzung für eine wirksame Kündigungserklärung im Sinne einer außerordentlichen Kündigung ist, dass aus der Erklärung hervorgeht, dass aus wichtigem Grund ohne Bindung an eine weitere Frist gekündigt wird.
Abs. 48
Auf Grund der e-mails war für den Kläger erkennbar, daß der Beklagte mit der Leistung des Klägers nicht zufrieden war und aus diesem Grunde keine weiteren Zahlungen beabsichtigte, sondern vielmehr mit dem Vertrag an sich "nichts mehr zu tun haben wollte". Dies reicht nach Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) aus, um die erstrebte Kündigung als solche zu verstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte die "Auflösung" des Vertrags begehrte, da erkenntlich war, daß ein weiteres Festhalten am Vertrag seitens des Beklagten, der zudem die Einzugsermächtigung widerrufen hatte, nicht gewollt war.Abs. 49
e)
Nach Ansicht des Gerichts lag für den Beklagten "ein wichtiger Grund" vor, der ihn zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigte.
Abs. 50
Nach allgemeinen Regeln liegt ein wichtiger Grund immer dann vor, wenn dem Kündigenden nach den vorliegenden Tatsachen unter Abwägung der jeweiligen Interessen eine Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.Abs. 51
Zunächst ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen dem Rahmenvertrag und den Einzelleistungen vorzunehmen.Abs. 52
Denn grundsätzlich werden sich Fehlleistungen im Bereich der einzelnen Leistungen nicht per se unmittelbar auf den Bestand des Dauerschuldverhältnisses auswirken.Abs. 53
Wenn allerdings erhebliche Störungen der Einzelleistungen das gesamte Vertragsverhältnis erschüttern, hat dies Bedeutung für den Fortbestand des Rahmenvertrags (Redeker, Der EDV-Prozeß, Rdnr: 500, Seite 239).Abs. 54
Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei sich fortgesetzt weigert, einer Vertragspflicht nachzukommen. Diese Situation sieht das Gericht im vorliegenden Rechtsstreits als gegeben an.Abs. 55
Denn der Kläger hält eine mangelhafte "Zugangsvermittlung" zum shop des Beklagten wissentlich aufrecht, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Online-Vertrags einer fortgesetzten Vertragsverletzung gleichkommt.Abs. 56
Zu den Dienstverpflichtungen des Klägers gehört es, die Leistungen auf dem neuesten Stand der Technik zu halten, welcher bei anderen Teilnehmern beispielsweise durch Neuaufspielung sogenannter up-dates, erreicht wurde.Abs. 57
Eine mangelhafte Zugangsvermittlung sieht das Gericht in der Versendung der sogenannten "cookies" seitens des Klägers und der mangelnden Deaktivierungsmöglichkeit derselben.Abs. 58
Cookies sind serverseitige Mechanismen, die beim Internet-client (d. h. auf dem eigenen PC) Informationen hinterlegen, die dann für den Web-Server abrufbar sind. Das eigentliche cookie besteht aus einer einfachen Textdatei. Jedes einzelne cookie besteht aus einem eigenen Eintrag in der C-Datei und wird ähnlich einem Paß bei jedem erneuten Besuch der gleichen Seite "abgestempelt". Cookies sind üblicherweise mit einem Verfalldatum versehen, nach dessen Ablauf sie nicht mehr wirksam sind.Abs. 59
Im vorliegenden Fall kann eine Verbindung zum vollständigen Logo des Beklagten sowie zur nächsten Seite nicht erreicht werden, wenn diese cookies nicht akzeptiert und dementsprechend nicht wiedererkannt werden.Abs. 60
Nach Angaben des Sachverständigen handelt es sich bei den klägerseits "gesendeten" cookies um cookies ohne zeitliche Angabe, d. h. um reine Sitzungscookies. Sie finden auf der Festplatte des users keine dauerhafte Niederschrift, sondern werden lediglich während der jeweiligen Sitzung verwendet. Bei den cookies des Klägers handelt es sich daher um cookies der "harmlosen" Variante. Abs. 61
Im Gegenzug dazu gibt es aber andere gebräuchliche Varianten.Abs. 62
Beispielsweise kann der server eines digitalen Kaufhauses Kundendaten, Adressen, Kreditkartennummer oder bereits bestellte Waren in die cookies Datei des Nutzer-Rechners ablegen. Als Gesamtdatensatz werden sie dann später übersandt.Abs. 63
Tatsächlich sammeln viele server über cookies Informationen, die wichtige und persönliche Daten enthalten können. Die in der cookie-Datei hinterlegten Informationen sind aber in der Regel unverschlüsselt und lassen sich auch nicht direkt schützen. Fast jeder könnte unter gegebenen Umständen auf diese Daten zurückgreifen und sie auslesen, sowohl online als auch offline. So lassen sich auch Präferenzen des Nutzers ermitteln und Konsumentenprofile für entsprechende Versendung von Werbematerial erstellen. Diese Problematik ist vielen Internetnutzern bekannt, viele verweigern daher auch pauschal die Annahme von cookies.Abs. 64
