JurPC Web-Dok. 45/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813441

VG Gießen, Urteil vom 20.08.1997 (Az.: 10 E 11561/92)

Rechtswidrigkeit des Strafnachrichtenaustauschs mit der Türkei

JurPC Web-Dok. 45/1998, Abs. 1- 40


GG Art. 1 Abs. l, 2 Abs. 1, 16a; AuslG §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 53; AsylVfG § 31 Abs. 3 S. 2; BZRG § 57; IRG §§ 1 Abs. 1 und 3, 59; BDSG §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 1, 17 Abs. l, 43; Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 22

Leitsätze

  1. Ob Auslandsstraftaten dem Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG unterfallen, bemißt sich nach den im Rückkehrfall zu erwartenden Maßnahmen des Herkunftsstaates und danach, ob der Herkunftsstaat der Straftat eine politische Komponente beimißt (hier bejaht für eine Autobahnblockade durch kurdische Volkszugehörige).
  2. Durch den mit der Türkei bestehenden Strafnachrichtenaustausch schaffen deutsche Stellen beachtliche Nachfluchtgründe gem. § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der türkische Staat der zugrundeliegenden Straftat eine politische Komponente beimißt.
  3. Für die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem BZR im Rahmen eines turnusmäßigen Strafnachrichtenaustauschs mit der Türkei fehlt es an einer innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage; Regierungs- oder zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen genügen für einen staatlichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 65, 1 ff.).
  4. Mangels gesetzlicher Ermächtigung ist der Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. l, 2 Abs. 1 GG.

Tatbestand

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und eigenen Angaben zufolge kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 01.09.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 16.09.1992 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.JurPC Web-Dok.
45/1998, Abs. 1
In der persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22.09.1992 gab der Kläger zu 1) im wesentlichen an, er habe bis 1978 in P. gewohnt und sei dann wegen der Maras-Vorfälle nach A. umgezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe ein Jahr lang in einer Fabrik gearbeitet, dann habe er einen Textilladen betrieben. Am 21.01.1992 habe er damit aufhören müssen und sich nur noch in den Bergen aufgehalten. Er habe am 29.08.1992 die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei mit dem Taxi hierhergekommen. Bei der Grenzkontrolle habe der Schlepper gefälschte Pässe vorgezeigt; es habe keine Probleme gegeben. Die Pässe hätten ein gefälschtes Visum enthalten.Abs. 2
Weil er Kontakt zur PKK gehabt und sie unterstützt hätte, sei er vor allem von den Spezialtruppen unter Druck gesetzt worden. Er sei mehrmals mitgenommen und durchschnittlich drei Tage festgenommen und gefoltert worden. Die Nachbarn, zumeist Türken, hätten ihn angezeigt und gesagt, daß er diese Leute mit Lebensmitteln unterstütze. Man habe ihn ins Wasser gesteckt, mit Elektroschocks gefoltert und in einen Reifen gesteckt, der hin und her gerollt worden sei. Seit 1985 habe er Kontakte zur PKK, richtig unterstützt habe er sie aber erst seit 1990, seit er in die ERNK eingetreten sei. Eine Bescheinigung darüber habe er nicht, könne aber eine solche besorgen. Am 23.05.1985 sei er bereits festgenommen und in A. gefoltert worden. Das letzte Mal sei er am 25.08.1991 für drei Tage festgehalten und gefoltert worden. Er sei einem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihn dann auf freien Fuß gesetzt habe. In der ERNK habe er die Aufgabe gehabt, die Leute mit Lebensmitteln zu unterstützen. Außerdem habe er Flugblätter, Tonband- und Videokassetten verteilt. Er sei für die Befreiung Kurdistans und deshalb in die ERNK eingetreten. An Übergriffen sei er nicht beteiligt gewesen. Die PKK töte keine Soldaten, sondern die Soldaten töteten die kurdische Bevölkerung; das ganze sei nur eine Schau der Republik Türkei.Abs. 3
Am 20.01.1992 sei er von zu Hause weggegangen. Deshalb sei der Bruder der Ehefrau mitgenommen und befragt worden, auch der Sohn der Tante sei für 15 Tage gefoltert und nach ihm befragt worden. Weil er Kurde sei und sie unterstützt habe, werde nach ihm gesucht. In den Bergen habe er Zuflucht gesucht, sich dann um einen Schlepper bemüht und sich um die Ausreise gekümmert. Sein Vater habe einen Schlepper gefunden; er selbst habe für die Ausreise 11.000, – DM gezahlt. In den Bergen habe er in der Nähe von Verwandten gewohnt. Tagsüber habe er sich in den Bergen aufgehalten und abends sei er ins Dorf gegangen und habe Lebensmittel geholt, um dann zurück in die Berge zu gehen.Abs. 4
