JurPC Web-Dok. 147/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998139150

Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 01.04.98 (1 K 1724/96 E)

Elektronisches Postausgangsbuch

JurPC Web-Dok. 147/1998, Abs 1 - 20


§§ 110 Abs. 1 und 2 AO

Leitsatz (der Redaktion)

Ein elektronisch geführtes Postausgangsbuch ist (ebenso wie ein herkömmliches) im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Glaubhaftmachung der Versendung eines Einspruchsschreibens geeignet.

Gründe

Durch Bescheid vom 07.11.1995 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1994 auf 6.785,00 DM fest. Ausweislich eines in den beigezogenen Steuerakten befindlichen Telefonvermerks fragte im Juli 1996 (das genaue Datum ist nicht angegeben) eine Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten nach dem Sachstand der Bearbeitung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 an. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, daß ein Einspruch nicht vorliege. Mit dem am 29.07.1996 beim Beklagten eingegangenen Schreiben übersandte die Prozeßbevollmächtigte eine Fotokopie des Einspruchsschreibens vom 16.11.1995 und einen am 29.07.1996 gefertigten Ausdruck des elektronisch geführten Postausgangsbuches. Zudem übersandte die Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren eine Bestätigung der X... AG, L..., über die ordnungsmäßige DV-Unterstützung durch das "D.-Produkt Fristen & Bescheide".JurPC Web-Dok.
147/1998, Abs. 1
Der Beklagte wies den Einspruch als unzulässig zurück. Er führte aus, daß der Einspruch verspätet eingegangen sei. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Zwar sei der Verlust eines Schreibens auf dem Postwege ein Grund, der zu einer schuldlosen Fristversäumung führen könne. Die Kläger hätten jedoch nicht nachgewiesen, daß das Schreiben überhaupt zur Post gelangt sei und der Verlust nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Der vorgelegte Auszug aus dem Postausgangsbuch könne nicht anerkannt werden. Ein elektronisch geführtes Postausgangsbuch könne als Nachweis nur dann in Betracht kommen, wenn gewährleistet sei, daß die eingegebenen Daten durch Sicherungsmaßnahmen gegen mögliche Veränderungen geschützt seien. Dies hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Auch aus dem vorgelegten Prüfbericht lasse sich nicht ersehen, daß die notwendigen Sicherungsmaßnahmen vorhanden seien.Abs. 2
Mit der Klage machen die Kläger geltend, daß nach ihrer Auffassung belegt sei, daß das Einspruchsschreiben ordnungsgemäß in den Postausgang gelangt sei. Der Beklagte könne nicht verlangen, daß sämtliche Postausgänge des 16.11.1996 offengelegt würden, weil dies gegen die Verschwiegenheitspflicht, das Steuergeheimnis und Datenschutzbestimmungen verstoßen würde.Abs. 3
Soweit in dem Auszug des Postausgangsbuches als Mandant ein Herr "Kurt A..." genannt sei, handele es sich um einen Schreibfehler. Ein Herr Kurt A... habe nie zum Mandantenkreis der Bevollmächtigten gehört.Abs. 4
In der Sache selbst machen die Kläger geltend, daß der Beklagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1994 einen falschen Bruttobetrag der Leibrente angesetzt habe.Abs. 5
Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 07.11.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.1996 aufzuheben und die Einkommensteuer auf 6.486,00 DM herabzusetzen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Abs. 6
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Abs. 7
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ergänzend vorgetragen, daß es nicht ausgeschlossen sei, daß das Computerprogramm manipuliert werden könne.Abs. 8
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Kerstin B... sowie Einsichtnahme in die Adressenliste der Mandanten nach dem Stand vom 16.11.1995 und in den dem Gericht überreichten Ausdruck des Postausgangsbuchs vom 16.11.1995 nach dem Rechenlauf vom 23.02.1998, auf den verwiesen wird.Abs. 9
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist gewährt.Abs. 10
Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, daß die Bevollmächtigte das Einspruchsschreiben am 16.11.1995 zur Post gegeben hat, dieses beim Beklagten jedoch nicht angekommen ist. Die Zeugin B... hat ausgesagt, daß sie bereits im November 1995 im Büro der Prozeßbevollmächtigten mit dem Postausgang beschäftigt gewesen sei und daß sie aufgrund des Eintrags in dem Postausgangsprogramm zu 100% davon ausgehe, daß das fragliche Einspruchsschreiben am 16.11.1995 zum Postamt am Luisenplatz in L.... gelangt sei. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht insoweit insbesondere, daß sie nicht behauptet hat, sich an den konkreten Vorgang noch zu erinnern, sondern daß sie bekundet hat, aufgrund der Vielzahl der von ihr zu bearbeitenden Postausgänge nur noch durch den vorhandenen Eintrag auf die Ordnungsmäßigkeit der Versendung schließen zu können.Abs. 11
Zweifel an der Richtigkeit der Aussage ergeben sich nicht daraus, daß der Ausdruck des Postausgangsbuchs als Mandanten einen Herrn "Kurt A..." ausweist. Der Senat hat sich durch die Einsichtnahme in die vorgelegte Mandantenliste davon versichert, daß es sich dabei um einen Schreibfehler handelte, der bereits in der Mandantenstammdatei vorhanden war.Abs. 12
