JurPC Web-Dok. 41/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015341

LG Magdeburg
Urteil vom 18.06.1999

36 O 11/99

"Foris.de"

JurPC Web-Dok. 41/2000 Abs. 1-57


BGB § 12; MarkenG §§ 5 Abs. 2, 27

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat.
  2. Die Domain-Vergabestelle hat bei der Anmeldung von Domainnamen diese nur auf grobe und unschwer zu erkennende markenrechts- oder wettbewerbswidrige Verwendung zu überprüfen; weiß sie jedoch um eine solche Verwendung, ist sie Mitverantwortliche an der zeichenrechtswidrigen Handlung des Anmelders und zur Unterlassung verpflichtet.

Tatbestand

Die Klägerin ist am 19. l7.1976 unter der Firma "... AG" errichtet und am 06. 01.1997 in das Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen worden (HRB 66001). Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Verwaltung von Vermögenswerten aller Art sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und einzelnen Geschäften. Vorrangig finanziert die Klägerin Prozesse und wird dabei am Erfolg beteiligt. Seit Juli 1996 ist die Klägerin im Geschäftsverkehr mit Geschäftsunterlagen und Produktbroschüren unter der Bezeichnung "... ... AG" aufgetreten. Die Klägerin ist darüberhinaus Inhaberin einer am 25. 10. 1997 angemeldeten und am 16. 02 .1998 für die Klassen 35, 36, 41, 42 im Markenregister eingetragenen Wortmarke ... (Nr. 39750947) .JurPC Web-Dok.
41/2000, Abs. 1
Die Beklagte zu 1 ist am 15. 05. 1997 gegründet und am 21. 07.1997 im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer HRB 2938 eingetragen worden. Am 3l. 07.1996 erfolgte die Erstregistrierung der Internet ..."... .de" für eine Internetservice Sauerland On-line. Am 06. 02. 1997 registrierte die Beklagte zu 3 die ... "... .de" für eine "... Services". Als administrative Kontaktadresse ließ sich der Beklagte zu 2 registrieren. Die Klägerin ließ sich am 23 . 06.1998 in die erste Warteposition für die ... "... .de" von der Beklagten zu 3 eintragen. Abs. 2
Am 29. 07. 1998 registrierte die Beklagte zu 3 die Beklagte zu 1 als Inhaberin der Internet... "... .de" .Abs. 3
Die Beklagte zu 3 ist eine neutrale Vergabestelle für ...namen. Verantwortlich für die Koordination von IP-Adressen und ...namen auf internationaler Ebene ist die in Kalifornien (USA) ansässige Internet Assigned Numbers Authority (IANA) . Auf nationaler Ebene werden die Aufgaben im Zusammenhang mit den IP-Adressen von den jeweiligen Network Information Centers wahrgenommen, in Deutschland von der Beklagten zu 3. Diese bearbeitet mit ca. 13 Mitarbeitern mehr als 20 000 Registrierungsanträge. Die technische Abteilung der Beklagten zu 3 unterhält das ...-Register für die Top-Level ... "de", wobei sich die Antragsteller an die Vergaberichtlinien der Beklagten zu 3 zu halten haben. Diese sehen vor, daß die Antragsteller zu versichern haben, ob Namensrechte anderer geprüft worden sind. Eine Prüfung durch die Beklagte zu 3 findet nicht statt.Abs. 4
