JurPC Web-Dok. 147/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999148143

OLG Karlsruhe,
Urteil vom 27.01.99

6 U 9/98

Werbung für EDV-Programmteile

JurPC Web-Dok. 147/1999, Abs. 1 - 36


UWG §§ 1, 3; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1, ZugabeVO §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2

Leitsatz (der Redaktion)

Wird in einer Werbung für EDV-Programme eine Softwarelösung lizenzgebührenfrei - nur gegen Zahlung einer monatlichen Wartungsgebühr - angeboten, so liegt hierin kein unlauterer Wettbewerb durch übertriebenes Anlocken, da dieses Angebot Ausdruck der Preisgestaltung und der Kalkulation des Anbieters ist und damit als Teil des Preiswettbewerbs frei ist und nicht untersagt werden kann.

Tatbestand

Die Parteien stehen mit dem Vertrieb von Unternehmenssoftware für Orthopädie-Fachbetriebe und Sanitätshandelsgeschäfte in unmittelbarem Wettbewerb. Die Klägerin verfolgt wegen einer befristeten Werbeaktion Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.JurPC Web-Dok.
147/1999, Abs. 1
Die Beklagte warb mit Rundschreiben vom 02.09.1996 für ihre EDV-Programme mit der blickfangmäßig herausgestellten Aussage "Die Branchensoftware zum Nulltarif?" und versprach im Fließtext des Werbeschreibens die "Vollversion der bewährten mm Orthosoft Branchenlösung zum Nulltarif". Weiter hieß es in dem Schreiben "Sie bezahlen nur die monatliche Wartungsgebühr". Das als Faxantwort vorgesehene Ergänzungsblatt des Werberundschreibens enthielt die Aufschlüsselung der auf den jeweiligen Kundenbedarf ausgerichteten und einzeln abrufbaren EDV-Programmteile (Module) zum Preis von "DM 0,00" einschließlich der hierfür verlangten gestaffelten Wartungskosten pro Monat und sonstiger Kosten für Einweisung, Installation und Beratung (Schulung). Diese Werbeunterlagen (vgl. Anlage K1) verteilte die Beklagte schließlich auch auf der Fachmesse REHAB'96 in Karlsruhe am 11.09.1996. Auf Intervention der Klägerin gab die Beklagte am gleichen Tage eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung ab.Abs. 2
Die Klägerin vertreibt Software mit denselben Funktionen wie die der Beklagten, allerdings in einem Gesamtpaket zu einem Komplettpreis je nach der Anzahl der gewünschten Arbeitsplatzlizenzen von DM 5.300,00 bis DM 22.500,00. Getrennte Programm-Module bietet sie nicht an (Anlage K2 und K 3). Sie hat die Auffassung vertreten, die Werbeanzeige "Software zum Nulltarif" sei irreführend i.S.v. § 3 UWG und stelle zugleich unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens von Kunden bzw. der unzulässigen Koppelung einen Verstoß gegen § 1 UWG bzw gegen die Zugabeverordnung dar. Die Beklagte hafte ihr wegen der eingetretenen Umsatzeinbußen auf Schadensersatz, nach den ihr bislang bekannten Umständen liege ein Schaden von mindestens DM 126.000,00 vor, den sie in Höhe von DM 80.000,00 teilweise geltend mache. Zur Vorbereitung weiterer Ersatzansprüche begehrt die Klägerin Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht. Im übrigen verlangt sie Ersatz der Abmahnkosten.Abs. 3
Die Klägerin hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch DM 80.000 nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.08.1997 für ihre Software-Programme "mm-orthosoft" mit der Aussage "Branchenlosung zum Nulltarif" geworben habe, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern,
  3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der über den von dem Antrag zu 1 erfaßten Schaden hinaus geht, und der der Klägerin dadurch entstanden ist und künftig entstehen wird, daß die Beklagte für ihr EDV-Programm "mm-orthosoft" mit der - drucktechnisch hervorgehobenen - Aussage "Branchenlösung zum Nulltarif" geworben hat, wobei die Beklagte bei Abschluß eines entgeltlichen Wartungsvertrages und/oder eines entgeltlichen Schulungs- oder Einweisungsvertrages die Hingabe eines EDV-Programmes "mm-orthosoft" angekündigt, angeboten oder gewährt hat, insbesondere durch die Angabe, das EDV-Programm sei zum Preis von DM 0,00 zu erwerben,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere DM 1.633,75 nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zu zahlen
Abs. 4
Die Beklagte hat eine Haftungsverantwortlichkeit zurückgewiesen. Ihr Wettbewerbsverhalten sei nicht zu beanstanden. Über den Inhalt ihres Werbeangebotes könne bei den angesprochenen Adressaten eine Fehlvorstellung erst gar nicht aufkommen.Abs. 5
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Schadensersatz- und die Auskunftsklage mangels Schadens der Klägerin abgewiesen, dem Feststellungsantrag jedoch entsprochen und die Abmahnkosten zugesprochen.Abs. 6
Im Umfang der Klageabweisung bekämpft die Klägerin das landgerichtliche Urteil mit der Berufung, während die Beklagte sich mit der Anschlußberufung gegen die Verurteilung wendet.Abs. 7
Die Klägerin meint, das Landgericht hätte die haftungsausfüllende Kausalität nicht verneinen dürfen, etwaige Zweifel hätte es mittels der Schadenschätzung nach § 287 ZPO überwinden müssen. Für die Schätzung des Gesamtschadens seien die begehrten Informationen erforderlich, daher habe das Landgericht auch den Auskunftsanspruch zu Unrecht abgewiesen. Außerdem habe das Landgericht das Feststellungsbegehren in den Entscheidungsgründen fehlerhaft als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO verstanden, während es sich um eine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO handele.Abs. 8
Die Klägerin beantragt nach Ziffer 1 und 2 ihrer erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden und stellt weiter den Antrag

