JurPC Web-Dok. 176/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981311174

AG Demmin, Zweigstelle Malchin, Urteil vom 07.09.98 (94 Ls 182/98)

Polygrapheneinsatz im Strafverfahren

JurPC Web-Dok. 176/1998, Abs. 1 – 58


§ 467 Abs. 1 StPO

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Das polygraphische Gutachten ist ein zulässiges Beweismittel im Strafverfahren.
  2. Ein vom Angeklagten freiwillig zur Entlastung in das Verfahren eingeführter Polygraphentest verstößt nicht gegen § 136a StPO.

Gründe

I.

Dem Angeklagten ist ursprünglich durch Anklageschrift vom 23.12.1997 vorgeworfen worden, in T. und K. am 10.09.1997 durch zwei selbständige Handlungen einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, tateinheitlich einen anderen an der Gesundheit geschädigt oder körperlich mißhandelt zu haben und tateinheitlich, rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder zerstört zu haben, indem er seine damalige Ehefrau und jetzige Nebenklägerin zwang in sein Auto zu steigen, um nach K. zu fahren und sie dort geschlagen und ihre Kleidung zerrissen habe. In der Hauptverhandlung vom 07.05.1998 hat das Amtsgericht Demmin - Strafrichter - nach Bekundungen der Geschädigten R. B. D. einen hinreichenden Tatverdacht für eine Vergewaltigung bejaht und gemäß § 270 Abs. 1 StPO das Verfahren an das Amtsgericht Demmin, Zweigstelle Malchin - Schöffengericht - verwiesen.
Der Verweisungsbeschluß lautet wie folgt:
JurPC Web-Dok.
176/1998, Abs. 1
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am 10.09.1997 zwischen 20:15 Uhr und 23:30 Uhr in T. und K. durch zwei selbständige HandlungenAbs. 2
1. einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben,Abs. 3
2. tateinheitlich
a) einen anderen an der Gesundheit geschädigt oder körperlich mißhandelt zu haben,
b) rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder zerstört zu haben,
c) eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, zu sexuellen Handlungen des Täters zu dulden, wobei der Täter mit dem Opfer den Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen hat und dieses besonders erniedrigt, insbesondere solche Handlungen vorgenommen zu haben, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren.
Abs. 4
1.
Am 10.09.1997 gegen 20:15 Uhr zwang der Angeklagte die Geschädigte R. B. D. in T., in seinen Pkw einzusteigen, und mit ihm in seine Wohnung nach K. zu fahren.
Abs. 5
2.
Nachdem der Angeklagte mit der Geschädigten in K angekommen war, zerrte der Angeklagte die Zeugin B. D. in seine Wohnung, wo er sie zunächst im Schlafzimmer einschloß, sie mehrfach mit der Hand ins Gesicht schlug, sodann ihr die Kleider vom Leibe riß und die Kleidungsstücke vor ihren Augen weiter zerriß.
Anschließend forderte er unter Androhung von weiteren Schlägen die Geschädigte auf, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen, wobei er diesen mit einem Verhütungsmittel bei der Geschädigten, die seine Ehefrau ist, vollzog, wobei die Geschädigte die Handlung aus Angst vor weiteren Schlägen und in der Hoffnung nach Hause zu dürfen, die Handlung des Angeklagten über sich ergehen ließ.
Abs. 6
Vergehen und Verbrechen strafbar gemäß § 223 alte Fassung, 240 alte Fassung, 303, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB.Abs. 7

II.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel vermochte das Gericht lediglich folgende Feststellung zu treffen:Abs. 8
Im Jahre 1990 heiratete der Angeklagte die Nebenklägerin R. B. D. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Mit Datum vom 30.04.1997 ste1lte sie einen Antrag auf Ehescheidung. Der Scheidungsantrag wurde auf § 1565 Abs. 1 und 2 BGB gestützt. Dieser Härteantrag wurde damit begründet, daß der Angeklagte, der zusammen mit seiner Frau einen Baumarkt in K betrieb, sowohl im privaten und geschäftlichen Bereich mit ihr in Streit geriet. Am 20.08.1998 hat das Amtsgericht, Familiengericht Demmin die Ehe geschieden. Gleichzeitig wurde der Antrag der Ehefrau auf Zugewinnausgleich in der Folgesache abgewiesen. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war während der Trennung und ist auch heute noch gekennzeichnet durch gegenseitige Anfeindungen.Abs. 9
Am 11.09.1997 erstattete R. B. D. bei der Polizeiinspektion Demmin Strafanzeige wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gegen den Angeklagten. Am 11.09.1997 ließ sie sich von dem Dipl.-med. R. D. untersuchen. Ein Attest verlangte sie nicht.Abs. 10
Am 28.01.1998 bat sie ihn auf Verlangen ihrer Rechtsanwältin um den Untersuchungsbefund.