Der Beklagte zu 2 hat sich im März 1996 mit einer Tätigkeit als Marketing-Dienstleistender selbständig gemacht. Er hat am l8. 03 .1996 Visitenkarten für eine ... KG i. G. drucken lassen. Diese Karten wurden auch verteilt. Am 03. 04. 1996 hat der Beklagte zu 2 unter seinem Namen bei der Gemeinde ein Gewerbe für Unternehmensberatung , Groß- und Einzelhandel mit Hardsoftware sowie EDV-Schulung angemeldet. Am 24. 05.1996 erhielt eine "... ... Services ... ..." eine Rechnung einer Bildagentur Bilderberg. Im August 1996 schrieb eine ... GmbH an eine ... services i . G. , während am 03. 09.1996 wiederum eine ... GmbH an "... Service" schrieb. Seit Mai 1996 wurde ein Honorarverzeichnis einer ... GmbH i. G. Marketingservices verwandt. Im April 1996 hatte der Beklagte zu 2 mit seinen Geschäftspartnern ... und ... ... beschlossen, eine GmbH zu gründen. Der Beklagte erhielt unter dem l8. 07.1996 den Entwurf eines GmbH Vertrages von seinem Notar zugesandt.Abs. 5
Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 eine Verletzung sowohl ihrer eingetragenen Marke als auch ihrer seit Juli 1996 benutzten Geschäftsbezeichnung ... und macht Unterlassungs und Schadenersatzansprüche geltend. Sie ist darüberhinaus der Meinung, daß die Beklagte zu 3 an dieser Marken- und Kennzeichenverletzung schuldhaft beteiligt ist. Die Beklagte zu 3 habe ihre eigenen Vergaberichtlinien mehrfach verletzt. Sie habe die ... " ... .de" für einen nicht rechtsfähigen und identifizierbaren Inhaber registriert. Trotz Hinweises darauf und Mitteilung der besseren Rechte der Klägerin an der Bezeichnung ... mit Schreiben vom 18. 06.1998 habe die Beklagte zu 3 die Registrierung nicht gelöscht. Darüberhinaus habe die Beklagte zu 3 trotz der "wait-position" der Klägerin die Beklagte zu 1 am 29. 07.1998 erstmals für die " ... .de" registriert.Abs. 6
Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1 am Geschäftsführer und bei der Beklagten zu 3 am Vorstand zu vollstrecken, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen "... ", insbesondere im Internet den ... -Namen " ... .de" zu benutzen oder benutzen zu lassen und, beschränkt auf die Beklagten zu 1 und 2, unter der Adresse Leistungen anzubieten und/oder sich vorzubehalten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen;
2. Die Beklagte zu 1 zu verurteilen die Internetadresse "www. ... .de" für die Nutzung durch die Klägerin freizugeben, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, die dazu erforderlichen Erklärungen in seiner Eigenschaft als administrativer Kontakt abzugeben;
3. Die Beklagte zu 3 zu verurteilen, die Löschung der Eintragung des Domainnamens "www. ... .de" zu Gunsten der Beklagten zu 2 vorzunehmen und die Klägerin als Inhaberin der Internetadresse "www. ... .de" einzutragen;
4. Die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen unter Angabe des Umfanges des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;
5. Festzustellen, daß die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziffer 1 entstanden ist oder künftig entstehen wird.