Die Flugblätter und Kassetten habe er von Freunden, zum Beispiel auch dem Bruder der Ehefrau erhalten und sie durchschnittlich zwei- bis dreimal im Monat verteilt. Die Videokassetten habe er auch zu Familien gebracht, wo man sie gemeinsam angeschaut habe. Von 1990 bis zur Flucht habe er diese Tätigkeit durchgeführt, auch vorher sei er mehrmals festgenommen worden und habe einmal im Jahre 1985 sechs Monate lang Unterschriften leisten müssen. Dreimal sei er mit Flugblättern und Kassetten erwischt worden, das letzte Mal am 25.08.1991; damals sei er zur Polizei gebracht, 15 Tage festgehalten und gefoltert worden. Dann habe ihn der Staatsanwalt freigelassen. Am 20.01.1992 sei er aber erneut gesucht worden. Bei der Hausdurchsuchung habe man ihn jedoch nicht angetroffen, er habe es erfahren und sei dann in die Berge gegangen. Bei der Hausdurchsuchung seien Kassetten und Flugblätter gefunden worden. Ein Cousin sei seit 7 Monaten verschwunden und ein Neffe von ihm sitze im Gefängnis.Abs. 5
Die Klägerin zu 2) gab in ihrer persönlichen Anhörung am gleichen Tage im wesentlichen an, Schlepper hätten die Ausreise organisiert; sie seien an den Grenzen kontrolliert worden. Weil sie Kurden seien, seien sie immer unterdrückt und geschlagen worden, auch die Kinder. Geschlagen worden seien sie von der Polizei und den Spezialtruppen; dies sei oft vorgekommen, manchmal einmal die Woche, manchmal einmal im Monat. Man habe sie unter Druck gesetzt, weil ihrem Ehemann vorgeworfen worden sei, die Leute zu unterstützen und weil sie Kurden seien. Tatsächlich habe ihr Ehemann auch Leute unterstützt. Er habe ihnen Lebensmittel gegeben, meistens habe er aber Geld gegeben. Sie selbst habe keine Unterstützungshandlungen geleistet, diese aber befürwortet. Ihr Ehemann habe Freunde, auch Kurden, unterstützt. Sie wisse nicht, ob der Ehemann Mitglied einer politischen Gruppierung sei, sie wisse nur, daß er im Laden gearbeitet und die Leute unterstützt habe. Dies habe er bis zu seiner Flucht getan. Er sei im ersten Monat geflohen und zwar in die Gegend des Heimatdorfes, wo er bei Verwandten in den Bergen gelebt habe. Seit dem ersten Monat bis zur Ausreise, etwa neun Monate, habe er sich dort aufgehalten. Wegen der Hausdurchsuchungen sei sie in dieser Zeit zu ihrem Vater gezogen und habe bei ihm gewohnt. Auch dort sei das Haus durchsucht und ihr Bruder mitgenommen worden. Der Bruder sei noch zur Schule gegangen, habe aber auch die Leute unterstützt; mitgenommen worden sei er aber wegen des Ehemannes. Sie selbst sei zwei- bis dreimal mitgenommen und wieder freigelassen worden. Sie sei nach ihrem Ehemann befragt worden.Abs. 6
Mit Bescheid vom 06.10.1992, dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 23.10.1992, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurden die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht.Abs. 7
Am 28.10.1992 haben die Kläger Klage erhoben.Abs. 8
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, die Anhörung vor dem Bundesamt sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, da der Verfahrensbevollmächtigte hiervon nicht benachrichtigt worden sei. Zudem trage der angefochtene Bescheid aufgrund darin enthaltener Widersprüche die Ablehnung der Asylanträge nicht. Auch bewerte der angefochtene Bundesamtsbescheid die fluchtauslösenden Ereignisse nicht sachgerecht. In den letzten Monaten vor der Flucht in die Berge hätten sich die Repressalien gegen den Kläger zu 1) erheblich zugespitzt und nach seiner Flucht in die Berge seien der Bruder der Ehefrau und der Sohn der Tante seinetwegen verhaftet und 15 Tage lang gefoltert worden. In der persönlichen Anhörung habe der Kläger lediglich angegeben, die PKK töte keine Zivilisten. Während des Aufenthaltes in den Bergen habe der Kläger zu 1) die Ausreise der Familie organisiert. Gerade die Flucht in die Berge sei ein weiteres und gewichtiges Indiz für die begründete Furcht vor Verfolgung.Abs. 9
Zudem habe der Kläger zu 1) sich nach der Einreise ins Bundesgebiet exilpolitisch betätigt. Dies ergebe sich aus den handschriftlichen Auflistungen und den vorgelegten Veranstaltungsdokumenten. Zudem hätten die Kläger zu 1) und 2) an einer Autobahnblockade-Aktion teilgenommen; der Kläger zu 1) sei deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Klägerin zu 2) sei eingestellt worden. Die türkische Auslandsvertretung habe Kenntnis von der Teilnahme des Klägers zu 1) an der Autobahnblockade, dies könne die Zeugin G. bekunden. Ein weiterer Zeuge sei in der Lage, zu den politischen Aktivitäten des Klägers zu l) in der Türkei Angaben zu machen.Abs. 10
Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.10.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.

Abs. 11
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 12
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.Abs. 13