Es wird festgestellt, daß Ziffer 2 des Tenors im angefochtenen Urteil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach trifft,

Hilfsweise

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den sich nach Erteilung der Auskunft gemäß Antrag 2 ergebenden sowie den etwa hierüber hinausgehenden, vom Antrag 1 nicht erfaßten Schaden, jeweils nebst 8 % Zinsen hieraus seit 17.02.1997 zu erstatten, der der Klägerin dadurch entstanden ist und künftig entstehen wird, daß die Beklagte für EDV-Programm "mm-orthosoft" mit der - drucktechnisch hervorgehobenen - Aussage "Branchenlösung zum Nulltarif" geworben hat, wobei die Beklagte bei Abschluß eines entgeltlichen Wartungsvertrages und/oder eines entgeltlichen Schulungs- oder Einweisungsvertrages die Hingabe eines EDV-Programmes "mm-orthosoft" angekündigt, angeboten oder gewährt hat, insbesondere durch die Angabe, das EDV-Programm sei zum Preis von DM 0,00 zu erwerben.

Abs. 9
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und erstrebt mit der unselbständigen Anschließung die vollständige Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei mangels Wettbewerbsverstoßes eine Schadensersatzverpflichtung bereits dem Grunde nach zu verneinen, so daß ein Ersatzanspruch und etwaige Hilfs- und Feststellungsansprüche ebenso auszuscheiden hätten, wie der zuerkannte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.Abs. 10
Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
2. in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Abs. 11
Die Klägerin tritt der Anschlußberufung entgegen.Abs. 12
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 13

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.Auch der Senat hält das landgerichtliche Urteil im Umfang der Klageabweisung für zutreffend, er tritt ihm, wenn auch mit anderer Begründung bei. Dahingestellt bleiben kann, ob die erhobene Teilklage mangels konkreter Abgrenzung des Streitgegenstandes überhaupt möglich ist und welche Rechtsfolgen sich aus der etwaigen Unteilbarkeit des Streitgegenstandes ergeben (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 20 Aufl, § 253 Rdn 15). Die Klägerin kann nämlich Schadensersatz wegen der beanstandeten Werbemaßnahme von der Beklagten nicht verlangen. Es fehlt hierfür schon an einem Haftungsgrund, weil der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nicht vorzuwerfen ist (I.).Abs. 14
Damit entfallen sämtliche mit der Klage verfolgten weiteren Ansprüche, so daß die Beklagte mit der Anschlußberufung in vollem Umfang durchdringt (II.).Abs. 15

I.

