JurPC Web-Dok. 34/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813329

Reinhard Walker *

Die richterliche Veröffentlichungspraxis in der Kritik

JurPC Web-Dok. 34/1998, Abs. 1 - 163


In den letzten Jahren wurde die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch Dokumentation und Nachweis in der juris-Rechtsprechungsdatenbank immer besser und umfassender erschlossen. Für die gesamte Instanzgerichtsbarkeit jedoch hat sich im Verlauf der Jahrzehnte kaum etwas verändert. Zwar wurden wiederholt offensichtliche Mißstände an die Öffentlichkeit gebracht,[1] doch zu Veränderungen haben sie nicht geführt. Die traditionellen Verfahren entsprachen der Gewohnheit, und Alternativen konnte man sich wohl nur schwer vorstellen. Angesichts der oftmals im persönlichen Gespräch vorgebrachten dezidierten Vorwürfe von "Insidern" ist allerdings verwunderlich, daß nicht schon längst eine breite Diskussion angestoßen wurde. Erst seit einigen Jahren wird das Thema auch in der Literatur häufiger aufgegriffen,[2] veranlaßt durch eine Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Veröffentlichungspraxis der Finanzgerichte.[3] JurPC Web-Dok.
34/1998, Abs. 1
Um die Veröffentlichungslage für Gerichtsentscheidungen zu beurteilen, müssen die Veröffentlichungsverfahren in die Betrachtung mit einbezogen werden. Gerichtsentscheidungen gelangen auf verschiedenen Wegen an die Öffentlichkeit. Erfährt beispielsweise eine Redaktion von einem interessanten Beschluß oder Urteil, dann fordert sie die Entscheidung an, und zumeist wird sie auch mit oder ohne Kostenberechnung übersandt.[4] Überwiegend veröffentlichen Richter aus eigener Initiative oder im Rahmen einer Zusammenarbeit mit bestimmten Verlagen. In Kollegialgerichten befinden die Mitglieder der Senate bzw. Kammern häufig gemeinsam über die Veröffentlichungswürdigkeit einer Entscheidung, und auch manche Gerichtsverwaltungen sorgen dafür, daß Entscheidungen an die Öffentlichkeit gelangen. Abs. 2
Unabhängig hiervon publizieren die Prozeßparteien oder ihre Rechtsvertreter Entscheidungen, an denen sie beteiligt waren.Abs. 3
Die Kritik am aktuellen Veröffentlichungswesen konzentriert sich vor allem auf die Richter. Sie wirft ihnen vor, sie ließen sich zu sehr durch sachfremde, beispielsweise finanzielle Interessen leiten. Auswahl und Kürzung der Entscheidungen durch Richter und Verlagsredaktionen gäben Anlaß zu Zweifeln an der Objektivität des veröffentlichten Meinungsstandes, und nicht zuletzt verstünden es bestimmte Gruppen, der ihnen günstigen Rechtsprechung besondere Aufmerksamkeit zu verschaffen. Abs. 4

1. Finanzielle Interessen

Die meisten Bedenken richten sich gegen die finanziellen Interessen der Richterschaft bei der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen.[5] Kaum eine gesicherte Auskunft erhält man allerdings zur Höhe der üblichen Honorare. Sie sollen bei ca. DM 20,- pro Entscheidung beginnen und in Einzelfällen bis zu mehr als DM 200,- reichen, vor allem für steuer- und wirtschaftsrechtliche Entscheidungen. Für die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird erwartungsgemäß mehr bezahlt als für die der Instanzgerichte, obgleich deren Richter ihre Entscheidungen in der Regel noch gesondert aufbereiten müssen, bevor die Verlage sie annehmen. Bundesrichter dagegen geben ihre Entscheidungen häufig unbearbeitet weiter, nachdem sie zuvor von den Geschäftsstellen anonymisiert wurden. Die Einsender sonstiger Gerichte müssen sie anonymisieren, auf die entscheidungserheblichen Gründe kürzen und den relevanten Sachverhalt herausarbeiten.Abs. 5
Mit welcher Selbstverständlichkeit von einigen Richtern ein Entgelt für die Übersendung ihrer Urteile eingefordert wird, konnte exemplarisch bei einschlägigen Diskussionen im Rahmen des EDV-Gerichtstages in Saarbrücken beobachtet werden. Jahr für Jahr meldete sich dort eine Richterin mit der Forderung zu Wort, daß die juris GmbH angemessene Honorare ausloben solle, sie werde dann auch Entscheidungen erhalten. Bemerkenswerterweise regte sich aus der Zuhörerschaft niemals öffentlicher Widerspruch.Abs. 6
Kritiker thematisieren daher auch den finanziellen Nutzen, der aus der Herausgabe höchstrichterlicher Entscheidungssammlungen entspringt, beispielsweise der Sammlung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE) oder der Sammlung "Arbeitsrechtliche Praxis (AP)".[6] Besonders lukrativ scheint eine Mehrfachverwertung von Entscheidungen zu sein, etwa durch Vorabdrucke und Kurzfassungen in den Fachzeitschriften wie der "Neuen Juristischen Wochenschrift", dem "Betriebs-Berater" oder in "Der Betrieb".[7] Geradezu provokant daher auch die Frage nach den Honoraren der Bundesrichter: "gehen sie in voller Höhe an den Bund, oder erhalten die Bundesrichter hiervon ihre Sporteln?"[8] Abs. 7
Von seiten der Verlage wird auch schon mal beklagt, daß "(besser zahlende?) Zeitschriften" beschleunigt mit Informationen versorgt würden.[9] Da Verlage in der Regel kein Einsendehonorar mehr bezahlen, soweit sie die Urteile zuvor angefordert haben, komme es gelegentlich auch zu einem "Wettlauf" um die Einsendung.[10]Abs. 8
Welche ausschlaggebende Rolle die finanziellen Interessen bei der Veröffentlichung spielen, tritt im folgenden Zitat zutage: Abs. 9
"Zum anderen entfällt bei einem öffentlich-rechtlich geregelten Veröffentlichungswesen der materielle Anreiz. Für manchen Richter mag das - bescheidene - Honorar, welches die privaten Verlage zahlen, eine Motivation darstellen, sich der Mühe der Einsendung zu unterziehen. Wenn dagegen kein Verlag mehr die Möglichkeit hat, vor der Konkurrenz an Gerichtsentscheidungen heranzukommen, weil den Richtern eine nach Qualitätsmerkmalen differenzierte Auswahl von Verlagen verwehrt wird, so werden die Verlage auch aufhören, überhaupt noch Honorare für die Einsendung von Gerichtsentscheidungen zu zahlen. Wenn deswegen die Anzahl von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen insgesamt zurückgeht, so wird das allgemeine Interesse an einer weiteren Verbreitung dieser amtlichen Werke nicht gefördert, sondern geschädigt."[11]Abs. 10
Zur Rechtfertigung ihrer Ansprüche verweisen Richter zumeist auf die Arbeit bei der Selektion veröffentlichungswürdiger Entscheidungen und die Überarbeitung für den Druck; insbesondere die Kürzungen auf die wesentliche Aussage und die Anonymisierung seien aufwendig. Selbst von Richterseite aus wird kritisiert, daß dieser Begründung das Recht auf den Schutz persönlicher Daten "zum Vorwand [diene], eigene geschäftliche Interessen durch Abschirmung vom Wettbewerb in von der Öffentlichkeit unkontrollierbarer Weise zu verfolgen und durchzusetzen."[12]Abs. 11
Nicht selten hört man auch das schlichte, aber ehrlichste Argument, "daß schließlich mit den Entscheidungen auch Geld verdient werde!", was Grund genug zu sein scheint, um daran zu partizipieren. Abs. 12
So ist es wohl auch kein Zufall, daß sich die jüngsten Auseinandersetzungen um die Veröffentlichungspraxis der Gerichte gerade zu steuerrechtlichen Entscheidungen abspielten. Geht es hier doch um viel Geld, und niemand sollte überrascht sein, daß nicht nur der betroffene Verlag, sondern auch die beteiligten Richter ihre "Besitzstände" beharrlich verteidigen.[13] Das Interesse an den Erkenntnissen der Finanzgerichtsbarkeit ist besonders groß; denn Staat und Gemeinden decken ihren Finanzbedarf im wesentlichen aus Steuern, und der Steuerbürger ist bestrebt, den ihn belastenden Steuertransfer möglichst klein zu halten.[14] Die Informationen über eine aktuelle Rechtsprechung können direkt umgesetzt werden, denn immer besteht die Chance, aufgrund von Gerichtsentscheidungen Belastungen und Ausgaben zu vermeiden oder sogar zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Nicht umsonst wird in Deutschland etwa 60% der Weltsteuerliteratur produziert,[15] und "[so haben] die guten Vermarktungschancen für steuerrechtliche Judikate ... das Interesse verschiedener Verlage geweckt, auf diesem Markt tätig zu werden, so daß ein erheblicher Wettbewerb entstanden ist."[16]Abs. 13
Die Beobachtungen gipfeln in dem Vorwurf, daß die Veröffentlichungspraxis deutscher Gerichte nicht unerheblich durch die finanziellen Interessen der Richterschaft bestimmt werde,[17] ja, daß die finanziellen Interessen sogar der einzige Beweggrund sein dürften, warum Richter in ihrer Veröffentlichungspraxis gezielt mit bestimmten Verlagen zusammenarbeiten.[18] Abs. 14
So ist auch der eigentliche Grund für die zäh geführten Auseinandersetzungen um das Urheberrecht an den bearbeiteten, weil gekürzten und mit Leitsätzen versehenen Gerichtsentscheidungen die Verteidigung überkommener Besitzstände.[19] Von Anfang an, seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes, das in § 5 UrhG Gerichtsentscheidungen ausdrücklich für urheberrechtsfrei erklärte, fürchteten die Richter um diese Einnahmechancen. Dementsprechend sahen sich auch die Richter des Bundesgerichtshofs nach Erlaß des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1965 zu der ausdrücklichen Feststellung veranlaßt, daß die Amtlichen Sammlungen des Gerichts privat und nicht amtlich seien![20]Abs. 15
Dies ist der Hintergrund vor dem die Aufforderung an die Richterschaft verstanden werden muß, "dem on dit, richterliche Leitsatzverfasser verschafften sich ein "irgendwie geartetes vermarktungsfähiges Urheberrecht", durch ein entsprechendes Verhalten die Grundlage zu entziehen."[21]Abs. 16

1.1 Organisation und Honorarregelung der Veröffentlichung von Entscheidungen beim Bundesverfassungsgericht und den obersten Gerichtshöfen des Bundes

1.1.1 Bundesverfassungsgericht

Beim Bundesverfassungsgericht wird das Veröffentlichungswesen durch den Richterverein organisiert. Verantwortlich ist ein ehemaliger Verfassungsrichter, der die Entscheidungen entsprechend den Anforderungen sortiert und weiterleitet. Der Verein erwirbt alle Entscheidungen, die er zur Veröffentlichung weitergibt, beim Gericht, einmalig zu einem Preis von max. DM 5,- gemäß § 5 JVKostO. Gegenüber jedem interessierten Verlag berechnet er einen Betrag von DM 8,- bis max. DM 120,- pro Entscheidung, wobei allerdings der Verlag innerhalb dieses Rahmens selbst festlegt, was er zu bezahlen bereit ist. Die Überschüsse kommen gemeinnützigen Projekten zugute, wie beispielsweise der Ausstattung von Gerichtsbibliotheken in den neuen Bundesländern oder der Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Verfassungsrichtern aus Osteuropa und Entwicklungsländern. Außerdem erhält der mit der Organisation betraute Richter ein Honorar.Abs. 17

