JurPC Web-Dok. 148/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999149156

OLG Karlsruhe,
Urteil vom 28.01.98

6 U 244/96

Weitergabe von Finanzbuchhaltungsprogrammen

JurPC Web-Dok. 148/1999, Abs. 1 - 35


UWG § 1, 13 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, StBerG § 5 Abs. 1

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Ein Verbotsantrag darf nicht derart unklar gefaßt sein, daß sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre. Eine Wiedergabe des in § 5 Abs. 1 StBerG enthaltenen Verbots der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen reicht für eine Bestimmheit des Verbotsantrags nicht aus.
  2. Nicht jede Verletzung eines Urheberrechts eines Dritten begründet einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG der das Urheberrecht respektierenden Mitbewerber. Als Verletzter kommt vielmehr bei solchen Fallgestaltungen nur der nach dem Urheberrechtsgesetz Berechtigte in Betracht.

Tatbestand

Der Kläger ist Fachanwalt für Steuerrecht und vereidigter Buchprüfer. Er wirft der Beklagten vor, gegen das Steuerberatungsgesetz und gleichzeitig gegen § 1 UWG zu verstoßen.JurPC Web-Dok.
148/1999, Abs. 1
Die Beklagte verfügt nicht über die Erlaubnis zur Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz. Sie arbeitet mit selbständigen Buchführungshelfern in der Weise zusammen, daß sie ihnen Finanzbuchhaltungsprogramme der Fa. T. gegen Entgelt überläßt. Der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, der Zeuge Kurt E., war bis zum Jahr 1992 Steuerberater. Im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Bilanzfälschung verzichtete er auf seine Bestellung. Danach war er bis zum 31.12.1994 als Buchhalter beim Kläger angestellt. Nach der Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Kläger kam es am 28.12.1994 zu einer Vereinbarung, an der neben dem Kläger und dem Zeugen E. u.a. auch die Beklagte beteiligt war. Der Kläger erklärte sich in dieser Vereinbarung mit der Übernahme seiner Steuerberatermandate durch einen Steuerberater einverstanden. Seit dem 01.01.1995 war der Zeuge E. ausweislich des Arbeitsvertrags von diesem Tag (Anlage B 2) für eine Steuerberaterin Maria S. tätig. Nach der Eintragung der auf seine Veranlassung gegründeten A. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Fa. A) im März 1995 wurde der Zeuge E. Angestellter dieser Gesellschaft. Der Kläger sieht darin eine Umgehung der Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und eine Beihilfe zur unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen und nimmt in Parallelverfahren die Fa. A. und ihre früheren und jetzigen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch.Abs. 2
Mit Schreiben vom 27.12.1994 unterrichtete die als "Buchhaltungsbüro" auftretende Beklagte Mandanten über die bevorstehende Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger und bat sie, vom Finanzamt eingehende Post umgehend an sie - die Beklagte - weiterzuleiten, "so daß einer zügigen Bearbeitung nichts im Wege stehe". Mit einem "Rundschreiben zum Jahresende" 1994 übersandte sie Mandanten "Anregungen zum Jahreswechsel" und bot ihnen ihre Beratung bei etwa auftretenden Fragen an. Mit weiterem Schreiben vom 10.01.1995 übersandte die Beklagte Mandanten auf die Steuerberaterin S. lautende Vollmachten. Damit sei "gewährleistet, daß der Schriftwechsel des Finanzamtes zuerst zur Überprüfung hierher kommt". Im März 1995 wurden von einem Fachverlag bezogene Rundschreiben mit steuerlichen Hinweisen und Anregungen an Mandanten geschickt, als deren Absender in einem Stempelaufdruck die Beklagte bezeichnet wurde.Abs. 3