Daraufhin wurde am 12.03.1998 eine ärztliche Bescheinigung mit folgenden Befund ausgestellt:
Abs. 11
Kratzspuren am Hals, subcutane Einblutungen cervekal re. subaurikulär und im Bereich des Unterkiefers, Einblutungen auch an der li. Ohrmuschel, Druckstellen an beiden Oberarmen, Ulcerationen, bucal li., Abschürfungen an beiden Knien, DS am li. Knie- kein Erguß.Abs. 12
Im März 1998 erstattete R. B. D. eine weitere Anzeige hinsichtlich einer angeblichen Vergewaltigung, die nach ihrer Behauptung am 29.06.1997, ca. 3 Monate vor dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, stattgefunden haben soll.Abs. 13
Im April 1998 legte R. B. D. ihren Freunden G. K. und J. M. sowie ihrer Nachbarin U. R. eine eidesstattliche - von ihr zunächst mit Hand vorgeschriebene - Versicherung vor, die die eben erwähnten Zeugen unterschrieben. In dieser versicherten die Zeugen das angebliche Tatnachtgeschehen vom 10.09.1997. Mitte September 1997 trafen sich der Angeklagte, dessen Mutter E. D. und Frau R. B. D. zweimal in K., wobei sie beim ersten Treffen gemeinsam Mittag aßen.Abs. 14

III.

1.
Die Beweisaufnahme hat bei dem Gericht nicht zu der gesicherten Überzeugung führen können, daß sich die Taten, so wie sie in dem Verweisungsbeschluß vorgeworfen wurden, tatsächlich so zugetragen haben. Insbesondere hat das Gericht nicht zu überwindende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekundungen der unmittelbaren Zeugin R. B. D. sowie den mittelbaren Zeugen J. M., U. R. und G. K.
Abs. 15
Der Angeklagte hat von Beginn an bestritten, an dem fraglichen Tatabend mit seiner damaligen Ehefrau zusammen gewesen zu sein. Vielmehr sei es so gewesen, daß sie am 10.09.1997 nach K. gekommen sei und ihn dort darum gebeten habe, eine Radkappe an ihrem Golf zu spritzen. Dies habe er dann auch getan und gegen 17:00 Uhr habe sie den Wagen wieder abgeholt. Sie habe dann vorgehabt, noch einmal nach K. zu kommen. Er habe dort aber umsonst auf sie gewartet. Am Mittag des 11.09.1997 sei sie dann nach K. gekommen. Dabei sei die Hälfte ihres Gesichtes geschwollen gewesen. Sie habe ihn schließlich um 50,- DM gebeten. Sie habe dann zu ihm gesagt, er habe nun erreicht was er wolle, sie habe Streit mit ihren Rostocker Freunden J. M. und G. K. gehabt. Diese Einlassung konnte durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht widerlegt werden.Abs. 16
2.
Das Gericht vermochte der Aussage der Nebenklägerin R. B. D., insbesondere nach dem Eindruck, den das Gericht von ihr aufgrund ihres Auftretens und Aussageverhaltens gewonnen hat, nicht zu folgen. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung folgendes bekundet:
Abs. 17
Sie sei am 10.09.1997 bei ihrem Mann in K. gewesen. Es habe aber dort sofort wieder Streit gegeben. Anschließend sei sie nach Hause gefahren, da sie nach Rostock zu ihren Freunden fahren wollte.
Nachdem sie ihren Rucksack zusammengepackt habe, sei sie zur Garage gegangen. Dort habe ihr Mann hinter der Garagentür gewartet und sie mit Gewalt in sein Auto gezogen. Während der Fahrt habe er ständig auf sie eingeredet; was er gesagt habe, wisse sie aber nicht mehr. Sie selbst habe nichts gesagt, sondern ständig daran gedacht, wie man in K. fliehen könne. Als sie in K. angekommen seien, habe sie versucht wegzulaufen. Ihr Mann sei aber hinter ihr hergelaufen und dann seien sie beide zu Boden gefallen. Um Hilfe habe sie nicht gerufen. Bei dem Sturz habe sie sich das Knie abgeschürft, ihre Jeans sei an dieser Stelle eingerissen.
Abs. 18
Dann habe ihr Mann sie die Treppe hochgezogen. Sie habe zwar versucht sich am Treppengeländer festzuhalten, sei aber von ihrem Mann losgerissen worden. Dann habe er sie in die Schlafstube reingeschubst und er habe gesagt: "Du bleibst heute Nacht hier". Dann habe er die Tür abgeschlossen. Sie habe dann an diese geklopft und geschrien, sie wolle hinaus. Desweiteren sei sie zum Fenster gegangen und habe überlegt, ob sie aus diesem springen solle, um Schluß zu machen, da sie ja wußte was nun passieren würde. Er sei immer wieder hinaus und hinein gekommen und habe schließlich gesagt: "Sei still!". Dann habe er damit begonnen, sie auszuziehen. Erst habe er ihre Bluse ausgezogen, dann ihren BH, dann die Hose und ihren Schlüpfer. Schließlich habe er sich auf den Fußboden gesetzt und die Sachen zerrissen. Desweiteren habe er ihren Rucksack genommen, ihre Sachen ausgekippt, diese durchwühlt und ihr Handy ausgeschaltet. Nachdem sie nach ihren Eltern gerufen habe, habe ihr Mann gesagt, wenn sie schön lieb sei und sich mit ihm einlasse, dann fahre er sie nach Hause. In diesem Moment sei ihr alles egal gewesen und sie habe darum gebettelt, daß er wenigstens einen Schutz für den Geschlechtsverkehr nehme. Dieses habe er auch getan. Nachdem sie mit ihm geschlafen hatte, habe er ihr ein Herrenhemd gegeben, da ihre Sachen ja kaputt waren. Ihr Mann habe sie schließlich nach Hause gefahren.Abs. 19
Die Bekundungen waren nicht glaubhaft. Sie zeichneten sich durch eine bemerkenswerte Inkonstanz zu früheren Aussagen aus. Die Nebenklägerin wurde vor dieser Hauptverhandlung zweimal vernommen. Einmal polizeilich im Verfahren 726 Js 387/98, ein weiteres Mal am 07.05.1998 vor dem Strafrichter B.