1.1.2 Oberste Gerichtshöfe des Bundes

Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht, das die Verwendung der Einnahmen durch die Veröffentlichung von Entscheidungen seit der letzten Änderung seiner Geschäftsordnung[22]transparent macht, sehen die Geschäftsordnungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes keine entsprechende Regelung vor. Abs. 18
Diese "Geheimniskrämerei" um die Einnahmen aus Entscheidungsveröffentlichungen gab immer wieder Anlaß zu Spekulationen und führte auch wiederholt zu Anfragen von Abgeordneten im Bundestag.[23] In seinen Antworten rechtfertigte das Justizministerium die eingeführten Publikationsverfahren u.a. damit, daß die Honorare teilweise an Sozialfonds abgegeben oder als Zuschüsse für Fortbildungsmaßnahmen und zur Ausgestaltung gesellschaftlicher Veranstaltungen verwandt werden.[24]Da nur Restbeträge an die Senate und Richter verteilt würden, kämen diesen die Honorare größtenteils mittelbar und nur zu einem geringen Teil unmittelbar zugute.[25] Dabei wollte man die Höhe der Honorare von seiten des Justizministeriums gar nicht wissen, zumindest wurde zu ihnen keine Stellung bezogen. Im Gegenteil, ausdrücklich wurde betont, daß die Einnahmen nur im Falle eines Mißbrauchs zu hinterfragen seien. So zuletzt Staatssekretär Kinkel in seiner Antwort vom 14.8.1986:Abs. 19
"Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Nebentätigkeit könnten im Einzelfall auch Anlaß geben, Auskunft über die Höhe der empfangenen Vergütung zu verlangen."[26]Abs. 20
Anlaß zur Kritik fand auch die Organisation zur Veröffentlichung der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Zu ihr stellte Grundmann bereits im Jahr 1966 fest:Abs. 21
"Nirgendwo kann von einer amtlichen Sammlung gesprochen werden. Vielmehr haben die "Mitglieder des ...gerichts" als Gericht mit sich selbst kontrahierend, dem Richterverein die kommerzielle Auswertung vindiziert und damit ein tatsächliches Verwaltungsmonopol geschaffen."[27]Abs. 22
Folgerichtig stufte er die Herausgebergesellschaften der amtlichen Sammlungen als "eigennützige Verwertungsgesellschaften"ein.[28]Abs. 23
1.1.2.1 Bundesgerichtshof
In einer Stellungnahme aus dem Jahr 1966 wies der Bundesminister der Justiz darauf hin, daß sich der Bundesgerichtshof bei der Veröffentlichung seiner Entscheidungen an der bewährten Tradition des "Reichsgericht-Rentenvereins" orientiere[29] und führte weiter aus:Abs. 24
"Die beiden Sammlungen "Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen" und "Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen" werden von dem Verein der Bundesrichter und Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof herausgegeben. Der Verein hat aus den Zivil- und Strafsenaten des Bundesgerichtshofes je einen Bundesrichter mit der drucktechnischen Bearbeitung der Entscheidungen und Leitsätze, die von dem erkennenden Senat nach § 18 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs vom 3.3.1952 zur Veröffentlichung bestimmt worden sind, beauftragt. Diese beiden Richter erhalten für ihre besondere Mühewaltung ein Honorar. Für den einzelnen Band zahlt der Verlag (Carl Heymanns Verlag) ein Entgelt an den genannten Verein, der ebenso wie einst der Rentenverein in Leipzig den so entstandenen Fonds für humanitäre Zwecke verwendet."[30]Abs. 25
Zwischenzeitlich ist anstelle des Richtervereins eine eigens zur Herausgabe der Sammlungen gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts getreten, die in jedem Senat einen Richter zum Redaktor bestellt hat.[31] Diese veranlassen die Veröffentlichung teils selbst, teils über die Gesamtredaktoren, die für alle Senate, der eine für die Zivil-, der andere für die Strafsachen, bestellt sind und die vor allem Zeitschriften beliefern.[32]Soweit die Honorare aus Zeitschriften stammen, werden sie zu einem bestimmten Prozentsatz an die Unterstützungskasse abgeführt;[33] im übrigen werden sie an die Mitglieder der Gesellschaft verteilt.[34] Mitglieder des Vereins sind alle Bundesrichter und Bundesanwälte. Abs. 26
Die Gesellschaft zur Herausgabe der amtlichen Sammlungen ist nur für "BGHZ" und "BGHSt" zuständig. Zusätzlich gibt es noch einen "Zeitschriftenkorrespondenten", der nochmals alle Entscheidungen aus der sogenannten "Montagspost" sichtet, sortiert und ausschließlich an interessierte Verlage übersendet. Anfragen der Verlage an das Gericht werden vom Präsidenten an den "Zeitschriftenkorrespondenten" weitergeleitet, der für die Auswahl und Anonymisierung sorgt. Er erwirbt die angeforderten Entscheidungen vom Gericht und leitet sie gegen ein Entgelt weiter. Der Erlös wird zwischen dem Zeitschriftenkorrespondenten, dem betroffenen Spruchkörper und der Herausgebergesellschaft geteilt.Abs. 27
Auch die Senate bedienen selbständig die Verlage. Diese Einnahmen werden in der Regel an die jeweiligen Senatskassen abgeführt.Abs. 28
Bestimmte und benannte Entscheidungen, die Dritte anfordern, werden nach den Vorgaben der JVKostO behandelt und gegen entsprechende Gebühr abgegeben. Journalisten können aktuelle Gerichtsentscheidungen auch über die Pressestelle kostenlos erhalten.Abs. 29
Schließlich werden von einigen Richtern auf privater Basis Entscheidungen des Gerichts in Sammlungen wie Lindenmaier-Möhring (LM), BGHR (Sammlung der Entscheidungen des BGH getrennt nach Zivil und Strafsachen) oder BGH-DAT (elektronische Entscheidungssammlung) zusammengestellt und an die Öffentlichkeit gebracht.Abs. 30
1.1.2.2 Bundesfinanzhof
Die Senate beschließen, ob eine Entscheidung zur Veröffentlichung freigegeben und in der von den Mitgliedern des Bundesfinanzhofs herausgegebenen Sammlung (BFHE) veröffentlicht wird. Die Mitglieder des Gerichts erhalten aus den hierdurch erzielten Erlösen einen Anteil. Eine besondere Veröffentlichungsorganisation wurde nicht begründet. Abs. 31
Einzelne Richter veröffentlichen Entscheidungen darüber hinaus noch in anderen Sammlungen wie beispielsweise im Beck'schen Nachschlagewerk des Bundesfinanzhofs (BFH-N) oder der Sammlung der "amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs" (BFH/NV). Für BFH/NV erwerben die beteiligten Richter die Entscheidung bei der Verwaltung zu einem Betrag von max. DM 5,- (JvKostO). Nachdem sie redigiert und anonymisiert worden ist, werden sie an den Verlag weitergegeben. Die Honorare fließen den Herausgebern der Sammlungen zu.Abs. 32
1.1.2.3 Bundesarbeitsgericht
Zur Herausgabe der Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE) haben sich die Richter zu einer Herausgebergemeinschaft zusammengeschlossen. Die Entscheidungen werden hierfür kostenfrei zur Verfügung gestellt, da die Herausgabe im dienstlichen Interesse liegt. Abs. 33
Die Mitglieder der Herausgebergemeinschaft erhalten ein vertraglich festgelegtes Honorar. Dem Gericht stellt der veröffentlichende Verlag eine bestimmte Anzahl an Freiexemplaren der Sammlung zur Verfügung.Abs. 34
Eine Arbeitsgemeinschaft der Richter sorgt für die Versendung von Entscheidungen an die Fachverlage. Sie erwerben diese Entscheidungen hierfür beim Gericht gegen eine Gebühr von DM 5,- gemäß § 5 JVKostO. Gemäß §§ 10, 11 Bundesnebentätigkeitsverordnung führen sie 30% ihrer Einnahmen an den Fiskus ab.Abs. 35
Soweit Entscheidungen einzeln angefordert werden, erledigen dies die Geschäftsstellen gegen die in der JVKostO vorgesehene Gebühr, außerdem sind die Geschäftsstellen für die Anonymisierung der Entscheidungen zuständig.Abs. 36
1.1.2.4 Bundessozialgericht
Beim Bundessozialgericht gibt es eine Herausgebergesellschaft, deren Geschäfte durch einen Veröffentlichungsausschuß geführt werden. An der Herausgebergesellschaft können sich alle Richter beteiligen.[35] Sie bringen ihre Entscheidungen ausschließlich über diesen Weg an die Öffentlichkeit. Der Veröffentlichungsausschuß sorgt für die Publikation der Entscheidungen, jeweils zusammen mit dem Berichterstatter des Senats, der sie gefällt hat. Publiziert wird vor allem in der amtlichen Sammlung (BSGE), in der Sammlung SozR, die die Funktion eines Nachschlagewerks für das Gericht hat, der Sammlung Breithaupt sowie den einschlägigen Fachzeitschriften.Abs. 37
Die Einnahmen werden nach einem Punktesystem an die Mitglieder der Herausgebergesellschaft verteilt.Abs. 38
1.1.2.5 Bundesverwaltungsgericht
Beim Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Herausgabe der amtlichen Sammlung ein Verein gebildet, dem alle Richter angehören. Die Arbeit wird durch eine Kommission organisiert, in der jeder Senat mit einem Mitglied vertreten ist. Die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen redigieren die Senate selbst. Außerdem übertrug der Verein den Senaten die Betreuung der Fachzeitschriften, die schwerpunktmäßig im Bereich der jeweiligen Ressortzuständigkeit publizieren.Abs. 39
Die Honorare aus den Veröffentlichungen werden für Gemeinschaftsveranstaltungen verwandt, jeder Richter erhält aber von der Kommission auch bestimmte Finanzzuweisungen.[36]Abs. 40

1.2 Regelungen in der Instanzgerichtsbarkeit

Traditionell veröffentlichen bei den Instanzgerichten die Richter in eigener Initiative, als wissenschaftliche Nebentätigkeit.[37] An einigen Instanzgerichten wurden allerdings nach dem Vorbild der meisten Bundesgerichte Vereine oder Gesellschaften zur Herausgabe von Entscheidungen gebildet. So beim Oberlandesgericht Naumburg, für das eine BGB-Gesellschaft die Entscheidungsveröffentlichung übernimmt. Gesellschafter sind alle Richter mit Planstellen. Durch diese Organisation partizipiert jeder in gleichem Maße an den Erlösen, unabhängig davon, wieviel Entscheidungen der eigene Senat zur Veröffentlichung bringt. Die Einnahmen sind nicht sehr üppig, sie reichen, um ein oder zwei Gemeinschaftsveranstaltungen pro Jahr zu finanzieren. Abs. 41
Beim Bundespatentgericht sorgt der Richterverein für die Veröffentlichung der "Sammlung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts". Gegenüber der Gerichtsverwaltung mußte sich der Verein außerdem verpflichten, die Verlage zu beliefern. Die Einnahmen werden u.a. an die Berichterstatter der Senate weitergeleitet, von denen die veröffentlichte Entscheidung stammt. Die Erlöse sind vergleichsweise gering, pro Entscheidung wird durchschnittlich ein Betrag von ca. DM 20,- bezahlt.Abs. 42
Es gibt auch Gerichte mit sogenannten Veröffentlichungskommissionen,[38] wobei es sich entgegen dem amtlichen Namen nicht unbedingt um eine Einrichtung der Justizverwaltung handeln muß. Dies ist jedenfalls für die Veröffentlichungskommission des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. In Abstimmung mit dem Finanzamt und dem zuständigen Ministerium wurde an diesem Gericht schon vor etlichen Jahren ein privater, nicht eingetragener Verein gebildet, dem die Richter beitreten können. Der Vorstand des Vereins wird als "Veröffentlichungskommission" bezeichnet, in Anlehnung an ein Vorgängergremium, das in Fachkreisen bereits bekannt war. Für die Nutzung der personellen und sachlichen Ressourcen des Gerichts führt der Verein pro Jahr 20% seiner Einnahmen an die Verwaltung ab. Abs. 43
Von seiten der Gerichtsverwaltung des Oberverwaltungsgerichts werden in der Regel nur Entscheidungen auf Einzelanforderung und mit genauer Bezeichnung abgegeben, gegen Berechnung der Gebühren, die sich aus der JvKostO ergeben. Wünsche der Verlage nach veröffentlichungswürdigen Entscheidungen ohne konkrete Anforderungen werden an den Verein verwiesen. Die Mitglieder des Vereins selektieren die Entscheidungen entsprechend der Interessenlage der Verlage und fertigen eine Veröffentlichungsfassung an, insbesondere durch Kürzungen und Anonymisierung. Den Verlagen wird hierfür ein Entgelt berechnet.Abs. 44
Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof schlagen die Senate vor, welche ihrer Urteile und Beschlüsse in die Sammlung aufgenommen werden sollten; die eigentliche Publikationsentscheidung jedoch trifft das Präsidium. Die Entscheidungen, die in den Bayerischen Verwaltungsblättern veröffentlicht werden, wählen die Redaktion oder Richter des Gerichts aus.[39]Abs. 45
Bei den Finanzgerichten beurteilt normalerweise der Berichterstatter, ob die Entscheidung für die Allgemeinheit von Interesse und deshalb veröffentlichungswürdig ist.[40]Nach der Überarbeitung durch Kürzungen und Anonymisierung und ggf. der Formulierung eines Leitsatzes wird die Entscheidung an den Verlag gesandt. Der Richter erhält dafür ein Honorar, das im allgemeinen vom Umfang des abzudruckenden Textes abhängig ist.[41]Zwischen den Verlagen und der Justizverwaltung bestehen in der Regel keine Verträge über die Belieferung mit Entscheidungen.[42]Soweit die Richter allerdings Entscheidungen für die Sammlung EFG des Stollfuß-Verlages weitergeben, halten sie sich zumeist an die "Richtlinien zur Bearbeitung von EFG-Entscheidungen", die eine Bindung an den Verlag vorsehen. Die Entscheidungen für die EFG werden vom jeweiligen Senat zur Veröffentlichung ausgewählt und nachdem der Berichterstatter sie überarbeitet und Leitsätze verfaßt hat, über den vom Verlag honorierten "EFG-Vertrauensmann" an den Verlag weitergeleitet.[43] Ggf. wird zusätzlich noch der Präsident des Gerichts als "Hauptschriftleiter-EFG" mit besonderer Honorierung dazwischen geschaltet.[44]Abs. 46
Für das Niedersächsische Finanzgericht, das bereits durch Urteil des VG Hannover vom 22.7.1993[45]zur Gleichbehandlung aller Verlage verpflichtet worden ist, erging zwischenzeitlich eine Anordnung, die die Richter verpflichtet, der Gerichtsverwaltung alle veröffentlichungswürdigen Entscheidungen mitzuteilen und mit einem den Sachbezug kennzeichnenden Stichwort zu versehen, so daß die Gerichtsverwaltung die Entscheidungen sammeln, neutralisieren und monatlich in Pressemitteilungen mit Entscheidungsdatum, Aktenzeichen und Stichwort veröffentlichen kann.[46] Gegen Kostenerstattung können diese Entscheidungen einmalig oder auch dauernd bezogen werden.[47] Abs. 47
Andere Finanzgerichte unterscheiden nunmehr zwischen einer anonymisierten, aber ansonsten unbearbeiteten Fassung, die alle interessierten Verlage erhalten, und einer speziell für die Sammlung EFG aufbereiteten Fassung.Abs. 48

2. Effekthascherei, mangelnde Veröffentlichungscourage und Arbeitsüberlastung

Es werden auch Vorwürfe erhoben, die zueinander im krassen Widerspruch stehen. Je nach dem Standpunkt des Kritikers soll es einmal Eitelkeit sein, weswegen einzelne Richter veröffentlichen, und ein andermal wird ihnen mangelnder Mut zur Veröffentlichung unterstellt.Abs. 49
Wiederholt wurden Richter aufgefordert, sich bei ihrer Veröffentlichungstätigkeit "jeder Effekthascherei" zu enthalten.[48] Nicht unbegründet, müssen die Verlage doch gelegentlich mit Ärger rechnen, wenn der Redaktion eine Entscheidung schon vor der Übersendung durch den Richter über die Prozeßparteien bekannt geworden ist und dann deren Namen anstatt der des Richters als Einsender erscheinen.[49] Abs. 50
Öfter wird sogar unterstellt, daß Eitelkeit das eigentliche Motiv zur Veröffentlichung von Entscheidungen sei:Abs. 51
"Zudem sind viele Gerichte von sich aus daran interessiert, Entscheidungen zu veröffentlichen, allerdings nicht nur aus Gründen der Information, sondern leider oftmals auch aus persönlicher Eitelkeit, daraus, daß man zeigen will, daß man der erste (gerade im Instanzbereich) ist, der sich einer interessanten Frage angenommen hat."[50]Abs. 52
Dieser Vorwurf wurde auch in der Debatte um die Veröffentlichung einer bis dahin noch unveröffentlichten Entscheidung in Form eines Aufsatzes zum Ausdruck gebracht. Dies sei schlechter richterlicher Stil, wurde kritisiert, insbesondere wenn dabei auch noch die eigene Entscheidung positiv dargestellt werde.[51] Statt dessen sollte die Verteidigung der eigenen Entscheidungen besser anderen Personen überlassen werden.[52] Entsprechend wird die Unsitte, im Gewande wissenschaftlicher Beiträge Urteile gegen aufhebende Entscheidungen zu verteidigen, auf die Bestätigung in der höheren Instanz hinzuweisen oder ein "dissenting vote" nach Unterliegen in der Beratung des Spruchkörpers zu publizieren, beanstandet.[53]Unangebracht sei auch der Einsendevermerk am Schluß der abgedruckten Entscheidung, da es sich bei den Einsendern um Richter handele und die Würde des richterlichen Berufes verlange, daß alle persönlichen Regungen zurückzutreten hätten.[54] Abs. 53
Hinter diesen Vorbehalten steht die Befürchtung, der Richter werde durch die Veröffentlichung seiner Entscheidungen und die Teilnahme an deren fachlicher Kritik allzusehr in die Auseinandersetzungen einbezogen, worunter letztlich seine Unabhängigkeit leide. Abs. 54
Prinzipielle Bedenken wurden sogar gegen die Publikation einer Entscheidungssammlung amtlichen Charakters durch den Präsidenten eines obersten Bundesgerichts erhoben, der als privater Herausgeber im Einzelfall auch noch über die Heranziehung der Anmerkungsverfasser entscheide.[55] Setze er sich doch dem "bösen Anschein" aus, gegenüber dem eigenen Gericht als Zensor aufzutreten oder auch es gegen mögliche Angriffe abzuschirmen.[56]Abs. 55
Während Seuffert die Richterschaft 1847 noch ausdrücklich um Zustimmung bat, die eingesandten Entscheidungen unter ihrem Namen veröffentlichen zu dürfen, um damit die Authentizität der Veröffentlichung nachzuweisen,[57] wird ihr nunmehr gerade dies zum Vorwurf gemacht.Abs. 56
Es gibt jedoch auch ganz andere Stimmen, die den Richtern Bescheidenheit attestieren, da sie etwa bei Veröffentlichungen in den "amtlichen Sammlungen" anonym bleiben und nicht namentlich genannt werden wollten.[58] Ausdrücklich werden die Richter aufgefordert, diese Zurückhaltung aufzugeben, da auch der Persönlichkeit des einzelnen Richters besondere Bedeutung zukomme, diese also auch in Erscheinung treten müsse.[59] Abs. 57
Und im krassen Widerspruch zum Vorwurf der Veröffentlichung aus "Eitelkeit" steht die Vorhaltung, die Richterschaft habe nicht genügend "Courage", ihre Entscheidungen zu veröffentlichen.[60] Sie wolle damit dem Risiko, kritisiert zu werden, entgehen und zwar sowohl der Kritik aus justizinternen Kreisen als auch aus der Öffentlichkeit.[61] Häufig scheue man eine Veröffentlichung, um sich nicht für künftige, ähnlich gelagerte Fälle festzulegen, oder erkenne auch einfach den Grundsatzcharakter veröffentlichungsbedürftiger Entscheidungen nicht.[62] Besonders bedenklich sei es, wenn Richter die Publikation ihrer Entscheidung ausdrücklich ablehnten, um sich nicht der Kritik der Wissenschaft auszusetzen.[63]Abs. 58
Eine unter Richtern weit verbreitete Befürchtung ist, es könnte der Eindruck entstehen, "man wolle sich mit Veröffentlichungen hervortun". Man will sich also gerade nicht dem Vorwurf der Eitelkeit aussetzen. Viele Richter begründen ihre Zurückhaltung auch einfach mit Zeitmangel.[64] Da in der unteren Instanzgerichtsbarkeit das Arbeitspensum wenig Raum für Veröffentlichungen lasse, könnten die Entscheidungen den "schriftstellerischen" Ansprüchen an eine Publikation nur auf Kosten des Arbeitspensums genügen.[65] Schließlich werden die eigenen Entscheidungen auch als in der Regel nicht interessant genug eingeschätzt. So ist verständlich, wenn "Kenner der Szene" beklagen, daß immer wieder Urteile, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, nicht veröffentlicht werden.[66] Aus der Erfahrung der Praxis weist Hartmann, Richter am Amtsgericht Lübeck, hierauf in seinem Kommentar zu § 299 ZPO hin. Unter dem Stichwort "Forschung" führt er zur Akteneinsicht durch Wissenschaftler aus:Abs. 59
"... indessen sollte man bei einwandfrei wissenschaftlichen Motiven großzügig sein, unabhängig davon, ob die einzusehende Entscheidung zur Veröffentlichung vorgesehen ist (wer weiß, wann das endlich geschehen wird?)."[67]Abs. 60
Soweit es bei den Gerichten Pressesprecher gibt, haben diese u.a. die Aufgabe, Kollegen zur Veröffentlichung der Entscheidungen anzuhalten, was nicht immer einfach ist, wie Praxisberichte bestätigen:Abs. 61
"Natürlich muß der Pressesprecher seine Informationen auch erst von den Kollegen bekommen, und ich räume ein, daß gerade dies oft mühsam ist. Aber in persönlichen Gesprächen ist mit Freundlichkeit, Hartnäckigkeit und Verständnis für die Mehrbelastung viel zu erreichen."[68]Abs. 62
Vorgeschlagen wird, die Kollegen regelmäßig durch Rundbriefe aufzufordern, Entscheidungen von allgemeinem Interesse mitzuteilen, und darauf zu hoffen, daß der Nachahmungseffekt seinen Teil dazu beitrage; denn "wenn die Presse häufiger über Entscheidungen des Gerichts berichtet, werden sich auch andere Kollegen fragen, ob es denn nicht auch bei ihnen interessante und berichtenswerte Entscheidungen gibt."[69]Abs. 63
Trotz entsprechend regelmäßigen Aufforderungen können jedoch nur wenige zur Mitarbeit bewegt werden. Zumeist sind es einzelne, die an der Diskussion interessiert sind und das notwendige Engagement aufbringen, um Urteile zu publizieren. Dies ist auch immer wieder bei der Übersendung von Entscheidungen für die Veröffentlichung in den juris-Datenbanken zu beobachten. Verläßt ein engagierter Richter ein Gericht, versiegt häufig gerade diese "Quelle". Die geringe Bereitschaft vieler Richter zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen kann bei näherer Betrachtung kaum übersehen werden. So wurden beispielsweise innerhalb eines Jahres von den in der Sammlung EFG veröffentlichten Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts mehr als die Hälfte von nur vier der 55 Richter veranlaßt.[70] Vergleichbar war die Lage beim Finanzgericht Baden-Württemberg, dort waren es drei der 25 Richter.[71]Abs. 64
Vor diesem Hintergrund wird verständlich, worauf wiederholt in Gesprächen von Beteiligten hingewiesen wurde, daß nämlich Urteile der Senate oder Kammern, denen der "Veröffentlichungs- bzw. Pressereferent" angehört, in der Regel häufiger veröffentlicht werden als die anderer Spruchkörper der Gerichte. Insofern hängen Veröffentlichungen ganz offensichtlich vom Zufall ab. Abs. 65

