JurPC Web-Dok. 98/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914698

OLG Düsseldorf,
Urteil vom 17.11.98 (20 U 162/97)

Reservierung einer Internet-Domain

JurPC Web-Dok. 98/1999, Abs. 1 - 38


BGB § 12

Leitsatz (der Redaktion)

Die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar, weil die Domain-Adresse, wenn sie aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet, eine Namensfunktion hat. In der Reservierung des Domain-Namens beim DE-NIC ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Trägers zu sehen, denn das Namensrecht schließt die Möglichkeit und die Befugnis des Namensträgers ein, sich, insbesondere das durch die Bezeichnung repräsentierte Unternehmen, durch eine "Homepage" im Internet vorzustellen.

Tatbestand

Die Klägerin ist im März 1996 durch Umwandlung aus der U. F. u. F. G., H., hervorgegangen. Sie ist eine Tochtergesellschaft der C. U. S., L., die ihrerseits dem B.-Konzern angehört.JurPC Web-Dok.
98/1999, Abs. 1
Die Klägerin betätigt sich bei der Verwertung von Filmrechten und Sportereignissen. Als sog. Holding-Gesellschaft führt sie eine Reihe von Tochtergesellschaften an, die zumeist ebenfalls den Namen U. tragen und ebenfalls im Medienbereich tätig sind (Anlage K 1).Abs. 2
Als Rechtsnachfolgerin der früheren U. F. u. F. G. ist die Klägerin Inhaberin der Marke "U..." (Nr. 3...; angemeldet am 7.12.1995, eingetragen am 13.3.1996, Anlage K 3). Als Rechtsnachfolgerin der früheren U. F. G., G., übertrug die B. AG der Klägerin durch Vereinbarung vom 27.1./3.2.1998 (Anlage P 4) ferner die seit 1987 und 1988 für die U. F. G. eingetragenen Marken "U... im Rhombus" (Nrn. 1... und ..., Anlagen P 2 und P 3). Die im Filmtheatergeschäft tätige, gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin oder dem B.-Konzern aber nicht verbundene U. T. AG darf die Zeichen "U..." und "U... im Rhombus" aufgrund einer Lizenzvereinbarung für geschäftliche Zwecke benutzen (Anlage P 6).Abs. 3
Ende 1996 oder Anfang 1997 wollte die Klägerin bei dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) zur Einrichtung einer sog. Homepage über ihr Unternehmen und die angeschlossenen Unternehmen im Internet den Domain-Namen "u... .de" für sich eintragen lassen. Der Domain-Name "u... .de" war mit Sperrwirkung für die Klägerin aber bereits an die Beklagte zu 1 vergeben.Abs. 4
Die Beklagte zu 1, deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagte zu 2 ist, betätigt sich gewerblich im Dachbaustoffhandel. Die Beklagte zu 1 übertrug die Rechte an den für sie eingetragenen Domain-Namen durch Vereinbarung vom 6.1.1997 auf den Beklagten zu 2 (Anlagen B 1 und B 2). Der Beklagte zu 2 seinerseits kündigte unter der Bezeichnung T. G. C. die Gründung einer Internet-Agentur an. Die Beklagten haben sich eine große Zahl sog. Domain-Namen (eigener Darstellung zufolge inzwischen etwa 2.000) durch Anmeldung beim DE-NIC gesichert (Liste als Anlage B 3).Abs. 5
Die Klägerin forderte von den Beklagten Freigabe der Domain "u... .de". Diese waren hierzu nur gegen Bezahlung bereit. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beide Beklagten auf Freigabe des Domain-Namens "u... .de" sowie auf Unterlassung der Benutzung im Internet in Anspruch genommen.Abs. 6
Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht:
Die Beklagten betrieben sog. "domain-grabbing". Sie seien ausschließlich darauf aus, durch Registrierung zahlreicher, zum Teil auf bekannte Unternehmen und Produkte hinweisender Domain-Namen im Internet eine Blockierstellung einzunehmen, die sie in Form einer Zahlung von Abstandssummen oder Lizenzgebühren durch die wirklich Berechtigten in wirtschaftliche Vorteile ummünzen wollten. Ein schutzwürdiges Interesse sei hieran nicht anzuerkennen. Die Beklagten handelten deshalb wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Sie verletzten darüber hinaus die ihr, der Klägerin, zustehenden Zeichenrechte sowie ein Namensrecht an der Bezeichnung "U...". Neben der Unterlassung schuldeten die Beklagten darüber hinaus Beseitigung des Störungszustandes durch Freigabe des von ihnen blockierten Domain-Namens.
Abs. 7
Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten, wobei die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 6.1.1997 bereits in Abrede gestellt hat, passiv legitimiert zu sein. Im übrigen haben sich die Beklagten im wesentlichen wie folgt verteidigt:
Der Beklagte zu 2 sei dabei, mit Hilfe der gesicherten Domain-Namen einen Internet-Führer zu erarbeiten und diesen in das Internet einzustellen (unter "internet-fuehrer.de"). In diesem Führer sollten unter dem Stichwort "u..." Informationen und Hinweise unter anderem zu den der Klägerin angeschlossenen Unternehmen, aber auch zu den anderen Bedeutungen gegeben werden, die der Begriff "u..." habe. Der Begriff "u..." sei vielgestaltig. Er bezeichne zum Beispiel auch die Hauptstadt der Baschkirischen Republik, ein Gewässer in Rußland, alte U...-Filme, die frühere U. F. A. die U.-T. sowie verschiedene Unternehmen und Zusammenschlüsse auf nationaler und ausländischer Ebene wie die United Fathers of America, United Freight Agency, United Federation of Allgäu, United Farmers of Alberta (GA 38 und Anlage B 13). Der Name "U..." besitze von daher keine eindeutige Verkehrsgeltung, noch sei er unterscheidungskräftig genug, um eine Namens- oder Zeichenfunktion für die Klägerin zu erfüllen.
Abs. 8
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt,