Tatsache ist, daß das Internet mit seinen verschiedensten Kommunikationsdiensten heute noch nicht eine wirklich sichere Kommunikation gewährleistet. Abhängig ist dies vor allem auch von der Benutzersoftware und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die es heute noch zu schaffen gilt. Für die user ist aber anhand der streitgegenständlichen cookies nicht erkennbar, um welche Art von cookies es sich hier handelt. Ein entsprechender Hinweis, daß die verwendeten cookies nur auf die Sitzung beschränkt sind, findet sich nirgends. Damit kann also die Ungewissheit über die Risiken nicht ausgeräumt werden. Vielmehr bestätigt der Sachverständige den Beklagtenvortrag insoweit, als er angibt, dass bei anderen Anbietern des Kaufhauses Y. ein Vorgehen durch "inaktive" cookies möglich ist und tatsächlich nur bei der sogenannten "Warenkorbfunktion" auf ihre Aktivierung bestanden wird.Abs. 65
In diesem Zusammenhang erfolgt dann auch eine Aufklärung für den Kunden. Diese Möglichkeit der Deaktivierung der cookies hat der Kläger dem Beklagten nicht angeboten. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er dies nur Kunden angeboten hat, die zunächst die monatlichen Beiträge bezahlt haben. Abs. 66
Nach Ansicht des Gerichts wäre er von vornherein verpflichtet gewesen, cookies zu verwenden, die deaktiviert werden können, oder zumindest den Beklagten darüber aufzuklären. Dass er dies getan hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich pauschal erklärt, er habe den Beklagten hinsichtlich der Funktionsweise des Warenhauses unterrichtet, was aber nicht bedeutet, daß eine hinreichende Erläuterung über die Anwendungsweise der cookies gegeben wurde. Das Gericht verkennt nicht, daß unter gewissen Umständen cookies sogar geboten sein können, z.B. wenn in einem virtuellen Kaufhaus Einkäufe unternommen werden. Durch Sammlung der zwischengespeicherten Daten auf dem Userrechner wird die Überlastung des servers verhindert. Die Einkaufsdaten müsste der server sonst in mehreren Teilschritten aufnehmen. Durch Sammlung eines gesamten Datensatzes wird dieses Problem umgangen. Aber auch in diesen Fällen ist ein cookie nicht immer zwingend notwendig.Abs. 67
Fest steht jedenfalls, daß ein solches Warenkorbsystem mit cookies im vorliegenden Fall nicht erforderlich war. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers unterhält der Beklagte über den Kläger gerade kein "Shop bzw. Warenhaussystem". Vor allem ist es nach Aussage des Sachverständigen eine unübliche und unnötige Handhabung, die cookies bereits zu einem Zeitpunkt zu übersenden, in dem noch kein Einkauf stattfindet. Denn der Kläger sendet bereits die cookies bei "klick" auf den button, also bei erster Verbindungsherstellung der links. Explizit wurde die Ausgestaltung der Linkverbindung zwischen den Parteien nicht besprochen. Vereinbart wurde lediglich die Navigation vom button zur Seite und der weiteren eigenen Seite per link. Es ist deshalb durchaus möglich, dass verschiedene user den shop des Beklagten nicht nutzen, weil sie die Risiken der cookies fürchten. Nachdem nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß die Übersendung der cookies nach dem Stand der Internettechnik im Jahr 1998 an dieser Stelle absolut unüblich und nicht erforderlich war, der Kläger auch für die möglichen user keinerlei Aufklärung im Internet betreibt, sieht das Gericht die Leistung des Klägers als Schlechtleistung an, zumindest wäre hierüber eine Aufklärung notwendig gewesen. Ein echter Markt im www kommt aber nur zustande, wenn der Verbraucher sich sicher sein kann, daß seine Kommunikation auf elektronischem Weg nicht nur schneller und effizienter als auf herkömmlichem Weg funktioniert, sondern mindestens ebenso sicher.Abs. 68
Auch nach Ansicht des Sachverständigen muß mit der Besorgnis des Besuchers bei Verwendung von cookies gerechnet werden.Abs. 69
Wenn das Kaufhaus des Klägers erst im August 1998 eröffnet wurde, konnte der Beklagte bei Vertragsabschluss auch noch keine Kenntnis darüber gehabt haben, dass bereits bei Klick auf den button cookies verlangt werden.Abs. 70