Ausweislich des von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. Zweigstelle W., zur Gerichtsakte gereichten Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts L. wurde der Kläger zu 1) wegen Nötigung, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.1997 verworfen. Wegen des Inhalts dieser Urteile wird auf Blatt 69 bis 99 und Blatt 174 bis 182 der Gerichtsakte verwiesen.Abs. 14
Mit Beschluß vom 28.05.1997 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.Abs. 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (1 Hefter) und der Ausländerbehörde des Landkreises (1 Hefter) sowie auf die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab eine Auflistung übersandt worden ist, und die den Beteiligten übersandte Auskunft des Bundesministeriums der Justiz an das Verwaltungsgericht Gießen vom 08.08.1997 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.Abs. 16

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).Abs. 17
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen jedoch unbegründet.Abs. 18
Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG begehren, ist der Klage der Erfolg zu versagen.Abs. 19
Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, 02.07.1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist als politisch i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 – 2 BvR 478/86 u.a. –, BVerfGE 76, 143). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, 01.07.1987, a.a.O.).Abs. 20
Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, so ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, 27.06.1989 – 9 C 1.89 –, BVerwGE 82, 171).Abs. 21
Nach dem Vorbringen der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist das Gericht nicht davon überzeugt, daß sie die Türkei im Herbst 1992 in einer für sie ausweglosen Lage verlassen haben. Unter Zugrundelegung des gesamten Vorbringens vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, daß die Kläger in der Türkei landesweit asylerheblichen Repressalien ausgesetzt waren oder, was bereits erlittener Verfolgung gleichstünde, ihnen derartige Repressalien landesweit unmittelbar gedroht haben. Vielmehr wäre es ihnen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in das Verfahren eingeführten und ausgewerteten Erkenntnisse zur Lage der Volksgruppe der Kurden in der Türkei durchaus möglich gewesen, in anderen Teilen der Türkei, insbesondere im Westen mit den dortigen Großstädten, ohne begründete Furcht vor politischer Verfolgung leben zu können. Aufgrund der von den Klägern geschilderten politischen Aktivitäten im Heimatland kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie über den Wirkungskreis der örtlichen Sicherheitskräfte hinaus bekannt gewesen sind oder daß die türkischen Sicherheitskräfte landesweit an ihnen ein asylerhebliches Interesse gehabt hätten. Zudem hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit der vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen für die Ausreise am 29.08.1992. Es ist nicht nachvollziehbar, daß jemand, der vorgibt, am 25.08.1991 von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates in asylerheblicher Weise behandelt worden zu sein, mit der Ausreise bis zum 29.08.1992 zuwartet und sich zudem noch in der Nähe des Heimatortes – wenn auch versteckt – aufhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht im übrigen insgesamt den Feststellungen und den Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.1992, Blatt 4, zweiter Absatz bis Blatt 10, fünfter Absatz, und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Das Gericht weist lediglich noch darauf hin, daß auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit für Angehörige der Volksgruppe der Kurden in der Türkei grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative besteht, die sie auch hinreichend sicher erreichen können. Nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden und von ihm ausgewerteten Erkenntnisse ist nicht davon auszugehen, daß Kurden in der Türkei landesweit einer Gruppenverfolgung unterliegen und es ihnen nicht möglich ist, die Orte der inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei sicher zu erreichen (vgl. auch Hess.VGH, Urteile vom 05.05.1997, 12 UE 500/96 und 12 UE 4660/96; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.06.1997, 25 A 3631/95 und 25 A 3632/95; VGH BadWürtt., Urteil vom 02.12.1996, A 12 S 3481/95; OVG Hamburg, Urteil vom 19.03.1997, Bf V 10/91). Danach ist das Gericht jedenfalls nicht überzeugt, daß den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der bereits im Herkunftsland an den Tag gelegten politischen Aktivitäten asylerhebliche Verfolgung landesweit drohen könnte und ihnen eine inländische Fluchtalternative, die sie auch sicher erreichen können, nicht zur Verfügung steht.
