JurPC Web-Dok. 146/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999148145

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes,
Beschluß vom 14.12.98

2 BJs 82/98-3

Durchsuchung von Datenträgern

JurPC Web-Dok. 146/1999, Abs. 1 - 14


Beschlußformel

... wird
  1. auf den Antrag der für den "A.-Verlag" handelnden Frau Z. A. entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellt, daß die Durchsicht der Daten auf den vorläufig sichergestellten Datenträgern (Festplatten von Computern, Pufferspeicher eines Computerdruckers, Disketten), die im Asservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts näher bezeichnet sind, gegebenenfalls auch unter Benutzung der Peripheriegeräte durch die Bundesanwaltschaft in Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses vom 30. Oktober 1998 gestattet ist,
  2. der Beschwerde der für den "A.-Verlag" handelnden Frau Z. A. gegen den Durchsuchungsbeschluß nicht abgeholfen und die Sache dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vorgelegt.

Gründe

I.

1. Durch Beschluß vom 30. Oktober 1998 wurde auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Räume des vom Beschuldigten geleiteten Vereins "Ö. H. K." (Informationszentrum für freie Völker e.V.) in ..., K. Straße 2, gestattet. Diese Maßnahme dient unter anderem dazu, die Beschlagnahme schriftlicher Unterlagen zu ermöglichen, die Hinweise auf die Arbeitsmethode der terroristischen Vereinigung "D. S." oder ihrer Nachfolgeorganisationen sowie die Einbindung des Beschuldigten in diese terroristische Vereinigung geben. Bei der Durchsuchung am 17. November 1998 wurden zahlreiche Computerdisketten und vier - am Durchsuchungsort zum Teil vernetzte - Personalcomputer (Rechner) nebst Peripheriegeräten (Monitore, Tastaturen, "Maus", Drucker) in Verwahrung genommen, die nach Auffassung der Bundesanwaltschaft der Durchsicht gemäß § 110 StPO im Hinblick auf Dateninhalte der vom Durchsuchungsbeschluß genannten Art bedürfen.
Aufgrund des Auftretens der Beschwerdeführerin während der Durchsuchung, die sich als Geschäftsführerin des "A.-Verlages" und als Inhaberin der durchsuchten Räume bezeichnete, wurde durch das Bundeskriminalamt auch deren Wohnung durchsucht. Dort fanden sich nach dem Durchsuchungsprotokoll schriftliche Unterlagen mit Hinweisen auf die Organisation "D. S.".
JurPC Web-Dok.
146/1999, Abs. 1
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Namen des "A.-Verlages" mit ihrem Rechtsbehelf vom 20. November 1998 gegen die Durchsuchung der Räume, die sie dem "A.-Verlag" zuordnet, ferner gegen die vorläufige Sicherstellung der Asservate, deren Herausgabe sie verlangt. Sie verweist darauf, daß sie eine Gewerbeerlaubnis für den "A.-Verlag" besitze. Der Verlag - dessen Organisationsform nicht genannt wird -, sei Mieter der durchsuchten Räume. Diese Räume stünden allerdings dem Verein "Ö. H. K." auch "zur Verfügung".
Der bestehende Mietvertrag über die Räume war von der Vermieterin D. unter Entlassung des Vormieters P. aus dem Vertragsverhältnis mit dem "A.-VERLAG Frau S. E., Neugründung" als "uneingeschränkt" in die mietvertraglichen Rechte und Pflichten eingebundener "Mieter" geschlossen worden. Mit Wirkung vom 1. März 1997 sollte auch der "A.-VERLAG, Frau Heike Sch., geb. 17. März 1965 in F." auf der Mieterseite "in allen Punkten" in die Vereinbarungen einbezogen werden. Frau Sch. ist nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft der Vereinigung "H. K." zuzurechnen.
Abs. 2

