JurPC Web-Dok. 153/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981310152

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.97 (4 K 4105/96)

Online-Übermittlung der Klageschrift

JurPC Web-Dok. 153/1998, Abs. 1 – 26


§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO

Leitsatz (der Redaktion)

Bei einer mittels PC online übertragenen Klageschrift ist die eigenhändige Unterschrift des Klägers nicht erforderlich. Es genügt – ebenso wie bei der Klageerhebung durch Btx-Mitteilung - daß aus den Umständen zweifelsfrei darauf geschlossen werden kann, daß das Schreiben (Telefax) mit Wissen und Wollen des Absenders gezielt in den Verkehr gebracht worden ist.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung der Klägerin zu 1) zu Rundfunkgebühren für ein Autoradio.JurPC Web-Dok.
153/1998, Abs. 1
Die Kläger leben unverheiratet mit ihren Kindern zusammen. Der Kläger zu 2) entrichtet Rundfunkgebühren an den Beklagten. Bis Juni 1996 besaßen die Kläger einen Personenkraftwagen mit Hörfunkgerät (Autoradio), dessen Halterin die Klägerin zu 1) war.Abs. 2
Nachdem der Beklagte bei einer Kontrolle am 15.01.1996 die Existenz dieses Autoradios seit mindestens Januar 1993 festgestellt hatte, wurde die Klägerin zu 1) nach Schriftverkehr mit dem Beklagten durch Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.06.1996 zu Rundfunkgebühren für die Zeit von Januar 1993 bis Februar 1996 in Höhe von 313,50 DM herangezogen.Abs. 3
Hiergegen erhob die Klägerin zu 1) am 19.06.1996 Widerspruch mit der schon im vorherigen Schriftverkehr angeführten Begründung, nichteheliche Lebensgemeinschaften seien „Vertragsehen" gleichzustellen. Ihre Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu 2) und den beiden Kindern sei „keine kurze Liaison", sondern eine „richtige vierköpfige Familie".Abs. 4
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zu 1) durch Widerspruchsbescheid vom 02.09.1996 und, nachdem die Klägerin zu 1) dessen Zugang bestritten hatte, erneut durch am 17.10.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 16.10.1996 mit der Begründung zurück, die Zweitgerätefreiheit für Ehegatten gelte nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften.Abs. 5
Am 15.11.1996 ging beim Verwaltungsgericht ein mit Namen und Anschrift der Kläger mit dem Zusatz „Familie" überschriebenes Telefax vom 15.11.1996 ein, das als „Klage" bezeichnet ist, in dem der Klagegegenstand als „Widerspruchsbescheid des ... vom 16.10.1996" bezeichnet ist, das die Kennummer des Absendegeräts trägt und in dem die Klage entsprechend der Widerspruchsbegründung begründet wird. Das Telefax endet mit der Namensangabe der Kläger.Abs. 6
Am 20.11.1996 ging ein gleichlautendes Schreiben mit den Unterschriften der Kläger und dem Zusatz „Telefax vorab, Original per Post folt [sic!]" auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht ein.Abs. 7
Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.06.1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.1996 aufzuheben.

Abs. 8
Zur Begründung beziehen sie sich auf die Widerspruchsbegründung der Klägerin zu 1) und machen ergänzend geltend: Die fehlenden Unterschriften auf dem Telefax vom 15.11.1996 seien technisch bedingt, da sie das Telefax mittels PC online versandt hätten. Es sei grundsätzlich richtig, daß der Gesetzgeber zwischen Lebensgemeinschaften Verheirateter und Unverheirateter unterscheide, doch gelte das nicht für Familien; so würden z. B. beim Erziehungsgeld zur Einkommensbemessung beide Elterneinkommen herangezogen, gleich, ob die Eltern verheiratet seien oder nicht. Diese Gleichbehandlung müsse auch vorliegend gelten.Abs. 9
Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Abs. 10
Er hält an seiner Auffassung fest und weist auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hin.Abs. 11
Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts wurde nicht angenommen.Abs. 12
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.Abs. 13
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Beklagten verwiesen.Abs. 14