Abs. 22
Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihren Personen begehren. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit weichen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht von den Regelungen des Art. 16a Abs. 1 GG ab, so daß für die Prüfung des Rechtsschutzbegehrens auf die bereits vorstehend dargestellten und zu Art. 16a Abs. 1 GG gebildeten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wobei, entgegen der Regelung in § 28 AsylVfG für das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG, im Bereich des § 51 Abs. 1 AuslG auch subjektive Nachfluchttatbestände von Bedeutung sind.
Derartige subjektive Nachfluchttatbestände, die im Falle der Rückkehr der Kläger in die Türkei die Gefahr asylerheblicher Maßnahmen der dortigen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, liegen zur Überzeugung des Gerichts vor.
Das Gericht ist davon überzeugt, daß kurdische Volkszugehörige grundsätzlich ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen die Westtürkei sicher erreichen können.
Ob bei Befragungen von zurückkehrenden Asylbewerbern an der Grenze oder am Flughafen Folter angewandt wird, wird von den dem Gericht vorliegenden Quellen stets nur vermutet. So legt Kaya (an Schleswig-Holsteinisches OVG vom 02.06.1993) dar, daß die Behandlung eines zurückkehrenden Asylbewerbers von zahlreichen Faktoren abhänge. So sollen Kurden eher als Nichtkurden und Personen aus den Ausnahmezustandsgebieten eher als solche aus der Westtürkei in die Gefahr geraten, mit größerem Druck befragt zu werden. Konkrete Beispiele für Folterungen werden jedoch nicht genannt. Die von amnesty international (ai) (Bericht vom 21.08.1993) angeführten vier Beispiele von Folterungen aus dem Zeitraum von Ende 1990 bis Frühjahr 1992 sind nur pauschal geschildert und es fehlen Details, die Rückschlüsse auf die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen zuließen. In anderen Stellungnahmen (Rumpf an VG Düsseldorf vom 01.07.1992; Kaya an VG Aachen vom 20.09.1993) wird eingeräumt, daß konkrete Fälle in letzter Zeit nicht (Kaya a.a.O.) oder nur für weiter zurückliegende Zeiträume durch vereinzelte Nachrichten aus der türkischen Presse (Rumpf a.a.O.) belegt werden können. So ist Kaya nur eine Verhaftung im April 1993 ohne Informationen über die Hintergründe bekannt geworden (Kaya a.a.O.). Amnesty international erwähnt in der Stellungnahme vom 19.07.1996 namentlich vier Fälle von abgeschobenen Kurden, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei gefoltert oder mißhandelt worden sein sollen (Riza Askin, Murat Fani, Abdurrahman Tekin und Ayhan Bugrahan). In jüngeren Auskünften und Presseberichten wurden zuvor bereits verschiedene Fälle von Rückkehrern geschildert, die bei der Einreise gefoltert worden seien. Jedoch läßt sich in Anbetracht der geringen Anzahl der insgesamt vorgetragenen Fälle von Mißhandlungen ("Lindauer Zeitung" vom 19.03.1994 (Fall Murat Fani); ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994 (6 Fälle); "Die Woche" vom 05.05.1994 und Auswärtiges Amt an VG Gießen vom 15.06.1994 (Fall Cetin); Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994 und an VG Köln vom 25.08.1994 (8 Fälle)) und angesichts des Umstandes, daß etwa allein 1994 über 3.500 Personen, darunter über 2.000 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 07.12.1995) und 1995 2.610 Personen, darunter mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 13.08.1996) von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben wurden, nicht der Schluß ziehen, daß zurückkehrende Asylbewerber routinemäßig inhaftiert und asylrelevanter Folterung ausgesetzt würden.