In ihrer richterlichen Vernehmung vor Richter B. erklärte sie, daß ihr Ehemann ihr draußen vor der Tür aufgelauert habe und auf sie zugelaufen kam. In der polizeilichen Vernehmung vom 16.04.1998 vor der Kriminalkommissarin E. schilderte sie dies jedoch so, als habe der Angeklagte unmittelbar hinter der Tür ihr aufgelauert. Weiterhin hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.1998 bekundet, daß sie sofort von dem Angeklagten Ohrfeigen erhalten habe. Während der Fahrt nach K sei sie im Auto ebenfal1s mehrfach geschlagen worden. Desweiteren habe sie mit ruhigen Worten versucht auf ihn einzureden. Weiter hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt, daß sie durch den Angeklagten in das Schlafzimmer unter Fußtritten gezehrt wurde. Hingegen bekundete sie in der Hauptverhandlung, daß sie von dem Angeklagten die Treppe hochgeschoben worden sei, Fußtritte habe es nicht gegeben. Ferner hat die Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung und in ihrer richterlichen Vernehmung vor Richter B. weder den Rucksack erwähnt, noch daß der Angeklagte ihr das Handy ausgeschaltet habe. Auch hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht von einem Kondom gesprochen. Dies hat sie erst in der richterlichen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht bekundet.
Abs. 20
Diese Inkonstanz der Aussage spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Bekundungen. In der Hauptverhandlung vom 26.08.1998 wurden der Frau R. B. D. diese Widersprüche vorgehalten. Eine Erklärung dafür hatte sie nicht.Abs. 21
Hinzu kommen weitere Angaben der Nebenklägerin, die nur schwerlich nachvollziehbar sind.Abs. 22
Die Darstellung des konkreten Vergewaltigungsvorganges blieb schwammig. Auf Nachfrage, wie der Angeklagte ihre Jeanshose angesichts der Schuhe leicht habe runterreißen können, antwortete sie, daß sie damals Pantoffeln angehabt habe. Dies steht jedoch im Gegensatz dazu, daß sie gerade dabei war, auf eine längere Fahrt nach Rostock zu gehen.Abs. 23
Der jetzige Lebensgefährte der Nebenklägerin J. M. hat bestätigt, daß sie beim Autofahren nur festes Schuhwerk trägt. Ferner hat die Nebenklägerin mehrfach erklärt, daß der Angeklagte ihr ihren BH mit einem Ruck vom Leibe gerissen habe. Die Inaugenscheinnahme des BHs ergab jedoch, daß dieser nicht, wie zu erwarten gewesen wäre, zerrissen, sondern lediglich eingerissen war.Abs. 24
In ihrer Vernehmung hat sie weiter verzweifelt und unter Tränen geschildert, daß sie vor dem Fenster des Schlafzimmers gestanden habe und sich überlegt habe, sich das Leben zu nehmen, indem sie sich aus dem Fenster stürzen wollte. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit mittels vorgelegter Lichtbilder, die von Seiten der Nebenklägerin nicht in Frage gestellt wurden, zeigten jedoch, daß das Fenster unmittelbar auf ein Hallendach mündet. Es ist völlig unmöglich, sich dort aus ca. 50 cm Höhe aus dem Fenster in den Tod zu stürzen. Diese Überlegung der Nebenklägerin paßte offensichtlich nicht mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten überein. Nachdem die Lichtbilder vorgelegt wurden, revidierte die Nebenklägerin ihre ursprüngliche Aussage dahingehend, daß sie überlegt habe, auf das Hallendach zu springen. Dies steht jedoch im eklatanten Widerspruch zu ihrer Bekundung in der Hauptverhandlung vom 18.08.1998, wo sie mit verzweifelnder tränenerstickter Stimme geschildert hatte, sich aus dem Fenster zu stürzen. Im übrigen ist es schwer nachvollziehbar, weshalb sie die Fluchtmöglichkeit über das Hallendach - über eine ihr bekannte Steinmauer - angesichts des ihr drohenden Unheils nicht wahrnahm.Abs. 25
Im übrigen fehlte bei der Nebenklägerin jegliche qualitative Detaillierung des Tatvorwurfes. Den Ablauf der angeblichen Vergewaltigung konnte sie nur stereotyp schildern. Zur Ergänzbarkeit ihrer Aussage war sie nicht in der Lage. Auf Vorhalt antwortete sie immer nur, sie könne sich nicht mehr erinnern . Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage, die das Gericht nicht überwinden konnte, begründen auch die nicht feststellbare Wesensveränderung bzw. Verhaltensauffälligkeit bei der Nebenklägerin. Sowohl der Zeuge J. M. als auch die Zeugin G. K. haben bekundet, daß trotz der angeblichen zweifachen Vergewaltigungserfahrung keinerlei Wesensveränderungen festzustellen waren. Dies ist nicht nachvollziehbar.Abs. 26
Auch die Tatsache, daß sich die Nebenklägerin, nachdem sie bereits zweimal angeblich von ihrem Ehemann vergewaltigt wurde, mit ihm zum Essen traf, begründen nicht behebbare Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Die Mutter des Angeklagten E. D. hat glaubhaft diese Treffen bekundet. Spannungen zwischen den beiden Eheleuten seien nicht feststellbar gewesen. Man habe sogar "süßen Sekt" miteinander getrunken. Entlastungstendenzen der Zeugin waren nicht vorhanden.Abs. 27
Die Zeugin R. hat zudem bekundet, daß die Nebenklägerin nach dem angeblichen Vorfall mit dem Angeklagten im ruhigen Ton telefoniert hat. Ein solches Verhalten ist dem Gericht selbst unter Berücksichtigung des Ehegattenverhältnisses nach einer angeblichen zweifachen Vergewaltigungserfahrung nicht nachvollziehbar. Auch ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, daß die Nebenklägerin bei der Anzeigenerstattung am 11.09.1997 nichts von dem angeblich erzwungenen Geschlechtsverkehr erzählte. Auf Nachfrage des Gerichtes hat sie bekundet, sie habe gedacht, es wäre keine Vergewaltigung; da sie es ja über sich ergehen ließ. Hingegen hat sie bei der polizeilichen Vernehmung vom 16.04.1998 davon gesprochen, sie habe sich geschämt. Desweiteren war für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Nebenklägerin in dieser prekären Situation nicht das Handy benutzt hatte. Auch nachdem ein Handy ausgeschaltet ist, kann man - ohne Kenntnis der SIM-PIN Nummer - die Rettungsnummer 112 wählen.Abs. 28
3.