3. Die Rolle der Verlage

Die Verlage sehen sich zwei Problemlagen ausgesetzt. Entweder ist eine Zeitschrift eingeführt und weit verbreitet, dann werden mehr Entscheidungen zur Veröffentlichung zugesandt als Platz hierfür zur Verfügung steht. Oder die Zeitschrift ist weniger bekannt, dann hat sie oftmals Schwierigkeiten an einschlägige Entscheidungen zu gelangen. Hinzu kommt, daß diese Verlage in der Regel kein oder nur ein sehr geringes Honorar bezahlen können. Bei Finanzgerichten scheinen die Vorbehalte besonders groß zu sein, denn obgleich sie entgegen ihrer früheren Praxis zwischenzeitlich angeforderte Entscheidungen anonymisieren, verweigern dennoch immer wieder einzelne Richter die Weitergabe u.a. mit dem Argument, daß wegen des Steuergeheimnisses die Parteinamen nicht bekannt gemacht werden dürften.[72] Manchmal wird getan, als ob Gerichtsurteile "geheime" Akten seien, die nur Eingeweihte bearbeiten und veröffentlichen dürfen![73] Abs. 66
Als durch die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Verlag steuer-tip und verschiedenen Finanzgerichten über den Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Entscheidungsbelieferung publik wurde, daß sich die Richter zu einer ausschließlichen Belieferung des Stollfuß-Verlages verpflichteten, führte dies in der Literatur zu allgemeiner Entrüstung. Sei dies doch ein Verhalten, das sich mit den Aufgaben der Gerichte nicht mehr in Einklang bringen lasse[74] und deutliche Züge eines "feudalen Privilegienwesens" trage.[75] Kritik fand dabei auch die Stellung der juris GmbH, die mittelbar über die Dokumentationsstellen ebenfalls bevorzugt werde.[76]Abs. 67

3.1 Selektion der Redaktionen

Die Redaktionen der führenden juristischen Fachzeitschriften erhalten nicht selten mehr Entscheidungen, als sie publizieren können. An der Entwicklung der NJW wird dies besonders deutlich. Trotz ständiger Erweiterung mußten ganze Teilgebiete zugunsten neuer, spezialisierter Fachblätter ausgegliedert werden, und dennoch wurde der Rechtsprechungsteil zur umfangreichsten Abteilung jeden Heftes.[77]Zwangsläufig müssen die Redaktionen selektieren. Neben dem Auswahlproblem haben sie auch noch die Aufgabe zu kürzen.[78] Sie können bestimmte Urteile nicht berücksichtigen wie etwa Entscheidungen, die eine ständige Rechtsprechung nur bestätigen. Das ist ein allgemein bekanntes Verfahren, wovon auch der 29. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entschließung zur Übersendung von Entscheidungsabschriften an unbeteiligte Dritte ausging, als er feststellte, daß die Berichterstattung der Fachzeitschriften notwendigerweise selektiv sein müsse.[79] Diese aus Praktikabilitätsgründen für eine Fachzeitschrift unvermeidbare Auswahl unter einschlägigen Entscheidungen, die als Service an den Leserkreis ja auch eindeutige Vorzüge bietet, wird allerdings dann bedenklich, wenn der Anspruch erhoben wird oder auch nur der Eindruck entsteht, als werde der Leserkreis über alle wesentlichen Gerichtsentscheidungen auf dem betreffenden Rechtsgebiet unterrichtet.[80]Abs. 68
Da mit Ausnahme der Entscheidungssammlungen, die unter den Publikationsschwerpunkten der richterlichen Herausgeber zusammengestellt werden, Richtern sonst kein Forum für ihre Publikationsinteressen zur Verfügung steht, ist ihre Abhängigkeit von den Redaktionen der Fachzeitschriften und deren Bereitschaft, eine Entscheidung zu publizieren, groß. Abs. 69
Deshalb ist auch die Aufforderung an die Richter der Finanzgerichte nachvollziehbar, "prophylaktisch" eher mehr Urteile zur Veröffentlichung zu übersenden:Abs. 70
"Die Finanzgerichte sollten aber in jedem Fall besonders sorgfältig prüfen, ob eine Entscheidung in den EFG veröffentlicht werden soll. Dabei ist ein "Mehr" besser als ein "Weniger"; denn der Herausgeber der EFG hat die Möglichkeit, bei Entscheidungen, von denen er meint, daß sie für die Praxis keine Bedeutung haben, von einer Veröffentlichung abzusehen."[81]Abs. 71
Wie stark die Publikationsmöglichkeiten für Gerichtsentscheidungen und die Form ihrer Veröffentlichung von den Redaktionen abhängen, wird auch vom Vorsitzenden Richter am Bundespatentgericht Schmieder zum Ausdruck gebracht, wenn er darauf hinweist, daß es im Belieben der Verlage stehe, die übersandten Entscheidungen "je nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen des Redaktionsprogramms - mit den amtlichen Leitsätzen zu veröffentlichen."[82] Abs. 72
Und ebenfalls aus der richterlichen Erfahrung berichtet Richter am Oberlandesgericht a.D. Michel in seiner Untersuchung über das "Publikations- und Zitierverhalten bei Gerichtsentscheidungen". Er weist darauf hin, daß durch den hohen Bekanntheitsgrad eines Mitgliedes einer bestimmten Verlagsredaktion bei Richtern "das "Unterbringen" einer Entscheidung zur Veröffentlichung sehr [erleichtert würde]", was wiederum zu Verzerrungen bei der Einschätzung der Veröffentlichungsbedingungen führe.[83]Abs. 73
Wie groß die Abhängigkeit der Gerichte - selbst der obersten Gerichtshöfe des Bundes - bei der Publikation ihrer Entscheidungen von den Möglichkeiten und ggf. auch Interessen der Verlage noch war, bevor die juris-Rechtsprechungsdatenbank eingerichtet wurde, wird in besonderer Weise durch die Stellungnahme des ehemaligen Präsidenten des Bundesfinanzhofs Klein aus dem Jahr 1984 deutlich. Nachdem der Vorwurf erhoben worden war, der Bundesfinanzhof verzögere die Urteilsveröffentlichung übermäßig, antwortete er:[84]Abs. 74
"Der Bundesfinanzhof gibt 14 Tage nach Absendung der Urteile an die Beteiligten seine Entscheidungen an den Herausgeber des Bundessteuerblattes, den Verlag BFHE und an alle Fachzeitschriften, die eine Urteilsabschrift regelmäßig beziehen, heraus. Der Bundesfinanzhof hat keinen Einfluß auf das tatsächliche Erscheinen der Entscheidungen in den Veröffentlichungen, seitdem er selbst das Bundessteuerblatt nicht mehr herausgibt, sondern die Herausgabe beim Bundesminister der Finanzen liegt."[85]Abs. 75

3.2 Auswahl und Textbearbeitung durch die Redaktionen der Verlage

In seinem Beitrag zum 40jährigen Bestehen der NJW stellt Diederichsen die Aufgabe der Redakteure am Beispiel der eingesandten Literaturbeiträge dar:Abs. 76
"Der Redakteur ist derjenige, der das ganze im Auge haben muß: Er muß wie ein guter Landwirt die Notwendigkeit einer Düngung des juristischen Bodens erkennen, wie er Chirurg ist, der überflüssige Wucherungen wegschneidet."[86]Abs. 77
Und Schneider schreibt zum gleichen Thema:Abs. 78
"Ungezählt viele veröffentlichte Entscheidungen sind nichts als juristische Eintagsfliegen. Sie betreffen statistisch abnorme oder völlig banale und unwichtige Sachverhalte und blieben besser in den Gerichtsakten verborgen. Die Redakteure haben angesichts dessen die sehr schwierige Aufgabe, aus der erdrückenden Fülle herauszufildern, was - gerade jetzt oder auf längere Sicht - vom Praktiker an Informationen benötigt wird."[87]Abs. 79
Zwangsläufig nehmen Redaktionen, insbesondere diejenigen der führenden Zeitschriften, durch ihre Auswahl und Bearbeitung Einfluß auf das Bild dessen, was die Fachwelt für den aktuellen Stand der Diskussion hält. Ein Bild, das dementsprechend auf die Rechtsprechung zurückwirkt. Diese These wird durch das Ergebnis einer zeitschriftenanalytischen Untersuchung zu Publikationen von Aufsätzen zum § 39 DRiG bestätigt.[88] Untersucht wurde die Diskussion in der NJW, der DRiZ und der KJ über das politische Engagement von Richtern bei den Auseinandersetzungen um die Stationierung von Atomraketen in der Bundesrepublik Deutschland. Danach fanden sich Ordungsvorstellungen aus Beiträgen der NJW in "nahezu identischer Übereinstimmung" in den Begründungen von Urteilen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts wieder, wogegen DRiZ-Autoren und Autoren der KJ keinen Widerhall fanden.[89] Abs. 80
Um den Stil und das Profil ihrer Zeitschriften zu halten, müssen die Verlage nicht nur auswählen, was publiziert wird, sondern Entscheidungen eben auch kürzen.[90] Der Umfang der Kürzung wird dabei kaum deutlich gemacht. Ein redigierter Text weicht jedoch vom Original ab, denn die Entscheidung wird lediglich teilweise veröffentlicht, so daß strenggenommen nicht die Entscheidung, sondern eine auf dem Originaltext aufbauende Version publiziert wird.[91] Das macht kritische Einschätzungen, wie die folgende verständlich:Abs. 81
"Art und Umfang der Kürzungen [in den Zeitschriften] sind selten ersichtlich, in manchen Zeitschriften führt diese Bearbeitung fast zur Entstellung"[92]Abs. 82
"Gelungene" Kürzungen werden jedoch auch lobend hervorgehoben:Abs. 83
"Bemerkenswert ist folgende Beobachtung: Wenn es bei späteren Zitaten einmal heißt: "Nicht mitabgedruckt", so bezieht sich dies trotz vorgenommener Kürzungen selten auf NJW-Fundstellen, woran man erkennt, daß die Entscheidung beim Abbreviieren sorgfältig auf ihren wesentlichen Gehalt hin durchgearbeitet wurde."[93]Abs. 84
Dieses Statement, das die Kürzung von Gerichtsentscheidungen durch Verlagsredaktionen lobend hervorhebt, ist eine Beispiel für die geringe Kritik, mit der selbst in ausgewiesenen Fachkreisen die gegenwärtige Publikations- und Informationspraxis gesehen wird. Diese Publikationsform würde in anderem Zusammenhang, etwa bei politischen oder naturwissenschaftlichen Quellen, empört zurückgewiesen. Obgleich der Spielraum durch den sachlichen Gehalt der Entscheidung in der Regel nicht sehr groß ist, können doch Art und Umfang der Kürzungen bei verschiedenen Redakteuren unterschiedlich ausfallen.[94] Die Entscheidung darüber, welche Teile gestrichen werden kann einen nachhaltigen Einfluß auf die fachliche Diskussion besitzen. Die Fachwelt allerdings scheint Entscheidungskürzungen vor allem unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu bewegen. So etwa das Kammergericht, das schon im Jahr 1929 in der Art und dem Umfang der Kürzung lediglich das "individuell sehr stark abgestufte Verständnis für die Erreichung des damit angestrebten Zwecks" erkennen konnte.[95] Bis heute wurde allerdings die Frage danach, was denn der jeweils angestrebte Zweck sei, nur selten problematisiert. Schließlich muß die Ansicht eines Gerichts von der Fachzeitschrift auch nicht immer geteilt werden, und es besteht niemals die Gewähr, daß eine vom Gericht zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung auch vollständig veröffentlicht wird.[96]Abs. 85
Auch die in Zeitschriften anzutreffenden Zusammenfassungen von Gerichtsentscheidungen in Form von Leitsätzen beruhen nicht selten auf einem schlichten Mißverständnis über die eigentliche Bedeutung der Entscheidung, so daß dieselbe Entscheidung in verschiedenen Zeitschriften mit verschiedenen Leitsätzen zum gleichen Rechtsproblem veröffentlicht wird.[97] Einzelne Sätze werden entgegen der Absicht des Gerichts aus dem Zusammenhang herausgerissen, zu Leitsätzen erhoben und verallgemeinert.[98] Durch eine verbreitete Neigung, den Sachverhalt, der zugrunde gelegen hat und der die Ermittlung der ratio decidendi überhaupt erst gestattet, nur in verstümmelter Form abzudrucken oder ganz zu streichen, erhalten Leitsätze oder redaktionelle Zusammenfassungen eine Funktion vergleichbar der von Gesetzesparagraphen, allerdings aus ihrem Begründungszusammenhang herausgelöst.[99] Aufgrund problematischer Erfahrung mit dieser Art "redaktioneller Bearbeitung" sah sich Göppinger zu der Aufforderung an alle Kolleginnen und Kollegen veranlaßt:Abs. 86
"...wenn sie Entscheidungen in Zeitschriften veröffentlichen, [zu] überlegen, ob sie nicht Leitsätze hinzufügen wollen, zugleich mit der Bitte an die Schriftleitung, bei der Veröffentlichung in einer Fußnote anzugeben, daß die Leitsätze von dem Einsender oder dem betr. Kollegium stammten!"[100]Abs. 87
Richter und Redaktionen halten insbesondere die allgemein gehaltenen Teile der Urteilsgründe für veröffentlichungswert, während auf die Stellen, die spezielle Aussagen betreffen, häufig nur mit dem Vermerk "wird ausgeführt" oder "Nicht mit abgedruckt" hingewiesen wird.[101] Auch diese Praxis wird von der ganz überwiegenden Mehrheit offenbar widerspruchslos akzeptiert. Noch kritischer zu betrachten ist jedoch, wenn Redaktionen "unwichtige"Teile streichen, ohne daß dies immer kenntlich gemacht würde.[102]Abs. 88