II.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Durchsuchung als solche wendet, liegt eine Beschwerde im Sinne von § 304 StPO vor. Diesem Rechtsmittel kann aber nicht abgeholfen werden, da es unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist. Deshalb ist gemäß § 306 Abs. 2 StPO die Vorlage an den Beschwerdesenat des Bundesgerichtshofs geboten.
Abs. 3
1. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsgestattung ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 - 2. Halbsatz - Nr. 1 StPO statthaft. Die Beschwerdeführerin ist aber nicht beschwerdeberechtigt (zur Beschwerdeberechtigung allgemein BGHSt 27, 175; Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozeß, 1981, S. 112, 114; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 304 Rdn. 6; Plöd in KMR StPO § 304 Rdn. 8), so daß ihr Rechtsmittel unzulässig ist.Abs. 4
Sie ist, soweit ersichtlich, nicht in eigener Person von der Durchsuchung betroffen. Sie kann auch nicht als Organ einer gegebenenfalls mit eigenen Rechten ausgestatteten juristischen Person oder Personengesellschaft, die von der Durchsuchung betroffen sein könnte (vgl. G. Schäfer in LR 24. Aufl. § 103 Rdn. 5), subjektive Rechte für diesen Rechtsträger geltend machen; § 304 Abs. 2 StPO gestattet nur, daß Zeugen, Sachverständige oder andere Personen Beschwerde erheben können. Nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse sind damit nicht als solche beschwerdeberechtigt (zur fehlenden Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeßrecht vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 50 Rdn. 12; Bork in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO 20. Aufl. § 50 Rdn. 26).Abs. 5
Der Mietvertrag bezüglich der durchsuchten Räume wurde - unbeschadet des Handelns unter der hinzugefügten Bezeichnung "A.-Verlag" - von zwei (anderen) natürlichen Personen abgeschlossen, die nach dem Vertragsinhalt zeitlich gestaffelt als Mieter in das Vertragsverhältnis eintreten sollten. Eine Kennzeichnung des "A.-Verlages" als - rechtswirksam vertretene - juristische Person oder Personengesellschaft mit tatsächlichem Hauptverwaltungssitz im Inland (vgl. zur Sitztheorie des deutschen internationalen Privatrechts BGHZ 97, 269, 271 f.; Soergel/Lüderitz, BGB 12. Aufl. Art. 10 EGBGB Anh. Rdn. 8 ff. m.w.Nachw.) und eine Bezeichnung der Art der Vertretungsbefugnis der jeweils gesondert als Vertragspartei benannten natürlichen Personen enthält der Vertragstext nicht. Daher ist davon auszugehen, daß dann, wenn der Mietvertrag über die Räume nicht gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam sein sollte (vgl. zur Frage der Vertretung eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts BGH NJW 1981, 1213), zunächst Frau E., ab Mai 1997 auch Frau Sch. Mieterinnen wurden. Die Beschwerdeführerin ist demnach weder selbst Mieterin der durchsuchten Räume geworden, noch ist der von ihr angeblich als "Geschäftsführerin" repräsentierte "A.-Verlag" Mietpartei.Abs. 6
Selbst wenn dies aber der Fall wäre, hätte die von der Beschwerdeführerin selbst mitgeteilte Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Verein "Ö. H. K." dazu geführt, daß die Durchsuchung der Räume diesen Verein betrifft und nicht den "A.-Verlag". Dies gilt besonders im Hinblick darauf, daß der "A.-Verlag" Hersteller der Zeitung "K." ist, die als - untergeordnetes - Presseorgan dem K.-Flügel (DHKP-C) der terroristischen Vereinigung "D. S." zuzurechnen ist. Demnach war in erster Linie der Verein "Ö. H. K." Gewahrsamsinhaber an den durchsuchten Räumen.Abs. 7
2. Im übrigen wäre die Beschwerde gegen die Durchsuchungsgestattung jedenfalls unbegründet. Die im Durchsuchungsbeschluß vom 30. Oktober1998 hierfür genannten Gründe gelten unverändert fort. Sie müßten auch dann Geltung beanspruchen, wenn neben dem Verein "Ö. H. K." auch der "A.-Verlag" als eigenes Rechtssubjekt oder die Beschwerdeführerin als natürliche Person Gewahrsam an den Räumen und darin befindlichen Sachen gehabt hätten. Die Verdachtsgründe, die die Durchsuchung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigen, würden auch im Verhältnis zu diesen Rechtsträgern gelten. Die in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgefundenen Unterlagen vertiefen inzwischen sogar den Verdacht einer Verflechtung von "D. S." "Ö. H. K." und "A.-Verlag".Abs. 8

III.