Abs. 7
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Abs. 8
Die Beklagten zu 1 und 2 berufen sich auf ältere Rechte an der Bezeichnung "..." und verweisen dazu auf die oben dargestellte Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 2 seit März 1996.Abs. 9
Sie leugnen darüberhinaus eine Verwechslungsgefahr, weil die Namen der Parteien nur hinsichtlich der Bezeichnung "foris." klanglich identisch sein.Abs. 10
Die Beklagte zu 3 stellt in Abrede, in irgendeiner Weise an einer Namensverletzung, die im übrigen nicht vorliege, durch die Beklagten zu 1 und 2 beteiligt zu sein . Abgesehen davon, daß schon Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht bestünden, obläge ihr als neutraler Registrierstelle keine Pflicht zur Prüfung von Namensrechten Dritter. Dies sei ihr auch angesichts der geringen personellen Ausstattung und der Vielzahl von Anmeldungen gar nicht möglich. Eine eventuelle Nichtbeachtung ihrer eigenen Vergaberichtlinien, welche die Beklagte leugnet, könne keine Rechte der Klägerin begründen und sei im übrigen auch nicht kausal für eine eventuelle Namensverletzung.Abs. 11
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den von den Parteien mündliche vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Abs. 12

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1 und 2 ganz überwiegend und gegen die Beklagte zu 3 teilweise begründet.Abs. 13
Da beide Parteien nunmehr rügelos zur Sache verhandelt haben, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg nicht mehr zu prüfen.Abs. 14
I. 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist begründet. Zwar folgt dieser Anspruch nicht aus den § § 4 Nr. 1, 14 MarkenG. Denn gegenüber der am 25. 10.1997 angemeldeten und am l6.02.1998 eingetragenen Marke "FORIS" können die Beklagten die älteren Rechte der Beklagten zu l für sich in Anspruch nehmen. Diese ist am 21. 07. 1997 mit ihrer gegenwärtigen Firma im Handelsregister eingetragen worden und seitdem unter dieser Bezeichnung, die den Bestandteil "foris" enthält, im Geschäftsverkehr aufgetreten.Abs. 15
Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch aus § 12 BGB.Abs. 16
Der Begriff ... bildet zwar nur einen Bestandteil des Firmennamens, den die Klägerin trägt. Der Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf den Bestandteil "..." weil dieser unterscheidungskräftig ist und seiner Art nach geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom mit weitern Nachweisen). Dieser zu § 5 Abs. 2 MarkenG. aufgestellte Grundsatz gilt auch für § 12 BGB, weil sich die Namensbegriffe des BGB und MarkenG. entsprechen (Ingerl-Rohnke § 5 MarkenG., Randnummer 15) . Abs. 17
Der Begriff "..." hat Unterscheidungskraft. Der weitere Firmenbestandteil "Beteiligungs AG" ist daneben zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klägerin ohne Bedeutung. Der Begriff "..." stellt eine griffige und schlagwortartige Kurzbezeichnung für das Unternehmen der Klägerin dar und ist von Natur aus unterscheidungskräftig, so daß es auf eine Verkehrsdurchsetzung dieser Bezeichnung nicht mehr ankommt (BGH aaO) .Mit der Reservierung der Domain ".... de" bestreiten die Beklagten zu 1 und 2 das Recht der Klägerin am Gebrauch des Namens "...". Nach heute fast einhelliger Meinung stellt die Reservierung einer ... im Internet eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete ... Namensfunktion hat (OLG Düsseldorf WRP 1999, 343 - ufa. de -; OLG Hamm in NJW-RR 1998, 909 - krupp. de -; Landgericht München, NJW-RR 1998 - juris. de - KG, NJW 1997, 3321) Abs. 18
Schon vor der Anmeldung und Eintragung der Marke hatte die Klägerin Namensrechte an der Bezeichnung "..." erworben. Die Klägerin ist seit Juli 1996, dem Monat der Feststellung ihrer Satzung, im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "..." aufgetreten. Ihre Aktivitäten insoweit hat sie durch Schriftverkehr und Prospekte vereinzelt dargelegt, ohne daß die Beklagten dem substantiiert entgegengetreten sind. Daß der Bestandteil "Foris" von Natur aus Namensfunktion hat, ist oben bereits dargelegt worden.Abs. 19
Die Beklagten haben auch keine älteren Rechte an der Bezeichnung "...".Abs. 20
