JurPC Web-Dok. 88/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914584

Godehard Pötter *

Papier or not Papier - ist das die Frage? Rechtsprechung bei Hard- und Softwarehandbüchern

JurPC Web-Dok. 88/1999, Abs. 1 - 12


Daß das Fehlen eines Hard- oder Softwarehandbuchs kein bloßer Mangel ist, sondern vielmehr bedeutet, daß der Verkäufer seine vertragliche Hauptleistungspflicht nicht erfüllt hat, hat der BGH bereits 1991 entschieden (VIII ZR 165/91). Auch die damit verbundene Hemmung im Fristablauf kann unter Umständen "ewige Garantie" bedeuten, weil die gesetzliche Gewährleistungsfrist erst mit vollständiger Vertragserfüllung zu laufen beginnt (OLG Hamm, 22.08.1991, 31 U 260/90). JurPC Web-Dok.
88/1999, Abs. 1
Auch über die Frage nach der Erheblichkeit des Mangels beim Fehlen von einzelnen Instruktionen oder der ganzen Anleitung besteht zwischenzeitlich eine relative Kontinuität in der Rechtsprechung. So hat das OLG Stuttgart bereits 1985 entschieden, daß die Bedienungsanleitung für die Programme keineswegs ein unwesentlicher Bestandteil der Lieferung ist (4 U 187/85), sondern das Fehlen von Anleitungen für Hard- und Software vielmehr einen wesentlichen Mangel darstellt (OLG Frankfurt, 5 U 86/84; 5 U 121/86 und 5 U 265/90). Interessant an der Fortentwicklung in der Rechtsprechung ist allerdings die steigende Zunahme gerichtlicher Entscheidungen, was die Ausführung der Technischen Dokumentation betrifft. So geht das OLG Hamm auch von einem Mangel aus, wenn die Anleitungen zwar mitgeliefert werden, diese jedoch fehlerhaft ausgeführt sind (31 U 37/89).Abs. 2

Verkehrsüblichkeit ist der Maßstab

Nun stellt sich allerdings die Frage, ob allein die Schriftform ausreichend ist, oder ob auch ein ausdruckbares Handbuch (z.B. PDF-File, Onlinehilfe) aus rechtlicher Sicht als Erfüllung der Instruktionspflicht gelten kann. Der Anspruch auf "vollständige Gebrauchsverschaffung" gem. § 459 BGB gibt alleine betrachtet keinen Hinweis auf die Form der Benutzerinformation, wobei hingegen die Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit dies unter völlig neuem Licht erscheinen läßt. Entsprechend dem Grundsatz von "Treu und Glauben" gem. § 242 BGB kommt hier der sich ständig ändernde Stand der Technik ins Spiel, der mit dem fortschreitenden Einzug von Multimedia und IT-Technologien im Bewußtsein und Handeln der betroffenen Verkehrskreise die Position der elektronischen Instruktionen stärkt. Dagegenzuhalten ist jedoch wiederum der rasche Technologiewandel, der die Frage nach der Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit der verwendeten Informationsträger aufwirft.Abs. 3
Diese Diskrepanz spiegelt sich auch in der Vielfältigkeit der in jüngster Zeit steigenden Zahl von Gerichtsentscheidungen wider, die zum Thema "Online-Dokumentation" zunehmend in das Blickfeld der Anleitungsbranche gerät. Mit Aktenzeichen 19 U 205/96 hat das OLG Köln am 14.02.1997 entschieden, daß beim Kauf standardisierter Soft- und Hardware grundsätzlich die Lieferung eines schriftlichen Handbuchs geschuldet wird, auch ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, was sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH (z.B. vom 01.10.1992, V ZR 36/91) deckt.Abs. 4
In Entscheidungen anderer Gerichte wird diese Frage deutlich relativiert beantwortet. So hat das LG München entschieden, daß eine Benutzerdokumentation zumindest dann in bereits ausgedruckter Form vorliegen muß, wenn die Lieferung eines "Handbuchs" im Vertrag erwähnt ist (7 O 5854/93). Das LG Stuttgart sieht hingegen einen wandlungsbegründenden Fehler darin, wenn das Online-Handbuch nicht wenigstens über eine ausführliche schriftliche Erläuterung und ein Inhaltsverzeichnis verfügt (18 O 153/90). Das LG Heilbronn hält sogar die bloße Lieferung einer Benutzerdokumentation auf Datenträger für ausreichend, ohne daß diese bereits ausgedruckt und gebunden ist (1 KfH O 262/89). Allerdings muß diese "ausdruckbar" sein - und hier stellt sich wieder die Frage, wie angesichts der sich ständig ändernden Technologie einem Hersteller hier der Nachweis einer für die betreffenden Verkehrskreise garantierten Ausdruckbarkeit gelingen könnte.Abs. 5

