JurPC Web-Dok. 79/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914578

LG Düsseldorf,
Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 03.03.99
(12 O 56/99)

Computerspiele-Add-On-CD

JurPC Web-Dok. 79/1999, Abs. 1 - 27


UrhG §§ 97, 69 a Abs. 3, 69 b, 69 c Nr. 1, 3, UWG § 1

Leitsatz (der Redaktion)

Abgespeicherte Spielstände eines Computerspiels auf einer zusätzlichen CD-ROM ("Add-On-CD") stellen kein urheberrechtsschutzfähiges Computerprogramm dar. Ihnen kommt auch kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu. Herstellung und Vertrieb von Add-On-CDs fallen unter die Fallgruppe der grundsätzlich erlaubten Lieferung von Zusatzgeräten.

Tatbestand

Die Antragstellerin stellt her und vertreibt seit November 1998 das PC-Spiel "Die Siedler III". Die Antragsgegnerin zu 1) stellt her und vertreibt seit Dezember 1998 als sogenanntes Add-On (Spielergänzung) zu diesem Computerspiel die CD-ROM "Neue Horizonte für die Siedler III". Die Antragsgegnerin zu 2) ist Zwischenhändlerin für den Vertrieb der von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten Add-On-CD. JurPC Web-Dok.
79/1999, Abs. 1
Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wendet sich die Antragstellerin gegen den Vertrieb der Add-On-CD durch die Antragsgegnerinnen unter Geltendmachung von urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen.Abs. 2
Inhalt der streitgegenständlichen Add-On-CD ist dabei - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - folgender:
Nach Einlegen der CD-ROM erscheint eine von der Antragsgegnerin zu 1) gestaltete Bedienungsoberfläche, auf der die Optionen "Tips & Tricks ", "Neue Spiele" und "Spielstände" angeklickt werden können. Nach Aufrufen des Unterpunktes "Tips & Tricks " sind einzelne Textdateien mit Informationen zur Strategie des Spiels der Antragstellerin abrufbar, bezüglich deren Inhalt auf die als Anlage ASt 6 (Bl. 17-20 GA) vorgelegten Ausdrucke verwiesen wird. Beim Aufruf der anderen beiden Optionen erscheinen jeweils abgespeicherte komprimierte Spielstände des Spiels der Antragstellerin, die mit Hilfe des für die Antragsgegnerin zu 1) lizensierten und auf ihrer CD-ROM installierten Softwareprogrammes WinZip Self-Extractor dekomprimiert und auf die Festplatte des Spielercomputers kopiert werden können. Diese Spielstände hat - wie ebenfalls unstreitig ist - ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) im Verlauf eines Durchspielens des Programms der Antragstellerin erspielt und sodann während des betriebenen Spiels in den verschiedenen Spielstandsdateien isoliert abgespeichert, so daß ein Fortspielen bestimmter Spielsituationen auf jeweils unterschiedlichen Niveaus des Spiels möglich ist. Die beiden Optionen "Neue Spiele " und "Spielstände" unterscheiden sich lediglich dadurch, daß die über die letztere Option abrufbaren Spielstände auf den von der Antragstellerin "statisch" vorgegebenen Landkarten beruhen, während die über die erste Option abrufbaren Spielstände auf Zufallskarten beruhen, die mittels eines von der Antragstellerin hergestellten Landkarten-Generators ad hoc erzeugt werden.
Abs. 3
Mit dem am 28.01.1999 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragte die Antragsgegnerin unter Ziffer I,

den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
1. ohne Zustimmung der Antragstellerin CD-ROMs als sogenannte Add-Ons zum Computerspiel "Die Siedler" zu vertreiben, auf denen Spielstände des Computerspieles "Die Siedler" gespeichert sind;
2. im geschäftlichen Verkehr für eine CD-ROM mit den Aussagen "50 Spiele"
und/oder
"Neue Spiele "
und/oder
"Auf dieser Add-On CD-ROM erwarten Sie 50 neu erstellte Spiele, die verschiedene Schwierigkeiten und Aufgaben für Sie bereithalten" zu werben, wenn sich tatsächlich auf der CD-ROM nur Spielstände des Computerspiels " Die Siedler III" der Antragstellerin befinden.