Zweifel an der Richtigkeit der Aussage ergeben sich auch nicht daraus, daß die Aufzeichnung der Postausgänge, auf die die Zeugin ihre Aussage maßgeblich stützt, im Büro der Bevollmächtigten mittels eines Computerprogramms erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, daß sich anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucks der per EDV erfaßten Postausgänge ebenso schlüssig nachvollziehen läßt, daß das fragliche Einspruchsschreiben am 16.11.1995 versandfertig gemacht und zur Post gegeben wurde, als wenn die Bevollmächtigte ein herkömmliches Postausgangsbuch vorgelegt hätte. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, daß das Programm durch die automatische Vergabe der laufenden Nummern eine Gewähr dafür bietet, daß eine Rückdatierung des Postausgangs des hier streitigen Einspruchsschreibens aufgefallen wäre. Die Zeugin hat dazu ausgesagt, daß das Programm zwar das jeweilige Tagesdatum als Postausgangsdatum vorgebe, dieses aber verändert werden könne. Da das Programm für jeden Eintrag aber eine laufende Nummer vergebe, falle es auf, wenn ein Postausgang an einem späteren Tag eingegeben und zurückdatiert werde, weil die dann vergebene laufende Nummer nicht mehr in die Zahlenreihe des entsprechenden Tages passe. Diese Bekundung ist schlüssig und läßt sich anhand des vorgelegten Ausdrucks der Posteingänge für das hier fragliche Einspruchsschreiben nachvollziehen. Die Postausgänge des 16.11. 1995 beginnen – sortiert nach der laufenden Nummer – mit der Ziffer 2973 und enden mit der Ziffer 3008. Der Postausgang des streitigen Einspruchsschreibens weist die laufende Nummer 2975 auf. Wäre dieser Postausgang später auf den 16.11.1995 zurückdatiert worden, würde sich die laufende Nummer nicht in die Zahlenreihe der Postausgänge einordnen lassen. Abgesehen davon hat die Zeugin bekundet, daß sie zwar in seltenen Fällen Postausgänge zurückdatiert habe, sie es aber ausschließe, daß sie die hier umstrittene Eintragung nachträglich erfaßt habe. Schon aus diesem Grunde ist von der Ordnungsmäßigkeit der Eintragung und dem Absenden des Einspruchsschreibens auszugehen, zumal die Zeugin weiter glaubhaft ausgesagt hat, daß außer ihr keiner die Eintragung habe vornehmen können, weil nur sie die Zugangsberechtigung zu dem Programm habe und lediglich im Vertretungsfall durch den Computerspezialisten eine Freischaltung eines anderen Mitarbeiters erfolge.Abs. 13
Der Senat vermag sich den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken des Beklagtenvertreters, daß es nicht ausgeschlossen sei, daß das Computerprogramm manipuliert werden könne, nicht anzuschließen. Abgesehen davon, daß der Beklagtenvertreter seine diesbezüglichen Bedenken nicht substantiiert und auf den Fall bezogen dargelegt hat, mag es zwar zutreffen, daß die Daten eines jeden Computerprogramms durch Eingriffe in das Programm selbst verändert werden können. Es ist nach Auffassung des Senats aber fernliegend, die Möglichkeit einer solchen Manipulation im vorliegenden Fall in Erwägung zu ziehen. Es ist gerichtsbekannt, daß gerade die Programme der D. einem sehr hohen Zugriffsschutz unterliegen, der schon ein Eindringen in das Programm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt.Abs. 14
Abgesehen davon sind diese fernliegenden Manipulationsmöglichkeiten auch schon deshalb nicht geeignet, die Ordnungsmäßigkeit der Eintragung im Vergleich zu einem herkömmlich geführten Postausgangsbuch in Zweifel zu ziehen, weil auch ein herkömmlich geführtes Postausgangsbuch manipuliert werden kann, so zum Beispiel durch ein Abschreiben des gesamten Buches. Auch diese ebenso fernliegende Möglichkeit der Manipulation hat indes weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung davon abgehalten, ein ordnungsgemäß geführtes Postausgangsbuch zu Zwecken der Glaubhaftmachung anzuerkennen. Für einen per Computerprogramm aufgezeichneten Postausgang kann nichts anderes gelten.Abs. 15
Der Senat hält die Zeugin B... aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks für glaubwürdig. Es bestehen keine Anzeichen dafür, daß die Zeugin bei ihrer Aussage insbesondere dadurch beeinflußt war, daß sie eine Angestellte der Bevollmächtigten ist.Abs. 16
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor. Die Bevollmächtigte hat den Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt, wie § 110 Abs. 2 Satz 1 AO dies vorschreibt. Durch das Telefonat im Juli 1996 erfuhr die Bevollmächtigte, daß das Einspruchsschreiben nicht beim Beklagten eingegangen war. Mit dem am 29.07.1996 beim Beklagten eingegangenen Schreiben übersandte die Bevollmächtigte eine Fotokopie des Einspruchsschreibens und einen Auszug aus dem elektronisch geführten Postausgangsbuch. Dies war als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Zugleich hat die Bevollmächtigte durch die Vorlage der beiden Papiere die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht, wie dies § 110 Abs. 2 Satz 2 AO verlangt.Abs. 17
Da der Beklagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1994 unstreitig einen falschen Bruttobetrag der Leibrente zugrunde gelegt hat, war die Einkommensteuer 1994 entsprechend abweichend festzusetzen. Der Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.Abs. 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.Abs. 19
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Da es im zu entscheidenden Fall um die Frage geht, ob das fragliche Einspruchsschreiben am 16.11.1995 zur Post gegeben worden ist und sich dies anhand der durch die Zeugin festgestellten konkreten tatsächlichen Umstände beantwortet, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
JurPC Web-Dok.
147/1998, Abs. 20
[online seit: 25.09.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Brandenburg, Finanzgericht, Elektronisches Postausgangsbuch - JurPC-Web-Dok. 0147/1998