Durch strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 26.01.1995 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Steuerberaterkammer in Nordbaden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Buchhaltungsbüro" zu führen und die Erledigung der "steuerlichen Beratung" anzubieten.Abs. 4
Der Kläger hat behauptet:
Die Beklagte habe sich nicht an ihr Unterlassungsversprechen gegenüber der Steuerberaterkammer gehalten Vielmehr habe sie mit den Buchführungshelfern, denen sie unerlaubt Software der Fa. T. überlassen habe, Verträge über Leistungen abgeschlossen, die den Tatbestand der unerlaubten Hilfe in Steuersachen erfüllten So habe sich die Beklagte zur Kontrolle der Einrichtung und Ausführung der Finanzbuchhaltung sowie von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem habe sie mit den Buchführungshelfern vereinbart, daß sie selbständig Jahresabschlüsse erstelle. Diesen Verpflichtungen sei die Beklagte tatsächlich nachgekommen. So habe sie Hilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen geleistet, den Buchführungshelfern Rechtsauskünfte auf dem Gebiet des Steuerrechts erteilt und Verhandlungen mit dem Finanzamt geführt. Dabei habe sie sich des Zeugen E. bedient, der faktisch ihr Geschäftsführer sei. Darüber hinaus berate die Beklagte einzelne Mandanten auch unmittelbar. Das gelte etwa für die Fa. L. P. Sportswear, K. -J. -GmbH, bei der die Beklagte über den Zeugen E. die gesamte Steuerberatung übernommen und durchgeführt habe.
Abs. 5
Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die unberechtigte Weitergabe der Software der Fa. T. an Buchführungshelfer verstoße nicht nur gegen das Steuerberatungs-, sondern auch gegen das Urheberrechtsgesetz und sei damit wettbewerbswidrig.Abs. 6
Nach mehrfacher Umformulierung seiner Klageanträge hat der Kläger zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, den selbständigen Buchführungshelfern Frau Monika B., S...str. 14 in K., Frau Monika Sch., F...str. 2 in L-R, Frau Inge Sa., K.-A. -Ring 61 in N., Frau Elke W., M...staße 13 in N. und Herrn Michael U., D...straße 8, W. sowie anderen Personen gegenüber unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen dadurch zu erbringen, daß sie die Jahresabschlüsse oder Überschußrechnungen für die genannten Buchführungshelfer erstellt oder von diesen erstellte Jahresabschlüsse oder Überschußrechnungen kontrolliert, daß sie Verhandlungen mit dem Finanzamt führt oder die Korrespondenz der Buchführungshelfer mit dem Finanzamt überprüft oder daß sie die insoweit beschriebenen Leistungen auch nur anbietet, Vertragsbeziehungen über die insoweit beschriebene unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen aufrecht erhält oder neu abschließt.
Sie wird unter obiger Strafdrohung weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, für die Fa. L. P. Sportswear, T. -J. -GmbH, M. steuerberatend Bilanzen zu erstellen, die Finanzbuchhaltung zu führen, Steuererklärungen abzugeben oder Hilfe hierzu zu leisten.

