JurPC Web-Dok. 54/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813451

BPatG, Beschluß vom 17.07.1996 (Az.: 29 W (pat) 93/94)

Unterscheidungskraft der Bezeichnung "BGHZ"

JurPC Web-Dok. 54/1998, Abs. 1 - 12


§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 8 Abs. 3, 152 MarkenG

Leitsatz (der Redaktion)

Die Bezeichnung "BGHZ" ist nicht unterscheidungskräftig im Sinne des Markenrechts.

Gründe

I.

Die Buchstabenfolge

"BGHZ"

ist als Marke für

"Druckerzeugnisse, Rechtsentscheidungssammlungen, Bücher, Taschenbücher, Zeitungen, Zeitschriften, Poster"

angemeldet.
JurPC Web-Dok.
54/1998, Abs. 1
Die Prüfungsstelle für Klasse 16 Wz hat die Anmeldung mit Erstbeschluß vom 1. Dezember 1992 und Erinnerungsbeschluß vom 2. Februar 1994 zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat ausgeführt, die angemeldete Marke sei ein freizuhaltendes reines Buchstabenzeichen und ihr fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Durchführung einer von der Anmelderin angebotenen demoskopischen Umfrage zur Verkehrsbekanntheit der Marke hat er mit der Begründung abgelehnt, die Anmelderin habe lediglich einen titelmäßigen, nicht aber einen markenmäßigen Gebrauch der Buchstabenfolge "BGHZ" mit der vollen Bedeutung "Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen" dargelegt; was nicht markenmäßig gebraucht werde, könne sich auch nicht markenmäßig durchsetzen. Der Erinnerungsprüfer hat dieselbe Auffassung zur Frage des Freihaltebedürfnisses vertreten und im übrigen gemeint, die Anmelderin habe im Erinnerungsverfahren eine Verkehrsdurchsetzung nicht mehr geltend gemacht.Abs. 2
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, die - nach Inkrafttreten des neuen Markengesetzes ohnehin eintragungsfähige - Buchstabenkombination "BGHZ" sei eine berühmte und unterscheidungskräftige Marke, hinter der sich ein bestimmtes Druckwerk aus ihrem Hause verberge. Sie halte an ihrer Behauptung einer Verkehrsdurchsetzung der Marke fest. Bereits durch Duden, "Wörterbuch der Abkürzungen", sei belegt, daß es sich bei "BGHZ" um den berühmten Titel "Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Ztschr.)" eines Druckwerks handele.Abs. 3
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte H 63 970/16 Wz Bezug genommen.Abs. 4