Abs. 4
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß sowohl die Erstellung der Spielstände als auch die gewerbliche Nutzung ihres Spiels zum Zwecke der Vervielfältigung und Weiterveräußerung durch die Antragsgegnerinnen gegen ihr zustehende Urheberrechte verstoße. Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sei diese Vorgehensweise als unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses unzulässig. Die Antragsgegnerinnen leiteten den Erfolg des von ihr geschaffenen Spiels auf sich um, obwohl es allein ihr zustehe, die mit ihrem Computerspiel erstellten Spielstände zu vermarkten. Sie - die Antragstellerin - plane bereits ebenfalls konkret, für das Spiel "Die Siedler III" ein - und zwar aufgrund der Zugabe sog. Level-Editors aufwendigeres - Add-On-Produkt herzustellen. Hierfür würden die Marktchancen durch das bereits auf dem Markt befindliche Produkt der Antragsgegnerinnen, das noch dazu nur als minderwertig qualifiziert werden könne, erheblich geschmälert. Abs. 5
Mit Beschluß vom 29.01.1999 beschloß die Kammer, über diesen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden.Abs. 6
In dem sodann auf Antrag der Antragstellerin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.02.1999 haben die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu I 2 unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. Im übrigen machen die Antragsgegnerinnen unter anderem geltend, daß der Antragstellerin wegen eingetretener Erschöpfung kein Urheberrechtsschutz an dem Spiel "Die Siedler III" mehr zustehe. Es liege zudem keine unmittelbare Leistungsübernahme vor, weil der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) die Spielstände selbst erspielt habe.Abs. 7
Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Ziffer I 1 zurückzuweisen.

Abs. 8
Die Antragstellerin beantragt,

in bezug auf Ziffer I 1 der Antragsschrift vom 28.01.1999 die beantragte einstweilige Verfügung und in bezug auf Ziffer I 2 des Antrags ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Abs. 9
Hinsichtlich des Antrages zu I 2 hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt, die auf diesen Teil des Antrags entfallenen Kosten tragen zu müssen (Bl. 56 GA).Abs. 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 11

