JurPC Web-Dok. 208/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/19991411183

LG Köln
Beschluß vom 31.03.1998

31 O 736/97

WiSo-Magazin

JurPC Web-Dok. 208/1999, Abs. 1 - 18


UWG § 1; Art. 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991; ZPO § 91 a

Leitsatz (der Redaktion)

Nach Art. 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991 ist öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten die Veröffentlichung nur solcher Druckerzeugnisse gestattet, die programmbezogene Informationen zum Inhalt haben; unzulässig sind demnach Publikationen, die vom Programm losgelöster pressemäßiger Berichterstattung breiten Raum widmen.

Gründe

Die Antragsgegnerin, das Zweite Deutsche Fernsehen, produziert und überträgt die Sendereihe "WiSo". Seit geraumer Zeit verhandelt sie mit dem (...) über die Herausgabe einer programmbegleitenden Zeitschrift, die die monatlichen Begleithefte zur Sendung ablösen soll.JurPC Web-Dok.
208/1999, Abs. 1
Im Juli/August 1997 erschienen in der Fachpresse Berichte, daß die Markteinführung eines gemeinsamen Wirtschaftsmagazins mit dem Titel "WiSo-Magazin" geplant sei und zu diesem Zweck die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Null-Nummer von der Antragsgegnerin und dem (...) derzeit getestet werde.Abs. 2
Die Antragstellerinnen haben daraufhin mit der Begründung, daß die Beteiligung der Antragsgegnerin an einem solchen Magazin gegen § 1 UWG, Art. 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991 verstoße, folgende einstweilige Verfügung erwirkt:Abs. 3

(...)
haben die Antragstellerinnen die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Nullnummer der Zeitschrift WiSo-Magazin, eidesstattlichen Versicherungen sowie weiterer Unterlagen.

Abs. 4

Es wird deshalb auf Antrag der Antragstellerinnen gemäß §§ Art. 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991, 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

Abs. 5

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500. 000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zusammen mit der (...) ein Wirtschaftsmagazin ''WiSo-Magazin'' wie nachstehend wiedergegeben zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Abs. 6
Es folgt eine Kopie des WiSo-Magazins, Titel "Im Urlaub Geld sparen" mit den Bestandteilen: Editorial, Inhaltsverzeichnis, Karikatur, News, Titelgeschichte, Rubrik Beruf, Hintergrund, Rubrik Wohnen, Tips rund ums Geld, Adressen und Vorschau mit dort abgedrucktem Impressum (Anm. der Redaktion).Abs. 7

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 300.000,00 DM

Abs. 8
Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt. Sie behauptet, daß die in der Presse angekündigte Zusammenarbeit noch nicht spruchreif sei . Nach Sondierungsgesprächen auf Redaktionsebene sei man am 15.7.1997 übereingekommen, ein Konzept zu erarbeiten, über das aber bis heute noch keine abschließende Einigung habe erzielt werden können. Bei der umstrittenen Null-Nummer handele es sich lediglich um ein Layout-Muster des R.-Verlags, das dieser nicht mit ihr inhaltlich abgestimmt habe und in geringem Umfang eigenmächtig an Dritte weitergegeben habe.Abs. 9
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien, nachdem die Antragsgegnerin eine - nicht strafbewehrte - Unterlassungserklärung abgegeben hat, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.Abs. 10

II.