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Recht wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Auch unter Anwendung des nunmehr geltenden neuen Markenrechts (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm § 152 MarkenG) ergibt sich keine im Ergebnis andere Beurteilung.Abs. 5
Die absolute Schutzfähigkeit der Titel von Druckerzeugnissen ist nach den allgemein für die Eintragung von Marken geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit die Eintragung solcher Titel als Warenzeichen früher (insbes. nach RGZ 40, 21; 44, 99) als ihrer Art nach unzulässig angesehen wurde, ist diese Auffassung durch die neuere Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Zeitungstiteln (insbes. BGH GRUR 1961, 232, 233 "Hobby"; BIPMZ 1974, 348, 349 "St. Pauli-Nachrichten") überholt. Ebenso wie bei Zeitungstiteln fehlt auch bei sonstigen Titeln von Druckerzeugnissen, insbesondere bei den hier verfahrensgegenständlichen Buch- oder Buchreihen-Titeln, eine gesetzliche Grundlage, ihnen von vornherein die Zeichenfähigkeit abzusprechen. Vielmehr sind sie wie jede Markenanmeldung auf das Vorliegen der allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere der Erfordernisse der absoluten Schutzfähigkeit, nach den allgemeinen Regeln zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1961, 232 "Hobby"; 1970, 141 "Europharma"; 1974, 661 "St. Pauli-Nachrichten").Abs. 6
Während der Geltung des Warenzeichengesetzes (bis zum 31.12.1994) war die angemeldete Marke schon als reines Buchstabenzeichen wegen des damals insoweit geltenden generellen Eintragungsverbotes von der Eintragung ausgeschlossen (§ 4 Abs 2 Nr 1 Alt 2 WZG; BGH, GRUR 1996, 202 "UHQ").Abs. 7
Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist das generelle Eintragungsverbot für reine Buchstabenzeichen zwar entfallen und käme insoweit an sich eine Eintragung unter Verschiebung des Zeitrangs der Anmeldung gemäß § 156 Abs 1 und 5 MarkenG in Betracht. Nunmehr kommt im vorliegenden Falle jedoch als Schutzhindernis zum Tragen, daß die angemeldete Buchstabenfolge sich zu einer Beschaffenheitsangabe für die beanspruchten Waren entwickelt hat (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). "BGHZ" ist nämlich, wie der zu den hier beteiligten Verkehrskreisen gehörende Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann und auch die von der Anmelderin angeführte Literatur belegt, als gebräuchliche Abkürzung für den vollen beschreibenden Titel der Entscheidungssammlung "Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, herausgegeben von den Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und der Bundesanwaltschaft" oder kurz für "die amtliche Sammlung" der genannten Entscheidungen seinerseits zur beschreibenden Angabe geworden und als solche bei allen inländischen Juristen und auch sonstigen beruflich mit Rechtsfragen befaßten Personen bekannt. Die Bezeichnung "BGHZ" weist die beteiligten Verkehrskreise lediglich darauf hin, daß die damit bezeichnete Sammlung eine besondere Gewähr für eine sachkundige Auswahl von zivilrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs durch dessen Mitglieder und für Leitsätze bietet, die von den Verfassern der Entscheidungen selbst formuliert worden sind. Dabei treten andere Gesichtspunkte wie die Form der Veröffentlichung, oder deren Träger, der Verlag, objektiv und in der Verbrauchervorstellung völlig in den Hintergrund. Sie könnten geändert bzw. ausgetauscht werden, ohne daß die von dem genannten Personenkreis herausgegebene Sammlung deshalb anders bezeichnet werden müßte oder sollte.Abs. 8
Da der Verkehr mithin, in Kenntnis dieser Zusammenhänge, der als Marke angemeldeten Abkürzung lediglich einen Hinweis auf den Inhalt der Druckerzeugnisse, deren besondere Qualität, allenfalls noch deren Urheber, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen entnimmt, fehlt ihr zugleich jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).Abs. 9
Die lediglich aus einer Beschaffenheitsangabe bestehende Buchstabenfolge wäre demnach - nach altem wie nach neuem Recht - nur dann einzutragen, wenn sie sich als Marke für die zu kennzeichnenden Waren in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hätte (§ 4 Abs 3 WZG bzw. § 8 Abs 3 MarkenG). Eine solche Verkehrsdurchsetzung der Marke ergibt sich aber weder aus dem Sachvortrag der Anmelderin noch aus den dem Senat insoweit bekannten Tatsachen auch nur andeutungsweise. Dabei geht der Senat im Sinne des Vortrages der Anmelderin davon aus, daß die Buchstabenfolge "BGHZ" in den beteiligten Verkehrskreisen, d.h. zumindest bei allen inländischen Juristen und sonstigen beruflich mit Rechtsfragen befaßten Personen, allgemein bekannt ist. Bekannt ist sie jedoch - wie weiter oben bereits näher ausgeführt – nicht als Hinweis auf einen bestimmten Verlag, sondern im Sinne eines Sachtitels als beschreibender Hinweis auf den Inhalt der bezeichneten Sammlung, deren besondere wissenschaftliche Qualität, allenfalls noch auf den Kreis ihrer Urheber, der Richter am BGH.Abs. 10
Die Anmelderin trägt selbst vor, daß es sich bei "BGHZ" um die Abkürzung eines berühmten Werktitels handelt. Ein Werktitel ist aber etwas anderes als eine Marke, wie bereits die obengenannte Rechtsprechung zeigt. Deshalb kann die Verkehrsdurchsetzung eines solchen Titels nicht mit der Verkehrsdurchsetzung einer Marke gleichgesetzt werden. Während zum Wesen der Marke ihre herkunftskennzeichnende Funktion gehört, kann ein Druckschriftentitel - wie im vorliegenden Falle - auch lediglich auf den Inhalt der Druckschrift hinweisen und dies wird bei Buchtiteln sogar die Regel, bei Buchreihen- Titeln häufig der Fall sein (vgl. BGHZ 26, 52, 61 "Sherlock Holmes"; BGH, GRUR 1970, 141 reSp "Europharma"). Gerade hierauf stützte sich die obengenannte Rechtsprechung des Reichsgerichts. Sie ging lediglich in ihrer generellen Verneinung des Markenschutzes zu weit, weil es - vor allem bei Zeitschriften - durchaus auch Titel gibt, die die Herkunft einer Druckschrift aus einem bestimmten Verlag kennzeichnen. In ihrem Vortrag vermengt die Anmelderin die Bekanntheit der Abkürzung "BGHZ" und des zugehörigen vollen Werktitels mit der Frage der markenmäßigen Verkehrsdurchsetzung, worauf sie bereits vom Erstprüfer hingewiesen worden ist. Daß bei Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, eine Zuordnung der Entscheidungssammlung "BGHZ" zu den Zeitschriften erfolgt, macht die Buchstabenfolge nicht zu einem Hinweis auf einen bestimmten Verlag. Die dortige Diktion beruht offensichtlich darauf, daß dieses Werk nur 27 Zuordnungsmöglichkeiten kennt und periodisch erscheinende Entscheidungssammlungen der Gattung der "Zeitschriften" zuordnet. Auch die Hinweise auf den Verlag der Anmelderin in der Werbung für die Entscheidungssammlung und auf Karteiblättern sind nicht geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung von "BGHZ" als Marke glaubhaft zu machen. Daß in der Werbung für die "amtliche Sammlung" neben der Bezeichnung "BGHZ" noch die Verlagsmarke als unzweifelhafter betrieblicher Herkunftshinweis verwendet wird, läßt keinen Rückschluß auf die Rechtsqualität von "BGHZ" oder deren Beurteilung durch den Verkehr und damit auf eine etwaige Verkehrsdurchsetzung zu. Da in der Werbung Firmenmarken vielfältig sowohl mit Produktmarken als auch mit beschreibenden Produktbezeichnungen kombiniert werden, sagt die bloße Verwendung zweier Kennzeichnungen noch nichts über deren Qualität aus. Diese muß vielmehr anderweitig festgelegt werden.Abs. 11
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Druckschriftentiteln als Marken nur zu Zeitschriften- und Zeitungstiteln ergangen und die Schutzfähigkeit von Buchtiteln wie auch von Buchreihen-Titeln und deren Voraussetzungen umstritten sind (vgl Busse/Starck, WZG 6. Aufl, § 1 Rdn. 21 unter b; Schricker, Urheberrecht, 1987, § 2 Rdn 53; Baumbach-Hefermehl, WZG 12. Aufl 1985, § 1 Rdn 61; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 31 V).
JurPC Web-Dok.
54/1998, Abs. 12
[online seit: 30.04.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Unterscheidungskraft der Bezeichnung "BGHZ" - JurPC-Web-Dok. 0054/1998