1. durch Erklärung gegenüber dem deutschen Network Information Center (DE-NIC) die Eintragung des Domain-Namens "u... .de" zugunsten der Klägerin freizugeben,
2. es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Kennung "u... .de" bei Online-Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der Information über Filme geschieht.

Abs. 9
Das Landgericht hat der Klägerin ein Namensrecht an der Domain-Anschrift "u... .de" zugesprochen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrags die Klage abgewiesen sehen wollen.Abs. 10
Die Beklagten wenden sich unter Hinweis auf eine vielgestaltige Bedeutung und Verwendung des Begriffs "U..." gegen ein Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin an der Benutzung, zumal die Klägerin hierdurch jede andere Verwendung blockierte. Sie berufen sich insoweit auf ein Freihaltebedüfnis an dieser Bezeichnung, der sie eine Namensfunktion nicht zubilligen wollen. Bei dem Vorhaben eines Internet-Führers (Entwurf einer Seite als Anlage B 15) entstehe außerdem nicht die Gefahr einer Verwechslung mit der Klägerin oder den von ihr oder den angeschlossenen Unternehmen vertriebenen Produkten. Dem Beklagten zu 2 sei ein schutzwürdiges Interesse an der Entwicklung eines Internet-Führers nicht abzusprechen, zumal er darin bereits erhebliche Beträge investiert habe. Die Beklagte zu 1 hält ihr Bestreiten der Passivlegitimation aufrecht.Abs. 11
Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Abs. 12
Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 13
Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das Urteil des Landgerichts. Sie mißt ihrem Namensbestandteil "U..." Kennzeichnungskraft sowie eine überdurchschnittliche Verkehrsbekanntheit und Werbewirkung für ihr Unternehmen zu, wohingegen andere Bedeutungen - so jedenfalls im Inland - weithin unbekannt seien. Durch die Besetzung dieses Begriffs verwehrten ihr die Beklagten praktisch den Zugang zum Internet und damit ein Auftreten unter dem ihr angestammten Namen. Daß Internet-Domains Namensfunktion besäßen, sei inzwischen anerkannt. Darüber hinaus stützt die Klägerin ihr Begehren auf weitere, insbesondere markenrechtliche Anspruchsgrundlagen. Mit dem der Entwicklung eines Internet-Führers geltenden Vortrag der Beklagten sieht sie bloße Schutzbehauptungen aufgestellt.Abs. 14
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile Bezug genommen.Abs. 15