Anspruch besteht nicht in jedem Fall

In einem jüngst beim OLG Köln anhängigen Streitfall kam der Kläger allerdings nicht mit seiner Mängelrüge durch, weil er das Fehlen einer Installationsanleitung für eine Software gerügt hatte, die vertragsgemäß bereits vorinstalliert ausgeliefert wurde (19 U 205/96). Denn selbst wenn grundsätzlich eine Hinweispflicht besteht, scheidet eine Haftung aus, wenn der Benutzer eines Produkts die streitgegenständlichen Informationen kennt, weil die unterlassene Instruktion dann nicht ursächlich war (OLG Karlsruhe, 7 U 77/89).Abs. 6
Dies sollte jedoch nicht zu der irrigen Annahme verführen, daß grundsätzlich bei vorinstallierten Komponenten keine Anleitungen mitzuliefern sind. Wenn sich auch ein Installationsaufwand nicht mehr ergeben sollte, so werden auch für im Bundle gelieferte Programme, Scanner oder CD-Rom-Laufwerke grundsätzlich ausführliche Handbücher und Bedienungsanleitungen geschuldet. Fehlen deren Bedienungsanleitungen, kann dies zur Rückgabe sogar der gesamten Anlage führen (OLG Köln, CR 96, 288 / aaO S. 334; LG München I, CR 95, 223, BGH CR 93, 203).Abs. 7
Dies gilt genauso für Werkleistungen, z.B. bei der Entwicklung, Anpassung oder Installation von Individualsoftware. Hier hat der BGH entschieden, daß ein Werk ohne die Aushändigung des Benutzerhandbuchs noch nicht vollendet ist, wenn der Vertragsgegenstand eine auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnittene spezielle EDV-Systemlösung darstellt (X ZR 83/90). Daß sich dies sogar auf die Lieferung des Benutzerhandbuchs für das Betriebssystem erstrecken kann, macht die Wandlungsentscheidung des OLG Karlsruhe vom 21.02.1991 deutlich (12 U 147/90). Dort heißt es, daß sich der Lieferant auch nicht darauf berufen kann, daß ein solches Benutzerhandbuch ohnehin beim Anwender vorhanden sei, wenn er darauf nicht bei Vertragsschluß hingewiesen hat.Abs. 8
Hierbei ist der Werkleistende, aber auch der Händler oder Konfektionierer, in der Gesamtverantwortung für die Fehlerfreiheit der ihm zugelieferten Dokumentation. Dies wird schon aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.11.1989 erkennbar (4 U 69/88), daß derjenige Träger der Instruktionspflichten ist, der ein von einem anderen Unternehmer hergestelltes Produkt unter seinem Namen vertreibt und in einer von ihm stammenden Gebrauchsanweisung über die Produktverwendung informiert. Aber auch beim bloßen "Weiterreichen" von z.B. Standard-Software nimmt das Produktsicherheitsgesetz vom 22.04.1997 (ProdSG) den Verkäufer ebenso in die Pflicht (§ 5) wie den Produkthersteller - zumindest was die Sicherheit des Kaufobjektes beträgt. Schließlich muß für zugelieferte Teile - also auch für deren Anleitungen - ein jeder einstehen, der diese in sein Produkt einfügt (BGH vom 27.09.1994, VI ZR 150/93).Abs. 9
Allerdings setzt die Rechtsprechung auch klare Grenzen gegenüber unberechtigten Ansprüchen. So besteht keineswegs eine "uneingeschränkte Hinweispflicht", denn der industrielle Hersteller und der Vertreiber eines Erzeugnisses müssen nicht auf das hinweisen, was als Wissens- und Erfahrungsstand und Fachwissen des Verwenders vorauszusetzen ist (OLG Düsseldorf vom 07.11.1989 - 4 U 69/88). Dies deckt sich auch mit der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH aus 1992, daß was auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmer liegt, nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung gemacht zu werden braucht (VI ZR 194/70; vglb. OLG Karlsruhe vom 28.04.1993, 7 U 77/89).Abs. 10

Mündliche Einweisung reicht nicht

Dies darf allerdings nicht dazu führen, daß durch mündliche Einweisungen oder Schulungen die Instruktionspflicht unterlaufen wird, indem Fachwissen und Erfahrungsstand der Verwender kurzerhand "nachgebessert" wird. Das LG Essen entschied in dieser Frage, daß durch die mündliche Einweisung in ein Anwenderprogramm ein Bedienungshandbuch nicht ersetzt werden kann (44 O 197/86). Auch wenn ein Käufer zwar von dem Verkäufer in die Bedienung eingewiesen wird, so liegt dennoch ein Sachmangel gem. § 459 BGB vor, wenn eine schriftliche Anleitung fehlt (OLG Frankfurt vom 10.03.1987, 5 U 121/86). Schließlich kommt es allein auf das Durchschnittswissen des angesprochenen Verkehrskreises an und nicht auf das (womöglich durch Einweisung "nachgebesserte") Wissen einer bestimmten Verwendergruppe (BGH, NJW 1975, BB 1967, S. 1357). Abs. 11
Allerdings können beim Kauf akzeptierte Mängel (hier: fremdsprachige Anleitung) eine spätere Rüge rechtsmißbräuchlich werden lassen. Dies gilt aber nur, wenn die Mängel bereits beim Kauf für den Adressaten offensichtlich waren (OLG Köln vom 20.01.1995, 19 U 115/93). Hierbei sei aber angemerkt, daß dies nur die reinen Gewährleistungsansprüche betrifft, außervertragliche Haftungsansprüche gemäß § 823 BGB oder § 3 ProdHaftG bleiben auch bei Akzeptieren fremdsprachiger Dokumentation unberührt. Ansonsten ist die Verwendung einer anderen als der Landessprache grundsätzlich ein Mangel, der zur Wandlung berechtigt (z.B. LG München vom 10.07.1985, 7 U 1501/85) - und stets ein Verstoß gegen entsprechende Harmonisierungen anwendbarer EG-Richtlinien (z.B. bei Hard- und Software für Maschinensteuerungen).
JurPC Web-Dok.
88/1999, Abs. 12
* Godehard Pötter ist von der IHK Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Technische Dokumentation für Endverbraucherprodukte.
[online seit: 28.05.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pötter, Godehard, Papier or not Papier - ist das die Frage? Rechtsprechung bei Hard- und Softwarehandbüchern - JurPC-Web-Dok. 0088/1999