Es ist davon auszugehen, daß Personen, die in die Türkei einreisen, an der Grenze kontrolliert werden. Verfügen sie über keine gültigen Personalpapiere (mehr), kommt es regelmäßig zu eingehenderen Befragungen; Anhaltspunkte dafür, daß es hierbei regelmäßig auch zu Mißhandlungen kommt, gibt es nicht. Die Gefahr von Mißhandlungen scheint vielmehr erst aufzutreten, wenn in der Person des Rückkehrers Besonderheiten (insbesondere Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK) vorliegen, so daß er der politischen Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte übergeben wird. Wenn indes nichts gegen die Person vorliegt, ist nach der Feststellung ihrer Identität mit alsbaldiger Freilassung zu rechnen. Zu dieser Einschätzung gelangen sowohl das Auswärtige Amt (AA) als auch Rumpf in mehreren Stellungnahmen (vgl. AA, Lagebericht vom 13.08.1996; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994). Angesichts der dargestellten Erkenntnislage vermag die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 02.09.1993, 13 A 10185/92, AuAS 1994, 7; vom 16.12.1994, 13 A 11579/94), das von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Mißhandlungen bei der Einreise für zurückkehrende kurdische Asylbewerber ausgeht, nicht zu überzeugen. So ist auch nach der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte davon auszugehen, daß – sofern keine Besonderheiten vorliegen (vgl. hierzu jetzt auch: OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1995, 10 A 12970/93) – zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbern nicht die Gefahr droht, an der Grenze oder am Flughafen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. Hess.VGH vom 05.02.1996, 12 UE 4176/95; VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1995, A 12 S 227/93; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, OVG Bf V 88/89; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94).
Abs. 23
Zu den vorstehenden Feststellungen ergeben sich in den Personen der Kläger jedoch Besonderheiten, die sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei für die dortigen Sicherheitskräfte von besonderem Interesse erscheinen lassen. Dabei ist zur Überzeugung des Gerichts nicht allein darauf abzustellen, ob die in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten nach hiesigem Verständnis oder aus der Sicht der Kläger als politisch zu qualifizieren sind, sondern darauf, welche Komponente der Herkunftsstaat diesen Aktivitäten beimißt. Das Gericht ist überzeugt, daß der Kläger zu 1) wegen der Teilnahme an der Blockade der Bundesautobahn nicht nur bei der deutschen Auslandsvertretung der Türkei, sondern auch bei den Sicherheitskräften innerhalb der Türkei bekannt ist. Wegen der Teilnahme an der Autobahnblockade wurde der Kläger zu 1) durch Urteil des Landgerichts L. vom .. bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom ..... , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund der glaubhaften schriftlichen Angaben der Frau G. ist die Teilnahme des Klägers an der Autobahnblockade im türkischen Konsulat in H. bekannt, so daß davon auszugehen ist, daß auch die Sicherheitskräfte im Heimatland über entsprechende Informationen verfügen. Das Gericht hat keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin N. oder Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.Abs. 24
Hinzu kommt, daß aufgrund der Auskunft des Bundesministeriums der Justiz vom 08.08.1997 an das Verwaltungsgericht Gießen zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland ein regelmäßiger Strafnachrichtenaustausch stattfindet. Dies bedeutet, jeder Staat unterrichtet den anderen von allen dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen (rechtskräftigen) Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister – beim Bundeszentralregister – eingetragen worden sind. Inhalt der Strafnachricht sind nach dieser Auskunft neben den persönlichen Daten der Betroffenen das Datum der Verurteilung und der (letzten) Straftat, die Bezeichnung des erkennenden Gerichts, das Aktenzeichen des Verfahrens, die zur Verurteilung gelangte Straftat nebst der entsprechenden Vorschrift des Strafgesetzbuches und sonstiger strafrechtlicher Nebengesetze sowie Art und Höhe der verhängten Strafe und eventuellen Nebenfolgen oder Nebenstrafen.Abs. 25