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 91 a ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die Beschlußverfügung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - ohne die zur Erledigung führende Unterlassungserklärung - zu bestätigen gewesen wäre.
Abs. 11
Mit der Veröffentlichung eines Wirtschaftsmagazins in der beanstandeten konkreten Form verstößt die Antragsgegnerin gegen § 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991.Abs. 12
Nach Art . 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991 ist der Antragsgegnerin die Veröffentlichung von Druckerzeugnissen - sei es auch in Zusammenarbeit mit einem Presseverlag - nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Anerkanntermaßen beschränkt sich diese Befugnis auf programmbezogene Informationen. Zulässig sind danach nur solche Publikationen, die durchgängig durch den Programmbezug geprägt sind - mit anderen Worten: nicht im Gegenteil einer vom Programm losgelösten pressemäßigen Berichterstattung breiten Raum widmen (vgl. BVerfG AfP 1991, 389, 395) . Diese Grenzen werden bei einem Wirtschaftsmagazin, das wie die streitgegenständliche Null-Nummer neben der Titelgeschichte und sogenannten News mehrere feste Rubriken mit einer Fülle von Artikeln enthält, eindeutig überschritten. Dem Umfang nach liegt bei den Beiträgen zu den Rubriken sogar der Schwerpunkt des Hefts. Eine solche Aufteilung führt zwangsläufig dazu, daß sich die betreffenden Beiträge von den Themen der aktuellen WiSo-Sendung entfernen und - was bei 14tägiger Erscheinungsweise wohl ohnehin schwer vermeidbar sein dürfte - den Charakter einer pressetypischen fortlaufenden Berichterstattung annehmen. Auf diese Weise geht jedenfalls der erforderliche durchgängige Programmbezug verloren. Dies sieht auch die Antragsgegnerin offenbar nicht anders. Insoweit erhebt sie keinerlei Einwände gegen den geltend gemachten Verfügungsanspruch.Abs. 13
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen aber auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vor. Daß der R.-Verlag (wer sonst ?) die umstrittene Null-Nummer erstellt hat, das Heft lediglich für den internen Gebrauch gedacht gewesen sein mag und dann allein vom Verlag an einen (kleinen) Interessentenkreis aus der Presse weitergegeben worden sein mag, steht nur der Annahme einer Verletzungshandlung und daraus resultierenden Wiederholungsgefahr entgegen, denn der Verstoß gegen Art. 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991 dokumentiert sich nicht schon in Vorbereitungshandlungen wie dem Druck einer Null-Nummer und/oder der Information der (Fach-) Presse, sondern erfordert echte Absatzbemühungen - sei es auch auf einem Testmarkt. Dagegen schließt die Darstellung der Antragsgegnerin nicht das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr aus.Abs. 14
Insoweit setzt sie sich schon zu den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen in Widerspruch, wenn sie die umstrittene Null-Nummer zu einem bloßen Layout-Muster, das die einseitigen Vorstellungen des R.-Verlags wiedergeben soll, herunterzuspielen versucht. Nach seinen eigenen Angaben war dem Leiter ihrer Hauptredaktion (...) die Null-Nummer bekannt, und zwar bereits vor den diesbezüglichen Presseanfragen. Daß er, obwohl er im Editorial als Herausgeber erscheint, selbst die Presseanfragen nicht zum Anlaß nahm, den Inhalt der Null-Nummer und den (angeblichen) Alleingang intern näher zu erörtern oder sich zumindest gegenüber der Presse von dem Heft und den ihm persönlich zugeschriebenen Aussagen über das Konzept und die Ziele des neuen WiSo-Magazins zu distanzieren, kann nur einen Grund haben: Die umstrittene Null-Nummer beruht nicht auf einseitig gebliebenen Vorstellungen des R.-Verlags über ein mögliches Konzept, sondern entspricht in allen für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Punkten dem Ergebnis der Verhandlungen in der Vorplanungsphase, die die Antragsgegnerin selbst zutreffend mit dem Begriff "Konzeptdefinition" beschreibt. Im übrigen erscheint es mehr als fernliegend, daß die Antragsgegnerin die Null-Nummer losgelöst vom (vorläufigen) Verhandlungsergebnis entworfen haben könnte. Um ein Layout-Muster sinnvoll erstehen und testen zu können, muß zunächst das Zeitschriftenkonzept zumindest in groben Zügen feststehen.Abs. 15
An diesem Ergebnis ändert nichts, daß die Entscheidung über den Inhalt und die Gestaltung des WiSo-Magazins letztlich nicht beim Leiter der Hauptredaktion (...), sondern beim Intendanten lag und liegt. Die Besprechung am 15. 7.1997 in Gegenwart des Intendanten hat offenkundig - noch - keinen Kurswechsel bewirkt. Nach der Darstellung des Justitiars ist die umstrittene Null-Nummer, obwohl sie ihm damals bekannt war und wahrscheinlich sogar auf dem Verhandlungstisch lag, mit keinem Wort kommentiert worden, und zwar auch nicht bei der Erörterung der rechtlichen Vorgaben für die beabsichtigte Zusammenarbeit. Offenbar war dem Justitiar - und mit ihm allen anderen Anwesenden - die oben aufgezeigte medien- und wettbewerbsrechtliche Problematik nicht bewußt. Anders ist es im übrigen auch nicht zu verstehen, daß die Antragsgegnerin selbst nach Erscheinen der Berichte in den Zeitschriften HORIZONT und new business im Juli/August 1997 untätig blieb, d. h. weder bei der Presse noch beim (...) intervenierte. Noch am 4. 9.1997 hat der (...) deshalb ein weiteres Exemplar der Null-Nummer weitergeben können; Empfängerin war die Antragstellerin zu 2. Dies alles zeigt, daß die Antragsgegnerin jedenfalls bis zur Zustellung der Beschlußverfügung das der Null-Nummer zugrundeliegende Konzept als mögliche und durchaus wünschenswerte Basis der geplanten Zusammenarbeit angesehen hat. Der vom Intendanten geforderte schriftliche Konzeptentwurf betraf ersichtlich die Feinheiten. Bezeichnenderweise hat die Antragsgegnerin bis zuletzt den Inhalt dieses Entwurfs im Dunkeln gelassen.Abs. 16
Die folglich drohende Gefahr einer Rechtsverletzung, wie sie Gegenstand der Beschlußverfügung ist, ist erst im Termin ausgeräumt worden durch Abgabe der Unterlassungserklärung. Abs. 17
Streitwert bis zur Erledigterklärung: 300.000,-- DM
danach: die Summe der entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
JurPC Web-Dok.
208/1999, Abs. 18
[online seit: 26.11.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, WiSo-Magazin - JurPC-Web-Dok. 0208/1999