JurPC Web-Dok. 82/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015698

VG Köln
Beschluss vom 24.08.1999

6 L 1791/99

Kostenloses Zurverfügungstellen der Rechtsprechungsdokumente des BGH

JurPC Web-Dok. 82/2000, Abs. 1 - 17


GG Art. 3 Abs. 1, 5; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Bund auf kostenlose Überlassung der vom Bundesgerichtshof der juris GmbH zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Dokumente besteht nicht, soweit nicht dargetan ist, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Sofern wirtschaftliche Nachteile geltend gemacht werden, müssen diese so gravierend sein, dass die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht.

2. Es kann im Wege der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit der juris GmbH durch den Bund zusteht, denn ein offenkundiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gegeben.

Gründe

Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, JurPC Web-Dok.
82/2000, Abs. 1
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu verpflichten, dem Antragsteller kostenlos und zeitgleich alle Dokumente zuzustellen, die der Bundesgerichtshof der Beigeladenen zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung stellt, wobei die Dokumente von der Antragsgegnerin mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die Beigeladene geliefert werden sowie mit der vollständigen zugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z. B. Dateiformat und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, Normenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an den Antragsteller zu liefern sind, Abs. 2
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu verpflichten, dem Antragsteller kostenlos und unverzüglich alle Dokumente zuzustellen, die der Bundesgerichtshof der Beigeladenen in der Vergangenheit ohne Kostenberechnung zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, wobei die Dokumente von der Antragsgegnerin mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die Beigeladene geliefert wurden sowie mit der vollständigen zugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z. B. Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, Normenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an den Antragsteller zu liefern sind, Abs. 3
3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu verpflichten, dem Antragsteller kostenlos und unverzüglich alle Dokumente zuzustellen, die der Bundesgerichtshof der Beigeladenen in der Vergangenheit mit Kostenrechnung zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, wobei die Dokumente von der Antragsgegnerin mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die Beigeladene geliefert wurden sowie mit der vollständigen zugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z. B. Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, Normenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an den Antragsteller zu liefern sind, Abs. 4
4. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller alle Kosten zu erstatten, die der Bundesgerichtshof oder ein von diesen mit dem Versand von Entscheidungen Beauftragter den Antragsteller für den Bezug von Gerichtsentscheidungen in Rechnung gestellt hat, soweit sie vom Antragsteller bezahlt wurden, Abs. 5
haben keinen Erfolg. Abs. 6
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung setzt voraus, daß der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag wie vorliegend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen in dem Sinne, daß ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller nicht zu erreichen ist, dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde und er darüber hinaus im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Abs. 7
Der Antragsteller hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß die Verweisung auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für ihn zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Von solchen besonders schwerwiegenden Nachteilen wäre dann auszugehen, wenn den Antragsteller Nachteile drohten, die zu einer Existenzgefährdung oder einem Rechtsverlust durch Zeitablauf führen würden oder in anderen, vergleichbaren, die Unabweisbarkeit der Vorwegnahme der Hauptsache bedingenden Umständen begründet wären. Abs. 8

Vgl. hierzu: Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 216 ft., 225 ft.; Uhlenberg in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß, S. 989 f., jeweils n. w. N. aus der Rechtsprechung.