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Vom Einverständnis des Beklagten zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne Übertragung durch die Kammer ist auszugehen, weil der Beklagte dieser Auslegung seiner Erklärung vom 04.12.1996 durch gerichtliche Verfügung vom 20.02.1997 nicht entgegengetreten ist.Abs. 15
Die Klage des Klägers zu 2) ist unzulässig. Da er nicht Adressat des angefochtenen Gebührenbescheides und somit auch nicht zu deren Entrichtung verpflichtet ist, kann er nicht geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§§ 113 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 VwGO).Abs. 16
Die Klage der Klägerin zu 1) ist dagegen zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert auch nicht an der fehlenden Schriftform (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar muß auch ein durch Telefax übermitteltes Schreiben regelmäßig unterschrieben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, BVerwGE 77, 38), doch gilt dies nur für „normale", als Kopie eines angefertigten Schriftstückes vom Absendegerät zum Empfangsgerät übermittelte Telefaxe. Wie die Kläger mit Schreiben vom 02.06.1997 mitgeteilt haben, erfolgte aber die Übermittlung des Telefax vom 15.11.1996 online vom PC. In diesem Fall ist - ebenso wie bei Klageerhebung durch Btx-Mitteilung (dazu BVerwG, Beschl. v. 19.12.1994, NJW 1995, 2121) - die eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich, weil deren Beifügung bei diesem Übertragungsverfahren nur in der Form technisch möglich ist, daß die Unterschrift mittels eines Scanners in den PC eingegeben und mittels Funktionstaste in die Datei eingegeben wird. Daher genügt es bei diesem Übertragungsverfahren, daß aus den Umständen zweifelsfrei darauf geschlossen werden kann, daß das Telefax mit Wissen und Wollen der Absender gezielt in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BSG, Beschl. v. 15.10.1996, NJW 1997, 1254 = JurPC Web-Dok. 52/1998). Dies ist hier durch den Eingang kurz vor Ablauf der Klagefrist, die Angabe von Namen und Anschrift der Kläger, der Bezeichnung des Beklagten und des Klageziels, der nochmaligen Namensangabe der Kläger am Ende des Telefax und der Kennung des Absendegerätes der Fall (vgl. BSG u. BVerwG, jeweils a.a.O., zu vergleichbaren ausreichenden Umständen).Abs. 17
Die Klage der Klägerin zu 1) ist aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).Abs. 18
Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.08.1994 - 2 S 919/94 -; ebenso schon VG Stuttgart, Urt. v. 27.01.1994 – 16 K 2798/93 -, das der Entscheidung des VGH Bad.-Württ. zugrunde liegt) geklärt, daß ein Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RfgebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) erfüllt. Diese Auffassung wird neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift damit begründet, daß der Gesetzgeber es zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er die Zweitgerätefreiheit auch auf den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hätte ausdehnen wollen, weil bei der Unterzeichnung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages das Phänomen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bekannt war, und daß eine solche Regelung auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Denn eine Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten gebietet namentlich der allgemeine Gleichheitssatz nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1985, BVerwGE 72, 1). Denn der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit an die eigenverantwortliche Entscheidung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, (noch) keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, subventionsrechtlich - also auch hier bei der Einräumung von Vergünstigungen - andere Folgen knüpfen als an eine Ehe mit ihren bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden Rechten und Pflichten der Ehegatten (BVerwG u. VGH 8ad.-Württ., jeweils a.a.O.).Abs. 19
Diese überzeugend begründete Rechtsauffassung macht sich das erkennende Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu eigen. Die von der Klägerin zu 1) dagegen angeführten Argumente verfangen nicht. Vorliegend geht es darum, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, gebührenrechtliche Vorteile, die er Ehegatten einräumt, auch Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften (mögen sie auch Kinder haben) einzuräumen. Bei dem von den Klägern angeführten Erziehungsgeld geht es demgegenüber darum, nicht miteinander verheirateten Eltern, die gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind, keine Vorteile gegenüber Ehegatten zu verschaffen. Das sind miteinander nicht vergleichbare Problemkreise.Abs. 20
Ob der Kläger zu 2) die Klägerin zu 1) und die gemeinsamen Kinder überwiegend unterhält (worüber auch Schriftverkehr zwischen den Beteiligten stattfand), ist für die Entscheidung unerheblich. Dies kann allenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 2 RfgsbStV relevant werden. Hiernach besteht eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 für Zweitgeräte auch dann nicht, wenn sie von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Daß letzteres bei der Klägerin zu 1) der Fall sei, hat sie nicht behauptet, obwohl sie durch Schreiben des Beklagten vom 23.07.1996 hierauf hingewiesen wurde, das sie nach ihrem Schreiben vom 13.10.1996 auch erhalten hat.Abs. 21
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.Abs. 22
Es bestand keine Veranlassung, dieses Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.Abs. 23
RechtsmittelbelehrungAbs. 24

Beschluß

vom 10. Juli 1997
Der Streitwert für das Verfahren 4 K 4105/96 wird gem. § 13 Abs. 2 GKG auf 313,50 DM festgesetzt.Abs. 25
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit wird auf § 25 Abs. 3 GKG verwiesen.
JurPC Web-Dok.
153/1998, Abs. 26
[online seit: 07.10.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, VG, Online-Übermittlung der Klageschrift - JurPC-Web-Dok. 0153/1998