Die Beklagte zu 1 ist erst mit der Gründung am 15. 05.1997 als Vorgesellschaft mit der gegenwärtigen Firma entstanden. Originäre Rechte kann sie daher erst zu diesem Zeitpunkt, d. h. nach dem Erwerb des Namensrechtes durch die Klägerin, erworben haben. Soweit sich die Beklagten zu 1 und 2 auf ein Honorarverzeichnis vom 01. 06 .1996 einer Foris GmbH i. G. Marketing Service berufen, kann es sich nicht um die Vorgesellschaft der Beklagten zu 1 handeln. Denn diese ist ausweislich des Handelsregisterauszuges erst am 15. 05.1997 gegründet worden. Daher ist auch das Schreiben des Notars ... vom l8. l7.1996 ohne Belang. Ob der dort erwähnte Entwurf eines Gesellschaftsvertrages die jetzige Beklagte zu 1 betraf , ist unerheblich, da ein von den Gründungsgesellschaftern nicht beschlossener Satzungsentwurf keine Vorgesellschaft bewirken kann.Abs. 21
Die bereits im März 1996 beauftragten Visitenkarten für eine ... KG i . G. betreffen offensichtlich wiederum eine ganz andere Gesellschaft, deren Beziehungen zur Beklagten zu 1 nicht deutlich werden. Die Rechnung einer Firma Bilderberg vom 24 . 05.1996 bezieht sich offensichtlich auf eine Einzelfirma "... ... Services ... ..." , die auch nicht identisch mit der Beklagten zu 1 ist. Dagegen schreibt eine Firma ... im August 1996 an eine ".... Services GmbH i. G. ", über deren Schicksal nichts bekannt ist. Das Schreiben der ... ist dagegen an ... Services", eine Einzelfirma, gerichtet.Abs. 22
Zusammenfassend läßt sich daher feststellen, daß der Name "..." vor Entstehung der Klägerin möglicherweise in verschiedenen Gesellschaftsformen, an denen der Beklagte zu 2 beteiligt war, Verwendung gefunden hat. Was es damit jedoch genau auf sich hat und wie es zu einer Übertragung von Namensrechten auf die Beklagte zu 1 gekommen sein soll, ist dem Vorbringen der Beklagten allerdings nicht zu entnehmen.Abs. 23
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2 vor Juli 1996 Rechte an der Bezeichnung ... als Einzelperson erworben hatte. Nach seinem eigenen Vortrag hat er diese Bezeichnung für seinen Geschäftsbetrieb benutzt und damit gegebenenfalls Markenrechte nach § 5 Abs. 2 MarkenG. erworben. Auf die nach § 5 Abs. 2 MarkenG. erworbenen Rechte findet § 27 MarkenG. keine Anwendung, so daß eine Übertragung der Marke ohne Geschäftsbetrieb nicht möglich ist (Ingerl-Rohnke, MarkenG. , ja mal vor § § 27 bis 31, Randnummer 7) . Für eine dingliche Rechtsübertragung von Geschäftsbetrieb und Marke gibt der Sachverhalt jedoch nichts her.Abs. 24
Auch wenn man eine wirtschaftliche Betrachtungsweise genügen läßt, ist es erforderlich, daß zusammen mit dem Kennzeichen diejenigen Werte des Geschäftsbetriebes auf den Erwerber übertragen werden, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Annahme zulassen, daß die mit den Kennzeichen verbundenen Geschäftstraditionen vom Erwerber fortgesetzt werden (BGH GRUR 1981, 1142 - Datocolor -) . Auch dafür gibt es keinen hinreichenden Sachvortrag.Abs. 25
Die Beklagte zu 1, die sich den ... namen "... .de" hat reservieren lassen, verwendet damit die für die Klägerin geschützte .Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Die Gefahr von Verwechselungen mit dem für die Klägerin geschützten Begriff liegt auf der Hand, da ein nicht unerheblicher Teil der Internetbenutzer die beanstandete Domain der Beklagten zu 1 mit der Klägerin in Verbindung bringen wird. Domainnamen erfüllen, wenn sie gut gewählt sind, die Funktion der geschäftlichen Individualisierung und Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens. Aus der zumindest im Internet bestehenden schriftlichen Identität folgt die konkrete Gefahr daß sich für einen mit den Verhältnissen nicht vertrauten Benutzer die Werbung der Beklagten zu 1 als Werbung der Klägerin darstellt. Der Klägerin selbst ist es verwehrt, selbst unter ihrem geschützten Firmenbestandteil "..." mit dieser Domain im Internet in Erscheinung zu treten. Auf Fragen der Branchennähe kommt es nicht an, da bei einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, bei der die beteiligten Verkehrskreise von einer Identität des Unternehmens ausgehen, Branchengleichheit oder Branchennähe nicht vorausgesetzt wird (KG aaO. ) .Abs. 26
Wegen der festzustellenden Verwechslungsgefahr ergibt sich der Unterlassungsanspruch auch aus dem § 5, 15 MarkenG. Abs. 27
