JurPC Web-Dok. 166/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981311167

Pfälzisches OLG (Zweibrücken), Urteil vom 03.04.98 (1 Ss 34/98)

Telefax als Gegenstand einer Urkundenfälschung

JurPC Web-Dok. 166/1998, Abs. 1 - 13


§§ 267 StGB, 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Leitsatz (der Redaktion)

Die Fernkopie (Telefax) eines Ausweispapiers ist keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB, da sie nicht geeignet ist, im Rechtsverkehr den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Original. Der Fernkopie kommt vorliegend keine höhere Qualität zu als einer einfachen Kopie.

Gründe

Das Amtsgericht Kandel hat den Angeklagten am 23. September 1997 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150,-- DM verurteilt. Seine Berufung hat die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz mit Urteil vom 5. Dezember 1997 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf 75,-- DM verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt; das zulässige Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.JurPC Web-Dok.
166/1998, Abs. 1
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Abs. 2
Der Angeklagte war als Prokurist eines Speditionsunternehmens tätig. Ein Fahrer dieses Betriebes, der Zeuge B. war am 23. April 1996 mit einem LKW unterwegs und wurde vom Angeklagten angewiesen, bei einem Kunden, der Firma D. in ..., eine Ladung aufzunehmen. Da es sich um einen Stoff handelte, der als Gefahrgut eingestuft ist, wurde vom Fahrer die Vorlage der erforderlichen "ADR-Bescheinigung" verlangt. Daß dieser einen solchen Gefahrgutschein nicht besaß, offenbarte er nicht, sondern erklärte, er müsse mit seinem Chef telefonieren, weil er die Bescheinigung nicht mit sich führe. Nach telefonischer Unterrichtung des Angeklagten gab dieser ihm die Anweisung, den Transport unbedingt durchzuführen und zu behaupten, der Gefahrgutschein befinde sich in einem anderen LKW in der Werkstatt. Da sich die Mitarbeiterin der Firma D. damit nicht zufrieden gab, sagte der Angeklagte ihr schließlich telefonisch die Übermittlung der ADR-Bescheinigung per Telefax zu. Daraufhin setzte er sich mit einem weiteren Fahrer des Betriebes, dem Zeugen W., in Verbindung, der über eine ADR-Bescheinigung verfügt, aber gerade im Ausland weilte. Diesen bat er telefonisch, seine Bescheinigung per Fax zu übermitteln, was auch kurz darauf geschah. Der Angeklagte entnahm das Schriftstück dem Empfangsgerät und verfälschte es auf eine nicht sicher feststellbare Weise. Entweder deckte er den Namenszug "W." ab und zeichnete den Namen "B." nach einer Vorlage nach, oder aber er klebte diesen aus einer anderen Urkunde ausgeschnittenen oder kopierten Namenszug des Zeugen W. in das Dokument ein. Weiter löschte er den i-Strich im Vornamen des W. W., so daß dieser nun auch als "A." gelesen werden konnte. Das so verfälschte Schriftstück übermittelte der Angeklagte per Telefax an die Fa. D. Durch Umbiegen oder ähnliche Manipulation hatte er es darüberhinaus erreicht, daß der maschinenschriftlich in der ADR-Bescheinigung geschriebene Name "W. W." nicht lesbar war. Nach weiteren Telefonaten gab sich die Mitarbeiterin der Firma D. schließlich damit zufrieden. Die Gefahrgutware wurde zur Verladung freigegeben und vom Zeugen B. nach ... transportiert.Abs. 3
Das Landgericht hält den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB für erfüllt. Im Urteil ist dazu ausgeführt:

"In der Absicht, Mitarbeiter der Fa. D. darüber zu täuschen, daß der Kraftfahrer A. B. Inhaber einer "ADR-Bescheinigung" ist und so berechtigterweise Gefahrgut im öffentlichen Straßenverkehr befördern darf, hat der Angeklagte eine echte Urkunde verfälscht, indem er auf dem Empfangstelefax den Namenszug W. W. abgeändert hat. Durch die Übermittlung dieser verfälschten Urkunde an die Fa. D. hat er davon auch Gebrauch gemacht. Im Gegensatz zu Abschriften und Fotokopien stellt das per Telefax empfangene Schriftstück eine Urkunde dar, denn dieses tritt an die Stelle des Originaldokumentes und ist nicht lediglich eine Abbildung davon."