Abs. 7
Hilfsweise hat er folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, den selbständigen Buchführungshelfern Frau Monika B., S...str. 14, K., Frau Monika Sch., F...str. 2, L.-R., Frau Inge Sa., K.-A. Ring 61, N. und Frau Elke W., M...str. 13, N. und Herrn Michael U., D...straße 8, W. sowie anderen Personen gegenüber unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen dergestalt zu erbringen, daß sie ihnen Finanzbuchhaltung ermöglicht, indem sie das Finanzbuchhaltungsprogramm der Fa. T., welches auch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ermögliche sowie laufende updates gegen Entgelt zur Verfügung stellt oder hierüber Verträge abzuschließen, namentlich solche, nach denen für diese Leistungen 10 % des Umsatzes der Buchhaltungshelfer oder ein anderer Betrag zu zahlen sind, oder Gelder hierfür in Empfang zu nehmen sowie solche Verträge weiter aufrecht zu erhalten, zu befolgen oder neu abzuschließen.

Abs. 8
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 9
Sie hat vorgetragen:
Über einen Wartungsvertrag hinaus habe sie mit den Buchführungshelfern keine Vereinbarungen getroffen. Insbesondere habe sie sich weder zu einer Beratung in Steuersachen verpflichtet noch habe sie auf diesem Gebiet Beratungsleistungen erbracht. Rundbriefe steuerrechtlichen Inhalts an Mandanten der Buchführungshelfer seien durch ein Versehen mit dem Namenszug der Beklagten ausgestattet worden. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten sei ausschließlich die Beratung in Fragen effizienter Büroorganisation sowie in Richtung einer Verbesserung des T-programmes. Die steuerliche Beratung sei ursprünglich Sache des Klägers gewesen; sie sei später von Frau S. und danach von der Fa. A. übernommen worden. Nur für diese sei der Zeuge E. in dieser Richtung tätig geworden.
Abs. 10
Hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Beklagte behauptet, der Fa. T. sei bekannt gewesen, daß die Beklagte das Programm nicht ausschließlich selbst nutze. Inzwischen habe man sich mit der Fa. T. verständigt.Abs. 11
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme unter Klageabweisung im übrigen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, den selbständigen Buchführungshelfern Frau Monika B., S...str. 14, K., Frau Monika Sch., F...str. 2, L.-R., Frau Inge Sa., K.-A.-Ring 61, N., Frau Elke W., M...straße 13, N. und Herrn Michael U., D...straße 8, W. sowie anderen Personen gegenüber unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen dergestalt zu erbringen, daß sie in fremden Steuerangelegenheiten Verhandlungen mit dem Finanzamt führt oder die Korrespondenz der Buchführungshelfer mit dem Finanzamt überprüft und diese Leistungen auch nur anzubieten, Vertragsbeziehungen über sie aufrecht zu erhalten oder neu abzuschließen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.Abs. 12
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor:
Aus den bereits in erster Instanz vorgelegten Schreiben der Beklagten sowie aus den Verträgen, die sie mit Buchführungshelfern abgeschlossen habe, gehe hervor, daß sie in großem Umfang steuerberatend tätig sei. Der Kläger habe die Personen, deren sich die Beklagte und ihr faktischer Geschäftsführer E. dabei bedienten, bezeichnet und er habe vorgetragen, wieviel von den Buchführungshelfern für die unerlaubte Hilfeleistung bezahlt werde. Darüber hinaus habe er einen Mandanten benannt, der von der Beklagten unmittelbar steuerlich beraten werde. Unter diesen Umständen sei der nunmehr gestellte allgemein gefaßte Antrag hinreichend bestimmt. Das gelte auch deshalb, weil mittlerweile geklärt sei, wann eine unerlaubte Hilfe in Steuersachen vorliege. Außerdem habe der faktische Geschäftsführer der Beklagten - der Zeugen E. - gegenüber Dritten mehrfach erklärt, er werde weiterhin steuerberatend tätig sein und zwar auch unter der Firma der Beklagten.
Abs. 13
Der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, daß der Hauptantrag als nicht hinreichend bestimmt angesehen werde. Im Hilfsantrag seien die einzelnen verbotenen Handlungen beschrieben. Gegenstand dieses Antrags sei zum einen die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässige und damit wettbewerbswidrige Weitergabe der T-software an Dritte und zum anderen die dadurch betriebene unerlaubte Hilfe in Steuersachen. Der Beklagten sei bekannt, daß die Buchführungshelfer, denen sie das Programm zur Verfügung stelle, dieses in vollem Umfang und nicht etwa nur zur Erstellung von Lohnbuchhaltungen nutzten und davon lebten Die Beklagte habe insbesondere gewußt, daß mit der Software Finanzbuchhaltung gemacht werde und daß auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben würden. Das gehe daraus hervor, daß der Zeuge E. einen "abtrünnigen" Buchführungshelfer wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen angezeigt habe. Bei dieser Sachlage sei der vom Landgericht angestellte Vergleich der Überlassung von Software mit dem Verkauf eines Buches abwegig.Abs. 14
Der Kläger stellt folgende Anträge:

Die Beklagte wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, Hilfe in Steuerangelegenheiten zu leisten.

