| Die Anzeige ist über das von dem Landgericht bereits
ausgesprochene Verbot hinaus auch wegen der in ihr enthaltenen bildlichen
Darstellung, die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, gem. § 1
UWG antragsgemäß zu untersagen. Durch die Abbildung wird die von der
Antragstellerin angebotene Dienstleistung im Wege vergleichender Werbung
pauschal herabgesetzt, was auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie
97/55 zumindest gem. deren Art. 1 Ziff. 4 Abs. 1 e) nicht hinnehmbar ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erweckt die Anzeige zumindest bei einem
nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, daß gerade das
Angebot der Antragstellerin in der beschriebenen Weise abqualifiziert werden
soll. Auch wenn einzelne Verbraucher annehmen mögen, es werde durch die
linke Person nicht die Antragstellerin selbst, sondern eine ihrer Kunden
dargestellt, so wird doch durch die bekanntermaßen von der Antragstellerin
verwendete Farbe magenta deutlich, daß der Betreffende gerade deshalb in
dem Vergleich als der unterlegene dargestellt wird, weil er Kunde der
Antragstellerin ist. Damit wird - zumindest indirekt - die Unterlegenheit nicht
etwa nur des Kunden selbst, sondern auch der Antragstellerin zum Ausdruck
gebracht, weswegen sich die Anzeige an den - wie dargestellt nicht erfüllten
- Kriterien messen lassen muß, unter denen eine vergleichende Werbung nur
zulässig ist. | JurPC Web-Dok. 28/2000,
Abs. 1 |