Dies wird auch durch schriftsätzliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof an das Verwaltungsgericht Gießen vom 27. Juni 1997 bestätigt, worin er ausführt, daß im Rahmen des zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Strafnachrichtenaustausches wechselseitig quartalsweise Strafnachrichten übermittelt werden. Die Vereinbarung selbst wurde weder vom Bundesministerium der Justiz noch vom Generalbundesanwalt – welcher für die Registerführung beim Bundeszentralregister zuständig ist – vorgelegt. Es ist insoweit davon auszugehen, daß es sich bei der Vereinbarung über den Austausch von Strafnachrichten allenfalls um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem türkischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung zum Strafnachrichtenaustausch enthält das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG -) vom 21. September 1984 nicht. In § 57 BZRG ist lediglich geregelt, daß an Stellen eines anderen Staates Auskunft aus dem Register erteilt werden könne nach den hierfür geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Eine ähnliche Regelung enthält das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23.12.1983 (in dar Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1994, BGBl. I, S.1537). Auch dieses sieht in §§ 1, 59 vor, daß im Einzelfall Rechtshilfe zuzulassen ist.Abs. 26
Soweit in § 57 BZRG von "Vereinbarung" die Rede ist, kann es sich dabei nicht um reine Verwaltungsvereinbarungen oder Regierungsvereinbarungen handeln. Der Gesetzeswortlaut entspricht vielmehr § 17 Abs. 1 BDSG, welcher ebenfalls von Gesetzen und Vereinbarungen spricht. Unter Vereinbarung sind insoweit völkerrechtliche Vereinbarungen zu verstehen, welche durch förmliches Gesetz in nationales Recht transformiert worden sind (vgl. Dammann in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, zu § 11 Rdnr.35 b); Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, § 17 Erläuterung I c). Damit handelt es sich bei den "Vereinbarungen" nach § 57 BZRG um nichts anderes als um "Gesetze" (vgl. auch § l Abs.3 IRG) im formellen und materiellen Sinne. Eine solche gesetzliche Grundlage für einen Nachrichtenaustausch aus dem Bundeszentralregister zum türkischen Staat liegt jedoch nicht vor.Abs. 27
Zwar regelt Art.22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 (BGBl.1964 II, S. 1369, 1386; 1976 II S.1799) – für die Türkei in Kraft getreten am 22.09.1969 –, daß jeder Vertragsstaat den anderen von allen, dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind, benachrichtigt. Hiernach haben die Justizministerien einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich zu übermitteln.Abs. 28
Diese völkerrechtliche Verpflichtung zum Strafnachrichtenaustausch verpflichtet lediglich die Bundesregierung und dort das Bundesjustizministerium, dem türkischen Staat – dort dem Justizministerium – einmal jährlich Strafnachrichten zu übermitteln. Eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Ermächtigung der Übermittlung aus dem Bundeszentralregister fehlt jedoch. Weder das Bundeszentralregistergesetz noch das Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1959 und dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 03.11.1964 (BGBl. II, S.1369) enthalten Ermächtigungen, Auszüge aus dem Bundeszentralregister an einen ausländischen Staat als Regelübermittlung zukommen zu lassen. Insoweit hat die Bundesrepublik Deutschland sich zwar völkerrechtlich zu einem Strafnachrichtenaustausch verpflichtet, diese Verpflichtung nationalstaatsrechtlich jedoch nicht umgesetzt. Hieran ändert sich auch nichts durch Art.21 des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei vom 03.09.1930 (RGBl. 1931 II S.197), worauf Rebmann/Uhlig, Kommentar zum BZRG, Stand 1985, § 55 Rdnr.11, hinweist. Denn – unabhängig von der Frage, ob der Auslieferungsvertrag noch Gültigkeit hat oder durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen verdrängt wurde – fehlt es auch hier in dem Ratifikationsgesetz vom 30.03.1931 (RGBl. a.a.O.) an einer entsprechenden innerstaatlichen Umsetzung. Interessanterweise ist weder der Generalbundesanwalt noch der BMdJ auf diesen Vertrag eingegangen. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz vom 15.12.1983 (Az. 1 BvR 209/83 u.a., E 65, 1 ff. = NJW 1984 S.419 ff. = DÖV 1984, S.156 ff.) ist klargestellt, daß die Weitergabe personenbezogener Daten durch staatliche Organe einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung ausgeführt, daß der Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen kann, jedoch der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muß. "Diese Beschränkungen bedürfen nach Art.2 Abs.1 GG ... einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit entsprechen" (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 u.a., E 65, 1, 43 f. = NJW 1984 S.419, 422 = DÖV 1984 S.156, 158).Abs. 29