2. Die §§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG. gewähren der Klägerin auch einen Beseitigungsanspruch, so daß der Antrag zu Ziffer 2 ebenfalls begründet ist. Abs. 28
3. Auch der Schadensersatzfeststellungsantrag der Klägerin ist im wesentlichen begründet.Abs. 29
Da die Beklagten auf jede Recherche nach eingetragenen Marken oder in den Handelsregistern verzeichneten Firmennamen verzichtet haben, ist ihnen zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen (Ingerl-Rohnke MarkenG, vor § § 14 bis l9, Rdn. 61 mit w. Nachw. ) . Die Klägerin ist seit 06. 01.1997 im Handelsregister eingetragen. Für die Zeit danach hat die Beklagte schuldhaft gehandelt. Da ein Schaden wahrscheinlich ist (zumindest in Form des sogenannten Marktverwirrungsschadens), der Höhe nach aber noch nicht bezifferbar, hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.Abs. 30
Der Schadenersatzanspruch ist jedoch auf den Zeitraum ab 15. 05.1997 zu begrenzen, da die Beklagte zu 1 erst an diesem Tag mit der beanstandeten Firma gegründet worden ist.Abs. 31
4. Der Auskunftsanspruch folgt als Unteranspruch aus der Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Leistung von Schadensersatz.Abs. 32
Die Haftung des Beklagten zu 2 ergibt sich aus der Tatsache, daß er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Verletzungsverhandlungen selbst veranlaßt oder aber nicht verhindert hat. Abs. 33
Da die Klägerin den Beklagten zu 2 nur aus seiner Stellung als Organ der Beklagten zu 1 in Anspruch nehmen (Bl . 36 der Klage), beschränkt sich seine Haftung ebenfalls auf den o. g. Zeitraum.Abs. 34
III. Die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist im Antrag zu 1 teilweise, im Antrag zu 3 ganz und Antrag zu 5 teilweise begründet.Abs. 35
1. Der Antrag zu 1 ist auszulegen. Seinem Wortlaut nach soll der Beklagten zu 3 überhaupt untersagt werden, den Namen "..." bzw. den Domainnamen " .... .de" zu benutzen oder benutzen zu lassen, was auch die Klägerin selbst einschließen würde. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch eindeutig, daß sich dieser Antrag nur auf die Nutzung durch die Beklagte zu 1 beziehen soll. Abs. 36
Insoweit ist die Beklagte zu 3 für die von dem Beklagten zu 1 und 2 begangenen namensrechtlichen bzw. markenrechtlichen Verstöße mitverantwortlich und kann ebenfalls nach den §§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG. als Störerin auf Unterlassungen in Anspruch genommen werden, soweit sie der Beklagten zu 1 den Domainnamen "... . de" überläßt. Zwar vertritt auch die Kammer die Meinung, daß die Beklagte zu 3 als neutrale Vergabestelle für Domainnamen ebenso wie zum Beispiel Zeitungsverlage bei Inseraten die Anmeldung von Domainnamen nur auf grobe und unschwer zu erkennende markenrechts- oder wettbewerbswidrige Verwendung zu prüfen haben (vgl . z. B. BGH GRUR 1994, 454 - Schlankheitswerbung -). Angesichts der großen Zahl der monatlich zu bearbeitenen Registrierungsanträge und im Hinblick darauf , daß den Besonderheiten jedes Einzelfalles Rechnung getragen werden muß, ist eine Überprüfung der Registrierungsanträge auf namensrechtliche Unbedenklichkeit unzumutbar (vgl. auch BGH im GRUR 1994 , 841 - Suchwort - für die Prüfungspflicht bei der Herausgabe von Telefonbüchern, die unter anderem zusätzlich die Eintragung eines Suchwortes anbieten). Dieses "Privileg" kommt der Beklagten zu 3 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung allerdings nicht mehr zu gute.Abs. 37
Ein Unterlassungsanspruch ist darauf zu prüfen, ob eine künftige namenswidrige Handlung zu befürchten ist. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse vor oder bei Klageerhebung an. Ob eine zu erwartende Handlung oder Unterlassung rechtswidrig ist, beurteilt sich nach den Gegebenheiten, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind. Der Unterlassungsanspruch ist daher nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beklagte zu 3 mit der Registrierung der Domain "... . de" zu Gunsten der Beklagten zu 1 zeichenrechtswidrig gehandelt hat. Vielmehr ist der Klageanspruch darauf zu prüfen, ob die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, in Zukunft die Überlassung der genannten Domain zu beenden (BGH GRUR 1993 , 213 - Badische Rundschau -). Auch die Aufrechterhaltung eines Zustandes, den ein Dritter rechtswidrig geschaffen hat, kann eine Störerhaftung begründen, sofern die Beseitigung des Zustandes vom Willen des in Anspruch genommenen abhängt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 7. Auflage, § l4, Randnummer 6 m. w. Nachw. ). Abs. 38