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Beklagten mit Recht verurteilt hat.Die Klägerin kann gemäß § 12 BGB gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ob daneben auch markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten bestehen, kann dahingestellt bleiben.Abs. 16
Der aus § 12 BGB folgende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Namensträgers ist im Falle eines "Bestreitens des Namensrechs" sowie bei "unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens" gegeben. Die Beklagten gebrauchen den Begriff "U..." jedoch nicht als Namen. Es gebraucht einen Namen nur, wer ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Ansprüche kommen aber unter dem Gesichtspunkt einer Namensleugnung in Betracht. Diese Fallgestaltung liegt hier vor.Abs. 17
1. Die von der Klägerin gebrauchte Bezeichung "U..." hat Namensfunktion. Die Bezeichnung "U..." ist als Wort aussprechbar und genießt Schutz bei der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen.Abs. 18
Der Begriff "U..." bildet neben "Film und Fernseh" zwar nur einen Bestandteil des Firmennamens, den die Klägerin trägt. Der Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf derartige Bestandteile, wenn diese selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheinen, sich im Verkehr als ein schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen - so in ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichtshof in dem bereits in den Entscheidungsgründen des Landgerichts genannten Urteil vom 21.11.1996 (GRUR 1997, 468, 469 - NetCom - m.w.N.). Dieser zum Namensbegriff im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG aufgestellte Satz ist auch auf das bürgerlich-rechtliche Namensrecht anzuwenden, weil sich die Namensbegriffe in diesen Rechtsordnungen entsprechen (vgl. Ingerl/Rohnke, § 5 MarkenG, Rdn. 15). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß vor allem Unternehmenskennzeichen häufig aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, und der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise abzukürzen und Bestandteile oder auch Abkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden (vgl. Ingerl/Rohnke, § 15 MarkenG, Rdn. 38 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1995, 507, 508 - City-Hotel).Abs. 19
Die Bezeichnung "U..." hat als Bestandteil des Firmennamens der Klägerin Unterscheidungskraft. Sie ist aus einer Abkürzung der Firma der 1917 gegründeten und heute nicht mehr bestehenden U. F. A. hervorgegangen und hat sich im Firmennamen der Klägerin verselbständigt. Abgesehen davon, daß sie keine Aktiengesellschaft ist, tritt die Bezeichnung "Universum Film" in der Firma der Klägerin nicht mehr hervor. Für sich allein betrachtet ist die Bezeichnung "U..." ohne einen eigenen Bedeutungsgehalt. Es fehlt ihr - anders als bei den Firmenbestandteilen "Film und Fernseh" der Klägerin - jeder beschreibende Charakter. Eine derartige Bezeichnung ist von Natur aus unterscheidungskräftig. Sie eignet sich als griffige, schlagwortartige Kurzbezeichnung für ein Unternehmen wie das der Klägerin. Es verbinden damit zumindest Teile des Verkehrs die Vorstellung eines in der Tradition der Vorkriegs-U. stehenden Unternehmens der Filmindustrie.Abs. 20
Ein Bedürfnis, die Bezeichnung "U..." (in anderer Schreibweise: "U...") als geographische Angabe freizuhalten, ist nicht zu erkennen. Die Hinweise der Beklagten auf die Ufa als Nebenfluß der Beloja und auf die an der Einmündung gelegene Stadt Ufa als Hauptstadt der Republik Baschkirien als Teilrepublik der Russischen Föderation - beides im südlichen Ural - sind eher geeignet, ein dahingehendes Bedürfnis zu widerlegen. Die internationale geographische Bedeutung des Wortes "U..." ist in Deutschland weithin unbekannt. Das Wort "U..." hat in diesem Sinn im Inland keine Verkehrsgeltung, schon gar nicht im Wirtschaftsleben. Der Verkehr nimmt eine Zuordnung in dem oben beschriebenen Sinn daher nicht vor. Hiervon abgesehen geht es der Klägerin auch nicht um eine international wirkende Domain im Internet, sondern um eine Präsenz in dem durch das Kürzel (die sog. Top-Level-Domain) "de" anwählbaren nationalen Teil.Abs. 21