Entscheidungsgründe

Auf das teilweise Anerkenntnis der Antragsgegnerinnen hin war gegenüber diesen die einstweilige Verfügung in bezug auf den Antrag der Antragstellerin zu Ziffer I 2 zu erlassen. Im übrigen (Ziffer I 1) war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil der insoweit von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist.Abs. 12
1. Die Antragstellerin kann den von ihr zur Ziffer I 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aus den §§ 97, 69 a Abs. 3, 69 b, 69 c Nr. 1, 3 UrhG herleiten.Abs. 13
Nach § 69 a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Weitere Kriterien, z. B. qualitative oder ästhetische, sind zur Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen. Vielmehr ist die Individualität als Schutzvoraussetzung der Maßstab für die schöpferische Leistung, was im Ergebnis bei Programmen den Schutz der sog. "kleinen Münze" bedeutet (vgl. OLG Hamburg, CR 1998, S. 332, 333; Fromm-Nordemann-Vinck, Kommentar zum Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 UrhG Rz. 19, 20). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind Computerprogramme wie Sprachwerke geschützt.Abs. 14
Daran, daß es sich bei dem Computerspiel "Die Siedler III" der Antragstellerin insgesamt um ein schutzfähiges Computerprogramm entsprechend den vorstehenden Grundsätzen handelt, kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht gezweifelt werden. Die Antragsgegnerinnen bestreiten selbst nicht, daß dem Spiel der Antragstellerin eine aufwendige Graphik zugrunde liegt, so daß dem Programm schon bereits unter diesem Gesichtspunkt aufgrund der schöpferischen Erstellung der komplexen Graphik Schutzfähigkeit zukommt. Ob die zugrundeliegende Spielidee schon früher erschienenen Wirtschaftssimulationsspielen gleicht, wie die Antragsgegnerinnen vortragen, kann demnach hier dahinstehen.Abs. 15
Bei den abgespeicherten Spielständen auf der CD-ROM "Neue Horizonte für die Siedler III" handelt es sich allerdings nicht um ein Computerprogramm oder um ein seinerseits für sich urheberrechtsschutzfähiges Computerprogrammteil aus dem Computerspiel "Die Siedler III" und damit um eine Vervielfältigung des Programms der Antragstellerin i.S.v. § 69 c Nr. 1 und Nr. 3 UrhG. Beide Parteien sind vielmehr übereinstimmend der Auffassung, daß es sich bei den abgespeicherten Spielständen um bloße Daten bzw. Dateien handelt, diese also weder Teil eines eigenständigen, ausführbaren Computerprogrammes sind noch auf eine eigenständige Programmierleistung zurückgehen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Spielstandsdateien der Antragsgegnerin zu 1) irgendwelche Programmbefehle enthielten, die das Computerspiel "Die Siedler III" für dessen Programmablauf nutzt (vgl. insofern auch die bereits zitierte - den Parteien bekannte - Entscheidung des OLG Hamburg, S. 333/4 zu einer Ergänzungs -CD-ROM zum Spiel "TOMBRAIDER" ). Dies gilt auch bezüglich der unter der Option "Neue Spiele" abrufbaren Spielstände, die auf den von der Antragstellerin erzeugten Zufallskarten beruhen. Denn diese gespeicherten Spielstände sind unstreitig von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) erspielt worden und somit als isolierte Zufallsergebnisse konkret praktisch nicht wiederholbar, so daß sich auch hieraus kein eindeutiger Hinweis auf vorhandene Programmbefehle aus dem Spiel der Antragstellerin ergibt (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.)Abs. 16
2. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz herleiten. Diesbezüglich schließt sich die Kammer der zutreffenden Auffassung des bereits mehrfach zitierten OLG Hamburg (a.a.O. unter 2.) auf S. 334 f. m.w.N.) vollumfänglich an:Abs. 17
a) Danach ist bereits im Hinblick darauf, daß die gespeicherten Spielstände als Dateien nicht sonderrechtlich geschützt sind, weil sie keine urheberrechtlichen Schutzrechte verletzen, nicht erkennbar, daß diesen Spielständen eine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Fallgruppe der identischen Leistungsübernahme scheidet damit aus, weil Gegenstand des ergänzenden Wettbewerbsschutzes nur Erzeugnisse von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart sein können.Abs. 18