Auf die Frage, ob eine Namensrechtsver1etzung für die Bek1agte zu 3 bei Registrierung der Domain "... . de" ohne Aufwand erkennbar war, kommt es somit nicht mehr an. Seit der mündlichen Verhandlung weiß die Beklagte zu 3, daß die Beklagten zu l und 2 mit der Inanspruchnahme des Domainnamens "... . de" Namens- und Markenrechte der Klägerin verletzen. Wenn sie gleichwohl darauf beharrt, der Beklagten zu 1 diese Domain weiterhin zu überlassen, obwohl sie die Möglichkeit hätte, die Überlassung zu beenden, ist sie jetzt als Mitverantwortliche an der zeichenrechtswidrigen Handlung der Beklagten zu 1 und 2 anzusehen und zur Unterlassung zu verurteilen.Abs. 39
Es ist der Beklagten zu 3 sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich, die Überlassung des Domainnamens "... . de" an die Beklagte zu 1 zu beenden. Da die Anmeldung durch die Beklagte unter Verletzung von Markenrechten der Klägerin erfolgt ist, kann die Beklagte zu 3 den Überlassungsvertrag fristlos kündigen. Daß sie tatsächlich in der Lage ist, die Domain einem anderen Interessenten zur Verfügung zu stellen, ist unstreitig. Abs. 40
Begründet ist der Unterlassungsanspruch allerdings nur insoweit, als er darauf gerichtet ist, der Beklagten zu 3 die Uberlassung des Domainnamens "... . de" an die Beklagte zu 1 zu untersagen. Eigene Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3 läßt der Sachverhalt nicht erkennen. Abs. 41
2. Die Begründetheit des Anspruches zu Ziff . 3) folgt aus den obigen Ausführungen. Da die Beklagte zu 1 den Domainnamen foris. de nicht mehr führen darf , die Beklagte zu 3 ihr dies auch nicht mehr gestatten darf und die Klägerin sich unstreitig in der Waitposition für diese Domain befindet, ist sie als neue Inhaberin der Internetadresse "www.... . de" einzutragen. Abs. 42
3. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 3 gemäß §§ 12, 823 Abs. 1 BGB, 5, 15 MarkenG. ist begründet, soweit es um die Feststellung zur Leistung von Schadensersatz für Schäden ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht. Von da an handelt die Beklagte rechtswidrig und zumindest fahrlässig, wenn sie der Beklagten zu 1 weiterhin den Domainnamen "... . de" überlässt, obwohl sie nach den Erörterungen im Termin weiß, daß dadurch Namensrechte der Klägerin verletzt werden.Abs. 43
Für die Zeit davor ist jedoch mangels einer umfassenden Prüfungspflicht nicht von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten zu 3 auszugehen.Abs. 44
Auch die Tatsache, daß die Beklagte zu 3 gegebenenfalls ihre eigenen Vergaberichtlinien außer acht gelassen hat, stellt keine schuldhafte Handlung dar, die die Beklagte zu 3 für die Vergangenheit zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten könnte. Alle Handlungen der Beklagten zu 3 vor dem Wait-Antrag der Klägerin sind unbeachtlich, da es bis zu diesem Zeitpunkt keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3 gegeben hat. Die Registrierung der Domain "... . de" für eine Inhaberin "... ... Services" richtet sich nicht gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Klägerin und ist damit nicht als betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen.Abs. 45
Auch die dann später am 29. 07.1998 erfolgte konkretisierte Inhaberbezeichnung der Beklagten zu 1 vermag Ansprüche der Klägerin nicht auszulösen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 1 bereits im Handelsregister eingetragen. Die Ergänzung der Inhaberbezeichnung im Register der Beklagen zu 3 auf die rechtlich gebotene Form unter Aufnahme des GmbH Zusatzes bedeutet keinen Wechsel des Inhabers und ist weder namensrechtlich noch als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 1 BGB zu beanstanden.Abs. 46
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 92 Abs. 1, 2 ZPO. Abs. 47
Soweit die Klägerin in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2 geringfügig unterlegen ist, ist dieses gemäß § 92 Abs. 2 ZPO bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt worden.Abs. 48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Abs. 49