Ist mithin die Eignung des Begriffs "U...", als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin zu gelten, zu bejahen, kommt es auf eine tatsächliche Verkehrsdurchsetzung dieser Bezeichnung, die die Beklagten daher ohne Erfolg bestreiten, nicht an (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom).Abs. 22
Das Namensrecht der Klägerin wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß - wie die Beklagten vortragen - auch andere Unternehmen oder Vereinigungen denselben Namen führen. Dies trifft in erster Linie ohnehin nur auf die U. T. A. und auf einige der unter dem Dach der Klägerin vereinigte Unternehmen zu. Im übrigen verwenden in den von den Beklagten genannten Beispielsfällen (GA 38, beginnend mit United Fathers of America und endend mit United Farmers of Alberta) Unternehmen oder Zusammenschlüsse die Bezeichnung "U..." nicht als Namen oder Namensbestandteil, sondern es ist "U..." lediglich als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der Bezeichnungen zu bilden. Eine originäre Namensfunktion wie bei der Klägerin hat die Bezeichnung "U..." bei ihnen nicht. Soweit tatsächlich andere Unternehmen oder Zusammenschlüsse gleichen Namens existieren, ist deswegen der Bezeichnung "U..." der Klägerin eine Unterscheidungskraft nicht abzuerkennen. Es ist im Konfliktfall vielmehr gemäß den bei Gleichnamigkeit geltenden Rechtsgrundsätzen nach einem Interessenausgleich zu suchen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, § 23 MarkenG, Rdn. 15 ff.; nach § 15 MarkenG, Rdn. 18).Abs. 23
2. Die Beklagten bestreiten das Recht der Klägerin am Gebrauch des Namens "U...", § 12 S. 1 BGB. Sie nehmen ein eigenes Recht an dieser Bezeichnung, wenn auch in unmaßgeblich anderer Schreibweise, für sich in Anspruch. Sie haben dies durch Reservierung der Domain "u... .de" gegenüber dem DE-NIC, durch ihre Zahlungsaufforderung aber auch der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht (siehe die Schreiben vom 21. und 22.4.1997, Anlagen K 4 und K 5).Abs. 24
Die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar, weil die Domain-Adresse, wenn sie aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet, eine Namensfunktion hat. Insoweit ist eine Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens , der der Bundesgerichtshof bereits in einem 1985 verkündeten Urteil eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat (BGH WRP 1986, 267, 268).Abs. 25
Diese Auffassung hat sich inzwischen auch für den Bereich des Internet mehr und mehr durchgesetzt und kann in der Rechtsprechung der Tatsachengerichte sowie im Schrifttum inzwischen als vorherrschend gelten (vgl. insoweit zum Beispiel OLG Hamm NJW CoR 1998, 175, 176 - krupp.de; LG Frankfurt am Main CR 1997, 287 = NJW-CoR 1997, 303 <Ls> - das.de; NJW-RR 1998, 974 - lit.de; LG Mannheim NJW-RR 1998, 973 - juris.de; LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 979, 983 f. - epson.de; a.A. noch LG Köln GRUR 1997, 377 - hürth.de; NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de; NJW-CoR 1997, 307 <Ls> - kerpen.de sowie ergänzend Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rdn. 51, 65 ff.).Abs. 26