4. Auswahl und Textbearbeitung durch Richter

Ein redigierter Text weicht vom Ursprungstext ab und spiegelt diesen daher nicht mehr authentisch wieder.[103]Damit werden allenfalls Teile des ursprünglichen Textes der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.[104]Abs. 89
Die Kürzung und Bearbeitung der Entscheidungen wird nicht nur für Veröffentlichungen in Zeitschriften vorgenommen, sondern sie ist selbst in den amtlichen Entscheidungssammlungen üblich. Die Redaktion für die Sammlung BGHZ etwa besteht "in teilweise erheblichen Kürzungen der Wiedergabe".[105] Abs. 90
Mit wenigen Ausnahmen wie der Sammlung des Bundesverfassungsgerichts, in der die Entscheidungen vollständig mitgeteilt werden, bestimmt der publizierende Richter, was der Öffentlichkeit mitgeteilt wird. Insoweit kann der sich aus dem nachfolgenden Zitat ergebenden Aufforderung auf vollständiger Lektüre der Entscheidungen gar nicht immer gefolgt werden:Abs. 91
"Daneben hält die Tatsache zur Wachsamkeit an, daß Leitsätze notwendigerweise verkürzend formuliert werden müssen und manchmal auch nur unzulänglich die tragenden rechtlichen Aussagen erfassen. Auch ein noch so gekonnt formulierter Leitsatz kann im Ernstfall die Lektüre der Entscheidung nicht ersetzen."[106]Abs. 92
Wie in den Nachschlagewerken der anderen Gerichte werden auch in der "Arbeitsrechtlichen Praxis (AP)" nur die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidungen mitgeteilt. Dieses Verfahren hat sich in den letzten 150 Jahren herausgebildet und entspricht damit der ursprünglichen Aufgabe gerichtlicher Nachschlagewerke, nämlich Innendivergenzen zu vermeiden. Allerdings kann diese Darstellungsweise externe Benutzer der Sammlung, die von den zusätzlichen informellen Kommunikationsbeziehungen der Richter eines Gerichts ausgeschlossen sind, zumeist nur unvollkommen ins Bild setzen. Zu welchen Verunsicherungen die Praxis führt, unvollständige Entscheidungen zu publizieren, wird an der Beurteilung von Hanau, Präsident des Arbeitsgerichtsverbandes, zu den Veröffentlichungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidungssammlung (BAGE) deutlich:Abs. 93
"Wie es scheint, werden die Entscheidungen grundsätzlich vollständig abgedruckt. Ganz sicher ist das aber nicht, da es stets heißt: "Aus den Gründen". M.E. sollte eine Amtliche Sammlung die Entscheidungen möglichst vollständig wiedergeben und ausdrücklich hervorheben, wo Kürzungen gemacht sind."[107]Abs. 94
Ob über die Entscheidung abschließend informiert wird, können Außenstehende bei der gegenwärtigen Veröffentlichungspraxis nicht durchweg beurteilen. Das oben angeführte Zitat von Hanau macht aber deutlich, daß man sich selbst in bestinformierten Fachkreisen der Informationslage nie ganz sicher sein kann. Abs. 95
Verbreitet ist daher auch eine Unsicherheit zu Detailfragen, wie Hanack bereits in den sechziger Jahren feststellte.[108] Als Beispiel verwies er auf die Diskussion um den Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" in den Fällen der Divergenzrevision. Denn genauere Beurteilungsmaßstäbe seien nicht vorhanden "infolge der auch insoweit durchweg nicht vorhandenen Mitteilungen in den veröffentlichten Entscheidungen", wobei sich nicht genau klären lasse, inwieweit diese nicht abgedruckt seien oder in den Entscheidungsgründen überhaupt fehlten.[109]Abs. 96
Dieser Zustand ist bedenklich, schon weil auch die Instanzgerichte die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit nur unvollständig berücksichtigen können. Aber sogar die Bundesgerichte selbst können durch diese Publikationspraxis in Schwierigkeiten geraten wie etwa der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.10.1986.[110]In dieser Entscheidung nahm er auf Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 22.3.1984[111] Bezug, die allerdings in der amtlichen Sammlung mit dem Hinweise "wird ausgeführt" "weggekürzt", aber glücklicherweise in der NJW abgedruckt waren.[112] Es ging um die nicht unwesentliche Frage, inwieweit sich der Bauherr das Planungsverschulden seines Architekten bei den Nachbesserungskosten anrechnen lassen müsse.Abs. 97
Umfassend gekürzt wurde auch der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16.4.1986,[113] in dem es um die Geltung des Abzahlungsgesetzes bei Franchiseverträgen ging. So wurden sämtliche Ausführungen zur möglichen Anwendung des § 139 BGB bei Trennung von Franchise- und Überlassungsvertrag zwar nicht in der amtlichen Sammlung, aber in der NJW mitgeteilt.[114] Abs. 98
Nur noch rätseln kann man über die Motive zur Kürzung für die Fassungen in der amtlichen Sammlung, wenn gerade der Teil einer Entscheidung "weggekürzt" wird, der sich intensiver mit den Argumenten zu einer bekannten Streitfrage befaßt. So im Urteil des BGH vom 30.5.1975,[115] das auch auf die Frage der Anscheinsvollmacht einging.[116] Während der Abdruck in der NJW[117] unter Absatz II, Zif.3b die Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht enthält, endet die Fassung in der amtlichen Sammlung[118]gerade vor diesen Ausführungen. Diese Praxis ist nicht nur für die Wissenschaft wenig zufriedenstellend.[119]Abs. 99
Daneben gibt es eine große Anzahl von Entscheidungen, die um weniger wesentliche Teile gekürzt werden. Hiervon betroffen sind vor allem Bearbeitungen des Tatbestands, auf die häufig überhaupt nicht aufmerksam gemacht wird, aber auch Kürzungen der Gründe, auf die allenfalls der Vermerk "wird ausgeführt" hinweist, wie etwa bei der grundlegenden Entscheidung des Gerichts vom 25.2.1982 (Holzmüller-Entscheidung).[120]Abs. 100
Ein Teil der in Ausgleichsverfahren einbezogenen Entscheidungen ist überhaupt nicht veröffentlicht.[121]So stellte beispielsweise der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8.2.1984[122] zur Auseinandersetzung über die Anforderungen für den Versuchsbeginn bei Regelbeispielen ausdrücklich fest, daß sich die Literatur in einem Widerspruch zu der "ständig unveröffentlichten Rechtsprechung"des Gerichts befinde. Da diese auch den Instanzgerichten im Zuständigkeitsbereich des Strafsenats nicht zugänglich war, blieb ihnen nicht anderes übrig, als dessen "mögliche" Rechtsauffassung im "Umkehrschluß" aus einem Hinweis auf die Rechtsauffassung des 1. und 5. Strafsenats zu entschlüsseln.[123] Abs. 101
Auch Publikationen, die den Hinweis auf eine abweichende Rechtsprechung unterlassen, erschweren den Klärungsprozeß wie dies bei einer Entscheidung des OVG Münster vom 16.11.1956 der Fall war, die ohne einen Hinweis auf die abweichende Auffassung des BVerwG publiziert wurde.[124] In gleicher Weise wurde bei der Entscheidung des BayVGH vom 7.6.1962 verfahren, die ebenfalls nicht mit der Rechtsansicht des BVerwG übereinstimmte.[125]Erfahrungen dieser Art waren es, die den Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs Albert Beermann in seiner Darstellung der Veröffentlichungstätigkeit des Gerichts zu der Feststellung veranlaßte:Abs. 102
"Es liegt auf der Hand, daß sie [die Vorschriften zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung] diesen Zweck nur dann erfüllen können, wenn alle Entscheidungen des BFH, die eine Aussage über eine Rechtsfrage enthalten, allgemein zugänglich sind, so daß zumindest Verfahrensbeteiligte prüfen können, ob die Anwendung der genannten Vorschriften in einem Rechtsstreit in Betracht kommt."[126]Abs. 103
Hier wird eindeutig und klar, was "Sache" ist: Divergenzregelungen sind nur sinnvoll, wenn die Vorentscheidungen zugänglich sind. Dies muß gewährleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Entscheidungen der Instanzgerichte handelt, wie z.B. in Rechtsentscheidverfahren oder Berufungsdivergenzen im Verwaltungsprozeß oder Verfahren nach § 121 GVG, um Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder auch des Gemeinsamen Senats der Gerichtshöfe des Bundes nach Artikel 95 Abs.3 GG. Abs. 104
In diesen Zusammenhang müssen auch die Ausführungen des Vorsitzenden des 4.Strafsenats und Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger eingeordnet werden, der einen Rezensenten wegen dessen unzureichender Sachverhaltskenntnisse zurechtwies:Abs. 105
"Es ist stets gefährlich, ohne genaue Kenntnisse des Sachverhalts aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die in Beschlußform ergangen ist, weitreichende Konsequenzen zu ziehen."[127]Abs. 106
Was aber tun, wenn der Sachverhalt nicht erläutert wird? Konsequenterweise müßte in solchen Fällen eben auch die zugrundeliegende Instanzentscheidung mitveröffentlicht werden, was aber nicht geschieht. Man überläßt es lieber der Sorgfalt der Leserschaft, sich diese zu beschaffen.[128]Abs. 107
Es kann davon ausgegangen werden, daß manch ein Prozeß nicht fortgeführt, sondern in der Instanz bereits beendet worden wäre, hätten Gericht und Parteien die Rechtsprechung des Obergerichts vollständig gekannt und verstanden. Eine vollständige Information käme also auch der immer wieder geforderten Entlastung der Justiz entgegen. Abs. 108
Über die Gründe der Kürzungen in den amtlichen Sammlungen kann nur spekuliert werden, noch mehr über die unzureichenden Hinweise darauf. Sind es nur überkommene Gewohnheiten einer (obrigkeitsstaatlich orientierten) Praxis, die - beste Absichten unterstellt - schon weiß, was für die Öffentlichkeit gut und wissenswert ist? Oder sind es die Zwänge des in den Sammlungen verfügbaren Platzes zur Veröffentlichung, der z.B. durch eine ausführliche Darstellung der Beweiserhebungen nur verschwendet würde?[129]Oder ist es nicht doch nur die Legitimation für urheberrechtliche Ansprüche?Abs. 109
Die Konsequenzen aus dieser nicht nur in den amtlichen Sammlungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes üblichen Praxis sind nicht belanglos. So schrieb Blümel bereits 1966 in seinem Beitrag zur "Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen":Abs. 110
"Wer wie der Verfasser - dank dem Entgegenkommen mehrerer Gerichte - die Möglichkeit hat, die auf einem Rechtsgebiet ergangenen (vollständigen) Entscheidungen kennenzulernen und ihre Veröffentlichung (oder Nichtveröffentlichung) zu verfolgen, macht mitunter erstaunliche Feststellungen".... "Für Wissenschaft und Praxis ist es gleichermaßen unerträglich, wenn auch nur der Verdacht besteht oder bestehen bleibt, daß bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der zuvor beschriebenen Weise manipuliert wird."[130]Abs. 111

5. Das Verkaufsinteresse

Zeitschriften und Sammlungen sind Waren, die sich am Markt behaupten müssen. Hierauf müssen sich die Verlage u.a. durch die Gestaltung ihrer Produkte einstellen, z.B. durch die Auswahl der Informationen und die Form, in der sie angeboten werden. Das heißt aber auch, daß auf einen interessanten Markt schnell mit einem adäquaten Produkt reagiert wird.Abs. 112
Eine hierfür bezeichnende Randerscheinung im "Wettlauf" um die interessanteste, möglichst singuläre Publikation sind die aus den Akten der Parteien konstruierten Leitsätze. Sie werden regelmäßig von der Zeitschrift "Steuer-Eildienst (STE)"[131] zu Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, die gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG ohne Begründung ergehen, zusammengestellt und als Leitsätze abgedruckt, beispielsweise in folgender Form:[132]Abs. 113
"Nach den maßgebenden innerstaatlichen Verfahrensvorschriften kann das EuGH-Urteil vom 5.5.1994 C-38/94 (Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten) zu keiner Änderung bereits bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide führen"[133]Abs. 114
Tatsächlich wurde die Verfassungsbeschwerde mit Entscheidung vom 23.12.1996 nicht angenommen und zwar ohne jegliche Begründung.[134]Abs. 115
Wie sich die Verkaufsinteressen der Verlage auf die verfügbaren Produkte auswirken, kann an den nachfolgenden Beispielen beobachtet werden.Abs. 116

