JurPC Web-Dok. 207/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/19991412192

LG Leipzig
Urteil vom 23.07.1999

03 O 2479/99

Jahr-2000-Fähigkeit von Software

JurPC Web-Dok. 207/1999, Abs. 1 - 27


VOB/B § 13 Nr. 5 I

Leitsatz (der Redaktion)

Ob bei Verträgen die Jahr-2000-Fähigkeit vereinbart wurde, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen, relevant hierfür sind die übliche Nutzungsdauer der Software, der Vertragszweck und das Projektvolumen; die vereinbarte Gewährleistungsfrist gibt dabei keinen Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Nachbesserungsarbeiten aus einem Werkvertrag.JurPC Web-Dok.
207/1999, Abs. 1
Die Parteien schlossen am 05.08.1993 einen Vertrag, in welchem sich die Beklagte zur Errichtung einer MSR-Technik (Messen, Steuerung, Regelung) in dem von der Klägerseite zu erstellenden Bauwerk, (...), verpflichtete. Der Werklohn belief sich auf 870.000,00 DM. Die Parteien vereinbarten außerdem, dass sich die Gewährleistung nach der VOB/B richten solle bei einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren (vgl. Bl. 16 d. A.). Die Abnahme erfolgte am 31.03.1994. Das Betriebssystem und die Anwenderprogramme der MSR-Technik - die zur Zeit ohne Fehlfunktionen arbeiten - sind nicht auf den Jahrtausendsprung vorbereitet. Nach dem Datensprung zum nächsten Jahrtausend wird es zu Fehlfunktionen und Fehldarstellungen kommen, über deren Umfang die Parteien streiten.Abs. 2
Die Klägerinnen zeigten diesen Mangel am 11.03.1999 mit einem Schreiben an die (...) in Berlin an (vgl. Bl. 36 d. A.). Hierauf antwortete die (...) mit Sitz in Mannheim mit Schreiben vom 23.03.1999 (vgl. Bl. 37 d. A.). Diese Firma wurde von der Beklagten mit den Gewährleistungsarbeiten und den erforderlichen Wartungsarbeiten im Rahmen des ursprünglichen Vertrages beauftragt.Abs. 3
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist am 30.03.1999 bei Gericht eingegangen und ist am 08.04.1999 zugestellt worden.Abs. 4
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Jahr-2000-Fähigkeit sei vertraglich vorausgesetzt worden, da eine über fünf Jahre dauernde Programmnutzung Geschäftsgrundlage geworden sei.Abs. 5
Bei einer kompletten Haussteuerung müsse man nicht damit rechnen, dass diese nach 5 1/2 Jahren völlig unbrauchbar werde.Abs. 6
Die Klägerinnen haben zunächst beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr im Auftrag der Klägerin für das Bauvorhaben gelieferte Leitsystem basierend auf dem Rechner PDP 11 und dem Betriebssystem RSX 11 M sowie den spezifischen Anwender- und Kundenapplikationen der (...) betreffend die Funktionen: Bedien- und Protokollfunktion, historische Datenbank, Verbrauchsstatistik, Jahresprogramm und Störungsstatistik dergestalt nachzubessern, dass dieses Gebäude-Leit- und Steuersystem in der Lage ist, über den 31.12.1999, 24.00 Uhr hinaus ohne Einschränkungen zu funktionieren.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der im Klageantrag zu Ziff. 1 dargestellten notwendigen Nachbesserung entstehen, zu ersetzen.

Abs. 7
Die Klägerinnen haben den Antrag zu 2 zurückgenommen.Abs. 8
Die Klägerinnen beantragen nunmehr:

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Auftrag der Klägerin für das Bauvorhaben (...) gelieferte und installierte Software der Leitzentrale vom Typ (...) bezüglich der vorhandenen System- und Applikationssoftware derart umzuprogrammieren (Upgraden) und für den Jahr 2000-Betrieb vorzubereiten, so dass der Betrieb der Anlage durch die Datumsumstellung zum 01.01.2000 nicht beeinträchtigt wird.

Abs. 9
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Abs. 10
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Mangel liege nicht vor. Zudem habe sie für die Funktionsfähigkeit der Anlage nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzustehen.Abs. 11
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.Abs. 12