Auch soweit die Beschwerdeführerin die Durchsicht der auf den Datenträgern enthaltenen Daten verhindern will und die Herausgabe der Datenträger und Peripheriegeräte begehrt, ist ihre Eingabe unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Daher ist der von der Bundesanwaltschaft beantragte Ausspruch geboten, daß die Durchsicht der Daten auf den vorläufig sichergestellten Datenträgern unter Benutzung der gleichfalls in amtlichem Gewahrsam befindlichen Peripheriegeräte nach § 110 StPO gestattet ist.
Abs. 9
1. Der entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu behandelnde Antrag ist unzulässig.Abs. 10
a) Die Mitnahme der Papiere zur Durchsicht ist noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern. Deshalb ist § 98 Abs. 2 Satz 2 nicht unmittelbar anwendbar. Da aber die vorläufige amtliche Verwahrung der Sachen zur Durchführung der Durchsicht gemäß § 110 StPO auch außerhalb der durchsuchten Räume bereits den Gewahrsam des Betroffenen aufhebt, liegt eine der Beschlagnahme vergleichbare Beschwer vor, die von derjenigen aufgrund der Durchsuchung zu unterscheiden ist. Diese Beschwer kann mit einem gesonderten Rechtsbehelf geltend gemacht werden, dessen Gründe mit den Gründen für eine Anfechtung der Durchsuchung nicht notwendigerweise identisch sind; denn sie können sich auf Einzelgegenstände beziehen, die während der Durchsuchung der Räume gefunden und zur Durchsicht vorläufig sichergestellt wurden. Da die Durchsicht gemäß § 110 StPO ausschließlich auf die Staatsanwaltschaft übertragen ist und dieser einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum einräumt (BGH NJW 1995, 3397), ist die entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme angebracht (vgl. LG Frankfurt NStZ 1997, 564; LG Koblenz WM 1998, 2290, 2292; SK-Rudolphi StPO §110 Rdn. 12; G. Schäfer in LR aaO § 110 Rdn. 17).Abs. 11
b) Für den entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beurteilenden Rechtsbehelf fehlt der Beschwerdeführerin die Antragsbefugnis (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 98 Rdn. 20; KMR-Müller, StPO § 98 Rdn. 14; SK-Rudolphi StPO § 98 Rdn. 33; G. Schäferin LR aaO § 98 Rdn. 48). Sie ist weder unmittelbar noch mittelbar als natürliche Person in eigenen Rechten betroffen; aber auch Rechte des angeblich von ihr vertretenen "A.-Verlages" kann sie nicht für diesen geltend machen. Denn es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, daß Gegenstände aus ihrem eigenen Gewahrsam oder dem Gewahrsam einer von ihr repräsentierten juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft vorläufig in amtliche Verwahrung genommen wurden. Die Gebrauchsüberlassung der Räume an den Verein "Ö. H. K." deutet vielmehr darauf hin, daß die vorläufig sichergestellten Gegenstände diesem Verein zustehen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, daß Unterlagen, die bei äußerer Sichtung durch die Ermittlungsbeamten dem "A.-Verlag" zuzuordnen gewesen wären, am Durchsuchungsort nach einem Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten abhandengekommen sind. Verblieben sind danach nur Gegenstände, die nach der äußeren Sichtung dem Verein "Ö. H. K." zuzuordnen sind.Abs. 12
2. Der Antrag wäre im übrigen jedenfalls unbegründet.
Die Durchsicht der Daten auf Datenträgern, die sich in amtlicher Verwahrung befinden, unterliegt auch der Regelung des § 110 StPO. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zwar nur die Durchsicht von "Papieren", die bei der Durchsuchung gefunden werden, durch die Staatsanwaltschaft gestattet. Der Begriff ist nach dem Sinn der Vorschrift, die die Geheimsphäre der betroffenen Person durch Beschränkung der Kompetenz für die Durchsicht schützen soll, weit auszulegen. Er umfaßt danach auch lesbare Aufzeichnungen (zur Frage der Lesbarkeit BGH NJW 1995, 3397 = CR 1996, 35 ff. mit Anm. Bär) von Daten aus der Software von EDV-Anlagen (vgl. BGH StV 1988, 90, 91; Bär, Der Zugriff auf Computerdaten im Strafverfahren, 1992 S. 227 ff.; Schroth/SchneiderCR1992, 173; Stenger Kriminalistik1989, 529f.). Demnach ist die Durchsicht der Daten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil § 110 StPO nach seinem Wortlaut nur eine Durchsicht von "Papieren" regelt. Auch liegt kein Fall vor, in dem die weitere Durchsicht unverhältnismäßig wäre. Die Durchsicht wird wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unzulässig, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß sie keine beschlagnahmefähigen Beweise mehr zu Tage fördern wird (vgl. BGH StV 1988, 90, 91; LG Frankfurt a.M. NJW 1997, 1170, 1171). Auch wäre eine systematische Suche nach "Zufallsfunden" nicht durch § 108 oder § 110 StPO gedeckt (LG Berlin StV 1987, 97 ff.). Davon ist hier jedoch angesichts der Hinweise auf Verflechtungen der terroristischen Vereinigung "D. S." mit dem Verein "Ö. H. K." und auch mit dem "A.-Verlag" nicht auszugehen. Dies wird durch die Beweismittelfunde bei der Durchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin unterstrichen.
Abs. 13
Aus den Beweismittelfunden bei der Beschwerdeführerin und weiteren Hinweisen auf Beziehungen zwischen dem Verein "Ö. H. K." und dem "A.-Verlag" ergibt sich im übrigen der Verdacht einer Beteiligung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 97 Abs. 5 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 StPO an der Tat, die den Anlaß für die Durchsuchung bildet. Ein Beschlagnahmeverbot nach §§ 97 Abs. 5 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, das bereits der Durchsicht der Daten als Vorstufe zu einer möglichen Beschlagnahme entgegenstehen könnte, kommt deshalb nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht in Betracht.
JurPC Web-Dok.
146/1999, Abs. 14
[online seit: 12.08.99]
Vgl. zu diesem Thema auch: Prof. H. Radtke, Rechtsbehelfe gegen die "Durchsicht" (§ 110 StPO) von EDV-Anlagen durch Strafverfolgungsbehörden (= JurPC Web-Dok. 173/1999).
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshofs, Der Ermittlungsrichter des, Durchsuchung von Datenträgern - JurPC-Web-Dok. 0146/1999