Auch die Bekundungen der Zeugen J. M., G. K. und U. R. begegnen Bedenken und sind nicht widerspruchsfrei.So hat der Lebensgefährte der Nebenklägerin J. M. bekundet, daß ein Treffen mit der Nebenklägerin in Rostock vereinbart gewesen sei. Er habe versucht bei ihr anzurufen, aber das Telefon sei ausgeschaltet gewesen. Zusammen mit seiner Cousine G. K. sei er dann nach T. gefahren. Etwas später sei ein heller Pkw gekommen. Frau B. D. sei ausgestiegen. Schließlich habe er Frau B. D. erkannt. Sie weinte und sah überhaupt nicht gut aus. Er habe gesehen, daß sie blutete. Daraufhin habe man sie gedrängt, daß sie sofort zur Polizei fahren sollte. Schließlich sei man ins Haus gegangen. Dort habe Frau B. D. erzählt, daß der Angeklagte sie vor der Garage abgefangen habe und ins Auto verschleppt habe. Sie habe ein Herrenoberhemd angehabt. Von einer Vergewaltigung habe sie nichts erzählt, dies habe er aber vermutet. Die Bekundungen des Zeugen M. waren farblos und simpel. Sie orientierten sich an der eidesstattlichen Versicherung. Der Zeuge hat selbst eingeräumt, unmittelbar vor der Hauptverhandlung die eidesstattliche Versicherung noch einmal durchgelesen zu haben. Qualitative Details konnte er nicht schildern. So war es ihm nicht möglich, dem Gericht mitzuteilen, was konkret in der Wohnung besprochen wurde. Er konnte auch nicht erklären, welches Signal ertönt, wenn man ein ausgeschaltetes Handy anruft. Nach seinen Bekundungen seien weder Rufzeichen noch irgendwelche Ansagen zu hören gewesen, als er versuchte die Nebenklägerin zu erreichen. Dies entspricht nicht der Lebenswirklichkeit. Bei einem ausgeschalteten Handy erfolgt entweder die Ansage, daß eine Mailbox geschaltet ist oder die Ansage, daß der Teilnehmer im Moment nicht erreichbar ist. Insofern stimmt dieses nicht mit den Bekundungen der Nebenklägerin überein, nach der ja der Angeklagte das Handy ausgeschaltet hatte. Während seiner Aussage in der Hauptverhandlung blickte er ständig zur Nebenklägerin bevor er auf gestellte Fragen antwortete.
Abs. 29
Die Freundin der Nebenklägerin G. K. hat im wesentlichen nur das bekundet, was in der eidesstattlichen Versicherung stand. Im Gegensatz zu ihrem Cousin bekundete sie aber, daß sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin aus dem Auto stiegen.
Sie habe beide gut erkennen können. Ferner hat sie bekundet, daß die Nebenklägerin ein strahlend weißes Oberhemd getragen habe, geblutet habe und das Blut im Badezimmer abgewaschen habe. Dort habe sie sich gekämmt und umgezogen. Der Polizeibeamte H. F. hat demgegenüber glaubhaft bekundet, daß die Nebenklägerin als sie in der Nacht bei ihm die Anzeige erstatte, sehr mitgenommen aussah, blutete und ihre Kleidung irgendwie beschädigt war. Das Aussageverhalten der Zeugin K. orientierte sich für jeden erkennbar an der eidesstattlichen Versicherung.