b) Auch die Fallgruppe der unlauteren Lieferung von Ersatzwaren bzw. Zubehörteilen oder Zusatzgeräten ist nicht erfüllt. Ersatzteile sowie Gegenstände, die nicht zum Ersatz ausgefallener Teile eines fremden Erzeugnisses, sondern zur Erweiterung seiner Gebrauchsmöglichkeiten dienen, können grundsätzlich frei hergestellt und vertrieben werden, wenn das fremde Erzeugnis nicht unter Sonderrechtsschutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch diese Gegenstände über den ursprünglichen Gebrauchszweck hinausgehende Verwendungsmöglichkeiten für das Ausgangsprodukt eröffnet werden (Baumbach/Hefermehl, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rz. 491 m.w.N.). In diesem Sinne sind die abgespeicherten Spielstände kein Ersatzteil, weil es nicht um den Ersatz unbrauchbarer oder abhanden gekommener Teile des Computerspiels "Die Siedler III" als Ausgangserzeugnis geht. Vielmehr werden mit der CD-ROM "Neue Horizonte für die Siedler III" die Spielmöglichkeiten erweitert und zwar für diejenigen, die bestimmte Spielsituationen direkt ansteuern möchten, ohne das Spiel von Beginn an selbst durchspielen zu wollen. Das aber ist gerade die Fallgestaltung der grundsätzlich erlaubten Lieferung von Zusatzgeräten.Abs. 19
c) Ein Einschieben in fremde Serie (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rz. 492) ist ebenfalls nicht gegeben, weil die gespeicherten Spielstände eine typischerweise einzelne Zusatzleistung sind.Abs. 20
d) Schließlich sind auch die Fallgestaltungen der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung nicht erfüllt. Bei Ergänzungsteilen kann zwar im Einzelfall der Eindruck von Originalware, d. h. von Ware des Originalherstellers entstehen. Dies ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Unterlassungsantrages, sondern betrifft bestimmte werbliche Hinweise. Abs. 21
Aus den gleichen Gründen kann auch der Einwand der Antragstellerin, das Produkt der Antragsgegnerinnen schmälere die Vermarktungschancen für von ihr hergestellte eigene Add-On-Produkte, nicht berücksichtigt werden, zumal dieses Argument nicht unbedingt zwingend ist, wenn die Antragstellerin tatsächlich beabsichtigt, ein höherwertigeres Add-On-Produkt auf den Markt zu bringen.Abs. 22
Die Antragstellerin erhebt gegen diese zutreffende Argumentation denn auch bezüglich der einzelnen Fallgestaltungen keine Einwendungen. Sie macht vielmehr geltend, es handele sich vorliegend um eine wettbewerbsrechtliche Fallgestaltung, die zwischen der Rufausbeutung und der unmittelbaren Aneignung einzuordnen sei . Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum sich hieraus eine andere Beurteilung als bei den soeben einzeln geprüften Fallgestaltungen der unmittelbaren Aneignung und der Rufausbeutung ergeben sollte. Im Wettbewerbsrecht schließen sich die einzelnen Fallgruppen nicht gegenseitig aus. Im Hinblick auf die fließenden Übergänge kommt es vielmehr im Einzelfall darauf an, wo der Schwerpunkt des Verstoßes liegt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Einl. UWG Rz. 166). Diesen Grundsätzen hat das OLG Hamburg a.a.O. in der erforderlichen Weise Rechnung getragen, denn seine Aus führungen lassen eine sehr dezidierte Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles erkennen, auch und insbesondere soweit der neuartige und wesenseigene Bereich des Computerrechts betroffen ist. Der dem OLG Hamburg zugrundeliegende Fall war überdies dem vorliegenden - bis auf wenige Einzelheiten - überaus vergleichbar, was auch die Antragstellerin selbst nicht verkennt.Abs. 23
Danach besteht vorliegend kein Bedarf für die Schaffung einer neuen wettbewerbsrechtlichen Fallgestaltung, weil die Besonderheiten des Falles mit den bereits vorhandenen Fallgestaltungen genügend erfaßt werden können und nicht erkennbar ist, daß sich hieraus ein anderes Ergebnis ergeben würde. Im übrigen wäre für die Schaffung einer neuen wettbewerbsrechtlichen Fallgestaltung ein ausführlicherer Parteivortrag zu erwarten.Abs. 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit der Antrag zu Ziffer I 1 betroffen ist. Im übrigen (Antrag zu Ziffer I 2) beruht sie auf § 93 ZPO. Die Antragsgegnerinnen, die nicht zuvor von der Antragstellerin abgemahnt worden sind, haben ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO ausgesprochen. Die Antragstellerin hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung auch anerkannt, die auf diesen Teil entfallenen Kosten tragen zu müssen.Abs. 25
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich der Teilabweisung aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die Vollziehbarkeit der dem Antrag stattgebenden Verfügung bedarf es nicht.Abs. 26
Der Streitwert wird auf 200.000,-- DM festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
79/1999, Abs. 27
Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, München. (Red.)
[online seit: 14.05.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, LG, Computerspiele-Add-On-CD - JurPC-Web-Dok. 0079/1999