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 13
Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Nachbesserung aus § 13 Nr. 5 VOB/B. Gemäß § 13 Nr. 5 I VOB/B ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.Abs. 14
Mängel sind gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik sowie Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzen Gebrauch aufheben oder mindern.Abs. 15
Hier liegt ein Fehler vor. Ein Fehler ist die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Jahr-2000-Fähigkeit war nicht ausdrücklich vereinbart. Eine Vereinbarung der Jahr-2000-Fähigkeit ergibt sich jedoch aus den Umständen. Gemäß den §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Daraus ergibt sich die Vereinbarung der Jahr-2000-Fähigkeit. Denn die Klägerinnen durften vorliegend die Jahr-2000-Festigkeit der erworbenen Software erwarten. Ob bei Verträgen die Jahr-2000-Fähigkeit vereinbart wurde oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Relevant hierfür sind die übliche Nutzungsdauer der Software, der Vertragszweck und auch das Projektvolumen.Abs. 16
Diese Umstände sprechen im vorliegenden Fall dafür, dass der Käufer, das heißt die Klägerinnen, von der Jahr-2000-Fähigkeit ausgehen durfte und die Beklagte das erkennen musste. Hier geht es nicht um normale Software für einen PC, sondern um Haustechnik. Diese ist mit enormen Anschaffungskosten verbunden. Sie soll über einen längeren Zeitraum genutzt werden, und zwar über einen längeren Zeitraum als das Jahr 2000. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Programm Jahr-2000-fähig ist. Unerheblich ist, dass auch Updates für dieses Programm erworben werden können. Denn solche sind jedenfalls nicht erforderlich, da es sich um ein in sich abgeschlossenes System handelt Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite gibt die vereinbarte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren keinen Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer des Programmes. Üblicherweise sollen Werkleistungen oder Kaufsachen länger genutzt werden, als nur innerhalb der Gewährleistungsfrist. Das Programm besitzt die Jahr-2000-Fähigkeit aber unstreitig nicht.Abs. 17
Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang sich dieser Fehler auswirken wird. Für das Vorliegen des Fehlers ist unerheblich, ob das Programm völlig zum Erliegen kommt oder ob es nur zu einigen Fehlfunktionen kommen wird. Unstreitig wird es jedenfalls zu nicht nur ganz unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen kommen.Abs. 18
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das von ihr gefertigte Programm den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprach. Denn die anerkannten Regeln der Technik und der Begriff des Fehlers im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B sind voneinander zu unterscheidende Begriffe. Es ist möglich, dass etwas einen Fehler darstellt, obwohl die Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Ingenstau/Korbion VOB/B, 13. Aufl., § 13 Rdnr. 104; OLG Frankfurt Baurecht 1993, 156, 157). Dies beruht darauf, dass der Werkunternehmer unabhängig von der Vorhersehbarkeit den unbedingten Erfolg des ihm gesteckten Leistungszieles schuldet (vgl. Ingenstau/Korbion VOB/B, 13. Aufl. Rdnr. 109).Abs. 19
Dafür, dass die Ausführung des Programmes ohne die Jahr-2000-Fähigkeit den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprach, sprechen allerdings einige Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte lediglich eine Iso 8601, die eine achtstellige Datumsanzeige vorschrieb. Diese war jedoch für die Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich. Eine entsprechende DIN-Norm, die DIN 5008 wurde erst im Mai 1996 in Deutschland verbindlich (vgl. Hohmann.NJW 1999, 521, 522) . Die Wahrnehmung des Problems erfolgte erst 1993 durch einen Aufsatz von de Jager am 06 09.1993 in der Zeitschrift Computerworld und in Deutschland wohl noch mit Verzögerung. Daher wird man davon ausgehen können, dass in Deutschland zur Zeit des Vertragsschlusses allgemein nicht Jahr-2000-feste Programme verkauft wurden (Nietzer/Stadie MDR 1999 396, 397).Abs. 20
Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass die Anlage bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist am 31.3.1999 fehlerfrei arbeite. Die Beklagte schuldet ein fehlerfreies Werk in verkehrsüblichem Umfang auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern nur der Mangel vor Fristablauf geltend gemacht wird.Abs. 21
Die Mängelbeseitigung wurde auch vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich verlangt. Die Verjährung wurde damit gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B unterbrochen.Abs. 22
Allerdings reichte ein Verlangen zur Mängelbeseitigung mit der Klageschrift nicht aus. Denn die Klageschrift wurde der Beklagten erst am 08.04.1999 zugestellt. Die 5-jährige Verjährungsfrist lief aber 5 Jahre nach der Abnahme am 31.03.1994 und damit am 31.03.1999 ab. Die Fiktion des § 270 III ZPO gilt für die Frist des § 13 Nr. 5 VOB/B nicht. Denn § 270 III ZPO gilt nur für solche Fristen, die nur dadurch unterbrochen werden, dass die Zustellung eines Schriftstückes durch ein Gericht erfolgt (vgl. Zöller/Greger ZPO, 21. Aufl. § 270 Rdnr. 12).Abs. 23
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung an die im Konzern der Beklagten stehende (...) in Berlin reichte jedoch aus, da diese das Schreiben an die mit der Wartung beauftragte (...) in Mannheim weitergeleitet hat und zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist. Denn diese Firma hat schon am 23.03.1999 - und damit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist - auf das entsprechende Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerinnen reagiert. Die ... in Mannheim ist als Empfangsbotin der Beklagten anzusehen.Abs. 24
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (Palandt/Heinrichs BGB, 57. Aufl., § 130 Rdnr. 9).Abs. 25
Diese Firma war von der Beklagten als Wartungsfirma beauftragt und dadurch zum Ansprechpartner für die Klägerinnen bei Mängeln der Werkleistung geworden. Dann muss die Beklagte diese nach der Verkehrsanschauung als ihre Empfangsbotin behandeln lassen.Abs. 26
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Satz 1, 92 I, 269 III ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
207/1999, Abs. 27
[online seit: 10.12.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Leipzig, LG, Jahr-2000-Fähigkeit von Software - JurPC-Web-Dok. 0207/1999