Abs. 30
Detail- oder spontane Fragen vermochte sie nicht zu beantworten. Zu Ergänzungen war sie nicht in der Lage. Auf Befragen des Gerichtes, ob sie die eidesstattliche Versicherung noch einmal gelesen habe, antwortete sie zunächst ja, sie habe die eidesstattliche Versicherung gerade noch einmal gelesen, währenddessen sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung plötzlich nichts mehr von einer eidesstattlichen Versicherung wissen wollte. Das vorgelegte Herrenhemd war nicht strahlend weiß, sondern blau und farbig gestreift, Blutspuren waren nicht auszumachen. Letztlich war bei der Zeugin K. eine negative Einstellung gegenüber dem Angeklagten festzustellen, sogenannte "Schwarz-Weiß-Malerei" So hat sie während ihrer Vernehmung bekundet, daß der Angeklagte sie schon vorher einmal beschimpft habe und sie dachte, daß er sie schlagen würde, sie hasse den Angeklagten.Abs. 31
Auch die Bekundungen der Zeugin U. R. orientierten sich an der eidesstattlichen Versicherung. Sie war nicht in der Lage, ihre Aussage zu ergänzen. Es fehlte an einer plastischen Schilderung des Ablaufes. Konkrete Details wie etwaige stattgefundene Unterhaltungen oder Gespräche konnte sie nicht wiedergeben. Die Nebenklägerin solle nur gesagt haben "Ich wurde geschlagen.", mehr habe sie nicht gesagt. Das Gericht hält es für nicht glaubhaft, daß nach einem so angeblich einschneidenden Ereignis keinerlei weitere Details der angeblichen Tathandlung und deren Konsequenzen zur Sprache kommen. Angeblich habe sie den Angeklagten aus dem Auto steigen sehen, während der Zeuge M. gerade das Gegenteil behauptet hat.Abs. 32
Die vorgelegten Kleidungstücke konnten nicht als diejenigen identifiziert werden, die die Nebenklägerin am Tattag getragen haben solle. Es fehlten an der vorgelegten Jeanshose im Kniebereich Blutspuren, die aufgrund der blutenden Knieverletzung, die laut Attest des Dr. D. vorhanden waren, hätten erwartet werden können.Abs. 33
Die Gesamtanschau der vorhandenen Beweismittel führt aus den dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte bereits wegen erheblicher Zweifel an der Richtigkeit der Zeugen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.Abs. 34

IV.

Bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel hat das Gericht bewußt das Ergebnis des Polygraphentests, den der Angeklagte aus eigener Initiative freiwillig bei Prof. Dr. Undeutsch durchführen ließ und gem. § 245 Abs. 2 StPO in das Verfahren eingeführt wurde, im Rahmen seiner Überzeugungsbildung neben den anderen Beweismitteln mitberücksichtigt.Abs. 35
1.
Das polygraphische Gutachten stellt ein zulässiges Beweismittel dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1954 (BGHSt 5, 332 ff) steht der Anwendung eines Polygraphen zu Gunsten des Angeklagten nicht entgegen. Ausgangspunkt dieses Urteiles war das belastende Ergebnis eines Polygraphentestes. Die Grundlagen, auf denen es beruhte, sind aufgrund der Fortentwicklung der Polygraphentechnik zu überdenken. Zur damaligen Zeit wurde es unterlassen, einen anerkannten Fachmann auf diesem Gebiet heranzuziehen, der die wissenschaftlichen Grundlagen der Untersuchung verdeutlichte und auch deren Fehler und Grenzen dem Gericht antrug. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Erinnerung an Gestapomethoden eine unvoreingenommene Auseinandersetzung verhinderte (Undeutsch, ZStW 87 (1975), 656; Prittwitz, MDR 1982, 886, 887).
Abs. 36
2.
Ein Verstoß gegen § 136 a StPO ist bei einem Test, wenn es der Entlastung eines Angeklagten dient, nicht gegeben. Zwar soll auf den Einsatz des Polygraphen § 136 a Abs. 1 StPO entsprechend angewendet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 136 a, Rdnr. 24). Sinn und Zweck dieser Vorschrift sprechen allerdings dagegen. § 136 a StPO soll den Beschuldigten davor schützen, daß der Staat die Wahrheit im Strafverfahren um jeden Preis erforscht (BVerfG NJW 84, 428). Daher soll der Beschuldigte vor rechtsstaatswidrigen Eingriffen seitens des Richters, der Staatsanwaltschaft und der Polizei geschützt werden. Führt der Angeklagte ein entlastendes Testergebnis gemäß §§ 244 Abs. 2, 3, 245 Abs. 2 StPO als Sachverständigenbeweis selbst in das Verfahren ein, so ist diese Art der Beweiserhebung nicht als menschenrechtswidrig oder entwürdigend zu betrachten, da kein staatlicher Zwang ausgeübt wird (vgl. Eisenberg, Persönliche Beweismittel, 2. Aufl., Rdnr. 701; SK-Rogall, § 136 a, Rdnr. 77). Desweiteren ist auch fraglich, ob § 136 a StPO für die Beschuldigtenbefragung durch einen Sachverständigen gilt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Sachverständige vom Richter dazu benutzt wird, § 136 a StPO zu umgehen (vgl. Joerden, JuS 1993, 927, 928; BGHSt 11, 211). Von einer Umgehung kann aber keine Rede sein, wenn ein Angeklagter zuvor freiwillig dieses Gutachten erstellen läßt.