Die Klägerseite kann sich nicht damit verteidigen, dass der Beklagte die Funktionsweise der Y.-Kaufhäuser in anderen Bereichen hätte erkennen können, denn es ist unbestritten, daß der Kläger bereits bei anderen Vertragspartnern up-dates aufgespielt hat, die eine Deaktivierung der cookies ermöglichen.Abs. 71
Wegen der Mangelhaftigkeit der Leistung und der beharrlichen Weigerung des Klägers, ein up-date aufzuspielen, mithin auf Grund der mangelnden Aufklärung war der Beklagte berechtigt, die Vertragsaufhebung zu verlangen, bzw. fristlos zu kündigen.Abs. 72
Die Kündigung hat daher den Vertrag wirksam mit sofortiger Wirkung beendet. Der Beklagte schuldet dem Kläger keine weiteren Mietzinsbeträge für Oktober 1998 bis April 1999. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger den shop des Beklagten nach wie vor im Internet führt.Abs. 73
2.
Der Kläger kann aber auch nicht die Einmalgebühr in Höhe von 1.127,00 DM von dem Beklagten fordern.
Abs. 74
Denn die Leistung des Klägers war angesichts der nur kurzen Vertragsdauer für den Beklagten nutzlos. Die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ist mithin vom Kläger zu vertreten (vgl. § 628 I Satz 2 BGB).Abs. 75
Der Kläger hat nicht näher dargetan, für welche Leistung die Einmalgebühr vom Beklagten geschuldet sein soll, ob für die Einrichtung des button, die Herstellung der Link-Verbindung oder als Pauschale für die Aufnahme ins Kaufhaus. Dies ist auch im Ergebnis nicht erheblich, da jedenfalls bis August 1998 eine Verbindung zum ganzseitigen Logo als webside und zum shop des Beklagten nicht möglich war, sondern das Logo des Beklagten lediglich im Internet präsentiert wurde.Abs. 76
Fraglich ist schon, ob die Präsenz, bzw. der alleinige Hinweis auf die Aufnahme in ein noch zu eröffnendes Kaufhaus dem Beklagten überhaupt einen Werbevorteil vermittelte, denn eine Anschrift oder eine Mitteilung, wo sich das Geschäftslokal des Beklagten befindet, geht aus der alleinigen Darstellung des Logos nicht hervor. Aber selbst wenn man bereits darin einen gewissen Werbeeffekt erkennen kann, so ist dieser für den Beklagten nicht mehr von Interesse. Denn der Beklagte wollte sein Geschäftslokal gerade nicht über September 1998 hinaus im virtuellen Kaufhaus geführt wissen. Abs. 77
Insoweit stellt die Präsenz im Internet in dem Zeitraum April bis Dezember 1998 eine ins Leere gehende Werbung dar. Darüber hinaus ist anzuführen, daß die Aufgabe des buttons als klassisches Werbemittel eine Einschränkung dadurch erfuhr, daß die Karotte im Logo des Beklagten abgeschnitten war. Der Beklagte ist Anbieter von Naturkost und Bioprodukten, was sich aus seinem Firmennamen "Q... V..." nicht ohne weiteres erschließt. Um seine Ausrichtung symbolisch zu verdeutlichen, wählte er eine Mohrrübe, die das "i" in "V..." übergroß ersetzt. Die Gestaltung oblag zwar allein dem Kläger, Vorlage sollte jedoch das Logo des Beklagten sein. Tatsächlich ist dabei die Genauigkeit bedingt durch die Anzahl der verfügbaren Pixels und diese wiederum durch die Anzahl der auf einer Seite plazierten buttons. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er buttons in gewählter Größe darstellen kann, um möglichst alle Anbieter auf der ersten Seite plazieren zu können. Abs. 78
Schließlich ist Grundlage die Idee eines virtuellen Kaufhauses, wo es auch von Seiten des Beklagten im Sinne eines gemeinsamen Forums wünschenswert erscheint, wenn im Laufe der Zeit weitere Anbieter hinzukommen. Für buttons zukünftiger Anbieter ist dafür vorsorglich Raum gewährt. Jedoch hätte dem Beklagten hierüber Auskunft erteilt werden können, so dass eventuell eine Kompromisslösung hätte gefunden werden können. Denn es ist technisch nach Aussage des Sachverständigen durchaus möglich gewesen, buttons anders zu gestalten.Abs. 79
Die Aufnahmegebühr hätte sich für den Beklagten daher nur gerechnet, wenn er tatsächlich im virtuellen Kaufhaus weiterhin als Anbieter geführt hätte werden wollen. Hierbei ist unbeachtlich, daß der Kläger nach wie vor den shop des Beklagten im Kaufhaus unterhält, da dies vom Kläger aufgedrängt und vom Beklagten so nicht gewollt ist. Eine eventuelle nachträgliche Werbewirksamkeit kann für die Frage, ob die Leistungen des Klägers bis zum Zeitpunkt August 1998 für den Beklagten werthaltig waren, keine Rolle spielen.Abs. 80
Insoweit ist es dem Kläger verwehrt, diese Gebühr vom Beklagten zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 628 I Satz 2 BGB.Abs. 81
Die Klage war daher abzuweisen.Abs. 82
III.