Abs. 9
Der Antragsteller hat weder eine drohende Existenzgefährdung noch einen Rechtsverlust wegen Zeitablaufs dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Insoweit hat er sich auf eine "nachhaltige" Verletzung von Grundrechten (Art. 3 Abs. I GG i. V. m. Art. 5 GG) sowie auf "schwerwiegende bzw. erhebliche wirtschaftliche Nachteile" berufen, welche darin bestünden, daß zum einen die eigene dokumentarische Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen, wie sie vom Bundesgerichtshof der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werde, einen erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand für ihn bedeuten würde und zum anderen die Beigeladene für Ende 1999 eine Verbreitung ihrer Dokumentation in Internet plane, wodurch sie einen ganz erheblichen Wettbewerbsvorsprung unter den Anbietern juristischer Datenbanken erlange. Hieraus ist nicht abzuleiten, daß dem Antragsteller ohne Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine etwaige Grundrechtsverletzung wäre durch ein obsiegendes Urteil in einen Hauptsacheverfahren nämlich hinreichend mit Wirkung für die Vergangenheit sowie für die Zukunft "korrigierbar". Die angeführten wirtschaftlichen Nachteile erreichen auch nicht die Schwelle einer drohenden Existenzgefährdung. Vielmehr will sich der Antragsteller mit seinem Begehren letztlich den Arbeits- und Kostenaufwand ersparen, der mit der Erstellung einer eigenen Dokumentation durch Abscannen von Gerichtsentscheidungen des Bundesrechts und der dokumentarischen Aufbereitung für eine Datenbank verbunden ist. Dies ist jedenfalls- wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat- kein, gemessen an den genannten Gesichtspunkten, schützenswerter Moment. Soweit es den geplanten Zugang der Beigeladenen zum Internet anbelangt, mag sich hierdurch die Wettbewerbssituation der Mitbewerber der Beigeladenen auf den Markt juristischer Datenbanken unter Umständen verschärfen. Abgesehen davon aber, daß es sich hierbei nur um eine graduelle, nicht elementare Veränderung des Marktes auf dem Gebiet der juristischen Informationssysteme handeln dürfte, weil die Beigeladene schon bislang im Online-Dienst tätig ist, läßt sich nicht feststellen, daß gerade durch diesen Umstand ein eigener Aufbau eines juristischen Informationssystems seitens des Antragstellers völlig unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert würde. Auch insoweit handelt es sich allenfalls um wirtschaftliche Nachteile, die den Antragsteller betreffen könnten. Daß hierdurch seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stünde, ist aber nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Abs. 10
Soweit unter Ziffer 4) ein Anspruch auf Erstattung der bereits für die Übersendung von Gerichtsentscheidungen vom Antragsteller gezahlten Kosten geltend gemacht wird, kommt hinzu, daß insoweit in keiner Weise erkennbar und vom Antragsteller dargelegt worden ist, inwiefern insoweit eine Verweisung auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren etwa zu spät käme. Abs. 11
Mit Rücksicht darauf kann in übrigen offen bleiben, ob nicht auch eine mögliche Verhinderung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen, die beabsichtigte juristische Datenbank in Internet in nächster Zukunft zu betreiben, die erforderliche besondere Dringlichkeit der begehrten Regelung entfallen läßt. Von gegenwärtig drohenden, schlechthin unzumutbaren Nachteilen könnte nämlich dann nicht die Rede sein, wenn der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages mit der Lexware GmbH & Co. KG (§ 3, 10 des Vertrages) zu der beabsichtigten Tätigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf und nach Ablauf des Vertrages (31.12.1999) für die Dauer von zwei Jahren einem Wettbewerbsverbot (§ 10 des Vertrages) unterliegt. Da es darauf nicht ankommt, ist es letztlich ohne Belang, ob das Urteil des Landgerichts Freiburg von 19.04.1999 in dem Verfahren 10 O 37/99, in dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung von der Lexware GmbH & Co. KG die Gestattung einer Nebentätigkeit zur Führung eines Unternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "juristische Publikationen im Internet, einen Recherchedienst für juristische Materialien und das Erstellen einer Publikation über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts" erreichen will, auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers hin in der Berufungsinstanz sowie in einem etwaigen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Abs. 12
Auch die genannten Anforderungen hinsichtlich des notwendigen Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nämlich nicht festgestellt werden, daß dem Antragsteller offensichtlich oder jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin zusteht. Die dem Anordnungsanspruch betreffenden Rechtsfragen sind schwierig gelagert und derart komplex, daß sie sich einer abschließenden Beurteilung im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen überschlägigen Betrachtungsweise entziehen. Jedenfalls aber kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Überlassung der von der Antragsgegnerin - hier vom Bundesgerichtshof - erstellten Dokumentationen allein an die Beigeladene offenkundig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Antragsteller eine Gleichbehandlung mit der Beigeladenen insoweit beanspruchen könnte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ausführlich die Gründe in einzelnen dargelegt, die zu dem Abschluß des sog. Bundesvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geführt haben. Hierbei haben sie u. a. maßgeblich auf die Stellung der Beigeladenen als Verwaltungshelfer der Gegnerin hingewiesen, indem von der Beigeladenen die aus dem Verfassungsrecht folgende Aufgabe des Bundes, seine Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften zu dokumentieren, wahrgenommen werde, und weiter darauf abgehoben, daß die Antragsgegnerin aufgrund des sog. Bundesvertrages Einwirkungsmöglichkeiten auf die geführten Datenbestände habe und zudem die Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin verschiedene Pflichten als "Gegenleistung" übernommen habe, so u. a. die dialogkostenfreie Benutzung des Informationssystems durch Bundesstellen. Die daneben von der Beigeladenen wahrgenommene kommerzielle Tätigkeit diene dazu, die Kosten des im öffentlichen Interesse geführten Datenbestandes möglichst gering zu halten. Ob in der staatlicherseits eingeräumten Vorzugsstellung sachliche Gründe für eine Privilegierung der Beigeladenen gesehen werden können,

so: VG Hannover, Urteil von 22.07.1993 - 6 A 1032/92 -NJW 1993, 3282, 3284,

Abs. 13
kann in diesem Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls sind die genannten Erwägungen nicht von vornherein für eine unterschiedliche Behandlung des Antragstellers einerseits und der Beigeladenen andererseits ungeeignet. Soweit sich der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 26.02.1997 - 6 C 3/96 - NJW 1997, 2694, beruft, wonach bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften auf Gleichbehandlung besteht, ist zumindest nicht evident, sondern eher sehr fraglich und ggf. in einen Hauptsacheverfahren zu klären, ob diese Grundsätze auf die hier in Rede stehende Überlassung von dokumentarisch für die Datenbank der Beigeladenen bearbeitete Entscheidungen ohne weiteres übertragen werden können. Abs. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. n. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG, soweit es die vor den zunächst angerufenen Verwaltungsgericht Kassel entstandenen Kosten betrifft. Dabei entspricht es billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Abs. 15
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei ein Betrag von 15.000,-- DM im Hauptsacheverfahren und die Hälfte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller, als angemessen erscheint. Abs. 16
Rechtsmittelbelehrung
JurPC Web-Dok.
82/2000, Abs. 17
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. zu diesem Thema auch die Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2000, 5 B 1717/99 = JurPC Web-Dok. 84/2000.
[online seit: 13.06.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, VG, Kostenloses Zurverfügungstellen der Rechtsprechungsdokumente des BGH - JurPC-Web-Dok. 0082/2000