JurPC Web-Dok. 146/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998139148

AG Hanau, Urteil vom 26.06.98 (31 C 709/98 - 11)

Sittenwidrigkeit eines Lizenz- und Wartungsvertrages bezüglich Software

JurPC Web-Dok. 146/1998, Abs. 1 - 7


§ 138 BGB

Leitsatz (der Redaktion)

Ein Software-Wartungs- und Lizenzvertrag, durch den der Kunde zur Vermeidung des Verlustes seiner Geschäftsdaten gezwungen wird, bei jeglicher Programmänderung die Software erneut kostenpflichtig zu erwerben, ist wegen Knebelung nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a ZPO abgesehen.JurPC Web-Dok.
146/1998, Abs. 1

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.Abs. 2
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Wartungsgebühr für das Jahr 1996 betreffend die S.-Software-Lizenz, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Der kombinierte Lizenz- und Wartungsvertrag hat nämlich Knebelungscharakter, was für die Beklagte nicht ohne weiteres erkennbar war. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Lizenzdeckblattes hat die Beklagte im August 1995 eine Lizenz für drei Programmpakete der Klägerin zum Gesamtpreis von 4.650,--DM zuzüglich Mehrwertsteuer erworben. Ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche die Beklagte als Anlage zum Schriftsatz vom 8.5.1998 vorgelegt hat, ist die Nutzung der Software indessen beschränkt auf die Dauer des Vertrages einschließlich der Wartung der Software. Hier liegt der versteckte Schwerpunkt des Vertrages. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten nämlich den Anwender, auf Anweisung der Klägerin jederzeit sein EDV-System betreffend Hardware oder Betriebssystem-Software zu ändern. Entgegen der Angabe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine zeitlich unbefristete Lizenz zur Verfügung gestellt werde, hat die Klägerin durch Programmierung einer zeitlichen Beschränkung sichergestellt, daß der Verwender in regelmäßigen Abständen eine neue Version des Programms erwerben muß. Dies hat die Beklagte durch Vorführung des Programms im Termin am 5.5.1998 belegt. In der Folge kann der Anwender die von ihm eingegebenen und geschäftlich genutzten Daten nicht mehr verwenden, sofern er die "Wartung" der Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Diese außerordentliche einschneidende Folge ist den Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen, bindet gleichwohl die Kunden der Klägerin derart, daß sie ohne Verlust ihrer Geschäftsdaten sich aus dem Dauerschuldverhältnis mit der Klägerin nicht mehr lösen können und entgegen dem mit der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Lizenz verbundenen Eindruck auch die vermeintlich erworbene Software nicht weiter verwenden können. Die Geschäftspartner der Klägerin sind somit gezwungen, jegliche Programmänderung – und sei sie auch noch so inhaltsleer, nutzlos oder willkürlich – kostenpflichtig zu folgen, um den Verlust der eigenen Geschäftsdaten zu entgehen. Hier war insbesondere zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin gewählte Form der Erzwingung der Updates eine feste zeitliche Planung der Veränderungen des Programms bereits im Stadium der Programmierung voraussetzt. Daraus folgt, daß entweder Unzulänglichkeiten oder Fehler des Programms bereits feststanden und lediglich zur Optimierung des Umsatzes für einen Update aufgeschoben wurden, ohne daß ein Zeitablauf willkürlich gewählt wurde ohne absehbaren zwingenden Änderungsbedarf. Das hierdurch begründete Abhängigkeitsverhältnis der Kunden der Klägerin ist durch nichts gerechtfertigt und begründet den Knebelungscharakter und damit die Sittenwidrigkeit des Vertrages.Abs. 3
Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ist ferner dadurch begründet, daß dem von der Klägerin vereinnahmten Entgelt für die Softwarelizenz keine angemessene Gegenleistung gegenüber steht. Gerichtsbekannt entspricht die Lizenzvergütung für das Finanzbuchhaltungssystem und das Buchführungssystem dem Kaufpreis für vergleichbare Produkte anderer Anbieter (zum Beispiel ... u.a.). Im Gegensatz zu diesen Produkten ist die Nutzung der Software der Klägerin jedoch zeitlich bis zur Bestimmung des nächsten Updates beschränkt und eine Verweigerung des Kunden der Klägerin führt zum Verlust der Geschäftsdaten. Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag war daher nicht wie allgemein üblich als Kaufvertrag, sondern vielmehr als Miet- und Dienstvertrag zu bewerten, wobei der Mietzins in voller Höhe der Lizenzvergütung im voraus zu entrichten war und die Mietdauer unbestimmt und von der Inanspruchnahme der separat zu vergütenden Softwarewartungsleistungen der Klägerin abhängig war. Da die zeitliche Folge der Programmupdates vertraglich nicht geregelt ist, kann der im voraus geleistete Mietzins von mehreren 1000,- DM bereits unmittelbar nach Vertragsschluß verwirkt und eine Nutzung der Software durch die Kunden der Klägerin ausgeschlossen sein. Gemessen an der Leistung vergleichbarer, seriöser Marktteilnehmer, welche zumindest die weitere Verwendung der Software auf dem gegebenen Stand ermöglichen, erwies sich auch die vereinnahmte Lizenz- und Basisgebühr des Gesamtvertrages als völlig unangemessen, wucherisch und damit sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.Abs. 4
Soweit die Klägerin vortragen ließ, die zeitlich begrenzte Nutzung der Software hätte sich durch einen in ihren Niederlassungen verfügbares "Verwalterpasswort" außer Kraft setzen lassen, vermochte dies an der Einschätzung der Sachlage nichts zu ändern. Die Kunden der Klägerin und insbesondere die Beklagte wurden nämlich offenkundig von diesem Passwort nicht informiert.Abs. 5
Im Ergebnis war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.Abs. 6
Da die Beklagte einen konkreten Antrag auf Rückerstattung der an die Klägerin gezahlten Lizenzgebühren nicht gestellt hat, durfte das Gericht hierüber nicht befinden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
146/1998, Abs. 7
[online seit: 25.09.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hanau, AG, Sittenwidrigkeit eines Lizenz- und Wartungsvertrages bezüglich Software - JurPC-Web-Dok. 0146/1998