Die bedingt erhobene Widerklage des Beklagten war zulässig. Die Widerklage steht im uneigentlichen Eventualverhältnis, da sie für den Fall des Erfolgs des Hauptvorbringens des Beklagten erhoben wurde. Eventualhilfswiderklagen sind aus Gründen der "Waffengleichheit" und der Prozessökonomie zulässig. Die hilfsweise erhobene Widerklage ist abhängig von der innerprozessualen Bedingung für den Fall des Scheiterns der Klage. Diese Bedingung ist eingetreten.
Abs. 83
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Ulm auch für die Widerklage ergibt sich aus den §§ 33, S 2. HS. ZPO, 23 Nr. 1 GVG.Abs. 84
IV.
Die Widerklage ist auch begründet.
Abs. 85
Dem Beklagten steht der Anspruch auf Rückzahlung der bereits eingezogenen drei monatlichen Beiträge in Höhe von 348,00 DM aus den §§ 628 Abs. 2, 276 BGB zu.Abs. 86
Der Kläger hat durch sein, wie bereits oben ausgeführt, vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Beklagten veranlaßt. Der Beklagte kann daher nach den Grundgedanken der §§ 326, 628 BGB den durch die Kündigung entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Der Schaden besteht in den bereits bezahlten Monatsbeiträgen, da diese für den Beklagten nach Kündigung des Vertrages völlig nutzlos aufgewendet worden sind. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Frage des Ersatzes der Aufnahmegebühr Bezug genommen werden. Die Einrichtung des button im Internet unter Hinweis auf eine spätere Eröffnung eines virtuellen Kaufhauses ist nur dann für den Beklagten gewinnbringend, wenn er tatsächlich in das virtuelle Kaufhaus aufgenommen wird und dort auch bleiben möchte. Der Beklagte hatte den vollen Beitrag für Monate zu bezahlen, in denen im Internet nichts anderes präsentiert wurde, als der vom Kläger selbst errichtete button ohne Bezug auf die selbständig eingerichtete Homepage des Beklagten. Nachdem auch noch keine Verbindungsmöglichkeit zu dem Kaufhaus hergestellt worden war, sieht das Gericht in der Bereitstellung des buttons allein keine Werthaltigkeit (§ 287 ZPO), die den Kläger dazu berechtigen könnte, die bereits bezahlten Beträge zu behalten. Abs. 87
Demgemäß war der Widerklage stattzugeben.Abs. 88
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Abs. 89
VI.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Abs. 90
VII.
Der Streitwert wird bis auf 3.000,00 DM festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GKG waren die hilfsweise gestellte Widerklage und die Klage zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen.
JurPC Web-Dok.
124/2000, Abs. 91
Die Entscheidung wurde freundlicherweise übersandt von Herrn Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Kanzlei Oberhäuser & Muckel, Ulm/Donau und Herrn Rechtsanwalt Klaus Sakowski, Rechtsanwälte Steuerberater Sakowski, Heidenheim/Steinheim.
[online seit: 04.09.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ulm, AG, Außerordentliche Kündigung eines Online-Shop-Vertrages - JurPC-Web-Dok. 0124/2000