Der Klägerin steht ein Ersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.Abs. 16
1. Eine Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Umsatzeinbußen der Klägerin wegen unlauteren Wettbewerbs nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens ist nicht gegeben.Abs. 17
a) Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Grundsatz, daß ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nur vorliegt, wenn ihre Werbemaßnahme darauf abzielt, mit unlauteren Methoden Kunden einzufangen. Denn im freien Wettbewerb besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung von Kundenbeziehungen, vielmehr gehört es zum Wesen des Leistungswettbewerbs, daß ein Gewerbetreibender seinen Kundenkreis auf Kosten der Mitbewerber zu vergrößern sucht. Wettbewerbswidrig wird das Ausspannen von Kunden erst durch das Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb verfälschen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20 Aufl, 1998, §1UWG Rdn 597).Abs. 18
Als ein solcher Umstand kommt Kundenbestechung durch übertriebenes Anlocken in Betracht. Dies kann vorliegen, wenn der Kunde durch eine unentgeltliche Zuwendung einer bestimmten Leistung oder Ware derart angelockt wird, daß er typischerweise zugleich für ein Folgegeschäft eingefangen ist, auf dessen Abschluß es dem Werbenden allein oder überwiegend ankommt (Baumbach/Hefermehl, a.a.O, § 1 UWG Rdn 91 b).Abs. 19
Dabei kommt es für die Beurteilung, ob ein Verlocken der Kunden als "übertrieben" im Wettbewerb anzusehen ist, auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Anlaß, Zweck und Wert der Zuwendung sowie der Person des Zuwendenden und des Empfängers an (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn 90). Beeinflußt das Übermaß des gewährten Vorteils die Entschließungsfreiheit des Kunden derart unsachlich, daß er eine Entscheidung nicht mehr nach Preis und Qualität des angebotenen Produkts und der angebotenen Dienstleistung, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft, so ist die Lauterkeitsgrenze überschritten.Abs. 20
b) So liegt es im Streitfall indessen nicht. Ein unlauteres Verlocken von Kunden kann nicht in der lizenzgebührenfreien Überlassung der Branchensoftware gesehen werden. In Wahrheit handelt es sich bei dem Werbeangebot der Beklagten nicht um eine anstößige, die Entschließungsfreiheit des Kunden beeinträchtigende Gratisgabe, sondern um ein besonderes Verkaufskonzept der Beklagten auf der Grundlage eines Gesamtleistungsangebotes. Denn die Beklagte bietet anders als andere Marktkonkurrenten einzelne EDV-Programmteile gesondert an, die sich nach dem individuellen Bedarf der Interessenten zusammenstellen lassen und für die die Nutzer nicht wie üblich eine Lizenzgebühr für das gesamte Programm, auch soweit sie es nicht nutzen wollen oder können, zu zahlen verpflichtet sind. Das Entgelt für die Überlassung der gewünschten EDV hat der Anwender über den Wartungsvertrag zu erbringen, ohne den ihm die Software nicht zur Verfügung gestellt wird. Außerdem enthält die vertragliche Vergütung eine pauschale Lizenz pro Arbeitsplatz von 10 % der Wartungskosten. Damit ist die von der Beklagten angebotene Kombination aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Preisgestaltung für das offerierte EDV-Gesamtpaket steht dem Anbieter ebenso frei, wie die zugrundeliegende Kalkulation. Diese Elemente sind Teile des Preiswettbewerbs, den die Klägerin der Beklagten nicht untersagen kann. Die Klägerin wendet sich im Grunde gegen den von der Beklagten über Preis und Leistungsgegenstand geführten Wettbewerb. Dieser bietet erhebliche Vorteile für die Kunden, weil sie nur für die tatsächlich benötigten EDV-Module monatliche Teilbeträge zu zahlen und nicht etwa einen beträchtlichen Kaufpreis für das Gesamtpaket aufzubringen haben. Ein unlauteres Moment kann in einem solchen Angebot der Beklagten ungeachtet der Gestaltung des beanstandeten Werbeschreibens nicht erblickt werden. Ein unsachliches Mittel ist insbesondere nicht in der Ankündigung der Kostenlosigkeit der Software oder in der Befristung des Angebots bis zum 30.09.1996 zu sehen. Denn die Werbung mit der kostenlosen Abgabe der Branchensoftware stellt sich als legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung und damit als ein Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit sowie auf die Vorzugswürdigkeit des Angebotes dar (vgl. BGH Urt. v. 08.10.1998, 1 ZR 187/97 = WM 1998, 2441, 2443). Die zeitliche Limitierung des Angebots, die offensichtlich mit der Fachmesse vom 11. -14.09.1996 in Karlsruhe in Zusammenhang stand, ist wettbewerbsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.Abs. 21
2. Eine herabsetzende, auf pauschale Abwertung des Leistungsangebots von Mitbewerbern gerichtete vergleichende Werbung kann der Beklagten ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daß das Angebot aus Anlaß des zehnjährigen Firmenjubiläums gemacht worden ist, macht das Verhalten der Beklagten für sich ebenfalls nicht verbotswürdig i.S.v. § 1 UWG (vgl. BGH WRP 1998, 301, 303 - Geburtstags-Angebot, BGH WRP 1998, 982, 983 - Geburtstagswerbung III). Insbesondere kündigt die beanstandete Werbung keine unerlaubte Sonderveranstaltung i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG an. Die Werbung macht auf das Publikum nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs. Eine solche Beanstandung hat die Klägerin im übrigen auch nicht erhoben.Abs. 22