Richtig ist zwar, daß die Domains im Internet in erster Linie eine Zuordnungsfunktion für einen bestimmten Rechner haben, nicht aber für ein bestimmtes Produkt oder eine Person, die den Domain-Namen gebraucht. Hinter den Domains verbergen sich - Fernsprechnummern oder Postleitzahlen durchaus vergleichbar (so LG Köln) - technisch binäre Zahlenkombinationen. Wer eine bestimmte Domain-Adresse wählt, bezweckt damit in den meisten Fällen aber zugleich eine Kennzeichnung seiner eigenen Person oder seines Unternehmens. Nicht anders als im Fall von Fernschreibkennungen (vgl. BGH a.a.O.) werden auch die grundsätzlich frei bestimmbaren Domain-Namen erfahrungsgemäß so ausgewählt, daß sie eine auf die Person oder das Unternehmen hinweisende Buchstabenkombination, zumindest eine Ableitung oder eine Abkürzung, enthalten, und zwar möglichst den unterscheidungskräftigsten Teil des Namens. Unternehmen, die durch eine eigene "Homepage" im Internet vertreten sind, weisen auf die Adresse - ebenso wie auf Fernsprech- und Fernschreibanschlüsse - regelmäßig auch in ihren Geschäftsformularen (vorgedruckten Briefbögen und dergleichen) hin. Nicht selten soll durch eine Internet-Adresse und einen Hinweis hierauf auch die Fortschrittlichkeit eines Unternehmens und die Reichweite seiner Werbung betont werden. Demzufolge werden Internet-Benutzer ein bestimmtes Unternehmen im Internet unter einem griffigen Firmenschlagwort oder einer ebensolchen Abkürzung zu finden suchen, das sie aus dem sonstigen Auftreten des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr kennen. Dies ist im Fall der Klägerin die Bezeichnung "U..." und im nationalen Internet "u... .de", womit der angesprochene Wiedererkennungseffekt eintreten soll (vgl. zum Ganzen auch Ubber WRP 1997, 504 f., 507; Völker/Weidert WRP 1997, 652, 565).Abs. 27
In der Reservierung eines Domain-Namens beim DE-NIC ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Trägers zu sehen. Das Namensrecht schließt die Möglichkeit und die Befugnis des Namensträgers ein, sich, insbesondere das durch die Bezeichnung repräsentierte Unternehmen, durch eine "Homepage" im Internet vorzustellen. Die Beklagten machen der Klägerin das Recht zum Gebrauch ihres Namens in dieser Beziehung streitig, indem sie die Domain-Adresse "u... .de" durch Eintragung beim DE-NIC besetzt haben. Die Namensleugnung muß insoweit nicht ausdrücklich erfolgen, sondern es genügt ein Bestreiten durch schlüssiges Handeln, das in seinen Auswirkungen hier dazu führt, daß der Klägerin ein Zugang zum Internet unter der ihr angestammten Bezeichnung "u... .de" verwehrt ist. Die Beklagten haben sich den Domain-Namen "u... .de" zuteilen lassen. Sie blockieren hierdurch einen Zugriff der Klägerin auf den nationalen Teil dieses Informationsnetzes, da nach den hierüber getroffenen Vereinbarungen jede Domain weltweit nur ein Mal vergeben wird. Die Beklagten haben sich durch Eintragung und Reservierung des Domain-Namens "u... .de" demnach ein Ausschlußrecht gegenüber der Klägerin verschafft, in dem ohne weiteres das Bestreiten liegt, daß die Klägerin - jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalen Teil des Internet betreffend - von ihrem Namensrecht Gebrauch machen kann.Abs. 28
Die Klägerin muß sich von den Beklagten nicht auf andere Top-Level-Domains, insbesondere auf die Möglichkeit einer Registrierung unter dem Kürzel "com" für kommerzielle Anbieter, verweisen lassen. Abgesehen davon, daß die Domain "u... .com" nach eigenem Vortrag der Beklagten bereits durch die Vereinigung United Farmers of Alberta belegt ist (GA 38), eine Eintragung der Klägerin unter diesem Top-Level-Domain also nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin Anspruch darauf, ihren Firmennamen unter dem für den nationalen Bereich reservierten Teil des Internet zur Geltung zu bringen. Es hat grundsätzlich - so auch im Streitfall - bei einer Rechtsverletzung nicht der Verletzte auszuweichen und hierdurch den störenden Zustand zu beseitigen, sondern es obliegt dies vielmehr dem Verletzer, hier also den Beklagten.Abs. 29
