JurPC Web-Dok. 78/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914576

AG Bretten,
Urteil vom 27.03.98 (C 684/97)

"Electronic Commerce"

JurPC Web-Dok. 78/1999, Abs. 1 - 9


BGB § 12

Leitsatz (der Redaktion)

Durch die Verwendung des Bestandteils "Electronic Commerce" im Firmennamen wird nicht in das Markenrecht oder Namensrecht eines ähnlich lautenden Unternehmens eingegriffen, da es sich bei "Electronic Commerce" nicht um eine eigene Wortschöpfung handelt, sondern um eine gängige Bezeichnung für das Handeltreiben mit Hilfe elektronischer Medien.

Entscheidungsgründe

Abgekürzt nach § 313 a ZPOJurPC Web-Dok.
78/1999, Abs. 1
Die Klage ist zulässig.Abs. 2
Unstreitig handelt es sich bei der klägerischen Firma um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes. In der Klageschrift ist dies in ausreichender Weise gekennzeichnet. Die Gesellschafter sind namentlich benannt, ebenfalls ist eine ladungsfähige Anschrift angegeben worden. Demhingegen verlangt § 253 ZPO nicht die Angabe des Wohnortes (BGHZ 102, 332). Es ist lediglich erforderlich, daß die Identität der Partei zweifellos feststeht.Abs. 3
Das Gericht ist auch örtlich zuständig. Der besondere Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 UWG greift vorliegend ein. Selbst bei rein wörtlicher Auslegung dieser Vorschrift bedeutet sie nicht, daß sich eine Klage ausschließlich auf das UWG stützen muß. Vielmehr schadet es nicht, wenn sich der Klageantrag zugleich auch auf Vorschriften des BGB gründet. Bei schriftlichen Abmahnungen, die mit dem Zugang beim Adressaten wirksam werden, ist außer dem Absende- auch der Empfangsort Begehungsort. Vorliegend kommen insbesondere §§ 12, 678 BGB in Betracht neben den Vorschriften des Markengesetzes.Abs. 4
Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ist ebenfalls gegeben. § 140 Markengesetz greift nicht ein, da es sich vorliegend nicht um einen Rechtsstreit handelt, der sich speziell auf das Markengesetz bezieht, wie beispielsweise Unterlassungsklagen.Abs. 5
Die Klage ist auch begründet, denn die Abmahnung der Beklagten vom 16.07.97 erfolgte zu Unrecht.Abs. 6
Maßgeblich ist der Umstand, daß die Klägerin nicht als Firma "Electronic Commerce" im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Ihr vollständiger Firmenname lautet auf "ECP Electronic Commerce Partners GbR, Frank ... und Frank ...". Mit dieser Bezeichnung unterscheidet sich die Klägerin in ausreichendem Maße von der Beklagten, wobei unerheblich ist, ob deren Name als Markenzeichen eingetragen ist. Der Begriff "Electronic Commerce" wird vielfach gebraucht und ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten inhaltlich eher nichtssagend.Abs. 7
Es handelt sich insbesondere nicht um eine Wortschöpfung des Geschäftsführers der Beklagten. Der Begriff des "Electronic Commerce" ist eine gängige Bezeichnung für das Handeltreiben mit Hilfe elektronischer Medien. Insbesondere sagt dieser Begriff nichts über die Branche des jeweiligen Betriebes aus. Der zugunsten der Beklagten bestehende markenrechtliche Schutz, insbesondere deren Namensrecht nach § 12 BGB wurde sonach durch die Klägerin nicht verletzt. Die Klägerin ihrerseits war vielmehr berechtigt, mittels anwaltschaftlicher Hilfe die Schutzschrift vom 28.07.97 entwerfen zu lassen. Die Beklagte hat die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen, die der Höhe nach unstreitig sind.
Rechtshängigkeit ist eingetreten am 04.03.98.
Abs. 8
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
78/1999, Abs. 9
[online seit: 14.05.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bretten, AG, "Electronic Commerce" - JurPC-Web-Dok. 0078/1999