Abs. 15
Hilfsweise beantragt er:

Die Beklagte wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, den selbständigen Buchführungshelfern Monika B., S...str. 14, K., Frau Monika Sch., F...str. 2, L.-R., Frau Inge Sa., K.-A.-Ring 61, N. und Frau Elke W., M...straße 13, N. und Herrn Michael U., D...straße 8, W. sowie anderen Personen gegenüber unter Verstoß gegen das Urheberrecht unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen dergestalt zu erbringen, daß sie ihnen Finanzbuchhaltung ermöglicht, indem sie das Finanzbuchhaltungsprogramm der Fa. T. ohne erforderliche Erlaubnis dieser Gesellschaft, welches neben der Finanzbuchhaltung und den Abschlußarbeiten der Lohnbuchhaltung und der Vornahme der vorbereitenden Abschlußbuchungen auch die Erstellungen von Hauptabschlußübersichten und die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ermöglicht, sowie laufende updates gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen oder hierüber Verträge abzuschließen, namentlich solche, nach denen für diese Leistungen 10 % des Umsatzes der Buchhaltungshelfer oder ein anderer Betrag zu bezahlen sind oder Gelder hierfür in Empfang zu nehmen sowie solche Verträge weiter aufrecht zu erhalten, zu befolgen oder neu abzuschließen.

Abs. 16
Die Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen

Abs. 17
Sie meint, der Hauptantrag des Klägers sei nicht hinreichend bestimmt. Im übrigen bestreitet sie weiterhin, mit selbständigen Buchführungshelfern Verträge des vom Kläger behaupteten Inhalts abgeschlossen zu haben. Sie habe sich auf die organisatorische Betreuung und auf die Überlassung von Software beschränkt. Irgendwelche steuerlichen Beratungstätigkeiten habe sie nicht erbracht. Der Zeuge E. sei zu keinem Zeitpunkt ihr Angestellter oder gar Geschäftsführer gewesen. Auch die Fa. L. P. Sportswear sei nicht von der Beklagten, sondern von dem Zeugen E. beraten worden, der dabei als Angestellter der Fa. A. tätig geworden sei.Abs. 18
Die Weitergabe der Software an die Buchführungshelfer sei nicht wettbewerbswidrig. Die nunmehr vom Kläger vertretene Rechtsauffassung sei nicht damit zu vereinbaren, daß er selbst es gewesen sei, der im Jahr 1992 erstmals den Buchführungshelfern die entsprechenden Programme überlassen habe. Außerdem habe sich die Fa. T. mittlerweile mit der Beklagten geeinigt. Hilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen habe die Beklagte den Buchführungshelfern nicht geleistet. Diese Tätigkeit sei vielmehr allein von der Fa. A. erbracht worden.Abs. 19
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 20