Abs. 37
Es ist ebenfalls nicht richtig, daß der Beschuldigte durch den Test zum bloßen Objekt der Ermittlungen wird. Bevor der Verdächtigte untersucht wird, wird ihm erklärt, unter welchem Verdacht er steht. Ihm wird ferner deutlich erklärt, daß es ihm freistehe, ob er sich zur Sache äußern und an der Untersuchung teilnehmen will. Wenn er zur Teilnahme an der Untersuchung bereit ist, werden ihm die für die Verdachtsabklärung zuständigen Fragen genannt und erläutert. Er wird gefragt, ob er mit den Fragen und deren Formulierung einverstanden ist. Ist er mit den Fragen einverstanden, wird ihm erklärt, welche unwillkürlichen körperlichen Reaktionen von Natur aus im Falle der wahrheitswidrigen Beantwortung der gestellten Fragen aufzutreten pflegen und wie sie durch die Gerätekombination gemessen werden. Der Untersuchte kann den Test jederzeit auf seine eigene Veranlassung abbrechen. Von einer Gleichstellung mit den Anwendungsfällen körperliche Mißhandlung, Täuschung, Quälerei oder Drohung kann mithin keine Rede sein, so daß es bereits an der für eine Analogie geforderten Gleichheit der Interessenlage fehlt (vgl. Amelung, NStZ 1982, 38, 40). Die Aussagefreiheit des Angeklagten wird angesichts der freiwilligen Entscheidung darüber, ob er sich dem Test unterziehen will oder nicht sowie angesichts seiner Freiheit zu entscheiden, daß er das Gutachten letztlich in das Verfahren einführt, nicht tangiert.Abs. 38
Durch einen entlastenden Polygraphentest wird auch kein mittelbarer Zwang auf andere Beschuldigte ausgeübt. Auch ein schweigender Angeklagter wird nicht von anderen aussagebereiten Angeklagten unter Druck gesetzt. Das Gericht wertet sein Schweigen nicht zu seinen Lasten. Aus der Tatsache, daß der eine Beschuldigte sich einem Polygraphietest unterzieht, verbieten sich negative Rückschlüsse auf den Beschuldigten, der sich solch einem Test nicht unterzieht (vgl. Klimke, NStZ 1981, S.433) Fällt ein Test negativ aus, so erfährt das Gericht von diesem nichts. Es liegt im Selbstverständnis des Richterbildes, das Nichteinreichen eines Polygraphengutachtens - wie auch sein Schweigen - in keinster Weise zu Lasten eines Angeklagten zu werten. Es bleibt der Rechtsprechung auch unbenommen, durch Verwertungsverbote sicherzustellen, daß aus der Nichtvornahme eines Testes keine negativen Schlüsse gezogen werden (Scherer, StraFo, 1998, 16, 17; Amelung, NStz 1982, 38, 39).Abs. 39
Desweiteren erlaubt ein freiwilliger Test keinen Einblick in die Seele des Beschuldigten. Er erfaßt und registriert körperliche Begleiterscheinungen wie eine Art "Vergrößerungsglas" und läßt diese unbewußten Äußerungen sichtbar werden. Nicht die Maschine entscheidet über Wahrheit und Unwahrheit, sondern der Sachverständige durch seine Interpretation der Reaktionen. (Undeutsch, MSchrkrim 1979, 229 ff.; Achenbach NStZ 1984, 350) Ein heute zulässiger DNA-Test dringt weit mehr in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten ein. Ob sich das Gericht seiner Wertung anschließt, obliegt seiner freien Beweiswürdigung, wie bei jedem anderen Gutachten. Entscheidend ist also die Person des Testers, seine Qualifikation und Erfahrung, insbesondere seine Neutralität. Der Test ist nichts mehr als ein ausgefeiltes Glaubwürdigkeitsgutachten.Abs. 40
Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes steht der Anwendung des Polygraphen zu Gunsten des Angeklagten nicht entgegen. So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluß vom 07.04.1998 aus, ob ein Beweismittel zulässig sei, sei in erster Linie eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts (NJW 1998, 1938). Desweiteren führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß die noch herrschende Ansicht, einen Polygraphen auch zu Gunsten des Angeklagten nicht zu verwenden, zumindestens vertretbar ist. Damit ist nicht gesagt, daß die gegenteilige Auffassung unvertretbar ist.Abs. 41
Nach Auffassung des Gerichtes greift ein Polygraphengutachten zu Gunsten des Angeklagten außerhalb staatlicher Ordnung nicht in unzulässiger Weise in das durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein.Abs. 42
Im Gegenteil ist es vielmehr Ausdruck des Respektes seiner Persönlichkeit, wenn man einen entlastenden Test im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung gewichtet. Es grenzt an Zynismus, einem unschuldig unter Verdacht stehenden unter Hinweis auf seine Menschenwürde, seinen einzig noch möglichen Unschuldsbeweis zu verwehren (vgl. Schwabe NJW 1979, 578, ders. NJW 1982, 367). Würde man ihm diesen Test verwehren, wären seine Verteidigungsrechte in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Abs. 43