An einer solchen Regelung fehlt es offensichtlich. Eine Regeldatenübermittlung ist auch nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig, welches als Auffanggesetz hätte Anwendung finden können (§ 1 Abs.4 BDSG), denn auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten – um eine solche handelt es sich bei der Übermittlung im Strafnachrichtenaustausch an die Türkei – und deren Nutzung nur zulässig, wenn dies ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs.1 BDSG). Insoweit ist zwar eine Datenübermittlung nach Art.22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen seitens der Bundesregierung zwingend erforderlich, mangels innerstaatlicher gesetzlicher Grundlage jedoch nicht möglich. Damit unterscheidet sich die Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes von derjenigen in § 7 Abs.1 Ziffer 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes, welche für eine Übergangszeit auch eine Datenverarbeitung (Übermittlung) zuließ, wenn ein anderes Gesetz diese Datenverwendung zwingend voraussetzt (vgl. insoweit dazu Demke/Schild, a.a.O., § 7, Erläuterung II c).Abs. 30
Hinzu kommt, daß die Übergangsfrist für den Gesetzgeber, nach nunmehr fast 14 Jahren, abgelaufen ist und insoweit auch eine übergangsweise Duldung des rechtswidrigen Handelns nicht mehr zulässig ist (zur Übergangsfrist des Gesetzgebers siehe Simitis, NJW 1989 S.21 f.; VG München, Urteil vom 22.10.1987, Az. M 17 K 86.625, RDV 1987 S.88 f. = CR 1988 S.329 ff. mit Anmerkung von Riegel, VG Wiesbaden, Urteil vom 13.01.1989, Az. IV E 733/87, VGH Kassel, Urteil vom 22.06.1995, Az. 6 UE 152/92, NVwZ-RR 1995 S.661, 662 = CR 1996 S.241, 242 f. und Urteil vom 22.06.1995, Az. 6 UE 1668/92, DVBl. 1996 S.570, OVG Bremen, Urteil vom 28.06.1994, Az. OVG 1 BA 30/92, CR 1994 S.700 ff. mit Anmerkung von Walz und Marschang in CR 1995 S.52 ff., Demke/Schild, a.a.O., § 3 Erläuterung III b bb). Nach alledem mag sich die Bundesrepublik Deutschland zwar gegenüber der Türkei zu einem Strafnachrichtenaustausch verpflichtet haben, diese Verpflichtung ist jedoch – mangels gesetzlicher Grundlage – da es an einem förmlichen Gesetz fehlt, verfassungswidrig und stellt einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs. 1 GG dar (vgl. auch § 43 BDSG).Abs. 31
Fehlt es damit an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage, so erweist sich der turnusmäßige Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei als rechtswidrig und grundrechtsverletzend in bezug auf den Betroffenen und bildet durch aktives Zutun deutscher Stellen – wobei offen bleiben kann, ob die Strafnachrichten vom Bundeszentralregister, dem Generalbundesanwalt oder dem BMdJ an die Türkei geliefert werden – einen beachtlichen Nachfluchtgrund, der eine Abschiebung des Betroffenen in sein Herkunftsland vereitelt.Abs. 32
Völkerrechtliche Vereinbarungen, welche dem betroffenen türkischen Staatsbürger bei einer Rückkehr in die Türkei einen entsprechenden Schutz vor Nachteilen durch diesen Nachrichtenaustausch gewährleisten, sind weder ersichtlich noch von der Bundesregierung – dem BMdJ – vorgetragen worden und fehlt es weiter in den völkerrechtlichen Verträgen an der notwendigen Datenschutzklausel. Unabhängig davon findet jedoch, wie vom Bundesministerium der Justiz und vom Generalbundesanwalt bestätigt, ein derartiger Nachrichtenaustausch statt und ist bei der Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens zu beachten.Abs. 33
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu 1) wegen der Teilnahme an der Autobahnblockade den türkischen Behörden bekannt ist, und daß diese aufgrund der Angaben in der Strafnachricht der Teilnahme des Klägers zu 1) an der Autobahnblockade eine politische Komponente zugrunde legen. Damit steht aber zur Überzeugung des Gerichts gleichzeitig fest, daß der Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr in die Türkei für die dortigen Sicherheitskräfte von besonderer Bedeutung ist und daß der türkische Staat ein gesteigertes Interesse an ihm hat. Ihm droht daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine intensivere Befragung, wobei gegen ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Separatismusverdacht bzw. -vorwurf erhoben wird, der aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse asylerhebliche Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben wird.