5.1 Lindenmaier- Möhring (LM)

Das Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs wird seit Anfang der fünfziger Jahre durch die von Lindenmaier und Möhring begründete Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.[135] Von Anfang an geben Richter des Gerichts die Sammlung privat heraus. Der Zweck der Sammlung wird in der Einführung zur ersten Ausgabe erklärt:Abs. 117
"Für jedes Revisionsgericht, dem die Aufgabe obliegt, in einem größeren Bezirk ein bestimmtes Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden, ist es lebensnotwendig, daß seine wichtigeren Entscheidungen möglichst rasch, möglichst umfassend und möglichst geschlossen zur Kenntnis der juristischen Fachwelt kommen."[136]Abs. 118
Ursprünglich wurden von allen Entscheidungen, die zugleich in der amtlichen Sammlung erschienen, die amtlichen Leitsätze und von den anderen, die nur für das Nachschlagewerk vorgesehen waren, die amtlichen Leitsätze und ein Entscheidungstext nachgewiesen.[137] Die Publikationsform änderte sich immer wieder, wissenschaftliche Anmerkungen wurden bald hinzugefügt, bald wurde darauf verzichtet. Zusätzlich wurden auch im internen Nachschlagewerk nicht nachgewiesene Urteile aufgenommen, zu denen man dann eigene Leitsätze bildete oder aus Zeitschriften übernahm.[138]Das ist unverkennbar eine Folge der zentralen Rolle, die die Produktgestaltung für den Markterfolg des Werkes einnimmt. Abs. 119
Auf den Bezug zum Nachschlagewerk des Gerichts wird im Vorwort zu den Registerbänden des "Lindenmaier-Möhring" hingewiesen, so auch im Vorwort zum Registerband 1985:Abs. 120
"Das amtliche Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs enthält die von den Senaten des BGH auf Grund einer Beratung formulierten Leitsätze zu allen Entscheidungen in Zivilsachen und Strafsachen, die für die Rechtsentwicklung von besonderer Bedeutung sind. Es ist das tägliche Arbeitsmittel der Richter am Bundesgerichtshof, das sie über den jeweiligen Stand der Rechtsprechung vollständig unterrichtet. Als ein Spiegelbild dieser amtlichen Sammlung von Leitsätzen erscheint das "Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, begründet von Lindenmaier-Möhring"(LM)."[139] Abs. 121
Anfang der neunziger Jahre wurde die Sammlung auf Entscheidungen in Zivilsachen beschränkt. Dementsprechend lautet der entsprechende Passus im ansonsten wortgleichen Vorwort zum Registerband 1995 auch nur noch:Abs. 122
"... Leitsätze zu allen Entscheidungen in Zivilsachen, die für die Rechtsentwicklung von besonderer Bedeutung sind..."[140]Abs. 123
Eine Begründung für die Einschränkung wird zumindest in der Sammlung selbst nicht gegeben. Verständlich wird die Aussonderung der Strafrechtsentscheidungen als Folge einer geringen Nachfrage, so daß sich für den Verlag die Fortführung des vollständigen Werkes wirtschaftlich nicht mehr rechnete. Abs. 124
Die bislang im "Lindenmaier-Möhring" publizierten strafrechtlichen Entscheidungen werden dadurch zwar dem Publikum nicht vorenthalten; denn sie werden über die juris-Rechtsprechungsdatenbank und andere Publikationsmedien weiterhin an die Öffentlichkeit gebracht; dennoch bestätigt der Vorgang die Beurteilung von Grundmann, der bereits 1966 feststellte, daß sich die Interessen der privaten Verlage funktionell vom öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung unterscheiden, da die Verlage legitimerweise zunächst den Käufer suchten, wobei die vom öffentlichen Recht geforderte Informationspflicht nicht im Vordergrund ihrer Überlegungen stehen könne.[141] Diese Feststellung sollte vor allem für jene Rechtsbereiche bedacht werden, in denen die Lücke nach der Einstellung einer Zeitschrift nicht sofort durch ausreichende alternative Angebote geschlossen wird.Abs. 125

5.2 Die Sammlung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLGZ)

Die Beobachtung Grundmanns bestätigte sich auch im Werdegang der "Sammlung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLGZ)". In dieser Sammlung wurde die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bis 1995 publiziert, sie bestand über 30 Jahre als eine der führenden Entscheidungssammlungen der Oberlandesgerichte.[142] Im April 1995 änderte sie ihr Redaktionskonzept und wurde in "Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - Vereinigt mit OLGZ (FGPrax)" umbenannt. Die FGPrax konzentriert sich seitdem auf Entscheidungen aus dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie dies anscheinend in der alten OLGZ nicht möglich gewesen war.[143] Der Änderung eines Redaktionskonzeptes fiel damit eine der traditionellen amtlichen Sammlungen für die Instanzgerichtsbarkeit zum Opfer. Von seiten des Verlages begründete man dies mit der gestiegenen Bedeutung des FGG-Verfahrens und "den gewandelten Informationsbedürfnissen" der Bezieher, denen Rechnung zu tragen sei.[144] Abs. 126
Viel näher liegt die Vermutung, daß die in den letzten Jahren für zahlreiche Oberlandesgerichte gesondert publizierten "OLG-Reporte" die Umstellung erzwangen. Das bessere Redaktionskonzept des OLG-Reports hatte sich offenbar durchgesetzt. Abs. 127
An diesem Vorgang werden Vor- und Nachteile der Publikation von Gerichtsentscheidungen durch private Verlage besonders deutlich. Einerseits ist ihre Produktentscheidung notwendigerweise betriebswirtschaftlich orientiert und muß sich an der Nachfrage ausrichten, was auch zur Einstellung einer Entscheidungssammlung führen kann. Andererseits finden sich aber auch genügend Phantasie, Anreiz und Flexibilität, um vorhandene Märkte besser zu bedienen als die Konkurrenz, wodurch schließlich eine optimalere Informationsversorgung erreicht wird. Wie in allen Fällen, in denen Private eine Aufgabe ausführen, die zumindest auch im öffentlichen Interesse liegt, entstehen die Probleme vor allem dann, wenn zwar ein öffentlicher Bedarf, aber keine wirtschaftlich relevante Nachfrage vorhanden ist. Offen wird dies auch als ein Grund dafür angegeben, daß z.B. die führende Fachzeitschrift, die NJW, vergleichsweise wenige Gerichtsentscheidungen aus der Sozialversicherung publiziert, denn nach Informationen aus diesem Bereich bestehe ein geringeres Bedürfnis als etwa auf dem Gebiet des Zivilrechts,[145] dem für Juristen wirtschaftlich wesentlichen Rechtsbereich.[146]Abs. 128

6. Der Einfluß gesellschaftlicher Macht und Interessen

Mit Zeitschriften - auch mit juristischen Fachzeitschriften - werden Interessen und Ziele verfolgt. Dies gilt in ganz besonderem Maße für Spezialzeitschriften, die sich nur bestimmten Teilgebieten widmen. Wird eine Zeitschrift zur Durchsetzung verbands- oder gesellschaftspolitischer Ziele geführt, liegt die Interessenlage klar zutage. So hat die Zeitschrift "Sozialer Fortschritt - Unabhängige Zeitschrift für Sozialpolitik" entsprechend der Satzung der Herausgeberin, der Gesellschaft für Sozialen Fortschritt e.V., die Aufgabe:Abs. 129
"dem sozialen Fortschritt durch Klärung, Festigung und Förderung sozialpolitischer Ziele (zu dienen), insbesondere auf dem Weg wissenschaftlicher Untersuchungen, Publikationen und öffentlicher Aussprachen."[147]Abs. 130
Noch deutlicher wird dies von Engelen-Kefer in ihrem Referat zum vierzigjährigen Jubiläum der Zeitschrift "Arbeit und Recht" zur Sprache gebracht:Abs. 131
"Die Monopolisierung der Fachöffentlichkeit bedeutet Herrschaft darüber, ob Informationen, Meinungen, aber auch Urteile publik werden oder in ein schwarzes Loch fallen. Was nirgendwo gedruckt werden kann, ist so gut wie nicht vorhanden. Arbeitsrecht in der Demokratie heißt deshalb auch Pluralität der Fachpresse."[148]Abs. 132
Engelen-Kefer belegt ihre Aussage mit eindrücklichen Beispielen.[149] So wurde sogar eine Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung wegen der Verunglimpfung von Juden nur durch die Zeitschrift "Arbeit und Recht" an die Öffentlichkeit gebracht,[150]ebenso wie Entscheidungen von Instanzgerichten zur Unzulässigkeit der Prozeßvertretung durch einen ausländerfeindlichen Verband,[151]zur fristlosen Kündigung wegen der Aufstellung eines Hitlerbildes im Betrieb[152] oder zum Auflösungsantrag wegen Ausländerfeindlichkeit des Arbeitgebers.[153] Abs. 133
Auch über die Publikationen der den Verbänden nahestehenden Verlage werden gruppenspezifische Interessen verfolgt. Ein Beispiel hierfür ist der Verlag "Versicherungswirtschaft", bei dem weit über die Hälfte aller versicherungswissenschaftlichen Publikationen erscheinen dürfte. Er ist "gewissermaßen der Hausverlag der deutschen Assekuranz".[154]Die Leitung des Verlages liegt in den Händen führender Repräsentanten der deutschen Versicherungswirtschaft, und das steckt von vornherein den Rahmen ab, der der Publikationspolitik vorgegeben ist.[155] Vom Verlag wird u.a. die Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" herausgegeben, in der die versicherungsrechtliche Judikatur im wesentlichen publiziert wird.[156] Für die 16.944 in der juris Datenbank nachgewiesenen Entscheidungen zum Sachgebiet "Privatversicherungsrecht" wurden allein 9.203 in der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" veröffentlicht, davon 5.017 Entscheidungen ausschließlich in dieser Zeitschrift.[157]Abs. 134
Die unzureichende Veröffentlichung untergerichtlicher Entscheidungen bietet Parteien, die sich über interne Informationskanäle versorgen können, wie etwa Verbänden oder auch Unternehmen, einen unbestreitbaren Informationsvorsprung. Dies kann angesichts der weitverbreiteten Taktik, das Gericht mit einer zielstrebigen Auswahl unveröffentlichter Entscheidungen zu konfrontieren, prozeßentscheidend sein.[158] Auf diese Weise kann die Rechtsprechung mit dem Instrument der Veröffentlichungs- und Informationspraxis beeinflußt werden.[159] Stellt der Rechtsstreit doch auch ein Machtmittel dar, wie dies am Beispiel der Musterprozesse erkennbar wird,[160] die nicht zuletzt dazu dienen, Gruppenkonflikte auszutragen.[161] Abs. 135

Auf den Einfluß der zahlreichen Interessen- und Meinungsgruppen, wie Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverbände, Parteien, Industrie, Banken, Versicherungen usw. weist auch Diederichsen in seinem Beitrag zum 25jährigen Jubiläum des Bundesgerichtshofs hin.[162]Seiner Erkenntnis nach ist es allerdings bemerkenswert, "wie wenig das Material an veröffentlichten Entscheidungen das Machtgefüge in der Bundesrepublik zu illuminieren vermag", entgegen der Erwartung, daß derjenige, der Macht ausübt, dies auch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln tun wird.[163]

Abs. 136
Im Gegensatz zu dieser Einschätzung stehen die Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zum Thema "Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz", die auf der Basis von ca. 8000 Zivilprozessen vor dem Amtsgericht durch das Institut für Rechtstatsachenforschung Stuttgart durchgeführt wurde.[164] Die Beeinflussung der Informationslage durch interessierte Gruppen konnte zwar nicht nachgewiesen werden, aber immerhin war ein erkennbares Informationsgefälle zwischen den "starken" Parteien (in der Regel Vielfachprozessierern, wie Versicherungsunternehmen, Kaufleute, Banken, Handelsgesellschaften usw.) und den "schwachen" Parteien festzustellen ("schwache Parteien" führen beispielsweise als "Verbraucher" in der Regel nur einen einzigen Prozeß in ihrem Leben).[165]Abs. 137
Es konnte beobachtet werden, daß "es der Richter außerordentlich stärkend [empfinde], wenn eine von mehreren von ihm vertretbar gehaltene Lösungen schon von einem anderen Gericht gewählt worden [sei]," ja, dies gebe sogar oft den Ausschlag.[166] Der Grund für dieses Verhalten wurde im großen Einfluß einschlägiger Präjudizien auf die Richter gesehen, so daß es starker Argumente bedürfe, damit diese sich zu divergierenden Entscheidungen gegenüber Entscheidungen gleichrangiger oder gar höherrangiger Gerichte entschlössen.[167] Daraus ergäbe sich ein entscheidender Vorteil für die starke gegenüber der schwachen Partei, "[weil] die für Vielfachprozessierer günstigen Entscheidungen leichter und zahlreicher den Weg in die juristischen Zeitschriften [fänden] als die ihnen ungünstigen."[168]Dies sei die Folge der Tatsache, daß juristische Fachzeitschriften vornehmlich Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe veröffentlichten und, soweit sie Urteile der Instanzgerichte aufnähmen, diese fast ausnahmslos rechtskräftig seien.[169] Diese Veröffentlichungspraxis bevorteile die starken Parteien, da sie die ihr ungünstigen Entscheidungen der Instanzgerichte häufiger vor die obersten Gerichte brächten, als die schwachen Parteien und wenn sich dort herausstelle, "daß die Chancen für sie schlecht stehen, ... die Neigung vorzuherrschen[scheine], das Rechtsmittel kurz vor der Entscheidung zurückzunehmen."[170] Aufgrund dieser Beobachtung kommen die Verfasser zu dem Schluß, daß es "als ziemlich sicher gelten [dürfe], daß die veröffentlichten Präjudizien ein verzerrtes Bild zugunsten der stärkeren Partei ergeben."[171]Abs. 138
Sofern noch keine veröffentlichten Präjudizien verfügbar sind, sei der Vorteil zugunsten der stärkeren Parteien sogar noch deutlicher, da sich diese als Kaufleute oder Gesellschaften etwa nach der Einführung einer "neuartigen Geschäftspraxis" schnell in den Besitz von Entscheidungen der Instanzgerichte bringen könnten und von diesen nur dann Gebrauch machten, wenn sie für ihre Interessen günstig seien.[172] Die Wahrscheinlichkeit, daß sich das Gericht an den vorgelegten Entscheidungen orientiere, sei hoch, und schließlich würde auf diese Weise für nachfolgende Verfahren wiederum der Boden bereitet.[173] So verstärke sich der Effekt fortlaufend, selbst wenn in der Anfangsphase die für die stärkere Partei ungünstigen Urteile überwogen haben sollten.[174]Abs. 139
Die Beobachtungen in der Stuttgarter Untersuchung werden durch eine jüngere Auseinandersetzung des Berliner Verbraucherschutzvereins e.V. gegen verschiedene Versicherungen bestätigt. Es ging um die Zulässigkeit von Sachversicherungsverträgen mit zehnjähriger Laufzeit.[175] Abs. 140
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf[176] zu dieser Frage wurde von seiten der Versicherungswirtschaft kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision zurückgenommen, was eine Diskussion darüber auslöste, ob das Urteil des OLG Düsseldorf über den Einzelfall hinaus Wirkung habe.[177]Hierauf nahm sich der Berliner Verbraucherschutzverein der Sache an, klagte gegen insgesamt 25 Versicherungen und erstritt mehrere obsiegende Urteile an Land- und Oberlandesgerichten.[178] Als außerhalb dieses Verbandsklageverfahrens das Landgericht Köln in der Auseinandersetzung zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung zugunsten des Versicherungsunternehmens entschied, nutzte dies das Unternehmen und stellte in seinen Presseerklärungen die abweichende und singuläre Entscheidung zu seinen Gunsten umfassend dar, ohne auf die entgegenstehenden Urteile überhaupt einzugehen.[179]Damit konnte das Unternehmen eine Informationslage schaffen, die es noch allenfalls dem erfahrenen Juristen ermöglichte, die tatsächlichen Zusammenhänge zu durchschauen.[180]Abs. 141
Auch Kramer berichtet aus seiner richterlichen Erfahrung, daß durch die unterschiedliche Veröffentlichungspraxis die Belange gut organisierter Gruppen eine größere Chance hätten, zum Richterrecht zu erstarken, als Entscheidungen, die sich mit den Rechten schwächerer Gruppen und Schichten befaßten.[181]Er kommt zu der Erkenntnis, daß der Mangel an publizierten Entscheidungen in bestimmten Rechtsbereichen besonders spürbar sei.[182] Als Beispiele weist er u.a. auf den damals gesetzlich noch nicht geregelten Verbraucherschutz hin.[183] Abs. 142
Ein aktuelles Beispiel zu diesem Thema ist die Veröffentlichungslage im Asylrecht. Betroffen sind Gruppen, die sich zumeist nicht organisieren können, wobei die Unkenntnis über die aktuelle Rechtsprechung im Extremfall sogar Gefahr für Gesundheit und Leben bedeutet. Denn obgleich die Rechtsprechung zum Asylrecht von unterschiedlichen Organisationen publiziert und dokumentiert wird und sich einige Spezialzeitschriften diesem Rechtsgebiet widmen, ist bei weitem nicht sichergestellt, daß die aktuelle Rechtsprechung und damit die jeweils neuesten Erkenntnisse auch an die Öffentlichkeit gelangen.[184] Abs. 143
Die Publikationsverfahren unterscheiden sich im Grunde nicht gegenüber den sonstigen Rechtsbereichen, sie basieren ebenfalls auf dem Engagement Einzelner und mancher guten Beziehung. Mangels einer kaufkräftigen Klientel können diese Beziehungen allerdings kaum auf Honorarbasis abgewickelt werden. Die gemeinnützige Organisation ZDWF (Zentrale Dokumentationsstelle der freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e.V.) versucht diesen Nachteil dadurch auszugleichen, daß sie den Gerichten die von ihr herausgegebene Fachzeitschrift kostenlos überläßt und als Gegenleistung auf die Übersendung von Entscheidungen hofft. Die Reaktion der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich. Während beispielsweise von den Verwaltungsgerichten aus Hessen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie vom OVG Münster zahlreiche Zusendungen eingehen, verhalten sich die Verwaltungsgerichte in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen äußerst restriktiv.[185] So werden in der Rechtsprechungsdatenbank der ZDWF (Asyldoc-Case) im Mai 1997 673 Entscheidungen des VGH Mannheim, 386 Entscheidungen des VGH Kassel und 864 Entscheidungen des OVG Münster nachgewiesen aber nur 3 Entscheidungen vom VGH München![186 Abs. 144
Aber schon allein die Tatsache, daß es privater Organisationen, wie der ZDWF[187] oder auch amnesty international bedarf, damit Entscheidungen zu diesem Rechtsgebiet erschlossen und verbreitet werden,[188]zeigt die Grenzen der gegenwärtigen Publikationspraxis auf, die weitgehend durch die Honorierung der Fachverlage und damit deren Interessen bewegt wird. Abs. 145
Vergleichbare Beobachtungen können auch bei der Entstehung der sogenannten "herrschenden Meinung" gemacht werden. So weist Schnur darauf hin, daß sie nur in seltenen Fällen ohne Absicht entstehe; denn von der Auslegung von Rechtsnormen sind Interessen betroffen, und dies ist den Interessenträgern nicht gleichgültig.[189] Diese versuchen daher, die herrschende Meinung zu beeinflussen.[190] Die Diskussion darüber wird zum Kampf organisierter Interessen um die Herrschaft über die Auslegung des Rechts und um die Beeinflussung der Gerichte.[191] Schnur bemerkt: "Das Organisierte an einer solchermaßen geschaffenen herrschenden Meinung läßt sich übrigens dadurch verhältnismäßig leicht verdecken, daß die Meinung von Juristen verschiedener Positionen in verschiedenen Zeitschriften publiziert werden."[192] Abs. 146
Dies ist der Kontext, in dem das gesamte privat organisierte Publikationswesen gesehen werden muß, gleichgültig, ob es sich um wissenschaftliche Beiträge oder Gerichtsentscheidungen handelt.Abs. 147