Selbst wenn man in der Anwendung eines Polygraphentestes außerhalb staatlicher Kontrolle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen würde, so wäre dieser Eingriff durch eine Einwilligung gedeckt. Eine grundrechtsfähige Person kann wirksam auf Grundrechte verzichten. Nach dem klassischen Grundrechtsverständnis sind Grundrechte individuelle Freiheitsrechte des Bürgers gegen den Staat. Nach diesem Verständnis ist Grundrechtsverzicht gleich Grundrechtsgebrauch (vgl. Dürig, AöR 1956 117/152); allerdings sieht das neuere Grundrechtsverständnis in den Grundrechten wertentscheidende Grundsatznormen der gesamten Rechtsordnung (Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rdnr. 162). Aus dieser Sichtweise sind bestimmte Grundrechte wegen ihres über den Schutz des einzelnen hinausgehenden Umfanges unverzichtbar (vgl. Sturm, Festschrift Geiger, 1974 Seite 173/192 ff). Eine Einwilligung und daher ein Grundrechtsverzicht scheitert bei einigen Grundrechten bereits am Wortlaut (Artikel 3 Abs. 3, 6 Abs. 2, 9 Abs. 3 GG) und Sinn (Artikel 1 Abs. 1, 19 Abs. 2 GG). Darüberhinaus ist aber ein Verzicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu den Scheidungsakten (BVerfGE 27, 344, 352) die Dispositionsfreiheit des Persönlichkeitsrechtes bejaht.Abs. 44
Weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Grundrechtsverzichtes sind, daß er deutlich erkennbar und freiwillig geleistet wird, daher nicht unter Druck oder Täuschung zustande kommt (vgl. Robbers, JuS 1985, 925 ff). Wie bereits dargelegt, erfolgt der ohne staatliche Initiative gewünschte Test ohne Druck und Täuschung. Insofern liegt auch ein zulässiger Grundrechtsverzicht vor.Abs. 45
Das Ergebnis des Polygraphentests hat auch Beweiswert. Zahlreiche experimentelle Untersuchungen haben bei dem hier zu beurteilenden Kontrollfragentest eine mittlere Trefferrate bei Schuldigen von 97,2 Prozent ergeben (vgl. die Tabellen bei Berning, MSchkrim 1993, 242, 246, 247; die die gesamten Feld- und Analoguntersuchungen aus dem amerikanischen Bereich darstellen). An der Universität Köln wurden Trefferquoten von 98,5 Prozent dabei 100 Prozent für den Täter und 97 Prozent für den Nichttäter erreicht. Der Kontrollfragetest weist besonders hohe Trefferquoten bei Schuldigen aus, so daß er als Entlastungstest in Betracht kommt. Die Treffsicherheit wurde auch dadurch erhöht, daß nicht nur drei periphere - physiologische Variablen (Blutdruck, elektrischer Hautwiderstand und Atmung) gemessen und aufgezeichnet werden, sondern auch vasomotorische Aktivitäten (Gefäßverengung und Gefäßerweiterung) (Vgl. Podlesny, J. A. /Raskin d.c. 1978, effectivness of techniqes and physiological measures in the detection of deception, Psychophysiology 15,344 ff) diese Methode wird auch von Professor Undeutsch verwendet. Selbst das Bundesverfassungsgericht geht von einer 90 prozentigen Treffsicherheit aus (BverfG NStZ 1981, 446, 447). Einer hundertprozentigen Genauigkeit bedarf es nicht. Diese wäre nur für einen Belastungserweis erforderlich. Es gibt keinen Grundsatz in der freien richterlichen Beweiswürdigung, der besagt, ab welchem Grad von Wahrscheinlichkeit eine Methode in der Praxis als brauchbar oder unbrauchbar zu erachten ist. Im Hinblick auf die vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen ist der Polygraphen Test nicht als ungeeignete Untersuchungsmethode und damit als völlig ungeeignetes Beweismittel i.S.d. StPO anzusehen. Auch der wissenschaftlich umstrittene Sachverständigenbeweis - z.B. psychoanalytische Gutachten - darf nicht allein aufgrund seiner wissenschaftlichen Umstrittenheit per se als ungeeignetes Beweismittel abgelehnt werden.Abs. 46
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für Aussagen des Angeklagten, selbst wenn diese mit Zeugenangaben im Widerspruch stehen (BGHSt 18, 238, 241). Die Würdigung eines polygraphischen Gutachtens ist letztendlich ein Teil der Glaubwürdigkeitsbetrachtung des Angeklagten. Fordert man auch für den Entlastungsbeweis eine hundertprozentige Trefferquote so stellt man strengere Zuverlässigkeitsanforderungen als an anderen vergleichbare Methoden (Prittwitz, MDR 1982, 886, 890). Eine hundertprozentige Sicherheit wird von keinem Beweismittel erreicht. Auch für herkömmliche Glaubwürdigkeitsgutachten werden keine Trefferquoten gefordert. Gerade im Bereich des sexuellen Mißbrauchs von Kindern hat sich aber gezeigt, daß gerade solche Gutachten erhebliche Fehlerquoten aufweisen. Selbst der in der StPO und ZPO hochgehaltene Zeugenbeweis ist - wie die forensische Praxis zeigt - eher das ungeeignetste Beweismittel.
Im Vergleich zur herkömmlichen aussagepsychologischen Beurteilung führt Professor Steller aus: "Zum methodischen Aspekt ist festzuhalten, daß die forensischen Praxis in der Bundesrepublik Deutschland im großen Umfang angewendete rein psychologische Aussagebegutachtung nicht annähernd so gründlich wissenschaftlich überprüft wurde wie die psychophysologischen Methoden" (Psychophysologische Aussagebeurteilung, 1987, 166).
Das Gericht ist sich weiterhin darüber im klaren, daß man das Ergebnis eines Polygraphentestes manipulieren kann. Hier gilt nichts anderes als für andere Beweismittel.