3. Die Werbung verstößt hinsichtlich der Darstellung der Preise weder gegen das Irreführungsverbot noch gegen die Gebote der Preisangabenverordnung.Abs. 23
a) Zunächst ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die verschiedenen Preisbestandteile des Angebotes nicht zu einem Endpreis zusammengefaßt hat (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Das ist bei dem vorliegenden Angebot nicht möglich, weil der Endpreis sich nach dem Softwarebedarf der Anwender richtet.Abs. 24
b) Das mit Preisen werbende Rundschreiben der Beklagten unterliegt auch nicht dem Verbot nach § 3 UWG.Abs. 25
Insoweit verlangt das Wettbewerbsrecht von dem Werbenden, daß er die mit der Nutzung der angebotenen Software verbundenen Gesamtkosten hinreichend deutlich kenntlich macht.Abs. 26
Zwar trifft den Werbenden nach Maßgabe des Irreführungsverbotes des § 3 UWG keine allgemeine Aufklärungspflicht. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder einer Leistung. Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt wurde (BGH WM 1998, 2441, 2443 f). Auch aus § 1 Abs. 2 PAngV ergibt sich eine solche Verpflichtung zur Angabe der weiteren Preisbestandteile. Nach den Grundsätzen der Preisangabenverordnung bestimmt sich auch, in welcher Weise auf die im Rahmen der erstrebten Wartungsverträge geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist (BGH a.a.O.). Danach ist es notwendig, daß die Angaben über die Kosten der Installierung und Betreuung der Software für die Umworbenen klar und unmißverständlich genannt werden.Abs. 27
Das ist im Streitfall gegeben. Die angesprochenen Gewerbetreibenden, die einen Fachhandel für Sanitätsgegenstände bzw. Orthopädiewaren führen, verstehen die Aussage "Branchensoftware zum Nulltarif?" nicht im Sinne eines kostenlosen EDV-Angebots. Vielmehr werden die angesprochenen Kaufleute nicht verkennen, daß ihnen kein Geschenk gemacht, sondern lediglich ein in der Zahlung pro rata temporis liegender Preisvorteil angeboten werden soll. Dieser Sinn der Werbeaussage erschließt sich bei einer Überprüfung des Dienstleistungsangebots unter Berücksichtigung des angehängten Bestellformulars. Zu einer solchen Überprüfung der Werbeaussage fordert das Fragezeichen in der Überschrift auf. Keinesfalls gibt es vor, wie die Klägerin meint, bei eingehender Prüfung werde sich ergeben, daß das beworbene Produkt kostenlos sei. Damit erweckt die Aussage im Text des Werbeschreibens, die Vollversion der bewährten Softwarelösung sei zum "Nulltarif", bei den umworbenen Adressaten keine falsche Vorstellung. Die Beklagte bringt nach dem allgemeinen Verständnis der Werbeadressaten vielmehr lediglich zum Ausdruck, daß Investitionskosten im Sinne eines Kaufpreises auf den Kunden nicht zukommen. Der unmittelbar anschließende Satz klärt nämlich dahin auf, daß "nur die monatliche Wartungsgebühr" zu bezahlen ist. Die hierfür anfallenden Kosten werden sodann auf dem beigefügten Antwortblatt näher aufgeschlüsselt.Abs. 28
Insgesamt kann daher eine wettbewerbsrechtlich erhebliche Täuschung der Werbeadressaten nicht festgestellt werden.Abs. 29
4. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 ZugabeVO scheidet ebenfalls aus.Abs. 30
Ein Verstoß gegen das sondergesetzliche Verbot der Zugabengewährung liegt nicht vor. Das angekündigte Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt keine von § 1 Abs. 1 ZugabeVO erfaßte Form der Wertreklame dar.Abs. 31
Das Angebot der Beklagten kann nicht in eine entgeltliche Haupt- (Abschluß des Wartevertrages) und eine Nebenleistung (Überlassung der Software) zerlegt werden Vielmehr besteht die Hauptleistung im wirtschaftlichen Sinne in der Überlassung der Branchensoftware, die wegen der Veränderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der besonderen Aktualisierung bedarf. Sie kann daher schon begrifflich nicht als Zugabe aufgefaßt werden. Vielmehr versteht das angesprochene Fachpublikum die Werbeaussage als Angebot einer Gesamtleistung bestehend aus Lizenzgewährung und Pflegevertrag bezüglich der Software (vgl. hierzu auch BGH WM 1998, 2441, 2442). Der maßgebliche Verkehrskreis versteht das Angebot somit als einheitliche Hauptleistung, für die ein Entgelt in der besonderen Form der Wartungskosten verlangt wird.Abs. 32

II.

Die Anschlußberufung der Beklagten hat Erfolg.Abs. 33
Nachdem der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nicht zur Last fällt, trifft sie auch nicht die Verpflichtung, die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten zu ersetzen.Abs. 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Beschwer der Klägerin ist gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzen.Abs. 35

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (DM 80.000 + DM 10.000,00 + DM 60.000,00 + DM 1633,75 =) DM 151.633,75 festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
147/1999, Abs. 36
[online seit: 06.08.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, Werbung für EDV-Programmteile - JurPC-Web-Dok. 0147/1999