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.Abs. 21
I. Zum Hauptantrag
1. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, daß der Kläger seinen Hauptantrag in der Berufungsinstanz (erneut) umformuliert hat. Allerdings ist eine Berufung nur zulässig, wenn mit ihr zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt wird. Deshalb muß nach einer Klageabweisung das erstinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, welche die Richtigkeit der Klageabweisung durch die erste Instanz nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt, ist unzulässig (BGH WRP 1995, 539, 540; WM 1994, 1996, 1997; NJW - RR 1994, 1404; NJW - RR 1989, 254).Abs. 22
Eine derartige prozessuale Situation liegt indes im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat, nachdem das Landgericht auf Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit eines allgemein auf die Verurteilung zur Unterlassung unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen gerichteten Begehrens hingewiesen hatte, in seinem Hauptantrag erster Instanz im einzelnen aufgeführt, welche Handlungen nach seiner Auffassung den Tatbestand einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen erfüllen. Demgegenüber ist der in der Berufungsinstanz verfolgte Hauptantrag wiederum auf das (abstrakte) Verbot jeder Hilfe in Steuerangelegenheiten gerichtet. Dabei ist der Klagegrund unverändert geblieben, denn der Kläger leitet den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus demselben Sachverhalt her, den er auch schon in erster Instanz zur Begründung der Klage vorgetragen hat. Er verlangt mithin nicht etwas anderes als im ersten Rechtszug, sondern leitet aus demselben Sachverhalt lediglich eine weitergehende Rechtsfolge ab. Die Erweiterung liegt dabei in der Abstrahierung des Begehrens, denn zur Verurteilung nach dem nunmehr gestellten Antrag würde - seine Zulässigkeit vorausgesetzt (vgl. unten 2) - bereits die Feststellung eines einzigen Verstoßes ausreichen.Abs. 23
Eine derartige Erweiterung ist auch in der Berufungsinstanz zulässig. Im übrigen geht aus dem Berufungsvorbringen mit (noch) hinreichender Deutlichkeit hervor, daß der Kläger an seiner Behauptung, die Beklagte habe teilweise selbständige Buchführungshelfer bei der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen unterstützt, teilweise aber auch unmittelbar gegenüber eigenen Mandanten unerlaubt Hilfe in Steuerangelegenheiten angeboten und geleistet, festhält und mithin die Beseitigung der durch die teilweise Klageabweisung geschaffenen Beschwer erstrebt.Abs. 24
2. Eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag der Berufung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage insoweit unzulässig ist Der Hauptantrag ist - was von Amts wegen zu beachten ist - nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.Abs. 25
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Daher darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH GRUR 1992, 561, 562 - "Unbestimmter Unterlassungsantrag II"; BGH WRP 1994, 822, 824 - "Rotes Kreuz"). Der vom Kläger in erster Linie verfolgte Antrag erschöpft sich im wesentlichen in der (teilweisen) Wiedergabe des in § 5 Abs. 1 StBerG enthaltenen Verbots der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Eine derartige Antragsformulierung genügt grundsätzlich nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit (BGH WRP 1995, 1026, 1027 - "Verbraucherservice" m.w.N.). Der Streitfall betrifft keine der von diesem Grundsatz zugelassenen Ausnahmen. Insbesondere ist es nicht möglich, die Reichweite des vom Kläger erstrebten Verbots unter Heranziehung seines Sachvortrags mit ausreichender Klarheit durch Auslegung zu ermitteln. Eine derartige Auslegung setzt nämlich voraus, daß der Sachvortrag das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen eindeutig umschreibt und diese tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht streitig ist (BGH WRP 1995, 1026, 1027). Daran fehlt es hier. Der Kläger sieht in ganz unterschiedlichen Verhaltensweisen der Beklagten eine (unerlaubte) Hilfe in Steuersachen. So behauptet er, die Beklagte werde gegenüber der Fa. L. P. Sportswear steuerberatend tätig, wobei für sie ihr faktischer Geschäftsführer E. handele. Daneben leitet er aus verschiedenen Schreiben her, daß die Beklagte werbend auf dem Markt der Steuerberatung auftrete. Und schließlich behauptet er, die Beklagte habe sich gegenüber verschiedenen selbständigen Buchführungshelfern