Beschluss

Gründe

1. Das Wort "ab" in Ziffer 1.2. des Tenors war gemäß § 319 ZPO zu streichen, weil es auf einem öffentlichen Schreibversehen beruht. Wie dem Urteil eindeutig zu entnehmen ist, sollte an dieser Stelle keine zeitliche Bestimmung für die auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zu 1) erfolgen. Auch die von der Klägerin beantragte Ergänzung um das Wort "sofort" ist überflüssig, weil die sofortige Unterlassungsverpflichtung auch ohne diesen Zusatz selbstverständlich ist. Dies gilt auch für die offensichtlichen Schreibfehler... statt ".... u.d "..." statt "..." sowie "1976" statt "1996". Abs. 50
2. Berichtigt werden .musste der Tatbestand auf Antrag der Beklagten zu 1) und 2) in Bezug auf die auf Seite 3 des Urteils angegebene Handelsregisternummer des Amtsgerichts .... Diese lautet in der Tat nicht 66001, sondern 28179.Abs. 51
3. Im Übrigen war der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) und 2) jedoch zurückzuweisen.Abs. 52
a) Unbegründet ist der Antrag, soweit beanstandet wird, dass der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin auf Seite 3 ff. unvollständig wiedergegeben worden sei. Der Tatbestand beschränkt sich darauf, den Gegenstand des Unternehmens inhaltlich wiederzugeben. Dies ist korrekt erfolgt. Eine wörtliche Wiedergabe ist nicht erforderlich.Abs. 53
b) Die Beklagten beanstanden auch zu Unrecht, dass entgegen des Vortrages der Parteien in den Tatbestand aufgenommen worden sei, dass die Klägerin vorrangig Prozesse finanziere. Es mag sein, dass dies nicht wörtlich in den Schrifsätzen so wiedergegeben ist. Die Richtigkeit dieser Feststellung ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Prospekt Anlage K 6, sowie dem Aktionärsbrief vom 13.11.1998 (Anlage K 8). Andere Geschäfte als die Finanzierung von Prozessen hat die Klägerin bei ihrer Vorstellung gegenüber potentiellen Aktionären überhaupt nicht erwähnt.Abs. 54
c) Richtig ist auch die Feststellung im Tatbestand auf Seite 4, 2. Absatz 2. Satz, dass die Internet... ... .de" am 31.07.1996 für eine Internet Service Sauerland On-line registriert worden sei. Zwar haben die Beklagten zu 1) und 2) in der Klageerwiderung vorgetragen, dass sich der Beklagte zu 2) am 31.07.1996 die... "... .de" habe reservieren lassen. Die Beklagten haben aber das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beklagten zu 3) vom 30. Juli 1998 sowie die chronologische Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 11.05.1999 unwidersprochen gelassen. Danach ist eine Erstregistrierung auf die... ....de" erstmals für eine "Internet Service Sauerland On-line" erfolgt. Ohne substantiierten Vortrag der Beklagten zu diesen konkreten Behauptungen, ist ihre schlicht in den Raum gestellte Behauptung, die Erstregistrierung sei für den Beklagten zu 2.) erfolgt, unbeachtlich.Abs. 55
Zu Unrecht rügen die Beklagten zu 1) und 2) auch, dass in dem Urteil ausgeführt sei, am 06.02.1997 habe die Beklagte zu 3) die genannte...für die Beklagte zu 1) registriert. Eine derartige Aussage ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es auf Seite 4 Absatz 2, 5. Zeile: "Am 06.02.1997 registrierte die Beklagte zu 3) die... "... .de" für eine "Foris Marketing Services".Abs. 56
Zu Unrecht wollen die Beklagten zu 1) und 2) in den Tatbestand die Aussage aufgenommen haben, dass die Registrierung nicht für eine "... Marketing Services", sondern für ,... ... ... Marketing Services, ...... ..., ... ..." aufgenommen haben. Auch insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten zu 3) vom 20. Juli 1998 (K 12) und die Aufstellung der Klägerin vom 11.05.1999 verwiesen. Der Vortrag, dass die ... belegt sei durch die "... Marketing Services" ist ebensowenig substantiiert in Abrede gestellt worden, wie der Vortrag, dass als Kontaktadresse ... registriert war.
JurPC Web-Dok.
41/2000, Abs. 57
[online seit: 20.03.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Magdeburg, LG, foris.de - JurPC-Web-Dok. 0041/2000