Abs. 4
Diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts erweist sich als fehlerhaft. Keine der drei Tatbestandsalternativen des § 267 StGB ist erfüllt.Abs. 5
Entgegen der Annahme des Landgerichts stellt das erste Telefax, das dem Angeklagten von dem Zeugen W. übermittelt worden war, und an dem der Angeklagte sodann die Manipulation vornahm, keine Urkunde i.S.v. § 267 StGB dar. Die Fernkopie enthielt lediglich eine Abbildung des Ausweises und war nicht geeignet, im Rechtsverkehr den Eindruck zu vermitteln, es handele sich um das Original. Dem Fax konnte allenfalls entnommen werden, daß ein Original existierte. Fotokopien werden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Urkunden behandelt, da ihnen eine Beweisbestimmung nicht ohne weiteres zukommt, sie ihren Aussteller nicht ausweisen und ihnen demgemäß keine Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts zuerkannt werden kann (BGHSt 24, 140; BGHSt 5, 291; BGH WiStra 1993, 341; BGH WiStra 1993, 225; BGH StV 1994, 18; BGH MDR 1976, 813; Bay-ObLG NJW 1990, 3221). Die Auffassung des Landgerichts, im Gegensatz zur einfachen Kopie stelle das per Telefax empfangene Schriftstück eine Urkunde dar, weil sie an die Stelle des Originaldokumentes trete, trifft auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Wie bereits ausgeführt, war das vom Angeklagten manipulierte Fax nicht geeignet, im Rechtsverkehr den Eindruck zu vermitteln, es handele sich um das Original. Es war vielmehr zur Benutzung als Original tatsächlich und rechtlich weder tauglich (BGHSt 20, 17), noch bestimmt, denn es war evident, daß es sich nur um eine Abbildung des Originals handelte. Soweit in der Literatur vertreten wird, einem Telefax komme im Gegensatz zur bloßen Fotokopie unter bestimmten Umständen Urkundenqualität zu (Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 267 Rdn. 42 a; Lackner StGB 22. Aufl. § 267 Rdn. 16; Zielinski CR 1995, 286 ff), ist die Ausgangslage eine andere. Insbesondere kann eine Garantiefunktion nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, daß es sich um eine Fernkopie handelt und nicht lediglich um ein mit einem ortsfesten Fotokopiergerät hergestelltes Schriftstück. Im Grunde war es für den Angeklagten völlig belanglos, ob er sich durch Übermittlung einer Fernkopie oder – wäre der Zeuge W. ortsanwesend gewesen – über ein einfaches Kopiergerät eine Abbildung des Ausweises beschaffte. Der Fernkopie können bei dieser Sachlage keine höheren Qualitäten beigemessen werden. Damit stellt die an dem Fax vorgenommene Manipulation kein Verfälschen einer echten Urkunde dar.Abs. 6
Die Manipulation erfüllt auch nicht die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde. Allenfalls hat der Angeklagte eine sog. Collage angefertigt, wobei das genaue Vorgehen nicht geklärt werden konnte. Eine Collage ist ebenfalls keine Urkunde (BGH WiStra 1993, 341, BGH StV 1994, 18; BGHSt 24, 140; BGH MDR 1976, 813). Die vom Angeklagten hergestellte und als Vorlage für die an die Firma D. übermittelte Fernkopie war als solche nicht geeignet, im Rechtsverkehr den Anschein einer echten Urkunde hervorzurufen. Dabei ist es unerheblich, ob er die Veränderungen unmittelbar an dem ihm vorliegenden Fax vorgenommen und dieses zur Übermittlung der weiteren Fernkopie benutzt oder er sich von der Collage zunächst eine weitere Fotokopie hergestellt hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, daß er ein Schriftstück angefertigt hat, das sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Fotokopie darstellt und nicht als Original, an das der Rechtsverkehr das Vertrauen auf Sicherheit und Zuverlässigkeit anknüpft (OLG Zweibrücken NZW 1982, 2268; BayObLG NJW 1989, 2553; BayObLG NJW 1991, 2163). Dies ergibt sich auch daraus, daß dem Angeklagten als Vorlage für die Manipulation nur die Fernkopie der Vorderseite des Ausweises des Zeugen W. vorlag, das Originalausweispapier jedoch aus Vorder- und Rückseite besteht.Abs. 7