7. Der Streitwert - eine Grenze für Entscheidungspublikationen

Zwar wurde der Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung von Veröffentlichungen der Rechtsprechung und der den Präjudizien zuerkannten Autorität und Bindungswirkung bislang noch nie systematisch untersucht,[193] dennoch ist unbestreitbar, daß der wesentliche Grund für den Einfluß der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Untergerichte in ihrer Publizität und Verfügbarkeit besteht.[194] Das Schwergewicht der Veröffentlichungen auf der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes führt außerdem dazu, daß sie stärker diskutiert und kommentiert wird als diejenige der Untergerichte. Nun gelangt jedoch durch die Streitwertbegrenzung manche Entscheidung zu Grundsatzfragen nicht über die Ebene der Amts- oder Landgerichte hinaus, sie erlangt nur in seltenen Fällen Publizität und ist nicht verfügbar. Ob das Recht zu vergleichbaren Rechtsfragen in gleicher Weise angewendet wird, bleibt damit unüberprüfbar. Betroffen sind vor allem Fragen des täglichen Lebens wie z.B. zum Verkehrsrecht, also gerade Entscheidungen von großem allgemeinem Interesse.[195] Nicht zuletzt ist dies auch der Grund, warum gerade solche Entscheidungen vielfach in der Tagespresse zusammengefaßt werden, allerdings ohne entsprechende Resonanz in der Fachöffentlichkeit. Abs. 148
Diese Publikationslage kann dadurch zu einem gesellschaftlichen "Schichtenproblem" werden, da ganze Bevölkerungsschichten durch die Streitwertbegrenzung nicht nur von den Vorteilen der Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit ausgenommen werden,[196]sondern die sie betreffende Rechtsprechung darüber hinaus auch nicht in die kritische Diskussion der (Fach-)Öffentlichkeit gelangt. Abs. 149
Verdeutlicht man sich zudem, daß beispielsweise beim Bundesgerichtshof fast zwei Senate mit dem gewerblichen Rechtsschutz befaßt sind, was für die Jahre 1990 bis 1995 durchschnittlich 21% der erledigten Revisionen und 26% der Erledigungen insgesamt und damit der richterlichen Arbeitskraft des Gerichts in Zivilsachen ausmacht,[197]das Rechtsgebiet in der Tatsacheninstanz aber kaum 1% aller Fälle umfaßt,[198] wird sofort offenbar, daß auch die veröffentlichten Entscheidungen nur ein Abbild dieser Verteilung sein können. Während von den beiden betroffenen Senaten (I. und X. Zivilsenat) von 1990 bis einschließlich 1996 pro Jahr durchschnittlich 151 Entscheidungen an die Öffentlichkeit[199] und damit in den Diskussionsprozeß gelangten, wurden beispielsweise von den mietrechtlichen Entscheidungen sämtlicher Amtsgerichte im gleichen Zeitraum pro Jahr durchschnittlich lediglich 328 Entscheidungen publiziert[200] also gerade mal doppelt soviel, obgleich in diesem Zeitraum pro Jahr ca. 250.000 Verfahren erledigt wurden, was einem Anteil von durchschnittlich nahezu 18% aller Erledigungen vor den Amtsgerichten in diesem Zeitraum entspricht.[201]Abs. 150
Das Ungleichgewicht verstärkt sich noch durch die vergangenen und angekündigten Rechtspflege-Entlastungsgesetze. So wurde Anfang der neunziger Jahre die Berufungssumme bereits zweimal erhöht, von DM 700,- auf DM 1.200,- und schließlich auf DM 1.500,-.[202] Im Entwurf für ein weiteres Gesetz zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nun eine Erhöhung auf DM 2.000,- vorgesehen.[203] Über eine Anhebung der Berufungssumme für den Zivilprozeß auf den Betrag zweier bis dreier Nettoeinkommen eines durchschnittlichen Bundesbürgers wird bereits diskutiert.[204] Bedenkt man, daß der Streitwert in ca. 62% der amtsgerichtlichen Verfahren weniger als 2.000 DM beträgt,[205] damit aber eine durchschnittliche Monatsrente und manches Nettoeinkommen von Erwerbstätigen bei weitem übersteigt,[206] wird deutlich, daß Rechtsfragen, von denen ein Großteil der Rechtssuchenden existentiell betroffen ist, nicht mehr zu den Obergerichten gelangen, sondern von den unteren Instanzen abschließend entschieden werden. Und dieser Trend wird sich verstärken, da mit jedem Entlastungsgesetz eine Streitwerterhöhung für die Amtsgerichte ebenso verbunden ist wie die Erwachsenheitssummen für Rechtsmittel, sich also die Rechtsmittelmöglichkeiten entsprechend verringern.[207] So wird der Einfluß der Instanzrechtsprechung zunehmen, immer mehr Rechtsfälle werden wertmäßig außerhalb einer möglichen Wertrevision liegen.[208]Abs. 151
Es wird aber nicht nur der Rechtsweg, sondern angesichts der gegenwärtigen Publikationspraxis in gleichem Maße auch die öffentliche Diskussion und Kontrolle eingeschränkt. Denn die Publikationsaktivitäten der Richter in den unteren Instanzen entsprechen nicht ihrer wachsenden Bedeutung. Abs. 152
Diese Entwicklungen beschränkt sich nicht nur auf die Zivilgerichtsbarkeit, wie die jüngste Änderung der VwGO zeigt.[209] Mit der letzten Novelle zur VwGO wurde der vorläufige Endpunkt einer Reihe von Änderungen der letzten zwanzig Jahre erreicht, die alle durch einen zunehmenden Abbau der Gerichtsorganisation, des gerichtlichen Verfahrens sowie des Instanzenzuges gekennzeichnet sind.[210] Durch die weiteren Erschwernissen des Zugangs zur zweiten Instanz ist man zwischenzeitlich am verfassungsrechtlichen Minimalstandard angelangt, und die Richter der Eingangsinstanz werden in der Regel wirklich das "letzte" Wort haben.[211]Gerade die Verwaltungsgerichte müssen aber in viel stärkerem Umfang als die Eingangsgerichte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit über Rechtsfragen entscheiden.[212] Sie treffen Entscheidungen, die zumeist als Richtschnur für künftiges Verwaltungshandeln dienen.[213] Abs. 153
Abgebaut wird aber nicht nur die Kontrolle im Instanzenzug, sondern damit auch, als Folge einer Publikationspraxis, die sich vor allem auf die höheren Instanzen konzentriert, zusätzlich die Kontrolle durch die Fachöffentlichkeit.Abs. 154

8. Zusammenfassung

Die Verlage stellen den Großteil der Publikationsmöglichkeiten und finanzieren das Veröffentlichungswesen nahezu allein. Auf diese Weise verfügen sie über einen nicht zu unterschätzenden Einfluß. Dieser Einfluß bezieht sich zum einen auf die Auswahl, insbesondere im Bereich der Instanzgerichte, zum anderen aber auch auf die redaktionelle Bearbeitung der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts. Ohne Zweifel hat dies nicht nur Nachteile, werden die auf den wesentlichen Gehalt gekürzten Entscheidungen in der Praxis doch vielfach als Hilfe und die Auswahl als Entlastung betrachtet. Abs. 155
Die Fragen danach, wer eine Chance zur Publikation erhält, welche Interessen unterstützt werden und wie weit der finanzielle Einfluß der Verlage bei den Gerichten geht, bleiben aber bestehen, ebenso wie die nach den Kriterien, unter denen veröffentlicht und redigiert wird. Die Verfahren sind intransparent, eine ungeklärte Lage aber schafft Unsicherheit. Gründe für diese Unsicherheit sind: der Einfluß durch forcierte oder auch bewußt unterlassene Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, die Tatsache, daß wirtschaftlich weniger interessante Rechtsgebiete in den Entscheidungspublikationen deutlich unterrepräsentiert sind, aber auch bemerkenswerte Abweichungen im Publikationsverhalten vergleichbarer Gerichte.[214]Abs. 156
Die Richter sind in diese "Publikationslandschaft" eingebunden. Ihnen steht zwar seit über zehn Jahren auch die Möglichkeit offen, in der juris-Rechtsprechungsdatenbank zu publizieren, doch hiervon machen sie wenig Gebrauch, da keine Honorare bezahlt werden, ihnen diese Form der Veröffentlichung noch fremd ist und nicht zuletzt, weil die Entscheidungen der Instanzgerichte bei juris immer noch überwiegend nur im Kurztext mitgeteilt werden. Abs. 157
Zudem empfinden viele Richter auch überhaupt keinen Mangel, zumindest nicht im Vergleich zu den zahlreichen sonstigen Defiziten ihrer Arbeitsorganisation. Sie sind in viel zu starkem Maße selbst in die überkommenen Verfahren eingebunden, möchten den Nutzen, den sie zum Teil daraus ziehen, nicht verlieren oder scheuen sich, ihr Verhalten kritisch zu prüfen, da eine Änderung mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein könnte. Dies ist der Grund, warum die Informationslage in den jüngsten Untersuchungen zur Gerichts- und Arbeitsorganisation gar keine Rolle spielt[215] oder nur sehr untergeordnet erwähnt wird.[216]Abs. 158
So soll auch trotz dieser konzentrierten Darstellung der kritikwürdigen Erscheinungen richterlicher Veröffentlichungspraxis nicht der Eindruck vermittelt werden, als ob das gesamte Veröffentlichungswesen für Gerichtsentscheidungen unzureichend wäre. Dies ist nicht der Fall. Schon allein die umfassende Veröffentlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der juris-Rechtsprechungsdatenbank sowie die Dokumentation aller Entscheidungen der Instanzgerichte, die in den Fachzeitschriften publiziert oder direkt an die Dokumentationsstellen übersandt werden, widersprächen dieser Annahme. Die Lage ist aber Anlaß genug, um die überkommenen Verfahren danach zu hinterfragen, ob sie den Anforderungen in ausreichendem Umfang genügen und noch zeitgemäß sind. Scheint doch auch heute noch zu gelten, was Hanack schon Anfang der sechziger Jahre zur Sprache brachte, daß es in der Praxis nämlich häufig vom Zufall abhängt, ob ein Richterspruch veröffentlicht wird oder nicht.[217] Und in ähnlicher Weise drückte es Noll fast zwanzig Jahre später aus, als er bemerkte, daß Gerichtsurteile immer noch "in unterschiedlicher Weise und nach weithin unbekannten, höchstens zu vermutenden Kriterien veröffentlicht werden."[218]Abs. 159
Wie gering die Transparenz der Veröffentlichungskriterien nach wie vor ist, wird an einer Untersuchung von Hanau zum sechzigsten Band der Sammlung BAGE deutlich.[219] Ihm fiel auf, daß die verschiedenen Senate mit ihren Entscheidungen in ganz unterschiedlichem Umfang in der amtlichen Sammlung vertreten sind. Von den 44 nachgewiesenen Entscheidungen für den Zeitraum 1988 - 1989 stammten:Abs. 160

Senat

1. Senat
2. Senat
3. Senat
4. Senat
5. Senat
6. Senat
7. Senat
8. Senat
Entscheidungen
12
1
8
5
4
1
8
5
Warum nehmen die Senate des Bundesarbeitsgerichts die weit überwiegende Zahl ihrer publizierten Entscheidungen nicht in die amtliche Sammlung auf?[220] Vermuten könnte man Fehler im Revisionsrecht oder bei der Revisionszulassung, denkbar wäre aber auch, daß es sich bei den unberücksichtigten Entscheidungen um Zwischen- und Parallelentscheidungen handelte, die zwar selbst weniger wichtig sein mögen, aber dennoch notwendige Bindeglieder auf dem Weg zur wichtigeren Entscheidung bilden könnten.[221] Die Tatsache aber, daß auch nicht veröffentlichte Entscheidungen von den Gerichten immer wieder als Beleg in späteren Entscheidungen zitiert werden,[222] weist darauf hin, daß die ursprünglich getroffene Zuordnung in "veröffentlichungswürdig" und "nicht veröffentlichungswürdig" nur sehr unvollständig möglich ist. Auch die gelegentlichen Verweise "besser informierter" Richter auf unveröffentlichte Entscheidungen lassen erkennen, wie unvollständig der Diskussionsprozeß wiedergegeben wird.[223]Abs. 161
Daß für den Außenstehenden die Gründe dafür, daß und auf welchen Wegen Entscheidungen an die Öffentlichkeit gelangen, nicht nachvollziehbar sein können, wird schließlich auch aus der Feststellung von Richter am BGH Ullmann deutlich:Abs. 162
"Es ist mit dem Gebot der Transparenz der Rechtsprechung und mit dem berechtigten Anliegen der (fach-)interessierten Öffentlichkeit, über die Anwendung des Rechts durch die Gerichte informiert zu werden, nicht zu vereinbaren, Entscheidungen "amtlich" als nicht veröffentlichungswürdig anzusehen, gleichzeitig ein privates, wissenschaftlich begründetes Interesse zu verspüren, der Öffentlichkeit interessante Entscheidungen nicht vorenthalten zu dürfen."[224]
JurPC Web-Dok.
34/1998, Abs. 163

