JurPC Web-Dok. 93/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000157123

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 15.03.2000

1 K 1484/98

Steuerliche Absetzung eines Computerprogramms

JurPC Web-Dok. 93/2000, Abs. 1 - 21


EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6

Leitsatz (der Redaktion)

Die Kosten für die Anschaffung eines Tabellenkalkulationsprogramms sind steuerlich absetzbar, soweit das Programm nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Tatbestand

Streitig sind verschiedene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit der Kläger.JurPC Web-Dok.
93/2000, Abs. 1
Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt und die Klägerin Altenpflegerin. Aus diesen Tätigkeiten erzielen sie Einnahmen aus nicht-selbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für 1996 haben sie verschiedene Werbungskosten geltend gemacht, von denen noch verschiedene Positionen streitig sind. Der Kläger macht noch geltend: Aufwendungen für Software, Rechenprogramm Excel in Höhe von 99,-- DM und einen Arbeitstisch in Höhe von 303,-- DM (Rechnungen Bl. 12 und 14 ESt-Akten). Die Klägerin macht Aufwendungen für Berufskleidung in Höhe von insgesamt 960,-- DM, von denen 200,-- DM als pauschale Werbungskosten anerkannt worden sind, geltend (Rechnungen Bl. 25 ff. ESt-Akten). Im zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid vom 03. Februar 1998 wurden diese Werbungskosten nicht anerkannt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung erging nur gegenüber dem Kläger.Abs. 2
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass der Einspruch auch in Vollmacht und im Namen der Klägerin geführt worden sei. Aus dem gesamten Schriftverkehr gehe hervor, dass auch die Kleidungsstücke der Ehefrau Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen seien.Abs. 3
Der Kläger sei beruflich im Bereich der Verwaltungskostenrechnung tätig und an seinem Arbeitsplatz werde das Rechenprogramm Excel verwendet. Zur Erleichterung seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer sei er darauf angewiesen, auch das Programm Excel zu benutzen. Es sei zutreffend, dass er selbst angegeben habe, dass er den Computer (Hardware) zu 20 % privat nutze, weshalb die Aufwendungen für den Computer nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien. Die Software betreffend Rechenprogramm Excel würde von ihm aber nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Das erworbene Programm diene zur ausschließlichen beruflichen Verwendung, die mögliche private Nutzung sei rein hypothetisch und tatsächlich nicht gegeben. Die Tabellenkalkulation sei keine typische Privatanwendung. Der Arbeitstisch sei als Arbeitsmittel erworben worden, der ausschließlich in seinem Arbeitszimmer Verwendung finde. Auf dem Tisch habe er insbesondere den PC abgestellt und sonstiges Arbeitsmaterial abgelegt. Da es sich bei dem Tisch um einen Einrichtungsgegenstand des Arbeitszimmers handele und das Arbeitszimmer von dem Beklagten anerkannt worden sei, sei auch der Tisch zum Abzug zuzulassen. Die Klägerin sei als Pflegerin von ihren Arbeitgeber verpflichtet, weiße Berufskleidung zu tragen. Vom Beklagten sei pauschal unterstellt worden, dass die Klägerin einen Minirock und weiße Socken zur Anerkennung als Berufskleidung begehre. Die weißen Socken seien nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden. Bei der weißen Kleidung handele es sich um typische Berufskleidung, die nicht privat verwendet werde. Auch würden diese Art Kleidungsstücke nicht im privaten Bereich getragen, insoweit könne vergleichend auf die "Blaumänner" der Monteure verwiesen werden.Abs. 4
Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998 den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 03. Februar 1998 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 402,-- DM und bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit der Klägerin weitere Werbungskosten in Höhe von 760,-- DM anerkannt werden.

Abs. 5
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 6
Zur Begründung führt er aus, dass Einspruch nur allein vom Kläger eingelegt worden sei. Einen Hinweis darauf, dass er auch für die Klägerin Einspruch habe einlegen wollen, enthalte das Einspruchsschreiben nicht. Folgerichtig sei auch die Einspruchsentscheidung nur an den Kläger als Adressaten gegangen, weshalb die Klage der Klägerin mangels Vorverfahren unzulässig sei.Abs. 7
Werbungskosten können bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen beruflich veranlasst seien. Nach eigenen Angaben des Klägers würde der Computer zu etwa 20 % privat genutzt. Dies gelte konsequenterweise auch für die benutzte Standardsoftware, zu der auch Programme wie MS Excel gehörten. Wenn auch eine Tabellenkalkulation keine typische Privatanwendung sei, so seien damit doch auch zahlreiche private Berechnungen auf einfachste Art und Weise möglich. Es würden insofern sogen. gemischte Aufwendungen vorliegen, bei denen eine Trennung zwischen dem beruflichen und dem privaten Bereich nicht möglich sei. Bei dem vom Kläger bezeichneten "Arbeitstisch" handele es sich sowohl nach der Rechnung als auch nach den bisherigen Angaben des Klägers um einen Computertisch, der in einem engen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem angeschafften Computer stehe. Da der Computer zu 20 % privat genutzt werde, sei auch bei dem Computertisch von einem ähnlichen Nutzungsumfang auszugehen. Dass an diesem Tisch auch Arbeiten durchgeführt werden könnten, die nichts mit dem Computer zu tun hätten, ändere daran nichts. Abs. 8
Typische Berufskleidung liege nur dann vor, wenn es sich um Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke handele, die durch die dauerhafte Anbringung eines Firmenemblems eine objektive berufliche Funktion erfüllten. Zudem müsse die Möglichkeit der privaten Nutzung dieser Kleidung so gut wie ausgeschlossen sein. Hierbei komme es nicht darauf an, ob sie auch tatsächlich privat getragen worden sei. Die von der Klägerin angeschafften Kleidungsstücke erfüllten diese Anforderungen nicht.Abs. 9
Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).Abs. 10