Schließlich erfüllt die Übermittlung der Fernkopie an die Fa. D. auch nicht die dritte Tatbestandsalternative des § 267 StGB, weil Grundlage bzw. Vorlage weder eine verfälschte echte noch eine hergestellte unechte Urkunde bildete. Ändern vermag daran auch nichts der Umstand, daß die Übermittlung an die Fa. D. mittels Fax und nicht durch Übersendung einer bloßen Fotokopie erfolgte.Abs. 8
Die Verurteilung nach § 267 StGB kann damit keinen Bestand haben. Das Verhalten des Angeklagten kann auch nicht nach der allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Strafnorm des Mißbrauchs von Ausweispapieren – § 281 StGB – geahndet werden, weil auch insoweit die benutzte Foto- bzw. Fernkopie kein geeignetes Tatmittel ist (BGHSt 20, 17).Abs. 9
Allerdings stellt sich die angeklagte Tat nach dem festgestellten Sachverhalt – die revisionsrechtliche Überprüfung hat insoweit keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben – als eine Ordnungswidrigkeit dar, die unter ergänzender rechtlicher Beurteilung auch im Strafverfahren mit einzubeziehen ist (§ 82 Abs. 1 OWiG). Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte durch die Terminsverfügung zur Hauptverhandlung hingewiesen worden. Die tatsächlichen Feststellungen sind umfassend und lassen eine abschließende Beurteilung zu. Damit ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch selbst zu berichtigen (§§ 82 Abs. 2, 79 Abs. 6 OWiG).Abs. 10
Der Angeklagte ist schuldig einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, 9 Abs. 4 Nr. 2 a GGVS alte Fassung (18.07.1995) i.V.m. Anlage B Rdn. 10381 Abs. 2 b, Anlage B Rdn. 10315, 14 OWiG. Der Fahrer B. bedurfte zur Durchführung des Gefahrguttransportes eines Schulungsnachweises, der sog. ADR-Bescheinigung. Da er diese nicht besaß, ist auch er nach der entsprechenden Bußgeldnorm schuldig, wobei er vorsätzlich handelte. Der Angeklagte selbst hat durch sein Verhalten den Zeugen B. zu der Tat angestiftet und ihm Beihilfe geleistet; diese Beteiligungsformen nach herkömmlichen strafrechtlichen Kriterien stellen sich jedenfalls auch als Beteiligung i.S.v. § 14 OWiG dar, wobei es unerheblich ist, daß der Angeklagte selbst nicht Fahrer des Gefahrguttransportes war. Der Ahndung steht bei einer Bußgeldandrohung bis zu 100 000, – DM (§ 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter) auch nicht die Verfolgungsverjährung entgegen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).Abs. 11
Gemäß §§ 82 Abs. 2, 79 Abs. 6 OWiG kann der Senat auch in der Rechtsfolgenbestimmung durcherkennen (KK Steindorf OWiG § 79 Rdn. 159). Dies bietet sich hier insbesondere deswegen an, weil die fragliche Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines Bußgeldkataloges erfaßt ist; auch sonst sind die für die Zumessung der Geldbuße erforderlichen Feststellungen getroffen. Der für die Tatzeit geltende Bußgeldkatalog sieht für die fragliche Ordnungswidrigkeit des Fahrers unter D. 37.1 (Fehlen der Schulungsbescheinigung) eine Geldbuße von 600,– DM vor. Dieser Regelsatz erfaßt die fahrlässige Begehung, bei Vorsatz ist die angemessene Erhöhung bis zum doppelten Betrag vorgesehen. Der derzeitige Bußgeldkatalog, der für den Fall des Fehlens jeglicher Schulung – wie vorliegend – einen höheren Satz vorsieht, kann deswegen nicht zugrundegelegt werden, weil er zur Tatzeit noch nicht in Kraft war. Daß die konkrete Art der Beteiligung des Angeklagten an der Tat unter keinem Gesichtspunkt in einem milderen Licht erscheint als diejenige des Fahrers B., bedarf keiner näheren Ausführung; B. hätte die Tat ohne das Vorgehen des Angeklagten nicht begangen und nicht begehen können. Die zutage getretene hohe Tatenergie gebietet die Festsetzung der Geldbuße auf den höchsten Regelsatz von 1200,-- DM, was auch den Einkommensverhältnissen des Angeklagten entspricht.Abs. 12
Der Wegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung, der auch im Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck kommt, stellt einen Teilerfolg der Rechtsmittel des Angeklagten dar, der gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu berücksichtigen ist.
JurPC Web-Dok.
166/1998, Abs. 13
[online seit: 06.11.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Zweibrücken, Pfälzisches Oberlandesgericht, Telefax als Gegenstand einer Urkundenfälschung - JurPC-Web-Dok. 0166/1998