vertraglich verpflichtet, diese in Steuerfragen zu beraten; außerdem übe sie diese Beratungstätigkeit auch tatsächlich aus. Insoweit liegt freilich eine unmittelbare Hilfeleistung in Steuersachen i.S. der §§ 1 ff, 33 StBerG nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor. Nach § 33 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte u.a. die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten sowie bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Darum geht es im Rahmen der vom Kläger behaupteten Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Buchführungshelfern nicht, denn die angebliche Tätigkeit der Beklagten bezieht sich nicht auf die Unterstützung der Buchführungshelfer in deren steuerlichen Angelegenheiten. Vielmehr wirft der Kläger der Beklagten der Sache nach vor, die Mandanten der Buchführungshelfer unter deren Einschaltung steuerlich zu beraten und/oder die Buchführungshelfer bei der unzulässigen steuerlichen Beratung von Mandanten zu unterstützen. In die gleiche Richtung geht der Vorwurf des Klägers, die Beklagte ermögliche den Buchführungshelfern durch die Überlassung von Software der Fa. T. Tätigkeiten, zu denen sie nach dem Steuerberatungsgesetz nicht berechtigt seien. Die Beklagte bestreitet sowohl eine unmittelbare als auch eine "mittelbare" Steuerberatungstätigkeit. Bei dieser Sachlage kann die Tragweite des erstrebten Verbots dem gestellten Antrag auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Eine diesem Antrag entsprechende Verurteilung ließe nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, welche der vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten dieser letztlich verboten worden sind.Abs. 26
Der Kläger ist bereits vom Landgericht auf die Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der nunmehr erneut gewählten Antragsformulierung hingewiesen worden. Die Beklagte hat sich diese Bedenken zu eigen gemacht Die Frage ist auch im Senatstermin angesprochen worden Trotz dieser Bedenken hat der Kläger sich - offenbar in dem Bestreben, beim Nachweis auch nur einer Verletzungshandlung eine umfassende Verurteilung des Beklagten zu erreichen - zu einer von den (behaupteten) unterschiedlichen Verletzungshandlungen abstrahierenden Antragsfassung entschlossen und an dieser festgehalten. Unter diesen Umständen waren weitere Hinweise insoweit nicht geboten.Abs. 27
II. Zum Hilfsantrag
Der zulässige Hilfsantrag ist nicht begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.Abs. 28
Offen bleiben kann, ob die Beklagte durch die Weitergabe von Computerprogrammen der Fa. T. in deren Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz eingegriffen hat und ob darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. Es fehlt nämlich jedenfalls an der erforderlichen Klageberechtigung des Klägers. Eigene Rechte an den in Rede stehenden Programmen stehen ihm unstreitig nicht zu. Auch macht er nicht geltend, von der Rechtsinhaberin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung ermächtigt worden zu sein. Vielmehr leitet er seine Klagebefugnis ausschließlich daraus her, daß der (angebliche) Verstoß der Beklagten gegen das Urheberrecht der Fa. T. ihr Verhalten gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S v. § 1 UWG mache. Indes begründet nicht jede Verletzung des Urheberrechts eines Dritten einen Unterlassungsanspruch der das Urheberrecht respektierenden Mitbewerber. Diese werden durch den Eingriff nicht unmittelbar verletzt, ihre Klageberechtigung ergibt sich mithin nicht aus § 1 UWG. Als Verletzter kommt vielmehr nur der nach dem Urheberrechtsgesetz Berechtigte in Betracht, da das Immaterialgüterrecht allein seine individuellen Interessen schützt. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG enthaltene erweiterte Klagebefugnis dient demgegenüber der Wahrung von Allgemeininteressen und schließt die Geltendmachung von fremden Individualansprüchen nicht ein (vgl. BGH GRUR 1994, 630, 634 -"Cartier-Armreif") Daß die behauptete Verletzung des Urheberrechts der Fa. T. (für sich genommen) auch Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher oder der Allgemeinheit beeinträchtigt, läßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.Abs. 29
