JurPC Web-Dok. 91/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000157111

LG Köln
Urteil vom 21.07.1999

20 S 5/99

Haftung für virenverseuchte Diskette (II)

JurPC Web-Dok. 91/2000, Abs. 1 - 15


BGB § 823

Leitsatz (der Redaktion)

Ein Schadensersatzanspruch wegen Vireninfizierung durch Übersenden einer virenverseuchten Diskette scheidet aus, wenn dem Absender der Diskette zum Zeitpunkt des Übersendens die Tatsache der Vireninfektion nicht bekannt war. Eine Verantwortlichkeit wegen Nichtinstallation einer sog. "fire-wall" im Computersystem des Absenders ist nicht begründet.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird teilweise gemäß § 543 I ZPO abgesehen.JurPC Web-Dok.
91/2000, Abs. 1
Durch Urteil vom 21.12.98 hat das Amtsgericht Köln die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus Delikt gemäß § 823 Abs.1 BGB nicht zu.Abs. 2
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 11.02.99 zugestellt wurde, hat dieser mit einem am 17.02.99 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.3.99 eingegangenen Schriftsatz begründet.Abs. 3
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus behauptet er, die Gefahren eines Computervirus seien ihm unbekannt gewesen. Er meint, er habe zur Höhe des Schadens ausreichend vorgetragen und behauptet dazu, es liege "auf der Hand", daß er andere Tätigkeiten auszuführen gehabt habe. Abs. 4
Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 21. l2.1998 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn 1.962,44 DM nebst 4% Zinsen p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Abs. 5
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 6
Die Beklagte nimmt auf ihr vorinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus behauptet sie, der Virus sei beim Kläger und ihr fast gleichzeitig aufgetaucht. Sie behauptet, sie habe beim Versand von Disketten vorher noch nie Computerviren übertragen, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet.Abs. 7
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll vom 16.6.1999, Bl. 96 ff dA. verwiesen.Abs. 8

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.Abs. 9
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Lektoratsvertrags oder § 823 BGB. Abs. 10
Auch die erstmalig in der zweiten Instanz durchgeführte Beweisaufnahme vermag zu keinem anderen Ergebnis führen.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Mitarbeiterin L. der Beklagten bei der Übersendung der Diskette an den Kläger keine Kenntnis davon hatte, daß - den Vortrag des Klägers insoweit als richtig unterstellt - die Diskette mit Viren verseucht war.
Die Zeugin hat nämlich glaubhaft geschildert, daß sie erst einige Zeit nach der Übersendung der Diskette an den Kläger davon Kenntnis erlangte, daß sich in dem Computersystem der Beklagten ein Virus befand. Auch aus dem Schreiben der Zeugin L. an den Kläger vom 4.12.1997 ergibt sich nichts anderes. Denn aus der Formulierung in dem Schreiben, wonach die Beklagte "in den vergangenen Wochen" ebenfalls einen Virus in ihrem System hatte, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend gefolgert werden, daß dies bereits Ende Oktober 1997 der Fall war.
Abs. 11
Eine Verletzung sonstiger Schutzpflichten durch die Beklagte hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.Abs. 12
Insbesondere bestand für die Beklagte keine Pflicht, den Kläger allgemein darauf hinzuweisen, daß bei Verwendung fremder Disketten grundsätzlich die Gefahr besteht, daß Viren auf den Computer gelangen. Insoweit handelt es sich nämlich um eine Computer-Benutzern allgemein bekannte Tatsache, weshalb eine gesonderte Aufklärung hierüber nicht erforderlich ist.Abs. 13
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich darüberhinaus auch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte keine sog. "fire-wall" als Virenschutz installiert hatte.
Denn insoweit hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger schon nicht dargelegt, daß bei Installation einer solchen "fire-wall" der hier fragliche Virus überhaupt entdeckt worden wäre, die Nicht-Installation einer "fire-wall" somit überhaupt ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist. Gerade bei bislang unbekannten Viren ist nämlich die Entdeckung selbst bei Installation der neuesten Virenschutzprogramme oder auch "fire-walls" keineswegs sicher.
Abs. 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
91/2000, Abs. 15
Anmerkung der Redaktion:
Bitte beachten Sie auch die erstinstanzliche Entscheidung des AG Köln vom 21.12.1998, 125 C 533/98 = JurPC Web-Dok. 92/2000.
[online seit: 03.07.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Haftung für virenverseuchte Diskette (II) - JurPC-Web-Dok. 0091/2000