Abs. 47
Daß selbst Zeugenaussagen manipuliert werden, zeigen die zahlreichen Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage oder Meineides. Es liegt aber in der Kompetenz des Untersuchenden, solche Manipulationen zu erkennen und sie zu unterbinden. Ein gut ausgebildeter und neutraler Gutachter wird, wenn er feststellt der Test wird manipuliert, diesen abbrechen und für eine weitere Untersuchung nicht zur Verfügung stehen. Das Gericht erkennt weiter die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten. Um solche zu unterbinden, müssen an die Kompetenz des Untersuchenden höchste Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß er als Sachverständiger nachweislich am Polygraphen ausgebildet ist. Ferner muß durch Standesregeln gewährleistet werden, daß aufgrund der wissenschaftlichen Reputation solche Gefälligkeitsgutachten nahezu ausgeschlossen werden.Abs. 48
Für die Zulässigkeit spricht weiter die Verwendung physiologischer Untersuchungen im Bereich des Familienrechtes. Hier werden zur Abklärung eines Verdachtes im Bereich der Sorgerechtsentscheidungen seit längerem polygraphische Gutachten in Auftrag gegeben und verwertet (AG Lahnstein, Beschluß v. 22.12.1994 - 1 X 28190; OLG Koblenz, Beschluß v. 23.06.1996 - 15 UF 121/96 - 3 F 203/94; AG Kehlheim in der Sorgerechtssache 002 F 0125/95 bestätigt durch Endurteil des OLG Nürnberg - 10 OF 441/98 v. 15.06.1998). Das Oberlandesgericht Bamberg führt dazu in der Familiensache im Beschluß vom 14.03.1995 - 7 WF 122/94 aus, daß das Ergebnis des polygraphischen Gutachtens als "objektiv- und daher von Beweiswert" zu bezeichnen ist (NJW 1995, 1684). Es mutet verwunderlich an, wenn in einem Bereich des Rechtes davon gesprochen wird ein polygraphischen Gutachten habe einen objektiven Beweiswert, während dessen im anderen Bereich davon gesprochen wird ein solcher Beweiswert liege nicht vor. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet auch hier eine Anwendung.Abs. 49
Nach alledem ist ein polygraphisches Gutachten nichts anderes als ein ausgefeiltes Glaubwürdigkeitsgutachten. Wie jedes Glaubwürdigkeitsgutachten unterliegt es der freien Beweiswürdigung des Gerichtes.Abs. 50
Der von Herrn Professor Dr. Undeutsch durchgeführte Polygraphentest ergab mit einer Richtigkeitswahrscheinlichkeit von 95 Prozent, daß die Angaben des Angeklagten, er habe am 10.09.1997 in seiner Wohnung in K seine Frau nicht geschlagen und weder im Einverständnis, noch gegen den Willen seiner Frau Geschlechtsverkehr ausgeführt, richtig sind. Im einzelnen hat er folgendes ausgeführt: Dem Angeklagten seien zehn Fragen vorgelegt worden, drei tatbezogene Fragen, vier persönliche Vergleichsfragen und 3 Einleitungsfragen. Die tatbezogenen Fragen lauteten:Abs. 51
1. Haben Sie am 10.09.1997 in Ihrer Wohnung in K. Ihre Frau geschlagen?
2. Haben Sie am 10.09.1997 gegen den Willen Ihrer Frau Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt?
3. Haben Sie am 10.09.1997 in Ihrer Wohnung in K. Geschlechtsverkehr mit Ihrer Frau ausgeübt?
Abs. 52
Diese Fragen wurden dem Angeklagten dreimal gestellt. Anschließend wurden die Reaktionen auf die tatbezogenen Fragen mit den Reaktionen auf die persönlichen Vergleichsfragen verglichen. Die Größe der dabei gefundenen Unterschiede wurden zahlmäßig bewertet. Dabei wird, wenn die Reaktion auf eine persönliche Vergleichsfrage stärker ist als auf eine tatbezogene Frage, der Zahlenwert mit einem Pluszeichen versehen. Aus Werten von +3 und höher wird geschlossen, daß die tatbezogene Frage wahrheitsgemäß verneint worden ist.Abs. 53
Bei der Untersuchung habe sich bei der Frage 1 ein Wert von +8, bei der Frage 7 ein Wert von +1, bei Frage 9 ein Wert von +7 ergeben. Schließlich wurde noch ein Gesamtwert für den ganzen Test mit den tatbezogenen Fragen berechnet. Dabei wurden insgesamt 72 peripher-physiologische Reaktionen auf diese Fragen ausgewertet. Die vergleichende paarweise quantitative Auswertung der 72 Reaktionen ergab einen Gesamtwert von +16. Dabei werden Werte von +6 und höher als eindeutiger Hinweis darauf angesehen, daß die tatbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint worden sind.Abs. 54
Professor Undeutsch hat sein Gutachten klar und übersichtlich in der mündlichen Verhandlung erstattet. Seine Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Dem Gericht wurden ausführlich und nachvollziehbar die Vorgehensweise bei der Untersuchung, ihre Schwachpunkte sowie die wissenschaftlichen Wege zu Ermittlung der Treffergenauigkeit geschildert. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinander gesetzt. Es trug nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu eigen zu machen und zu werten.Abs. 55
Ob ein Angeklagter darüberhinaus generell einen Anspruch auf Durchführung eines Polygraphentests hat, war hier nicht zu entscheiden.Abs. 56

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.Abs. 57
Die Nebenklägerin hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen; einer besonderen Aussprache im Tenor bedarf es nicht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 472 Rdnr. 2).
JurPC Web-Dok.
176/1998, Abs. 58
[online seit: 20.11.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Demmin, AG, Polygrapheneinsatz im Strafverfahren - JurPC-Web-Dok. 0176/1998