| 2. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit von allgemeinen
und den Zivilgerichten, denen nach § 105 UrhG i. V m. der Verordnung des
Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.1967 (GBl. 308)
Urheberrechtsstreitsachen zugewiesen sind, handelt es sich um eine Frage der
funktionalen Zuständigkeit (von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 105 Rdnr.
2; Schricker/Wild, Urheberrecht, § 105 Rdnr. 5). Der vorliegende
Rechtsstreit ist keine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von §§ 104,
105 UrhG. Denn die Parteien streiten nicht um ein im Urheberrechtsgesetz
geregeltes Rechtsverhältnis (vgl. von Gamm § 104 Rdnr. 2), sondern
allein um die Frage, ob die Klägerin ihre Leistung fristgerecht und
mangelfrei erbracht hat. Der Beschluß des Landgerichts Karlsruhe, mit dem
es die Sache an das nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen zuständige
Gericht verweist, ist gleichwohl für letzteres bindend (Senat, Beschluß
vom 02.11.1989 - 11W 197/89; ebenso für § 51 PatG a.F. BGHZ 72, 1, 6).
Die Bindungswirkung entfiele nur dann, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für
die Entscheidung fehlte, so daß sie als objektiv willkürlich
erschiene. Ein Rechtsirrtum des verweisenden Gerichts beseitigt die
Bindungswirkung noch nicht (vgl. BGH NJW-RR 1992 902). Dem Akteninhalt ist auch
nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit um einen Wiederholungsfall
handelt, der allerdings geeignet sein könnte, die Bindungswirkung zu
beseitigen. Daß das Landgericht Karlsruhe den Rechtsstreit ohne Antrag der
Klägerin verwiesen hat, kann die Bindungswirkung ebenfalls nicht entfallen
lassen, nachdem ein Teil der urheberrechtlichen Kommentarliteratur die Ansicht
vertritt, die beim funktional unzuständigen Gericht erhobene Klage werde
von Amts wegen an das für Urheberrechtsstreitsachen zuständige Gericht
abgegeben (so Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 1;
Schricker/Wild § 105, Rdnr. 4; a. A. von Gamm §105 Rdnr. 3).
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