Fußnoten:

[1] z.B. Zitzlaff, Franz, Zum Beginn der Arbeit des Bundesfinanzhofs, Steuer und Wirtschaft 1951, S.2 - 16; Blümel, Willi, Zur Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DVBl. 1966 S.63 - 66; Grundmann, Werner, Verfassungs- und urheberrechtliche Grundfragen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der oberen Bundesgerichte, DVBl. 1966 S.57 - 62; Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.722 - 741; Meilicke, Heinz, Das Bundesarbeitsgericht - Selbsternannter Sondergesetzgeber zu Lasten der Arbeitgeber; Kapp, Reinhard, Zur Veröffentlichungspraxis von steuergerichtlichen Entscheidungen - Ein Änderungsvorschlag, BB 1981 S.567 - 568;

[2] Hirte, Heribert, Mitteilung und Publikation von Gerichtsentscheidungen NJW 1988, S.1698 - 1705; Huff, Martin W., Urteile gehören in die Öffentlichkeit, DRiZ 1994; Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.18; Herberger, Maximilian, Anmerkung zum Urteil des VG Hannover vom 22.7.1993, jur-pc 1993 S.2325; Soehring, Joerg, Informationsanspruch contra Exklusivität, Mängel im Informationsverhalten öffentlicher Verwaltungen, AfP 1995 S.449 - 452; Seeger, Siegbert F., Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen S.305 - 313

[3] VG Bremen, Urteil vom 18.12.1987, 2 A 239/86, juris; OVG Bremen, 1 BA 32/88, Urteil vom 25.10.1988, juris; VG Berlin, Urteil vom 20.3.1991, 1 A 213.89, juris; BVerwG, Beschluß vom 1.12.1992, 7 B 170/92, juris; VG Hannover, 6 A 10 32/92, Urteil vom 22. 7. 1993, juris; OVG Lüneburg Urteil vom 19.12.1995, 10 L 5059/93, juris

[4] Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.19

[5] z.B.: Soehring, Joerg, Informationsanspruch contra Exklusivität, Mängel im Informationsverhalten öffentlicher Verwaltungen, AfP 1995 S.452; Huff, Martin W., Urteile gehören in die Öffentlichkeit, DRiZ 1994 S.150; Keßler, Heinrich, 25 Jahre Bundesgerichtshof, DRiZ 1975 S.296; Seeger, Siegbert F., Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen S.310

[6] Meilicke, Heinz, Das Bundesarbeitsgericht - Selbsternannter Sondergesetzgeber zu Lasten der Arbeitgeber S.78

[7] Meilicke, Heinz, ebenda S.82

[8] Meilicke, Heinz, ebenda S.82

[9] Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.4

[10] Huff, Martin W., Urteile gehören in die Öffentlichkeit, DRiZ 1994 S.150

[11] Meilicke, Wienand, Verstaatlichungstendenzen bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DB 1997 Beilage Nr.1/1997 S.2

[12] Schmieder, Hans - Heinrich, Mitteilungen von Entscheidungen des Bundespatentgerichts gleich Akteneinsicht?, Mitt. 1991 S.208

[13] Soehring, Joerg, Informationsanspruch contra Exklusivität, Mängel im Informationsverhalten öffentlicher Verwaltungen, AfP 1995 S.452

[14] Seeger, F. Siegbert, Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen insbesondere der Finanzgerichtsbarkeit S.305

[15] Seeger, F. Siegbert, ebenda S.306 Fn.2

[16] Seeger, F. Siegbert, ebenda S.306

[17] Soehring, Joerg, Informationsanspruch contra Exklusivität, Mängel im Informationsverhalten öffentlicher Verwaltungen, AfP 1995 S.452

[18] Soehring, Joerg, ebenda S.452

[19] siehe hierzu BGH, Urteil vom 21.11.1991, 1 ZR 190/89, juris

[20] Der Beschluß befindet sich in den Gerichtsakten des Bundesgerichtshofs

[21] Ullmann, Eike, Der amtliche Leitsatz S.143

[22] Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts in der Fassung der Änderung vom 18.12.1995, BGBl I 1996 Nr.15, S.474 - 475, zur Geschäftsordnung des BVerfG siehe S. 121

[23] Erklärung des Bundesjustizministers am 15.6.1966 im Bundestag, DRiZ 1966, Antwort des Staatssekretärs Dr. Klein vom 10. 8. 1983, BT Drucksache 10/300 S.4-5; Antwort des Staatssekretärs Dr. Kinkel vom 14.8.1986, BT Drucksache 10/5930 S.13-14

[24] Antwort des Staatssekretärs Dr. Klein vom 10. 8. 1983, BT Drucksache 10/300 S.4-5; Antwort des Staatssekretärs Dr. Kinkel vom 14.8.1986, BT Drucksache 10/5930 S.13-14

[25] Antwort des Staatssekretärs Dr. Klein vom 10. 8. 1983, BT Drucksache 10/300 S.4-5; Antwort des Staatssekretärs Dr. Kinkel vom 14.8.1986, BT Drucksache 10/5930 S.13-14

[26] Antwort des Staatssekretärs Dr. Kinkel vom 14.8.1986 (Nr.37) , BT Drucksache 10/5930 S.14

[27] Grundmann, Werner, Verfassungs- und urheberrechtliche Grundfragen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der oberen Bundesgerichte, DVBl. 1966 S.58

[28] Grundmann, Werner, ebenda S.58

[29] Erklärung des Bundesjustizministers am 15.6.1966 im Bundestag, DRiZ 1966 S.316; zum Reichsgerichts-Rentenverein siehe oben S.18

[30] Erklärung des Bundesjustizministers am 15.6.1966 im Bundestag, DRiZ 1966 S.316

[31] Keßler, Heinrich, 25 Jahre Bundesgerichtshof, DRiZ 1975 S.296; Arndt, Herbert, 25 Jahre Bundesgerichtshof, Almanach 1975 S.120

[32] Keßler, Heinrich, 25 Jahre Bundesgerichtshof, DRiZ 1975 S.296

[33] Jahr 1975 belief sich der Prozentsatz auf 30% siehe: Keßler, Heinrich, 25 Jahre Bundesgerichtshof, DRiZ 1975 S.296

[34] Keßler, Heinrich, ebenda S.296; bis 1975 wurde jährlich ca. DM 20.000,- als Unterstützung gewährt. Die Gesamteinkünfte haben sich also bereits damals bei ca. DM 100.000,- bewegt (so auch Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.735 - 736 Fn.27)

[35] zur Zeit sind alle Richter des Gerichts Mitglieder der Herausgebergesellschaft

[36] Berkemann, Jörg, Protokoll des Arbeitskreises B2: Wie gelangen Urteile in die Öffentlichkeit?, Aus den Akten des EDV-Gerichtstages, jur-PC 1994 S.III und IV

[37] Fischer, Detlef, Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gerichtlicher Leitsätze, NJW 1993 S.1231; Antwort des Staatssekretärs Dr. Kinkel vom 14.8.1986, BT Drucksache 10/5930 S.13 -14; Klingmüller, Ernst, Gedanken zum Recht auf Publikation von Urteilen, in Recht und Ökonomie der Versicherung S.378

[38] Pusinelli, Gerhard, Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DRiZ 1963 S.349

[39] Karas, Alexandra, Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen als Verfassungsgebot S.12

[40] Seeger, Siegbert F., Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen S.310

[41] Seeger, Siegbert F., ebenda S.310

[42] Seeger, Siegbert F., ebenda S.310

[43] OVG Bremen, Urteil vom 25.10.1988, 1 BA 32/88, juris

[44] OVG Bremen, Urteil vom 25.10.1988, 1 BA 32/88, juris

[45] VG Hannover, Urteil vom 25.10.1993, 6 A 10 32/92, juris

[46] Seeger, Siegbert F., Zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen S.312

[47] Seeger, Siegbert F., ebenda S.312

[48] Pusinelli, Gerhard, Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DRiZ 1963 S.348f, Blümel, Willi, Zur Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DVBl. 1966 S.63 - 66; Huff, Martin W., Urteile gehören in die Öffentlichkeit, DRiZ 1994 S.150

[49] Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.19

[50] Huff, Martin W., Urteile gehören in die Öffentlichkeit, DRiZ 1994 S.150, Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.19

[51] Arndt, Adolf, Umwelt und Recht, 1. Der Richter als Publizist. - 2. Der Fall einer Justizpressestelle, NJW 1963 S.2064; siehe aber auch die Entgegnung von Wassermann, Rudolf, Umwelt und Recht - Der Richter als Publizist. - Eine Erwiderung, NJW 1963 S.2362 - 2363

[52] Bachof, Otto, Verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren - Bundesrecht als Maßstabsrecht?, DÖV 1964 S.9

[53] Redeker, Konrad, Von der Unsitte des Schreibens in eigener Sache, NJW 1983 S.1035

[54] Blümel Willi, Zur Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DVBl. 1966 S.63; Pusinelli, Gerhard, Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DRiZ 1963 S.348

[55] Ramm, Thilo, Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, JZ 1964 S.496

[56] Ramm, Thilo, ebenda S.496

[57] Arndt, Adolf, Umwelt und Recht, NJW 1963 S.2064 - 2066, Wassermann, Rudolf, Umwelt und Recht - Der Richter als Publizist. - Eine Erwiderung, NJW 1963 S.2362 - 2363

[58] Hanau, Peter, 60 Bände BAGE, RdA 1991 S.277

[59] Hanau, Peter, ebenda S.277

[60] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.86 und Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung S.726 ff.

[61] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.86 und Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung S.726

[62] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.86 und Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung S.726

[63] auf mehrere Fälle dieser Art weist Hirte hin, ohne sie jedoch auszuführen: Hirte, Heribert, Interessen und Verfahren bei der Mitteilung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Mitt. 1993 S.296

[64] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.86 und Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung S.726

[65] Anforderungen diesem Sinne werden etwa von Hoecht, Herbert gestellt in: Effektiver Rechtsschutz durch Rationalisierungsmaßnahmen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, DÖV 1981 S.330

[66] Kapp, Reinhard, Zur Veröffentlichungspraxis von steuergerichtlichen Entscheidungen - Ein Änderungsvorschlag, BB 1981 S.568

[67] Hartmann, Peter, § 299 ZPO, Rn.25; Kommentar zur ZPO, (Fettdruck nicht im Original)

[68] Zülch, Christoph, Justiz und Öffentlichkeitsarbeit, DRiZ 1994 S.37

[69] Zülch, Christoph, ebenda DRiZ 1994 S.37

[70] Meilicke Wienand, DB 1997, Beilage S.2 Fn.13

[71] Meilicke Wienand, ebenda

[72] Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.19

[73] Huff, Martin W., ebenda S.18

[74] Huff, Martin W., Urteile gehören in die Öffentlichkeit, DRiZ 1994 S.150

[75] Herberger, Maximilian, Anmerkung zum Urteil des VG Hannover vom 22.7.1993, jur-pc 1993 S.2325

[76] Herberger, Maximilian, ebenda S.2325

[77] Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.2, II, 1.Sp. Zif.1 und S.5, IV, 1.Sp. Zif.3; Weber, Hermann, Keine neue Zeitschrift mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI

[78] Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.6, V, 1. Sp. Zif.1

[79] Hirte, Heribert, Interessen und Verfahren bei der Mitteilung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Mitt. 1993 S.293; (für die NJW wird kolportiert, daß bei den Auswahlentscheidungen nicht zuletzt die maximale Breite des Buchrückens der halbjährlich gebundenen Fassungen berücksichtigt würde!)

[80]Blümel, Willi, Zur Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DVBl. 1966 S.66

[81]Kapp, Reinhard, Zur Veröffentlichungspraxis von steuergerichtlichen Entscheidungen - Ein Änderungsvorschlag, BB 1981 S.568

[82] Schmieder, Hans - Heinrich, Mitteilungen von Entscheidungen des Bundespatentgerichts gleich Akteneinsicht?, Mitt. 1991 S.208

[83] Michel, Wolfgang, Publikations- und Zitierverhalten bei Gerichtsentscheidungen, jur-pc 1994 S.2562

[84] Chronik, Frage als Antwort: Gemächliche BFH-Urteile?, KÖSDI 1984 Nr.2 S.5349; Chronik, Gemächliche BFH-Urteile, KÖSDI 1984 Nr.1 S.5314

[85] Chronik KÖSDI 1984 Nr.2 S.5349

[86] Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.6, V, 1. Sp. Zif.1

[87] Schneider, Egon, 50 Jahre MDR, MDR 1997 S. 306

[88] Zapka, Klaus, Recht ohne Eigenschaft - Eine zeitschriftenanalytische Untersuchung zum § 39 DRiG, DRiZ 1989 S.214 - 218

[89] Zapka, Klaus, ebenda S.214 - 218; kritische hierzu die Besprechung von Sendler, Horst, Gesetz ohne Inhalt? - Keine Satire - DRiZ 1989 S.453 - 457

[90] Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.6, V, 1. Sp. Zif.1

[91] Kockler, Franz Josef, Publikation von Gerichtsentscheidungen und Anonymisierung, jur-PC 1996 S.46

[92] Wank, Rolf, Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung S.200

[93] Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.6

[94] Nordemann, Wilhelm, Hertin, Paul Wolfgang, Urheberrechtlicher Werksschutz an veröffentlichten Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen?, NJW 1971 S.689

[95] Nordemann, Wilhelm, Hertin, Paul Wolfgang, ebenda S.689

[96] Hirte, Heribert, Interessen und Verfahren bei der Mitteilung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Mitt. 1993 S.296

[97] Kötz, Heinz, Über den Stil höchstrichterlicher Entscheidungen, DRiZ 1974 S.184; Göppinger, Horst, Der Kommentar, DRiZ 1968 S.173

[98] Göppinger, Horst, ebenda S.173, siehe hierzu auch die Kritik zur Leitsatzbildung bei Herschel, Wilhelm, Der Leitsatz höchstrichterlicher Entscheidungen S.201 - 215

[99] Kötz, Heinz, Über den Stil höchstrichterlicher Entscheidungen, DRiZ 1974 S.184,

[100] Göppinger, Horst, Der Kommentar, DRiZ 1968 S.174

[101] Nordemann, Wilhelm, Hertin, Paul Wolfgang, Urheberrechtlicher Werksschutz an veröffentlichten Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen?, NJW 1971 S.688; Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.6, V, 1. Sp. Zif.1

[102] Hirte, Heribert, Interessen und Verfahren bei der Mitteilung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Mitt. 1993 S.292

[103] Kockler, Franz-Josef, Richterliches Informationsmanagement und Datenschutz S.204 f.

[104] Kockler, Franz-Josef, ebenda S.205

[105] Tilmann, Winfried, 100 Bände BGHZ: Recht gegen den unlauteren Wettbewerb und Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ZHR 151 (1987) S.463

[106] Ullmann, Eike, Der amtliche Leitsatz S.133

[107] Hanau, Peter, 60 Bände BAGE, RdA 1991 S.277

[108] Hanack, Ernst-Walter, Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit S.51

[109] Hanack, Ernst-Walter, ebenda S.51 Fn.255

[110] BGH, Urteil vom 23.10.1986, VII ZR 267/85, juris; NJW 1987 S.644 - 645

[111] BGH, Urteil vom 22.3.1984, VII ZR 50/82, juris, NJW 1984 S.1676 - 1679

[112] BGH, Urteil vom 22.3.1984, VII ZR 50/82, juris, NJW 1984 S.1677 1.Sp. II.