Die Weitergabe von Software, welche dem Empfänger die Finanzbuchhaltung, die Erstellung von Hauptabschlußübersichten sowie die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ermöglicht, verstößt - für sich genommen - nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gegen § 1 UWG. In einem derartigen Verhalten kann insbesondere keine unerlaubte Hilfe in Steuersachen gesehen werden. Diese muß immer auf den Einzelfall bezogen sein (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl. § 1 Rdnr. 7). Daran fehlt es, wenn dem Empfänger lediglich ein Hilfsmittel in die Hand gegeben wird, mit dessen Hilfe er seine Steuerangelegenheiten selbständig bearbeiten kann. Wettbewerbswidrig kann die Überlassung derartiger Software mithin nur bei Hinzutreten besonderer Umstände sein. So wäre es etwa zu beanstanden, wenn die Beklagte von eigenen Mandanten mit der Hilfeleistung in Steuersachen beauftragt würde und im Zusammenhang mit der - unzulässigen - Bearbeitung derartiger Aufträge die von ihr eingeschalteten Buchführungshelfer dazu veranlassen würde, unter Verwendung der überlassenen Programme an der Erstellung von Jahresabschlüssen und sonstigen, dem zur Hilfe in Steuersachen berechtigten Personenkreis vorbehaltenen Tätigkeiten mitzuwirken. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indes schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor. Wettbewerbswidrig könnte das Verhalten der Beklagten ferner dann sein, wenn sie mit der Überlassung von Software an selbständige Buchführungshelfer das Ziel verfolgen würde, diese in die Lage zu versetzen, Dritten - nämlich ihren Auftraggebern - selbständig und geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, obwohl sie - die Buchführungshelfer - nicht zu (unbeschränkter) Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. In einem solchen Fall käme eine Störerhaftung der Beklagten für das gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßende und gleichzeitig wettbewerbswidrige Verhalten der Abnehmer in Betracht. Jedoch hat der Kläger die Voraussetzungen für eine derartige Störerhaftung nicht dargetan und bewiesen. Es steht nicht fest, daß die selbständigen Buchführungshelfer, denen die Beklagte die Programme der Fa. T. zur Verfügung stellt, ihren Mandanten unbefugt Hilfe in Steuersachen leisten. Die Buchführungshelfer sind im Rahmen der Finanzbuchhaltung zur Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle sowie zur Erstellung der laufenden Lohnbuchhaltung und der Lohnsteuer - Anmeldungen berechtigt, § 6 Nr. 4 StBerG. Daß sie darüber hinaus im Auftrag ihrer Mandanten selbständig Jahresabschlüsse und Hauptabschlußübersichten aufstellen und damit steuerberatend tätig sind, ist nicht nachgewiesen. Die vom Landgericht vernommenen Buchführungshelfer Michael U., Monika Sch., Inge Sa., Elke W. und Monika B. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, daß sie selbständig nur die Buchführung fertigten, und daß sie nach deren Abschluß die Unterlagen der Fa. A. zur Verfügung stellten, bei der die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen gefertigt würden und die auch für die Vertretung der Mandanten gegenüber dem Finanzamt zuständig sei. In der Zeit zwischen der Beendigung der Zusammenarbeit des Klägers mit dem Zeugen E. und der Gründung der Fa. A. sei für die steuerberatenden Tätigkeiten die Steuerberaterin S. zuständig gewesen, für die allerdings - ebenso wie später für die Fa. A. - meist der Zeuge E. gehandelt habe.Abs. 30
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß die Aussagen der Buchführungshelfer falsch sind, und daß sie die Programme der Fa. T. tatsächlich dazu nutzten, ihren Mandanten selbständig und geschaftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Daß die überlassene Software eine derartige (unzulässige) Tätigkeit theoretisch möglich macht, reicht ebensowenig aus, wie der Umstand, daß die Buchführungshelfer erhebliche Beträge an die Beklagte zahlen. Ob diese Zahlungen tatsächlich nur das Entgelt für die Lizensierung der Software darstellen oder ob sie auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mandanten stehen, wie einige der Zeugen bekundet haben, kann dahinstehen. Denn auch wenn letzteres zuträfe, stünde damit nicht fest, daß diese Mandanten von den Buchführungshelfern steuerlich beraten wurden. Es ist vielmehr auch in diesem Fall ohne weiteres denkbar, daß sich die Buchführungshelfer auf das Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie auf sonstige vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beschränkt und die steuerberatende Tätigkeiten entsprechend ihren Angaben vor dem Landgericht zunächst dem Kläger und später der Steuerberater S. sowie der Fa. A. überlassen haben. Das gilt auch für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen, daß derartige Anmeldungen von den Buchführungshelfern selbständig in eigener Verantwortung ohne Kontrolle eines Steuerberaters bzw. der Fa. A. abgegeben worden sind.Abs. 31