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin ist unzulässig.
Der Einspruch ist nur vom Kläger eingelegt worden (Bl. 35 EStA), weshalb auch die Einspruchsentscheidung nur an den Kläger ergangen ist. Die von der Klägerin erhobene Klage ist mangels Vorverfahren unzulässig (§ 44 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Abs. 11
Die Klage ist nur zum kleinen Teil begründet.Abs. 12
Begründet ist sie hinsichtlich der Geltendmachung der Werbungskosten für das Programm Excel, ansonsten ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen.Abs. 13
Zu den als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen auch die Kosten für die berufsbedingte Einrichtung des Zimmers. Hierunter fallen zunächst einmal solche Gegenstände, die als Arbeitsmittel zu qualifizieren sind und bei denen die Abziehbarkeit der entsprechenden Aufwendungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geregelt ist. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsmittel solche Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung der beruflichen Arbeiten dienen und deren Einsatz eine sinnvolle und effektive Erledigung der berufsbedingten Arbeiten ermöglicht bzw. fördert. Dabei ist grundsätzlich der tatsächliche Verwendungszweck des Wirtschaftsgutes im Einzelfall entscheidend. Zu diesen als Arbeitsmittel zu behandelnden Wirtschaftsgütern zählen z. B. Schreibmaschinen, Computer, ein Schreibtisch mit den dazugehörigen Gegenständen usw. (BFH-Urteil vom 08. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341 m.w.N.). Ein Wirtschaftsgut kann nur dann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies hängt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17, grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine Rolle. Ist nicht nachprüfbar, oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen.Abs. 14
Nach den eigenen Angaben des Klägers benutzt er den Computer zu 20 % privat, weshalb die Aufwendungen für den Computer auch nicht als Arbeitsmittel anerkannt worden sind. Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers benutzt er aber das Programm Excel nahezu ausschließlich beruflich, weil an seinem Arbeitsplatz das Rechenprogramm Excel verwendet wird. Eine Tabellenkalkulation ist auch keine typische Privatanwendung, wenn auch durchaus denkbar ist, dass hier für den Privatbereich Berechnungen angestellt werden können. Hier handelt es sich aber nur um eine theoretische Anwendungsmöglichkeit, denn der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er weder Berechnungen für Kredite oder private Kostenrechnungen durchführt, sondern das Programm zur ausschließlichen beruflichen Verwendung benutzt.Abs. 15
Die Aufwendungen für den Arbeitstisch kann der Kläger nicht als Werbungskosten geltend machen, denn dieser Tisch, der in der Rechnung vom 06. November 1996 als Computertisch bezeichnet worden ist, ist im engen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem angeschafften Computer zu sehen, denn auf diesem Computertisch ist nach den eigenen Angaben des Klägers der Computer abgestellt. Auch wenn sich ansonsten darauf ab und zu ein Arbeitspapier befindet, ist die private Nutzung nicht von untergeordneter Bedeutung, da der Computer zu 20 % privat genutzt wird und somit auch hinsichtlich des Computertisches von diesem Nutzungsumfang auszugehen ist.Abs. 16
Aufwendungen für Kleidung sind - wie z. B. auch Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung - grundsätzlich Kosten der Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1Satz 2 EStG auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Ein Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) kommt daher nur in Betracht, wenn sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine solche Abgrenzbarkeit ist in aller Regel bei Bekleidungsaufwand nicht gegeben. Sie kann nicht einmal bei der sogen. typischen Berufskleidung stets angenommen werden; denn auch wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen in erster Linie deshalb, um - wie andere Menschen auch - bekleidet zu sein. Daher hat auch der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassene Abzug der Aufwendungen für (typische) Berufskleidung nicht nur klarstellenden, sondern auch zum Teil rechtsbegründenden Charakter (BFH-Urteil vom 06. Dezember 1990 IV R 65/90, BStBl II 1991, 348).Abs. 17
Grundsätzlich handelt es sich bei der typischen Berufskleidung um solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Erforderlich für die Annahme typischer Berufskleidung ist allerdings nicht, dass ein anderer Gebrauch, nämlich eine Verwendung als sogen. bürgerliche Kleidung in jedem Fall ausgeschlossen sein muss, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden kann. Liegt dagegen die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebensowenig als Werbungskosten absetzbar, wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die beruflich getragene Kleidung am Arbeitsplatz aufbewahrt, sich demzufolge bei Arbeitsbeginn und -ende umzieht. Abs. 18
Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die von ihr getragene weiße Kleidung ausschließlich bei ihrer Arbeit trug und auch Berufskollegen sich für ihre Berufsausübung mit weißer bürgerlicher Kleidung eindecken. Da das Bekleidetsein auch ein Bedürfnis der Lebensführung bei Ausübung der Arbeit ist, spielen die Farbe, das typische Tragen bürgerlicher Kleidung und das Wechseln der Kleidung nach der Arbeit keine entscheidungserhebliche Rolle (BFH-Beschluss vom 16. August 1994 I B 5/94, BFH/NV1995, 207). Da nicht die Zufälligkeit des Berufs darüber entscheiden darf, ob Kosten der Lebensführung abzugsfähig sind, macht es keinen Unterschied, ob die typische Berufskleidung ein Anzug, ein Kostüm oder ähnliches oder eine weiße Hose und weiße Sweatshirts sind.Abs. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.Abs. 20
Rechtsmittelbelehrung
JurPC Web-Dok.
93/2000, Abs. 21
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[online seit: 31.07.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Rheinland-Pfalz, Finanzgericht, Steuerliche Absetzung eines Computerprogramms - JurPC-Web-Dok. 0093/2000