[113] BGH, Urteil vom 16.4.1986, VIII ZR 79/85, juris, BGHZ 97 S.351 - 361

[114] NJW 1986 S.1988 - 1991, ab S.1990 1. Sp. 2 ff

[115] BGH, Urteil vom 30.5.1975, V ZR 206/73, juris

[116] zur Streitfrage der Anscheinsvollmacht siehe Giesen, Dieter, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre 1995, S.308 ff

[117] BGH, Urteil vom 30.5.1975, V ZR 206/73, juris, NJW 1975 S.201 - 2103

[118] BGH, Urteil vom 30.5.1975, V ZR 206/73, juris, BGHZ 65 S.13 - 15

[119] Giesen, Dieter, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre S.310 Fn.127; Herberger, Maximilian, Von der Unentbehrlichkeit der juris Datenbanken für die rechtswissenschaftliche Arbeit S.293f.

[120] BGH, Urteil vom 25.2.1982, II ZR 174/80, BGHZ 83 S.122 - 144; gekürzt im Tatbestand und S.136 in den Gründen, vollständig veröffentlicht u.a. in ZIP 1982 S.568 - 575

[121] Hanack, Ernst-Walter, Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit S.135

[122] BGH, Urteil vom 8.2.1984, 3 StR 414/83, juris

[123] Lilie, Hans, Obiter dictum und Divergenzausgleich in Strafsachen S.195; soweit es sich bei der unveröffentlichten Rechtsprechung um Verwerfungsbeschlüsse nach § 349 Abs.2 StPO handelte, die ohne Begründung ergingen, erübrigte sich insoweit die Veröffentlichung von vornherein, nicht jedoch die Frage, welche Konsequenz hieraus für die Vorlageentscheidung zu ziehen ist.

[124] Blümel, Willi, Zur Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DVBl. 1966 S.65

[125] Blümel, Willi, ebenda S.65

[126] Beermann, Albert, Steuerrechtsprechung und Veröffentlichung, in 75 Jahre Reichsfinanzhof - Bundesfinanzhof S.396

[127] Salger, Hanskarl, Vorsicht vor Sachverhaltsvermutung, StV 1989, 66; siehe hierzu auch Lilie, Hans, Obiter dictum und Divergenzausgleich in Strafsachen S.17

[128] Schloderer, Frank, Erwiderung auf die Anmerkung zur Anmerkung von Salger StV 1989, 66, StV 1989 S.153

[129] Nordemann, Wilhelm, Hertin, Paul Wolfgang, Urheberrechtlicher Werksschutz an veröffentlichten Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen?, NJW 1971 S.689

[130]Blümel, Willi, Zur Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, DVBl. 1966 S.66

[131] Nachweis bei juris ab 1993; 140 Veröffentlichungen unbegründeter Kammerbeschlüsse des BVerfG im Steuer-Eildienst, jüngere Beispiele: StE 1997 S.64, 94 und 96

[132] kritikwürdig ist bei dieser Publikationsform nur die Konstruktion des Leitsatzes, zu begrüßen wäre die Veröffentlichung der vorangehenden Entscheidungen, ggf. mit Anmerkung

[133] StE 1997 S.96

[134] BVerfG, Beschluß vom 23.12.1996, 2 BvR 1335/96, juris

[135] Weinkauff, Hermann, Lindemaier-Möhring, Einführung zur Ausgabe 1951 BL. 3 -5

[136] Weinkauff, Hermann, Lindemaier-Möhring, ebenda

[137] Weinkauff, Hermann, Lindemaier-Möhring, ebenda

[138] Kirchner, Hildebert, Dokumentationseinrichtungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe S.32

[139] Vorwort zum Registerband des Lindenmaier-Möhring 1979 - 1985, S.5 (Fettdruck nicht im Original)

[140] Vorwort zum Registerband des Lindenmaier-Möhring 1990 - 1995, S.IV (Fettdruck nicht im Original)

[141] Grundmann, Werner, Verfassungs- und urheberrechtliche Grundfragen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der oberen Bundesgerichte, DVBl. 1966 S.57

[142] Hirte, Heribert, Der Zugang zu Rechtsquelle und Rechtsliteratur S.58 ff.

[143] Schreiben der C.H. Beck'schen Verlagsbuchhandlung an die Bezieherinnen und Bezieher der OLGZ vom April 1995

[144] Schreiben der C.H. Beck'schen Verlagsbuchhandlung an die Bezieherinnen und Bezieher der OLGZ vom April 1995

[145] Diederichsen, Uwe, Von Woche zu Woche - Jurisprudenz zwischen Dokumentation und Diskussion, NJW 1988 S.5, V, 2. Sp. Zif.1

[146] Diederichsen, Uwe, ebenda S.2,II, 1. Sp. Zif.1

[147] Preller, Ludwig, Wie unsere Zeitschrift und unsere Gesellschaft entstanden, Sozialer Fortschritt 1972 S.21

[148] Engelen-Kefer, Ursula, Die Funktion juristischer Fachzeitschriften in sozialen Auseinandersetzungen am Beispiel "Arbeit und Recht", ArbuR 1994 S.125

[149] Engelen-Kefer, Ursula, ebenda S.126;

[150] BAG, Urteil vom 5.1.1992, 2 AZR 287/92, ArbuR 1993 S.124 -125, jetzt auch bei RzK I 5i Nr 81, juris

[151] LSG NRW, Urteil vom 7.6.1993, L 2 Kn 186/92, ArBuR 1993 S.376 - 377, juris

[152] ArbG Frankfurt, Urteil vom 28.1.1993, 2 Ca 238/92, ArBuR 1993 S.415

[153] LAG Hamm, Urteil vom 27.5.1993, 16 Sa 1612/92, ArbuR 1993 S.415 - 416, jetzt auch AiB 1994 S.54 - 55; RzK I 11b Nr 12, juris

[154] Gärtner, Rudolf, Privatversicherungsrecht 1. Auflg., S.134 (in der 2. Auflage aus 1980 verzichtet Gärtner auf dieses Beispiel und führt im Vorwort aus: .. "der negativ-kritische Charakter [ist] nunmehr stark zurückgenommen worden"...)

[155] Gärtner, Rudolf, Privatversicherungsrecht 1. Auflg., S.134; (betrieben wird der Verlag Versicherungswirtschaft vom "Versicherungswirtschaft e.V.", Karlsruhe, dessen Vorstand sich laut Handelsregistereintrag vom 12.4.1989 aus Vertretern verschiedener Versicherungsunternehmen zusammensetzt (Abfrage der Datenbank ECODATA am 21.7.1997)

[156] Gärtner, Rudolf, Privatversicherungsrecht 1. Auflg., S.135

[157] Abfragetag: 10.7.1997

[158] Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.729; Simitis, Spiros, Informationskrise des Rechts und Datenverarbeitung S.69

[159] Kramer, Helmut, 62;20 - Zum Stand der Blockaderechtsprechung, KJ 1988 S.201

[160] Diederichsen, Uwe, Die Industriegesellschaft als Herausforderung an das bürgerliche Recht, NJW 1975 S.1806, Fn.84

[161] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.88; Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.729f.

[162] Diederichsen, Uwe, Die Industriegesellschaft als Herausforderung an das bürgerliche Recht, NJW 1975 S.1801 - 1807

[163] Diederichsen, Uwe, ebenda S.1806

[164] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Erfolgsbarrieren vor Gericht S.8 f., Bender, Rolf, Einige Aspekte zu den Erfolgsbarrieren S.718 - 726; zur Themenwahl siehe S.719 erster Absatz a.E.

[165] Bender, Rolf, Einige Aspekte zu den Erfolgsbarrieren S.719; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Erfolgsbarrieren vor Gericht S.8 f., siehe zu den Prozeßparteien und weiteren kritischen Anmerkungen auch Rottleuthner, Hubert, Forschungsperspektive trotz Tabellenrausch S.109 ff.

[166] Bender, Rolf, Einige Aspekte zu den Erfolgsbarrieren S.719, Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Erfolgsbarrieren vor Gericht S.8 f.

[167] Bender, Rolf, ebenda S.719; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[168] Bender, Rolf, ebenda S.720; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[169] Bender, Rolf, ebenda S.720; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[170] Bender, Rolf, ebenda S.720; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[171] Bender, Rolf, ebenda S.720; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[172] Bender, Rolf, ebenda S.720; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[173] Bender, Rolf, ebenda S.720; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[174] Bender, Rolf, ebenda S.720; Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, ebenda S.8 f.

[175] Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.16

[176] OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.4.1990, 6 U 167/89, juris

[177] Huff, Martin W., Justiz und Öffentlichkeit S.16

[178] Huff, Martin W., ebenda S.16

[179] Huff, Martin W., ebenda S.16

[180] Huff, Martin W., ebenda S.16

[181] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.88; Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.728

[182] Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.728

[183] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.87; Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.728

[184] Entscheidungen müssen auch schon mal an die Tagespresse lanciert werden, um eine möglichst aktuelle Verbreitung zu erreichen, wie z.B. der Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 17.3.1997, 11 S 3301/96, der die Abschiebung eines Bosniers "wegen der großen Gefahr für Leib und Leben" aussetzte und den die Frankfurter Rundschau bereits am 4.4.1997 nahezu vollständig veröffentlichte.

[185] Die Informationen stammen aus einem persönlichen Gespräch mit Vertretern der ZDWF

[186] Die Nachweise in der Datenbank der BAFL sind deutlich höher. Die Entscheidungen werden allerdings von der BAFL als Partei ausgewählt, so daß die Sammlungen nicht vergleichbar sind. Auch in der juris Rechtsprechungsdatenbank ist der VGH München mit Entscheidungen zum Asylrecht deutlich unterrepräsentiert. Für die Zeit ab 1990 werden dort nachgewiesen:

OVG Münster439VGH Mannheim 346VGH Kassel272VGH München182

[187] Mangels ausreichender öffentlicher Förderung besteht zudem die Gefahr, daß die ZDWF den nächsten Jahren ihre Arbeit einstellen muß!

[188] Die Tatsache, daß das BAFL in der Datenbank "Asylis-Rechtsprechung" aus eigenen Quellen auch Entscheidungen dieser Gerichte nachweist ist kein adäquater Ersatz, denn das Amt ist in den Anerkennungsverfahren immer Partei

[189] Schnur, Roman, Der Begriff der "Herrschenden Meinung" in der Rechtsdogmatik S.54

[190] Schnur, Roman, ebenda S.54

[191] Schnur, Roman, ebenda S.54

[192] Schnur, Roman, ebenda S.55

[193] Ranieri, Filippo, Die publizierte europäische Rechtsprechung und ihre Quellen (1800 - 1945). Inhalt und Ziele einer Dokumentation

S.XXXV - LV, S.LII

[194] Olzen, Dirk, Die Rechtswirkungen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen, JZ 1985 S.157

[195] Klingmüller, Ernst, Gedanken zum Recht auf Publikation von Urteilen, in Recht und Ökonomie der Versicherung S.376

[196] Kramer, Helmut, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976 S.87; Kramer, Helmut, Richterrecht und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen S.728

[197] Quelle: Übersicht über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes für die Jahre 1990 bis 1995 S.4/5 "Hauptübersicht" und 1995 S.24 "Erledigte Revisionen"

[198] Bender, Rolf, Justizreform wohin?, Justizministerialblatt für Schleswig Holstein 1974 S.67

[199] Insgesamt wurden in den Jahren 1990 - 1996 von beiden Senaten 905 Entscheidungen veröffentlicht (Abfragetag: 30.6.1997)

[200] Insgesamt wurden in den Jahren 1990 - 1996 von allen Amtsgerichten 1.970 mietrechtliche Entscheidungen veröffentlicht (Abfragetag: 30.6.1997)

[201] Quelle: Arbeitsunterlagen 1980 - 1996, Zivilgerichte, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden

[202] Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 und Entlastungsgesetz vom 11.1.1993

[203] Bundesratsvorlage, BT-Dr 13/6398, ZRP 1997 S.122 - 124

[204] Vorwerk, Volker, "Verfahrensvereinfachung" im Zivilprozeß zu Lasten der Justiz und der Parteien, MDR 1996 S. 873 f

[205] Asbrock, Bernd, Entlastung der Justiz zu Lasten des Rechtsstaats?, ZRP 1992 S.12 (die Angaben wurden für den Anfang der neunziger Jahre getroffen)

[206] siehe hierzu schon die Kritik zum Entwurf des Entlastungsgesetzes 1993 von Asbrock, Bernd, Entlastung der Justiz zu Lasten des Rechtsstaats?, ZRP 1992 S.12; Boysen, Uwe, Alle Jahre wieder - zu einem neuen Entlastungsgesetz für die Zivilrechtspflege, ZRP 1996 S.292; Bartels, Hinrich, Effektivierung des Zivilverfahrensrechts, ZRP 1996 S.299f. (der durchschnittliche Bruttoverdienst in Industrie und Handel lag im Jahr 1993 bei ca. DM 4.700,-)

[207] Schneider, Egon, 50 Jahre MDR, MDR 1997 S. 306

[208] Schneider, Egon, ebenda S. 306

[209] In Kraft seit dem 1.1.1997

[210] Wilke, Reinhard, Teschner, Armin, Der Verwaltungsprozeß im "Standort Deutschland", SchlwHolst. Anzeiger 1997 S.25

[211] Wilke, Reinhard, Teschner, Armin, ebenda S.30; siehe hierzu auch Redeker, Konrad, Neue Experimente mit der VwGO?, NVwZ 1996 S.524 ff.

[212] Jannasch, Alexander, ELEISA Elektronische Leitsatzsammlung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, jur-pc 1991 S.1274

[213] Jannasch, Alexander, ebenda S.1274

[214] siehe hierzu unten S.76 ff.

[215] Viefhues, Wolfram, Volesky, Karl-Heinz, Neue Konzepte zur Gerichts- und Arbeitsorganisation in Verbindung mit dem Einsatz moderner Informationstechnik der ordentlichen Gerichtsbarkeit, DRiZ 1996 S.13 - 21

[216] Schedler, Gerhard, Hauf, Claus-Jürgen, Die Arbeitsweise des Zivilrichters am Amtsgericht, DRiZ 1996 S.240 - 243

[217] Hanack, Ernst-Walter, Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit S.135

[218] Noll, Peter, Besprechung der von Leistner publizierten Untersuchung zur Veröffentlichungspraxis der obersten und höheren Gerichte Westeuropa, JZ 1977 S.71

[219] Hanau, Peter, 60 Bände BAGE, RdA 1991 S.277

[220] Hanau, Peter, ebenda S.276

[221] Hanau, Peter, ebenda S.276

[222] Hanau, Peter, ebenda S.276

[223] Offerhaus, Klaus, Der Bundesfinanzhof und die Öffentlichkeit, der Bundesfinanzhof und seine Rechtsprechung 1985 S.73, Fn.54 (Zitat der damals noch unveröffentlichten Entscheidung des BVerfG vom 10.4.1984 - I BvR 1474/83, juris)

[224] Ullmann, Eike, Der amtliche Leitsatz S.143


*Dr. Reinhard Walker ist Abteilungsleiter Dokumentation der juris GmbH in Saarbrücken. Er hat am 6. Februar 1998 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes promoviert mit einer Arbeit zum Thema "Die Publikation von Gerichtsentscheidungen". Der vorliegende Beitrag stellt den zweiten Teil seiner Dissertation dar. Der dritte Teil ("Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen") wird im Anschluß veröffentlicht.
[20.03.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Walker, Reinhard, Die richterliche Veröffentlichungspraxis in der Kritik - JurPC-Web-Dok. 0034/1998