3. Es sind beide Beklagten Verletzer des Namensrechts der Klägerin. Die Beklagte zu 1 hat die Domain "u... .de" für sich reservieren lassen. Sie kann sich ihrer hieraus folgenden Haftung nicht einseitig und ohne Zustimmung der Klägerin durch eine Übertragung der mit der Reservierung von Domain-Namen verbundenen Rechtsposition auf den Beklagten zu 2 entledigen. Die Vereinbarung mit dem Beklagen zu 2 vom 6.1. 1997 ist hierzu untauglich, zumal nach Nr. 2 dieser Vereinbarung die Beklagte zu 1 weiterhin "alle Aktivitäten" durchführen soll. Den Beklagten zu 2 trifft als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im übrigen ohnedies eine Mitverantwortung, weil er persönlich die Handlungen der Beklagten zu 1 initiiert und bestimmt hat.Abs. 30
4. Neben der Namensleugnung setzen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eine besondere Interessenverletzung auf Seiten der Klägerin - insbesondere durch Eintreten einer Verwechslungsgefahr - nicht voraus (vgl. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 12 BGB, Rdn. 18; Ingerl/Rohnke, nach § 15 MarkenG, Rdn. 12).Abs. 31
Unabhängig davon, daß die Beklagten tatsächlich keinen, erst recht keinen namensmäßigen Bezug zu dem Begriff "U..." haben, kommt es ebensowenig darauf an, ob ihre Verhaltensweise unbefugt ist, schutzwürdige Belange für sich also nicht in Anspruch nehmen kann. Das Tatbestandselement des unbefugten Gebrauchs erlangt Bedeutung nur im Fall einer Namensanmaßung. Dagegen würden selbst schutzwürdige Belange der Beklagten an einer Führung des Internet-Namens "u... .de" (die im Streitfall nicht einmal anzunehmen sind) nicht dazu berechtigen, die Klägerin im Sinne einer Namensleugnung von dem Gebrauch dieser Bezeichnung im Internet auszuschließen. Sind mehrere Namensträger zum Gebrauch desselben Namens berechtigt, so erwächst dem einzelnen Namensträger hieraus kein Verbietungsrecht, sondern es hat nach den bei Gleichnamigkeit anzuwendenden Rechtsgrundsätzen ein Interessenausgleich in der Weise stattzufinden, daß die Beteiligten gehalten sein können, unterscheidungskräftige Zusätze bei ihren Namen anzubringen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, § 23 MarkenG, Rdn. 16) . Ein Ausschlußrecht folgt hieraus nicht.Abs. 32
Daß sich ein solches Recht ebensowenig mit dem Vorhaben der Erstellung eines Internetführers begründen läßt, muß nicht weiter ausgeführt werden. Hiervon abgesehen ist nicht zu erkennen, daß die Beklagten zur Verwirklichung eines derartigen Vorhabens den Namen "u... .de" besetzen müssen.Abs. 33
Es ist im Streitfall ebensowenig darauf abzustellen, ob sich andere Unternehmen oder Vereinigungen als die Klägerin gleichfalls der Bezeichnung "U..." bedienen. Die Beklagten können solches nicht mit Erfolg einwenden, da sie zu einer Verteidigung fremder Namensrechte gegen eine Durchsetzung des Domain-Namens "u... .de" für die Klägerin weder aus eigenem noch aus übertragenem Recht berufen sind.Abs. 34
5. Infolge der Verletzung ihres Namensrechts steht der Klägerin der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu, der auf Freigabeerklärung in bezug auf die blockierte Domain gerichtet ist, § 12 S. 1 BGB. Daneben ist auch der Unterlassungsanspruch begründet, § 12 S. 2 BGB.Abs. 35
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 20.10.1998 und 3.11.1998 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.Abs. 36
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 108 Abs. 1 ZPO.Abs. 37
Streitwert für den Berufungsrechtszug und Wert der Beschwer für die Beklagten: 200.000 DM.
JurPC Web-Dok.
98/1999, Abs. 38
[online seit: 11.06.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Reservierung einer Internet-Domain - JurPC-Web-Dok. 0098/1999