Diese Gefahr besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 5), da diese aufgrund ihrer engen familiären Beziehung zu dem Kläger zu 1) ebenfalls im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei das besondere Augenmerk der türkischen Sicherheitskräfte auf sich lenken würden. Dies hat zur Überzeugung des Gerichts auch betreffend die Kläger zu 2) bis 5) Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zur Folge, die als asylerheblich und damit dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. l AuslG unterfallend zu qualifizieren sind, wobei offenbleiben kann, ob diese Maßnahmen in einem originären Separatismusverdacht auch gegen diese Kläger begründet sind oder allein dazu dienen sollen, den Kläger zu 1) zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen.
Abs. 34
Nach alledem erweist sich die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG in bezug auf sämtliche Kläger als rechtswidrig und die Kläger in ihren Rechten verletzend, so daß der angegriffene Bundesamtsbescheid in diesem Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ist, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich aller Kläger festzustellen.
In diesem Zusammenhang merkt das Gericht lediglich an, daß dem Briefwechsel zwischen dem türkischen und dem deutschen Außenministerium insoweit keine Bedeutung zugemessen wird, denn maßgeblich für die Rückkehrgefährdung der Kläger ist nicht ein möglicherweise drohendes Strafverfahren, sondern allein die faktische Behandlung der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei durch die türkischen Sicherheitskräfte (vgl. HessVGH, Urteil vom 17.07.1995, 12 UE 2621/94, S.60 des amtl. Umdrucks m.w.N.).
Abs. 35
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG, unter denen § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung findet, liegen ersichtlich nicht vor. Nach den Ausführungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 AuslG nicht eröffnet, zumal die strafgerichtliche Sozialprognose in dem erstinstanzlichen Strafurteil dadurch bestätigt wird, daß für die Folgezeit kein strafbares Verhalten mehr aktenkundig ist und die Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung (vgl. § 48 AuslG) bislang ersichtlich nicht erlassen hat. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung, im asylgerichtlichen Verfahren von der Wertung in dem strafgerichtlichen Verfahren abzurücken.Abs. 36
Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt die negative Feststellung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid zu § 53 AuslG ebenfalls der Aufhebung, weil diese Feststellung rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, indes kann die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht verpflichtet werden. Diesem Begehren steht § 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG entgegen, denn hiernach kann von den Feststellungen zu § 53 AuslG abgesehen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Ist mithin die Entscheidung zu § 53 AuslG in das Ermessen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt, so kann eine entsprechende Verpflichtung durch das Gericht nicht erfolgen, denn es ist nicht ersichtlich, daß das Ermessen der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG im Hinblick auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derart reduziert sein könnte, daß nur die begehrte Feststellung als rechtmäßig erscheint. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß neben dem Ausspruch zu § 51 Abs. 1 AuslG noch ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an einer Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG bestehen könnte.Abs. 37
Soweit in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides die Abschiebung der Kläger in die Türkei angedroht wird, erweist sich die Verfügung als rechtswidrig und verletzt die Kläger ebenfalls in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hätte die Türkei als Zielstaat einer Abschiebung gemäß § 50 Abs. 3 AuslG ausdrücklich ausgenommen werden müssen. Insoweit unterliegt die Abschiebungsandrohung der Aufhebung, im übrigen erweist sie sich gemäß § 50 Abs. 3 S. 3 AuslG als rechtmäßig, mit der Folge, daß die Klage auch insoweit im übrigen abzuweisen ist.Abs. 38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. l AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Abs. 39
Rechtsmittelbelehrung
JurPC Web-Dok.
45/1998, Abs. 40
[online seit: 17.04.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Gießen, VG, Rechtswidrigkeit des Strafnachrichtenaustauschs mit der Türkei - JurPC-Web-Dok. 0045/1998