Die Unrichtigkeit der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Buchführungshelfer ergibt sich schließlich auch weder aus dem Umstand, daß der Zeuge E. den Buchführungshelfer Er. wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen angezeigt hat, nachdem dieser die Zusammenarbeit mit der Beklagten und/oder der Fa. A. beendet hatte, noch aus dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten und in Bezug genommenen Protokolls über die Vernehmung dieses Buchführungshelfers durch die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts M./N. Aus dem Vernehmungsprotokoll geht gerade nicht hervor, daß der Vernommene oder andere Buchführungshelfer selbständig unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet haben. Vielmehr hat Herr Er. in Übereinstimmung mit den übrigen Buchführungshelfern angegeben, er habe lediglich die Buchhaltung erstellt, während die Abschlüsse bei der Fa. A. getätigt worden seien.Abs. 32
Die von den Zeugen geschilderte Art der Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Fa. A. ist nicht zu beanstanden. Die Fa. A. ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Ihr ist es nicht verwehrt, bei ihrer Tätigkeit auf die Vorarbeiten selbständiger Buchführungshelfer zurückzugreifen. Ebensowenig ist es an sich zu beanstanden, daß sie den Zeugen E als Angestellten beschäftigt, obwohl dieser nicht über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen verfügt. Der Zeuge wird nämlich nicht selbständig geschäftsmäßig tätig, sondern im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses.Abs. 33
Bei dieser Sachlage käme eine Störerhaftung der Beklagten nur in Betracht, wenn zum einen die Fa. A. (bzw. vor ihrer Gründung die Steuerberaterin S.) entsprechend der Darstellung des Klägers von dem weiterhin als selbständigen Steuerberater tätigen Zeugen E nur "vorgeschoben" wären und wenn zum anderen die Weitergabe von Unterlagen zum Zweck der Anfertigung von Jahresabschlüssen und ähnlichem eine Störerhaftung der Buchführungshelfer in Bezug auf das (wettbewerbswidrige) Verhalten der Fa. A. und des Zeugen E. begründen würde. Ob das Vorbringen des Klägers, der Zeuge E. betreibe trotz seines Verzichts auf die Bestellung als Steuerberater weiterhin unerlaubt Steuerberatung im großen Stil und bediene sich dabei der Fa. A. als "Strohmanngesellschaft" hinreichend substantiiert ist, erscheint zweifelhaft. Der Hinweis auf Akten eines Parallelverfahrens reicht jedenfalls nicht aus Einer näheren Erörterung bedarf es insoweit indes nicht, weil eine Verantwortlichkeit der Buchführungshelfer für etwaige Wettbewerbsverstöße der Fa. A. und des Zeugen E. ausscheidet. Den Buchführungshelfern war es weder möglich noch zumutbar, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit dem Kläger, der Steuerberaterin S. und später der Fa. A., Nachforschungen darüber anzustellen, ob diese jeweils zur Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich berechtigt sind bzw. waren (vgl. BGH WRP 1997, 325, 327 - "Architektenwettbewerb"). Vielmehr durften und dürfen sie sich, solange die Anerkennung der Fa. A als Steuerberatungsgesellschaft nicht zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 55 StBerG), grundsätzlich darauf verlassen, daß die Gesellschaft zur Hilfeleistung in Steuersachen in vollem Umfang berechtigt ist. Entsprechend konnten sie in der Vergangenheit auf die Befugnis des Klägers und der Steuerberaterin S zur Hilfeleistung in Steuersachen vertrauen. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die Buchführungshelfer positiv wüßten, daß die Fa. A. eine bloße "Strohmanngesellschaft" ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat eine derartige Kenntnis nicht dargetan und bewiesen.Abs. 34
III. Nebenentscheidungen
Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz erscheint nicht geboten, obwohl der Senat, wie sich aus dem anliegenden Streitwertbeschluß ergibt, von einem anderen Streitwert ausgeht, als das Landgericht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer des Klägers ist gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
JurPC Web-Dok.
148/1999, Abs. 35
[online seit: 03.09.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, Weitergabe von Finanzbuchhaltungsprogrammen - JurPC-Web-Dok. 0148/1999